Ausgabe 
15.7.1888 Drittes Blatt
 
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Ortsbaustatut

für die

Provinzialharrptftadt Grefte«.

Auf Grund des Artikels 2 der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der §§ 39 der Verordnung über Ausführung derselben vom 1. Februar 1882 ist durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung vom 18. und 25. August 1887 nach Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmi­gung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 29. Juni 1888 zu Nr. M. d. I. u. d. I. 15790 nachstehendes Ortsbaustatut errichtet worden:

Zu Art. 4, 10 und 20 der allgemeinen Bauordnung

§ i-

Die Grenzen der Bebauung sind durch den Stadtbauplan gegeben, welcher auf dem Stadtbauamt in den Geschäftsstunden zur Einsicht offen liegt.

Alle bereits mit vollständiger Pflasterung oder Chaussirung, Waffer- abführung und öffenllicher Beleuchtung versehenen Straßen sind an und für sich als eröffnet zu betrachten.

Von den nur theilweise oder noch gar nicht fahrbar hergerichteten Straßen sind vorläufig zum Bebauen vorgesehen:

Die Ostanlage (mit AA bezeichnet) einreihig vom Justizgebäude bis zum Neuenwegerthor mit Vorgärten von mindestens 7,50 m Breite.

Die Westanlage (mit AA bezeichnet) vom Seltersthor bis an die Bahn­hofstraße rechtsseitig mit mindestens 3,50 m breiten, linksseitig mit mindestens 3 m breiten Vorgärten und vom Stadtkanal bis an's Neustädter Thor rechts­seitig mit mindestens 5 m breiten Vorgärten.

Die Nordanlage (mit AA bezeichnet) von der Marburgerstraße bis zur Schottstraße ohne Vorgärten, von der Schottstraße bis zur Ederstraße mit 5 m breiten Vorgärten, von der Ederstraße bis zur Dammstraße ohne Vor­gärten und von der Dammstraße bis zur Neustadt ohne Vorgärten.

Die Steinstraße (BB) von der Eder- bis zur Schottstraße.

Die Dammstraße (CC) von der Nordanlage bis zur Steinstraße.

Die Schillerstraße (DD) von der Nordanlage bis zur Steinstraße.

Die Schottstraße (HU).

Die Alicestraße (LL) einreihig von der Frankfurter- bis zur Bahnhofstraße.

Die Wiesenstraße (NN).

Die Wolfstraße (00).

Die Bismarckstraße (SS) von der Ludwigstraße bis zur nächsten Quer­straße (ZZ).

Die Göthestraße (TT) von der Südanlage bis zur Querstraße (ZZ); dieselbe soll übrigens bis zur Wieseck aus 12,50 m erweitert werden.

Die Bleichstraße (UU) von der Südanlage bis zur Querstraße (ZZ).

Die Liebigstraße (VV) mit beiderseits 5 m breiten Vorgärten von der Frankfurterstraße in östlicher Richtung bis zur Querstraße (ZZ).

Die Wilhelmstraße (WW) mit beiderseits mindestens 8,50 m breiten Vorgärten von dem Leihgefternerweg bis zur Ludwigstraße.

Die Löberstraße (YY) einreihig vom Ludwigsplatze bis zur Bleichstraße.

Die Ludwigstraße von der Liebigstraße bis zur Wilhelmstraße.

Die Schützenstraße von der Rodheimer- bis zur nächsten Querstraße.

§ 2.

Bezüglich der übrigen im Stadtbauplan roth eingezeichneten, benannten und unbenannten neuen Straßenzüge wird von Zeit zu Zeit, mindestens aber alle 5 Jahre von der Stadtverordneten-Versammlung bestimmt, ob und für welche Strecken das Bedürfniß des Bebauens im öffentlichen Interesse weiter vorliegt.

Zu Art. 13 der allgemeinen Bauordnung.

8 3.

Im Sinne des Art. 13 der allgemeinen Bauordnung gilt ein Grundstück als zum Bauplatz nicht mehr geeignet, wenn dasselbe weniger als 8 m Fa^aden- länge und 14 m Tiefe behält.

