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§ 13.

Fleisch auch

von

der

Räume und Reihenfolge Namensver-

§ 15.

Das Vieh darf weder mit Hunden oder in sonstiger Weise zum Schlacht- hause gehetzt, noch geknebelt herangefahren, überhaupt nicht in erhitztem Zu­stande geschlachtet werden, es ist vielmehr vor dem Schlachten an den bierru bestimmten Stellen zu befestigen.

§ 16.

auch innerhalb dieser Zeit auf Anfordern allen mit der Aufsicht beauftragten Personen vorgezeigt werden.

§ 10.

Als Beiträge zu den Betriebs- und Verwaltungskosten der Schlachthaus- anlage haben die Schlachtenden außer den vorgeschriebenen Taxen für Schlacht­scheine für jedes Stück Vieh noch eine Schlachtgebühr zu entrichten, welche der Stadtvorstand mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz festsetzt.

S 1L

Vieh, welches nicht sofort geschlachtet wird, muß in die Stallungen gebracht und dort befestigt werden.

. Das freie Herumlaufen jeder Art von Vieh auf dem Hofe oder in den inneren Räumen ist verboten.

Wird Vieh in die Stallungen gebracht, so hat der Einsteller bezw. der Eigenthümer des Viehs die Fütterungs- und Wartekosten zu bestreiten und wenn die Einstellung länger als 12 Stunden dauert, so ist pro Tag für jedes Stück Großvieh eine Gebühr zu entrichten, welche der Stadtvorstand mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz festsetzt.

§ 12.

In die eigentlichen Schlachträume darf das Vieh erst gebracht werden, wenn die Vorbereitungen zum Schlachten auf den dazu angewiesenen Stellen vollständig getroffen sind. Das Schlachten muß in gewerbsüblicher Weise, eventuell nach den etwa noch erlassen werdenden Vorschriften, schnell, ohne Quälerei und mit der nöthigen Vorsicht geschehen. Vor der Tödtung muß das Thier mit Stricken an die hierfür bestimmten Vorrichtungen genügend befestigt werden.

Das als genießbar befundene Fleisch, sowie die zur weiteren Verwen­dung geeigneten Abfälle müssen alsbald weggebracht werden und es haben die betreffenden Schlachtenden die Böden und Wände der benutzten Plätze der Nachfolger

Zur Verhütung von Streitigkeiten über den Gebrauch Einrichtungen werden vom Schlachthausaufseher die Plätze der nach den Metzgern nach deren im Schlachthause aufgehängten zeichniffe überwiesen und es wird (Feiertage ausgenommen) derart abgewechselt, daß jeder Metzger täglich eine Nummer weiter rückt. Sollte indessen ein Metzger von der ihm hiernach zukommenden Reihenfolge keinen Gebrauch machen, so kommt der Nachfolger an die Reihe. Eine ausgefallene Nummer tritt übrigens wieder in die Reihe ein, sobald der betreffende Metzger sein Schlachtvieh bereit hat.

ungesäumt vollständig zu reinigen und abzuflößen, damit Platz bekommt, der überdies durch allenfallsiges Nachwiegen nicht aufgehalten werden darf.

§ 14.

statte zu verbringen, deren Inhalt zu Gunsten der Anstalt durck s;, Verwaltung alle 3 bi« 4 Tage fortgeschafft wird sowie d« Wände und die benutzten Vorrichtungen an der Arbeitsstelle van «r ble Unrath zu reinigen und namentlich Häute, Fett, Blutgefäße und Werkzeuge möglichst bald zu entfernen. 9 ' Be unb Schlacht.

8 17.

In den Gebäulichkeiten der Schlachthausanlage darf nicht a,rnxH werden. »crauHv

> § 18.

Das Mitbringen votl Hunden in die Anstalt ist untersagt § 19.

In die zum Schlachten bestimmten Gebäude darf zum «wecke de« sr ladens von Fleisch rc. nur mit Handkarren gefahren werden Aur*

8 20.

Me Wagen, Karren rc. und das dazu gehörige Zugvieh müsse» Anordnung des Schlachthausaufsehers aufgestellt werden. nQ$

8 21.

unte f21?^ Särmen' @l^impfen unb Raufen in der Anstalt ist strengstens 8 22.

Für das Verhalten der Gesellen, Lehrlinge und sonstigen Arbeite» der betreffende Meister oder Auftraggeber mit verantwortlich und bat durch seine Leute etwa zugefügten Schaden zu ersetzen.

§ 23.

Jeder, der das Schlachthaus benutzt oder betritt, hat den Anordnung des Schlachthausaufsehers und den Vorschriften dieses Reglements unbedmm Folge zu leisten und, abgesehen von seiner Bestrafung, im Falle des n» gehorsams gegen die Bestimmung dieses Reglements, seine sofortige Em' fernung daraus zu gewärtigen. Insbesondere ist von Seiten derjenigen' welche die Schlachthaus-Anstalt benutzen, darauf zu sehen, daß die Einrich tungen in jeder Hinsicht geschont werden, widrigenfalls die Herstellungen von unnothigen oder muthwillig verübten Beschädigungen wie auch die unterlassene Reinigung auf Kosten und Gefahr der Betreffenden vollzogen werden wird Etwaige Beschwerden über den Schlachthausaufseher oder das übrige Personal sind bei Großherzoglicher Bürgermeisterei Gießen vorzubringen.

