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Anleitung

in Betreff der Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten.

1) Zur Einreichung von Nachweisungen sind gemäß § 22 Absatz 1 in . Verbindung mit § 4 Ziffer 4 Absatz 1 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes ; verpflichtet: y y r r. f ?

a. alle Privatpersonen, welche Bauarbeiten nicht gewerbsmäßig als Unternehmer d. h. für ihre Rechnung ausführen, bezüglich dieser Bauarbeiten;

b. Kommunalverbände (Provinzen, Kreise, Stadt- und Land­gemeinden, selbständige Gutsbezirke, Distriktsgemeinden in Bayern, Amtskorporationen in Württemberg, Aemter in der Provinz Westfalen rc.) und andere öffentliche Korporationen (z. B. Deich- oder Meliorationsverbände, Kirchengemeinden oder Stiftungen), welche Bauarbeiten als Unternehmer in eigener Regie ausführen, bezüglich dieser Bauarbeiten.

2) Nachweisungen sind einzureichen für diejenigen Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsachlich ver- wendet worden sind. Letzteres ist sowohl dann der Fall, wenn ein Arbeiter mehr als sechs Arbeitstage thätig gewesen ist, als auch dann, wenn mehr als sechs Arbeiter einen Arbeitstag thätig waren, als auch dann, wenn über­haupt Arbeiter zusammen mehr als sechs Arbeitstage (Arbeitsschichten, Tage­werke) aufgewendet haben.

3) Bezüglich der Verpflichtung zur Einreichung einer Nachweisung macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Neubau oder um die Unterhaltung und Wiederherstellung bestehender Baulichkeiten handelt.

4) Nicht verpflichtet zur Einreichung von Nachweisungen sind: a. das Reich und die Bundesstaaten bezüglich derjenigen Bauarbeiten, welche von ihnen als Unternehmer ausgeführt werden;

d. alle Eisenbahnverwaltungen, einschließlich der Verwaltungen von Pferdebahnen, Arbeitsbahnen oder ähnlichen Unternehmungen, be­züglich derjenigen Bauten, welche von ihnen für eigene Rechnung (in eigener Regie, ohne Uebertragung an einen anderen Unter­nehmer, durch direkt angenommene und gelohnte Arbeiter und Be­triebsbeamte) ausgeführt werden;

e. Personen, welche gewerbsmäßig Bauarbeiten (Hoch-oder Tief­bauarbeiten) ausführen, bezüglich dieser Arbeiten;

d. Unternehmer, welche Bauarbeiten aussühren, die als Nebenbetriebe oder Theile eines anderen Betriebes anderweit versicherungs­pflichtig sind.

Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land- und Forftwirthfchaft dienenden Gebäuden und die zum Wirth- schaftsbetriebe gehörenden Bodencultur- und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck dienende Herstellung oder Unter­haltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wafferläufen, gelten als Theile des land- und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken aus- geführt werden. Wenn aber solche Bauarbeiten nicht von dem Unternehmer desjenigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, zu dessen Gunsten sie vorgenommen werden, für eigene Rechnung ausgeführt werden, so gelten sie nicht als Theile dieses Betriebes.

Die laufenden Reparaturen an den Gebäuden, welche zu den im § 1 des Unfall - Versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ge­dachten Betrieben dienen, und die zum laufenden Betriebe ge­hörenden Bauarbeiten gelten als Theile des Fabrik- rc. Betriebes, wenn sie von dem Unternehmer des Fabrik- rc. Betriebes ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf seinem Grundstücke aus- geführt werden.

5) Die Verpflichtung zur Einreichung von Nachweisungen fällt weg: a. für Communalverbände oder andere öffentliche Corporationen, wenn dieselben bezüglich aller oder einzelner Arten der von ihnen als Unternehmer ausgeführten Bauarbeiten derjenigen Berufs­genossenschaft, welche in dem betreffenden Bezirke für die Ge­werbetreibenden der betreffenden Art errichtet ist (Tiefbau-Berufs- genossenschaft oder die betreffende Baugewcrks - Berufsgenossen­schaft), durch eine von ihrem Vorstande abgegebene entsprechende Erklärung als Mitglied beigetreten sind, bezüglich derjenigen Arten von Vauarbeiten, betreffs deren die Erklärung abgegeben wor­den ist;

b. für Communalverbände oder andere öffentliche Korporationen, sofern die Landes-Centralbehörde auf deren Antrag erklärt hat, daß sie zur Uebernahme der durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erachten sind;

c. für Communalverbände, öffentliche Korporationen und andere Bauherren, welche regelmäßig ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten ausführen, wenn auf ihren Antrag von der Verwaltung der mit der BerufSgenossenschaft verbundenen Versicherungsanstalt der Betrag der der Berechnung der Prämien zu Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter in Pansch und Bogen festgesetzt worden ist (§ 29 des Bau - Unfallversicherungs- Gesetzes).