Zu Art. 17 der allgemeinen Bauordnung

8 4.

Sind zur Schließung eines Gemeindeweges Grundstücke Seitens der Stadt expropriirt worden, so werden dieselben an die unmittelbar angrenzenden Grundbesitzer in Eigenthum abgetreten, wenn dies die Anlieger innerhalb zweier Monate nach erfolgter Expropriation bei Grobherzoglicher Bürger­meisterei verlangen und für das an sie abzutretende Gelände der Stadt die vollen Erwerbungskosten der Grundstücke zurückzahlen.

Gleichzeitig haben die Anlieger auf Verlangen der Stadt den geschloffenen Gemeindeweg nach dem Durchschnittspreis des in Absatz 1 erwähnten Gesammt- geländes zu übernehmen.

Zu Art. 18 der allgemeinen Bauordnung.

8 5.

Außerhalb der durch den Stadtbauplan festgestellten Bauquartiere soll in der Regel keine Bauerlaubniß erthellt werden.

8 6.

Ausgenommen von der Bestimmung § 5 sind Fabrik- und sonstige An­lagen, welche in bebauten Quartieren für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum erhebliche Nachtheile oder Be­lästigungen rc. herbeiführen könnten.

Zu Art. 20 der allgemeinen Bauordnung.

8 7.

In den noch nicht eröffneten Straßen dürfen Gebäude, die nach diesen Straßen ihren Ausgang haben, nur an den Straßenenden, welche sich an schon eröffnete Straßen anreihen, oder im Anschluß an bestehende Häuser errichtet werden.

... § 8

Soll in einer uneröffneten Straße ein Gebäude errichtet werden, welches nicht Eckhaus an einer schon eröffneten Straße wird und sich auch nicht an ein schon erbautes Haus in der uneröffneten Straße anreiht, jedoch nach dieser Straße seinen Ausgang erhalten soll, so kann dies mit Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung gestattet werden.

! 8 9.

In den Fällen der 8 7 und 8 find alle Vorkehrungen zur Fahr- und Gangbarmachung, Abwässerung und Beleuchtung der Straße von den Bauenden selbst zu bewirken.

Zu Art. 21 der allgemeinen Bauordnung.

8 10.

Die Kosten, welche in Gemäßheit des Art. 21 d. allg. Bauord. bei der Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen bisher unbebauten Straßen und Straßentheilen von den an die Straße angrenzenden Grund­besitzern der Stadt zu ersetzen sind, sobald auf ihren betreffenden Grundstücken neue oder ältere Gebäude an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen oder ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten, bestehen

s. in dem Aufwand für die Erwerbung des zur Straße nöthigen Ge­ländes, für die Erdarbeiten zur Herstellung des Straßenkärpers und für die den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende erste Einrichtung der Straße mittelst Chaussirung der Fahrbahn und Pflasterung der Gossen;

d. in der Hälfte der Kosten für Anlage des Trottoirs längs des Grund­stücks und bis zu einer Breite von 2,50 Meter, wobei der Preis von Basaltschichtenpflaster erster Sorte mit begrenzenden Wangensteinen angenommen wird. Die Kosten der eisernen Durchlaßrinnen sind auf deren ganze Länge zu ersetzen. Sollte ein feineres Trottoirpflaster genehmigt werden, so fallen auch noch die dadurch entstehenden Mehr­kosten und spätere Unterhaltung dem Antragsteller zur Last.

Befreit von den vorerwähnten Lasten unter a sind die Besitzer von Gebäuden an denjenigen Straßen, zu deren Ausbau die Stadt bereits vor Erscheinen des Ortsbaustatuts verpflichtet war; im Uebrigen kommen für die Besitzer bestehender Gebäude an neuen Straßen nur diejenigen Kosten in Ansatz, welche der Stadt nach Erlaß des Statuts erwachsen.

§ 11.

Desgleichen sind in allen fertigen Straßen, welche noch keine gepflasterten Trottoirs besitzen, die Angrenzer verpflichtet, die Hälfte der Kosten der Her­stellung zu ersetzen, sobald solche Trottoirs gepflastert werden.

