Ausgabe 
15.7.1888 Drittes Blatt
 
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und 38 cm bei Backsteinen haben. Bei Bruchsteinmauern muß die Stärke nach unten-von Stockwerk zu Stockwerk um je 10 cm, bei Backsteinen alle zwei Stockwerke um einen halben Stein zunehmen. Bei diesen Dimensionen sind Stockwerkshöhen nicht über 4 m im Sichren und Zimmertiefen nicht über 7 m vorgesehen; werden diese Dimensionen überschritten, so sind auch die Mauer­stärken entsprechend zu vergrößern. Bei Knie- und Mansardenstöcken dürfen die Mauerstärken auf 25 cm gegriffen werden.

Die Außenmauern von Treppenhäusern bedürfen der Verstärkung nach unten nicht, wenn sie 45 cm bezw. 1 Vr Steine stark bei nicht mehr als 12 m Höhe ausgeführt sind.

Stockwerksaufsetzungen auf bestehende Gebäude sind nur dann zulässig, wenn diese Minimalmaße noch ohne Anblendung an bestehende Mauern einge­halten werden können.

Mit besonderer Genehmigung kann auch das oberste Stockwerk eines Nebengebäudes in gefälliger Holzconstruction ausgeführt werden.

§ 19.

Bei Aenderungen oder Reparaturen bestehender Bauten finden hinsichtlich der Vorschriften in § 18 des Ortsstatuts die Bestimmungen des Art- 25 der allgemeinen Bauordnung Anwendung.

§ 20.

Einstöckige Gebäude ohne Feuerung, einstöckige Schuppen und Lager­häuser u. dgl. sind in Fachwerksbau, Aborte sowie Ställe für Klein- und Federvieh in Holzbau zulässig.

§ 21.

Zu allen äußeren Mauern der Vorder-, Hinter- und Nebengebäude dürfen nur dauerhafte Bruchsteine oder festgebrannte Backsteine und Schlacken­steine verwendet werden. Der Mörtel muß aus Kalk oder Cement bereitet sein. Die Verwendung sonstiger in der Technik bewährter Baumaterialien kann mit Genehmigung des Stadtvorstandes erfolgen.

Lehm- und ähnliche Steine dürfen nur zur Ausmauerung innerer, wenig belasteter Fachwände benutzt werden, wobei auch Lehmmörtel zulässig ist.

§ 22.

Bei massiven Gebäuden müssen diejenigen Scheidewände, welche die Gebälke tragen helfen, 25 cm stark sein, sobald letztere zwischen zwei Mauern mehr als 5,5 m frelliegen.

Scheidewände, an welchen sich Herd-Feuerungen befinden, müssen eben­falls 25 cm stark sein und wenigstens 50 cm über die äußeren Herdtheile hinausreichen.

§ 23.

Die Fußböden des untersten Stockwerkes müssen bei Wohngebäuden mindestens 50 cm und die Schwellen von unbewohnten Fachwerksbauten mindestens 30 cm über dem höchsten Punkt des an das Gebäude anschließen­den Terrains liegen.

Bei Laden-Anlagen kann eine geringere Höhenlage zugegeben werden.

§ 24.

Garten- und Landhäuser mit Feuerungen zu vorübergehender Benutzung können in Fachwerk gestattet werden, wenn sie mindestens 4 m von der nach­barlichen Grenze und von anderen Gebäuden entfernt stehen.

Zu Art. 59 der allgemeinen Bauordnung.

§ 25.

Die nach der Straße zugekehrte Länge oder Breite eines Gebäudes muß mindestens 8 m betragen.

Unter diesem Maße kann ein Bau nur gestattet werden, wenn er als harmonischer Theil eines schon bestehenden Hauses desselben Besitzers angebaut oder wenn ein Gebäude, welches früher eine geringere Front hatte, auf der keine größere Fayadenlänge bietenden Baustelle neu errichtet wird.

§ 26.

Ohne besondere Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung sollen innerhalb des Stadtbauplans keine Gebäude an den Straßen errichtet werden, welche weniger als 2 Stockwerke über Sockel haben. Mansarden und französi­sche Dächer werden dabei nicht als besondere Stockwerke gerechnet.

§ 27.

Villenartige Gebäude, welche hinter die normale Bauflucht zu stehen kommen, können auch einstöckig erbaut werden, wenn sie zwischen Sockel und Dachgesims mindestens 5 m Höhe erhalten.

§ 28.

Bei allen Neubauten und Hauptreparaturen ist auf eine gefällige archi- tectonische Ausführung der von der Straße aus sichtbaren Fayaden Rücksicht zu nehmen.

§ 29.

Alle an einer Straße stehenden und von derselben aus sichtbaren neuen Gebäude und Mauer-Einfriedigungen sind nach Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkt ihrer Eindeckung mit Verputz und Anstrich zu versehen, falls die Umfangswände nicht aus sauber behauenen Steinen oder Blendbacksteinen bestehen.

Aeltere Gebäude sind in Verputz und Anstrich stets in solchem Zustande zu erhalten, daß deren Aussehen nicht mißständig erscheint. Für den Anstrich dürfen keine blendenden Farben verwendet werden.

§ 30.

Vorstehendes Statut tritt am 15. Juli l. I. in Wirksamkeit, gleich­zeitig werden die Lokal-Bauordnung für die Stadt Gießen vom 4. November 1845, die Verordnung vom 10. Oktober 1853 und das vorläufige Lokalbaustatut vom 9. April 1886 aufgehoben.

Gießen, am 6- Juli 1888.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

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