6) Nachweisungen sind vorzulegen für Bauarbeiten jeder Art, also für Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Cteinhauer-, Brunnenarbeiten, Tüncher-, Ver­putzer- (Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler- (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und Lackirerarbeiten bei Bauten, für die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern, für Schreiner- (Tischler-), Ein­setzer-, Schlosser- und Anschlügerarbeiten bei Bauten, für Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich-, Meliorations-, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Drai- nirungs- und andere Erd-Bauarbeiten, für Ofensetzen, Tapezieren (Tapeten­ankleben), Stubenbohnen, Anbringung, Abnahme uni) Reparatur von Wetter- rouleaux (Marquisen, Jalousien) rc.

7) Wenn ein Baugewerbetreibender eine Bauarbeit ausführt, welche zu seinem gewerbsmäßigen Betriebe nicht gehört, auch nicht zu demselben in dem Verhältnisse eines Nebenbetriebes (§ 9 Absatz 3 des Unfallversicherungs- Gesetzes beziehungsweise § 9 Absatz 2 des BauunfallversicherungS-Gesetzes) steht, so ist bezüglich dieser Bauarbeit eine Nachweisung ebenso einzureichen,

als wenn ein Nichtgewerbetreibender eine Bauart ausführt. Es ist also z. B. eine Nachweisung vorzulegen, wenn ein Bauschlosser im Regiebetriebe für sich ein Wohnhaus errichtet.

8) Eine Nachweisung ist nicht einzureichen bezüglich solcher Bauarbeiten, welche eine Privatperson für ihre Rechnung (als Unternehmer) allein und ohne Gehülfen und sonstige Arbeiter ausgeführt hat. Dagegen ist eine Nach­weisung einzureichen, wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit ein Fami­lienangehöriger des Unternehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter beschäf­tigt war, mit Ausnahme der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanns beschäftigte Arbeiterin gilt. Im Uebrigen ist die Pflicht zur Ein­reichung der Nachweisungen weder von der Zahl der bei der Ausführung der Bauarbeit beschäftigten Arbeiter, noch von der Art der Ausführung (Handbetrieb, Motorenbetrieb rc.) abhängig.

9) Zur Einreichung der Nachweisung verpflichtet ist der Unternehmer der Bauarbeit oder sein gesetzlicher Vertreter.

Als Unternehmer im Sinne des Bau-Unfallversicherungs-Gesetzes gilt bei Bauarbeiten, welche nicht in einem gewerbsmäßigen Baubetriebe ausge­führt werden, derjenige, für dessen Rechnung dieselben ausgeführt werden.

Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweisungen ist es an sich ohne Bedeutung, ob der Unternehmer eine physische oder eine juristische Person, ein Kommunalverband ober eine Privatperson ist.

Die Einreichung der Nachweisungen hat vom 1. Januar 1888 ab zu erfolgen, d. h. es sind erstmalig für die im Monat Januar 1888 ausge­führten Bauarbeiten Nachweisungen einzureichen. Die Einreichung muß längstens binnen drei Tagen nach Ablauf des Monats, also für die im Monat Januar ausgeführten Bauarbeiten längstens bis zum 3. Februar ein­schließlich, geschehen.

11) Wenn der dritte Tag eines Monats ein Sonntag ober allgemeiner Feiertag ist, so enbigt bie Frist zur Vorlegung ber Nachweisung für bie im vorhergeheubeu Monat ausgeführten Bauarbeiten mit Ablauf des nächstfol­genden Werktages.

12) Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu beren Ausführung mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwenbet werben, sich über zwei Monate erstreckt, unb auf ben ersten Monat nur sechs ober weniger als sechs Arbeitstage ent­fallen, so ist für ben ersten Monat keine Nachweisung vorzulegen. Dagegen sinb in die Nachweisung für ben zweiten Monat bie sämmtlichen auf bie Ausführung ber Bauarbeit bis bahin verwenbeten Arbeitstage, sowie bie sämmtlichen von ben Versicherten babei verbienten Löhne unb Gehälter auf­zunehmen.

