Einzelbild herunterladen

Telegraphische Depeschen.

Wolff'S telegr. Korrespondenz - Bureau.

»ast,i«, 27. Juli. Der Kaiser nahm heute Morgen ein Bad, machte einen Spaziergang aus d-r Kaiserpromenade und horte Mittags einen Vortrag Wilmowskt's Am Diner nimmt Oberstlteutenanl o. Villaume Theil. Gestern hielt AlbeLoll Bor- trag. Am Diner nahmen Theil der Olmützer Fürstbischos Fürstenberg und der ungarische Justizmtnister Fabinyi. Abends sand eine SpaMsahrt nach dem Aschach-

Berlin, 27. Juli. Der München-Rosenheimer Postzug entgleiste , Kolbermoor. Zwei Personen sind schwer verletzt. gestern Bei

Breslau, 27. Juli. DieSchl. Ztg." meldet: In der durch dm bebend Alterthümerfund am 1. April 1886 hinlänglich bekannten Sandgrube ruSakr».. Oels) ist man ganz in der Nähe der Stelle jener Funde, östlich derselben beim graben am 23. Juli auf eine Steinpackung gestoßen, ähnlich derjenigen wirSk Fund des vorigen Jahres umschlossen hat. Alsbald wurde der Vorsitz?^ v Museums schlesischer Alterthümer, Dr. Grempler, benachrichtigt, so daß die weiter? m- deckung unter seiner sachverständigen Leitung vor sich gehen konnte. Cs maa w den vorgefundenen Waffen: esten nach zu schließen, ein Männergrab gewesen fein }/ * man zwei mit Broncebeschlägen versehene Holzeimer, Thongefäße, eine tresflick 110 hohe und kostbare Glasschale, ein zu einem Schmuck gehöriges grpßes, bearbeit^ Bernsteinstück, ferner sonst bisher noch nirgends aufgefundene DreiroUen, Fibeln aolh Spangen (eine mit einem Carneol), zwei Gürtelschlösser mit großen Karneolen silberne Spange, einen Broncekessel rc. entnahm. Bei der Fortsetzung der Ausarn'l,,. welche heute in Verhinderung des Sanitätsrathes Dr. Grempler Herr Langenhcm leim wurde gegen Abend wieder östlich (mit einer kleinen Abweichung nach Süden) von d ' zweiten Grabe die Steinpackung eines dritten und dann dieses selbst aufgedeckt mut? maßltch die Ruhestätte einer jugendlichen Frau und hier fand man ganz ebensolck herrlichen Schmuck, wie im vorigen Jahre. Im ersten Grabe: schwere Hals- schwere Armspangen von geschmiedetem Golde, eine große goldene Fibel von gleichlich schöner Arbeit, andere kleinere Goldfibeln, goldene Fingerringe, Ohrrlnae T Goldmünze vom Kaiser Claudius (IMP. CLAVDIVS AVG. lautet die Umschrift «Ü das Kaiserbild auf der einen Sette); ferner ein silbernes Messer, Spielsteine, eine Jn! ltche, ganz unbeschädigte Milleflorischale rc. Die Ausgrabungsstätte wird bewacht ist dafür gesorgt, daß noch etwaige wettere Aufdeckungen nur unter kundiger Hand' uor- genommen werben.

Straßburg, 27. Juli. Vor der Strafkammer zu Mülhausen sollten heute die vor einiger Zeit wegen Besudelung eines deutschen Grenzpfahles Verhafteten und fün- lich gegen Kaution vorläufig freigelassenen Reinbold und Schmitt, Angestellte der französischen Ostbahngesellschaft, erscheinen. Dieselben waren nicht anwesend und hatten ihr Nichterscheinen brieflich der Strafkammer gemeldet, welche ihre Festnahme anordnete und die Verhandlung bis nach der Verhaftung vertagte.