Werden gewöhnliche Trottoirs in erhöhte umgeändert, so sollen die An- lreger außer der Bestreitung der Kosten der eisernen Durchlaßrinnen gleichfalls noch bis zu Vt der übrigen Herstellungskosten herangezogen werden.

8 12.

$te Unterhaltung der bestehenden Trottoirs übernimmt die Stadt vor- behaltlrch ihrer Ersatzansprüche aus schuldhaften Beschädigungen.

Die Nothwendigkeit der Umlegung oder Erneuerung eines Trottoirs unterliegt der Beschlußfassung der Stadtverordneten - Versammlung und zwar kommt es hierbei nicht darauf an, ob sich die Trottoirs vor dem einen oder andern Hause in einem Zustande befinden welcher die Erneuerung nicht un­bedingt nothwendig erscheinen läßt.

Die Beitragspflicht regelt sich nach § 11.

8 13.

Die Kosten der Straßen- und Trottoiranlagen werden von der Stadt vorgelegt und innerhalb 6 Monaten nach Vollendung der Arbeiten auf dem administrativen Weg, vorbehältlich jedoch des Rechtsweges bei­getrieben.

Berechnungen der Herstellungskosten und Verthellungsplan werden als­bald nach Vollendung der Arbeiten während 4 Wochen zur Einsicht der Be­theiligten auf dem Stadtbauamt offen gelegt, die Behelligten sind hiervon unter Anforderung ihrer Beiträge zu benachrichtigen. Grundbesitzer, welche em Gebäude an emer planmäßigen Straße errichten, bevor diese eröffnet be- zrehungsweise ordnungsmäßig hergestellt ist, können vor Ertheilung des Bau­bescheids zu einer angemessenen Sicherstellung der Erfüllung ihrer obigen Verpachtungen herangezogen werden.

Zu Art. 29 der allgemeinen Bauordnung.

§ 14.

Stallungen, Scheunen, Remisen, Waschküchen, Abtritte und ähnliche Nebengebäude dürfen nicht an öffentliche Straßen und Plätze gestellt werden Ausnahmen hiervon sind nur bei äußerster Raumbeschränkung und unter der Bedingung zulässig, daß derartige Nebengebäude mit dem Hauptgebäude in harmonische Verbindung gebracht werden oder für sich das Aussehen eines Wohngebäudes erhalten, keinesfalls aber dar Ansehen der Straße beinträchtigen.

§ 15. .

Räume, in denen mit lästigem Geräusch verbundene Gewerbe betrieben werden, oder in denen belästigender Rauch, Dampf und übelriechende Luft erzeugt wird, dürfen keine Oeffnungen nach der Straße haben.

Liegen solche Räume hinter der Baufluchtlinie, so muß die Entfernuna der Oeffnungen von derselben mindestens 10 m betragen.

Zu Art- 30 der allgemeinen Bauordnung.

§ 16.

Das Zurücklegen der Gebäude hinter die normale Baufluchtlinie kann ausnahmsweise mit Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung gestattet werden, wenn der Besitzer des zurückliegenden Hauses sich verpflichtet, das zwischen der Baufluchtlinie und der Gebäudefront befindliche Gelände nach Vorschrift abzuschließen und anzulegen.

Zu Art- 37 der allgemeinen Bauordnung.

§ 17.

Hinter« und Seitengebäude dürfen in der Regel nicht früher erbaut werden, als die Vordergebäude; zu einer Abweichung hiervon ist die Genehmiauna der Stadtverordneten-Versammlung erforderlich. Auch müssen di- Fluchten derselben nach Möglichkeit rechtwinklig oder parallel mit denen der Vorder- gebäude angelegt sein.

Zu Art. 44 der allgemeinen Bauordnung.

§ 18.

Die Umfangsmauern aller Wohnhäuser und aller sonstigen Gebäude wenn letztere Feuerungsanlagen enthalten oder mehrere Stockwerke haben müssen massiv erbaut werden; bei solchen Gebäuden müssen die Umfaflunas- mauern im oberen Stock eine Stärke von mindestens 45 cm bei Bruchsteinen