Zum Beispiel: Ein Privatmann läßt burch einen Dachbeckergesellen, welcher gerabe außer Arbeit steht, baS Dach seines Hauses umbecken. Die Arbeit, welche acht Arbeitstage in Anspruch nimmt, wirb am 30. Januar 1888 begonnen unb ba ber 5. Februar 1888 ein Sonntag ist am 7. Februar beenbigt. In biesem Falle ist für ben Monat Januar keine Nachweisung vorzulcgen; bagegen ist eine solche für ben Monat Februar ein­zureichen unb sind in derselben die sechs Arbeitstage, welche im Monat Februar auf bie Ausführung beö Dachumbeckens verwenbet worben sinb, unb bie zwei Arbeitstage bes Monats Januar nebst allen von ben Versicherten hierbei verbienten Löhnen unb Gehältern aufzuführen.

Wenn bagegen eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt, in jebem Monat aber mehr als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwenbet worben sinb, so ist für jeben biefer Monate eine besondere Nachweisung rechtzeitig einzureichen. Gesetzt z. B., bie oben aufgeführte Arbeit bes Dach­umbeckens hätte vierzehn Arbeitstage erforbert unb vom 24. Januar bis 8. Februar 1888 gewährt, so müßte für bie im Monat Januar auf bie Ausführung verwenbeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. Februar eine Nachweisung eingereicht werben, besgleichen für bie im Monat Februar ver­wenbeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. März. In ber Nachweisung für ben Monat Januar wäre auf Seite 1 bes Formulars bie Frage g mit Nein" zu beantworten; bagegen wären in ber Nachweisung für ben Monat Februar auf Seite 1 bes Formulars bie Fragen e, f und g mitJa" zu beantworten.

Gleiches gilt, wenn eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt unb im ersten Monat mehr als sechs, im zweiten Monat nur sechs ober weniger als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwenbet werben. In biesem Falle ist nicht nur für ben ersten Monat, fonbern auch für ben zweiten, ob­gleich in biesem, für sich allein genommen, nicht mehr als sechs Arbeitstage verwenbet worben sinb, eine Nachweisung vorzulegen. In ber Nachweisung für ben zweiten Monat ist hierbei burch Bejahung ber auf Seite 1 des For­mulars unter lit. e gestellten Frage ersichtlich zu machen, baß bie Sanarbeit, auf beren Ausführung im zweiten Monat Arbeitstag^ verwendet wurden, eine schon im vorvergangenen Monat begonnene, im Ganzen mehr als fechs Arbeitstage erfordernde Bauarbeit war. Wenn z. B. die mehrerwähnte Arbeit des Dachumdeckens am 20. Januar 1888 begonnen unb am 4. Februar geenbigt hätte, so wäre ber Unternehmer verpflichtet, für bie im Monat Januar auf bie Ausführung verwenbeten zehn Arbeitstage (unb ben hieraus treffenben Lohn) spätestens am 3. Februar eine Nachweisung einzureichen und für die im Monat Februar hieraus verwendeten vier Arbeitstage spätestens am 3. März eine weitere Nachweisung vorzulegen.

13) Für die einzureichenden Nachweisungen ist das oben abgedrnckte Formular zu benutzen.

Eine Nachweisung ist nur vorzulegen für diejenigen Monate, in welchen Bauarbeiten ftättgefunben haben.

14) In der Nachweisung sind die in dem betreffenden Monat bei Ausführung der Sauarbeit verwendeten Arbeitstage (einschließlich der halben unb Viertels-Arbeitstage) anzugeben, besgleichen bie von ben Versicherten hierbei verbienten Löhne unb Gehälter.

Wenn bie Arbeiter nicht nach Tagelöhnen, fonbern nach einer Akkorb­summe bezahlt würben, so ist ber »erbiente Lohn nach Maßgabe ber in jebem Monat auf bie Ausführung verwenbeten Arbeitszeit zu berechnen unb in bie Nachweisung des betreffenben Monats einzustellen.

In bie Nachweisungen sinb bie von ben Versicherten verdienten Löhne und Gehälter voll einzusetzen, auch wenn sie den Betrag von vier Mark für ben Arbeitstag übersteigen.