Wien, 27. Juli. Zufolge einer Meldung derPresse" erhielt das fttnom- ministerium im Wege des Auswärtigen Amtes die Einladung Englands zur Theill nähme an einer internationalen Conferenz, betreffend die Aufhebung ber Sucferprämien Die englische Regierung hatte bereits im April hier angefragt, ob Oesterreich an einer Conferenz theilnehmen würde, worauf die Regierung erwiderte, sich nicht binden zu können, so lange nicht England bestimmte Propositionen vorlegt. Die Einladum welche nunmehr dieser Tage eintraf, enthält bereits die Proposittonen Englands. "

London, 27. Juli. Das Unterhaus nahm die drei ersten Artikel der irischen Landbill mit geringen Amendements an. Hierauf wurde die Specialdebatte auf heute vertagt.

Darmstadt, 25. Juli. Unter den im Jahre 1886 im Großherzoglhum vor^ gekommenen Bränden sind 96 durch Blitzschläge hervorgerufen. Davon waren 15 die zündeten und eine Entschädigung von 58 200 JL erforderten. Die Entschädigung für die 81 sogen, kalten Schläge betrug 7772 JL Vergleicht man die Summe dieser Ent­schädigungen mit der Gesammtentschädigungssumme aller Brände im genannten Jahr im Betrag von 756 602 JL 7 so waren für die Schäden, welche der Blitz 1886 anrichtete, 8,7 pCt. aller Entschädigungen zu entrichten, ein Procentsatz, rote er nur in den gewttterreichsten Jahren vorkommt.

A Aus Rheinhessen, 27. Juli. In Dromersheim hat gestern ein junger Mann, ein Schuhmacher aus Niederingelheim, seine bei ihrer Mutter wohnende Geliebte durch einige Pistolenschüsse getödtet und unmittelbar darauf durch einen Schuß in ien Mund seinem eigenen Leben ein Ende gemacht. Der junge Mensch, welcher noch am vergangenen Sonntag in Gesellschaft des Mädchens die Wallfahrt nach dem Jakods- berg besucht hatte, hatte, wie dasM. T." mittheilt, noch gestern Nachmittag eimge Stunden in heiterster Stimmung in dem Hause der Mutter bei dem unMÜcher. Mädchen geweilt, wobei er zeitweilig auf einem mitgebrachten Instrumente muftchlt>

A Aus Rheinhessen, 27. Juli. Dank der anhaltend warmen Witterung, sieht man in den bevorzugten Lagen Rheinhessens allenthalben reife Trauben, so ins­besondere in Nackenheim, Nierstein und Bodenheim. Bezüglich des zu erwartendem Quantums wird durchschnittlich einhalber Herbst" prophezeit.

A Von der Mainspitze, 27. Juli. Von der Kostheimer Uellerfahrt bis zu dem Hasen der Ludwigsbahn ist dieser Tage quer über die Gustavsburg eine Bahn gelegt worden, die den Zweck hat, das Baumaterial für die neue Brücke bequem herbei­zuschaffen. Die vorbereitenden Arbeiten zu dem Brückenbau sind jetzt beendet, so daß mit jedem Tage die eigentlichen Arbeiten beginnen können.

Zürich, 25. Juli. Die heutige Beerdigung der verunglückten Bergsteiger hat sich zu einer großartigen Leichenfeier gestaltet. Den vier mit Alpenrosen bekränzter- Leichenwagen folgten mit gegen 70 umflorten Fahnen etwa 1000 Leidtragende, fowik eine ungeheure Volksmenge. Nach einer ergreifenden Rede schloß Gesang die Feier ar dem gemeinschaftlichen Grabe der Verunglückten.

[@in neues Unglück in den Bergen.j DemSchwab. Merk." wird au- Kempten, 22. d. M., geschrieben: Am 22. d. M., Vormittags VilO Uhr, ist Hen Ernst Prix, Oberlehrer am Realgymnasium zu Annaberg (Sachsen) beim Abstieg voi ver Parseyerspttze (dem höchsten Gipfel der nördlichen Kalkalpen, 3054 Meter hoch abgestürzt und sofort todt geblieben. Die näheren Umstände dieses Unglücksfalles [in.1 nach den Mittheilungen eines Augenzeugen grauenerregend. ^wei Herren von iki waren mit dem Verunglückten und einem Herrn aus Lindau in^der Parseyerhütte (er richtet von der Section Augsburg des deutschen und österreichischen AlpenveremB zusammengetroffen und bestiegen von hier aus am Morgen des 22. ds. die Spitze. Dr Aufstieg ist sehr beschwerlich und gefährlich und Jedem abzurathen, der nickt ein vor züglicher Bergsteiger ist. Noch bedenklicher ist natürlich der Abstieg. Die Wände firi säst senkrecht und bieten dem Fuß oft nur handbreiten Halt. Unsere Gesellschaft, M den zwei Führern sechs Mann hoch, stieg vorsichtig ab, einer hinter dem andern. D c letzte war Herr Prix. Derselbe mußte plötzlich, sei es vom Schwindel ersaht, sei * aus Unvorsichtigkeit, einen Fehltritt gemacht haben, denn er flog mit einemmal pfeit. schnell über die Köpfe der andern hinweg in die Tiefe. Er streifte im Fallen De untersten der Reisegesellschaft und hätte diesen beinahe mit in die Tiefe gerissen. Ein« der Führer ergriff den abstürzenden Prix noch beim Rockflügel; dieser aber riß - zum Glück, denn von der ungeheuren Wucht des fallenden Körpers wäre der Führse sicherlich mit hinabgerissen worden und mit ihm wohl auch einer ber Touristen. ot;i er mit der anderen Hand festhielt. Noch in unmittelbarer Nähe der Gesellschaft W -i der Verunglückte zum erstenmale mit dem Kopfe derart auf eine Felskante, daß da.' Blut und das Gehirn den Reisenden in's Gesicht spritzte. Fast zu Tod erföroaeu Wen die übrigen den Abstieg fort, oft mit den Händen unv Füßen das an den M« zacken klebende Blut und Gehirn des unglücklichen Genossen berührend, während »1 vor sich den Leichnam desselben auf einem Firnfelde in der Tiefe liegen sahen. W langem mühseligen Klettern langten sie dort an und umstanden wehklagend den volü- zerschmetterten Leichnam. Die Hirnschale war ganz verschwunden, die Augen hingik aus ihren Höhlen, das Rückgrat schien mehrmals gebrochen. Die Kleidung war £ei6e gerissen, sogar die Sohlen der schweren Bergschuhe zerfetzt. Man mußte Leiche vorerst liegen lassen, da keine Hilfsmittel vorhanden waren, sic in's Thal j schaffen. Die Gesellschaft stieg nach Pians ab, das allen Arlbergsahrern wohl kannt ist, machte beim Bürgermeister Anzeige über den Unglücksfall und an das Rectorat der Realschule in Annaberg, da die Familienverhältnisse-des 2>eru- gluckten nicht näher bekannt waren. Es wurden dann alle Vorbereitungen getrost^« um die Leiche herabzuholen. t

--Hitze und Hagelschläge in Italiens Aus T r i e st, 23. Juli, wird ' telegraphtrt: Hier herrscht eine furchtbare Hitze bei 33 Grad Celsius im Schatt-. Aus ganz Italien laufen lliachrichien über abnorme Temperaturen ein, welch> einzelnen Städten zwischen 33 und 35 Grad schwanken. Aus Rom wurde eine gerao^ tropische Temperatur (361/, Grad Celsius) gemeldet. Zahlreiche Erkrankungen uc»

In jedem Unterstützungsverbande wird eine Commission gebildet, welche sowohl über' die Unterstützungsbedürftigkeit der einzelnen Familien, als auch unter Beachtung der vorstehenden Vorschriften über den Umfang und die Art der Unterstützungen end­gültig zu entscheiden hat. Die Commission ist berechtigt, Auskunft über die Verhält- niffe der einzelnen Familien von den Gemeindebehörden zu erfordern, auch die letzteren zu ihren Verhandlungen zuzuziehen.

Die Commission besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden Vorsitzenden und einer den Verhältnissen angemessenen Anzahl von Mitgliedern. Letztere werden, falls der Lieferungsverband eine corporative Vertretung hat, von dieser aus den Verbandsangehörigen erwählt, anderenfalls von der Landesregierung ernannt. Hat der Verband ein ständiges Verwaltungsorgan, so kann das letztere von der Landes­regierung mit Wahrnehmung der Geschäfte der Commission betraut werden. Einer jeden Unterstützungs-Commifsion wird, soweit es die Verhältnisse gestatten, ein vom Landwehr-Bezirkscommando zu bestimmender Offizier beigeordnet.

Die Commission kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mit­glieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der beigeordnete Offizier, sowie die zugezogene Gemeindebehörde haben keine entscheidende Stimme.

Hat der Lieferungsverband eine corporative Vertretung nicht oder ist seine Ver­fassung nicht ausreichend, um die Beschaffung der zur Gewährung der Unterstützungen erforderlichen Mittel sicher zu stellen, so ist die Landesregierung befugt, die nöthigen Anordnungen für den Verband zu treffen und den Verbandsangehörigen zur Beschaffung jener Mittel Abgaben aufzulegen.

Die bewilligten Unterstützungsbeträge sind in halbmonatlichen Raten vorauszu­zahlen. Für Beginn und Fortdauer der Unterstützungen kommt auch der für Hin- und Rückmarsch zum beziehungsweise vom Truppentheil erforderliche Zeitraum in Berechnung. Wenn der in den Dienst Eingetretene vor seiner Rückkehr verstirbt oder vermißt wird, so werden die Unterstützungen so lange gewährt, bis die Formation, welcher er angehörte, auf den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird. In­soweit jedoch den Hinterbliebenen auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1871 Be­willigungen gewährt werden, fallen die durch gegenwärtiges Gesetz geregelten Unter­stützungen fort.

Falls Personen, deren Familien nach den Vorschriften dieses Gesetzes Unter­stützungen erhalten, nach ihrem Eintritt in den Dienst a) ber Fahnenflucht sich schuldig machen ober b) durch gerichtliches Erkenntniß zu Gesängnißstrafe von länger als sechs- monatlicher Dauer oder zu einer härteren Strafe verurtheilt werden, wird die bewilligte Unterstützung nicht fortgewährt. Die Truppenbefehlshaber haben in diesen Fällen den beteiligten Unterstützungscommissionen schleunigst Nachricht zu geben.

Für die nach vorstehenden Bestimmungen gezahlten Unterstützungen wird Ent­schädigung aus Reichsfonds gewährt. Der Umfang und die Höhe dieser Entschädigung und das Verfahren bei Feststellung derselben wird durch jedesmaliges Specialgesetz des Reichs bestimmt. v

Die Familien der aus der Reserve, Landwehr, Seewehr und dem Landsturm als Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Beamte in den Dienst getretenen Personen erhalten Unterstützungen aus Militär- (Marine-) Fonds unter gleichen Voraus­setzungen und nach denselben Grundsätzen wie die Familien der Osfiziere rc. des Friedensstandes.

Im allgemeinen Theil der Begründung wird darauf hingewiesen, baß bie Be­strebungen nach einer neuen einheitlichen Regelung der Unterstützungen für die Familien zur Fahne einberufener Mannschaften bis in den Anfang des vergangenen Jahrzehnts zurückreichen. Bereits am 1. Decernber 1870 ersuchte aus Anlaß von Petitionen der Bundesrath des damaligen Norddeutschen Bundes den Bundeskanzler, bet den Landesregierungen darüber Erkundigungen einzuziehen, ob und inwiefern bei ihnen ein Bedürfniß nach Aenderung der hinsichtlich dieses Gegenstandes geltenden Gesetze hervorgetreten sei.

Auch der Reichstag beschäftigte sich wiederholt mit der Frage und regte unter anderem, in Anschluß an die Beratungen des Gesetzes über den Landsturm, in seiner Sitzung vom 22. Januar 1875 die Vorlegung eines bezüglichen Gesetzentwurfs an. Seitdem haben sich derartige Anregungen bei verschiedenen Gelegenheiten und in ver­schiedener Form mehrfach wiederholt.

Den vorbezeichneten äußeren Anlässen entsprechend seien eingehende Verhand­lungen über die Art und Weise, in welcher den laut gewordenen Wünschen Folge gegeben werden könne, seit Langem gepflogen worden. Dieselben hätten wegen der Schwierigkeiten, welche in einzelnen Punkten sich ergaben, mehrere Male unterbrochen werden müssen. Gegenwärtig dürften die vorbereitenden Erörterungen insoweit als zum Abschluß reif betrachtet werden, als es sich um die Unterstützungen in den Fällen einer Mobilmachung oder einer notwendigen Verstärkung des Heeres, bezw. der Flotte handelte, also in denjenigen Grenzen, innerhalb deren eine gesetzliche Grundlage schon jetzt vorhanden sei. In diesem Umfange einen Abschluß der Neuregelung herbeizu­führen, werde sich empfehlen, einesteils, weil in Friedenszelten eine dauernde Vorsorge für die Handhabung des Gesetzes getroffen werden müsse (Bestellung der Unterstützungs­commissionen) und es auch wünschenswert fei, daß der Wehrpflichtige schon geraume Zett vor Eintritt eines Bedarfsfalles wisse, wie er bei einem Rufe zur Fahne auf die Versorgung seiner Angehörigen rechnen könne, anderenthetls weil durch Feststellung der betreffenden Grundsätze eine sichere Unterlage für die Gewährung von Unterstützungen infolge Friedensübungen gewonnen werde. In letzterer Beziehung seien umfassende Ermittelungen noch im Gange und die Verbindung beider Gegenstände in einem Gesetze würde auch um deswillen auf Bedenken stoßen, weil immerhin mancherlei Ver­schiedenheiten in den Voraussetzungen obwalteten und demgemäß auch die Regelung im Einzelnen voraussichtlich Abweichungen zeigen werde.

Der gegenwärtige Rechtszustand sei folgender:

Das preußische Gesetz vom 27. Februar 1850, betreffend die Unterstützung der beburrtigen Familien zum Dienste einberufener Reserve- und Landwehrmannschaften ist zur Einführung gelangt:

Im Gebiete des Norddeutschen Bundes, in Südhessen, in Baden, in Elsaß- Lothringen und in Württemberg.

_ Ergänzung der Vorschriften des Gesetzes vom 27. Februar 1850 unterm

8. Apnl 1868 für den Norddeutschen Bund erlassene Gesetz, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienst einberufener Mannschaften der Ersatzreserve, ist ta Sudhessen und Elsaß-Lothringen gleichzeitig mit dem Hauptgesetze, in Baden durch Gesetz vom 22. November 1871 eingeführt worden.

rv ^ür Bayern besteht der Artikel 33 Absatz 1 des bayerischen Gesetzes vom 30. Januar 1868 in Kraft, welcher lautet:

"Bei eingetretener Mobilisirung erhalten die bedürftigen Familien ver- heiratheter Reservisten und Landwehrmänner, vom Tage des Einrückens zum Dienst an, auf Ansuchen eine Unterstützung aus Staatsmitteln, welche für die Frauen auf 4 fl. und für jedes noch im elterlichen Brode stehende Kind auf 2 fl. monatlich festgesetzt wird."

.,Neben dem Wunsch, diese örtliche Verschiedenheit zu beseitigen und in einer so «Jar+s?' OA Lerchen der Bevölkerung so tief und gleichmäßig berührenden Frage vollständige Einheit des Rechts herzustellen, sei es namentlich der Hinweis auf die ungenügende Hohe der durch das Gesetz vom 27. Februar 1850 normirten Mtndest- betrage für die im Falle des Bedürfnisses zu gewährenden Unterstützungen gewesen, welcher den obenerwahntm äußeren Anregungen zu Grunde gelegen habe. Allein .?orgenommme eingehende Revision habe auch noch in mehreren anderen wi$tigen Punkten die Notwendigkeit einer Ergänzung oder Aenderung des geltenden Nechts ergeben.