§ 24.

. ®er ö" ben Schlachthausanlagen ist ohne besondere Erlaubnis des Schlachthausaufsehers nur Denjenigen gestattet, welche dort in Ausübung der Aufstcht (nue dem Octroi- und Polizeipersonal) oder in Ausübung des Schlachtens beschäftigt sind. Kindern unter 14 Jahren ist der Zutritt gämlicb untersagt.

§ 25.

Der Transport des Fleisches rc. aus dem Schlachthause darf nur ent- weder in geschlossenem Fuhrwerk oder mit reinen Tüchern so überdeckt ae- schehen, daß das Fleisch rc. nicht sichtbar ist.

§ 26.

_ Jede Uebertretung dieses Polizei-Reglements wird, insofern solche nicht bereits in bestehenden Gesetzen oder dem Octroi-Reglement mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft, welche im Falle qe- nchtlicher Beitreibung in die Stadtkaffe fließt.

§ 27.

Dieses Localreglement tritt in Kraft, sobald die projectirte Schlacht­hausanlage gebrauchsfähig hergestellt sein wird, worüber 3 Monate vorher von Großherzoglicher Bürgermeisterei Gießen eine deßfallsige Bekanntmachung erlassen werden wird.

Bei allen Arbeiten und Vorrichtungen in den verschiedenen Räumlich­keiten der Schlachthausanstalt ist die größte Reinlichkeit zu beobachten. Die Entleerung und Reinigung der Eingeweide darf nur in dem dafür bestimmten Gebäude stattftnden und sind insbesondere alle Abgänge alsbald in die Dung-

Gießen, den 12. October 1887. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

_________ ______ Fres enius.

Bekanritma ch u n g.

Dbstbäume halten. ^Or^e Verwalters Schuchard einen Sortraö^über^Se^anblui^unb^u^der

b.eJj S(lnbnirt&fWt find hierzu freundlichst eingeladen.

ß n, am 20. October 1887. Der Director des landwirthschaftlichen B-zirksvereins Gießen.

Nover.

Serbien.

m October. Wie verlautet, sind die Verhandlungen in

<n i Handelsvertrages mit Rumänien dem Abschlüsse nahe; die lumib niswe Regierung übersandte gestern den Vertrags-Entwurf.

Deutschland.

o 19. Hctbr- ®ie evangelishe Landersynode wird Dienstag,

den 8. November b. Js., für mehrere Tage zusammentreten.

Dresden, 19. October. In den Landtag wurden gewählt: 19 Con- servative, 4 Nationalliberale, 5 Freisinnige, 1 Socialdemokrat.

'n ,Oct0?er" Se- Äbni9L Hoheit der Prinz Heinrich ist durch Allerhöchste Cab.netsordre vom gestrigen Tage zum Corvetten - Capitän und Major L la suite des 1. Garde-Regiments zu Fuß ernannt worden.

Dänemark.

I9; Dcto6er- Rach näher eingezogener Erkundigung erweist sich das neuliche Telegramm der Ritzau'ichen Agentur, betr. die Reise­route des Kaisers von Rußland, als grundlos.

<>lF,r ba$ provisorische Finanzgesetz für das lausende

Jahr mit 68 gegen 25 Stimmen abgelehnt. Der Reichstag wird wahrschein- lich morgen vertagt werden. y

, . ~ brüte ©obn der Kaisers von Rußland, Großfürst Michael, ist ebenfalls an den Masern erkrankt. w

Italien.

Nom, 19 October. Die meisten Blätter brachten die sympathischsten Glückwunsch-Artikel für den deutschen Kronprinzen. DieRiforma" sagt die Wünsche und Hoffnungen für den Kronprinzen seien in Rom die nämlichen' wie in Berlin; im entlegensten Dorfe Sicilienr wie in der niedrigsten Hütte Nom- mern« würden dieselben Wünsche gehegt. Der Kronprinz könne, getragen von der Liebe zweier Völker und begleitet von der Sympathie und Achtung der ganzen Welt, der Zukunft vertrauensvoll entgegengehen.

Telegraphische Depeschen.

Wolff's telegr. Corrcsvonden, < Bnrea«.

hi, 4?*?a19' Oktober. Se. Majestät der Kaiser nahm heute Vormittag

fuhr Mittags 1 Uhr aus, um bei der Herzogin

5?," L " . ÄÄ? Fürstlichkeiten Abschiedsbesuche zu machen. Nachmitlag! eraanaen 3U welchem besondere Einladungen ni-tz

sestgesttzt. $t Abreise Sr. Maiestat bleibt aus morgen Nachmittag ö</r Utz

ffimnn IO' October. Fürstbischof Kopp hielt beute hier seinen seierliche I

EreÄieri-tts bsi^ berc,t6 Kohlfurt durch den Probst Anter Namens des Aichi ettrer^Ureslauer^aVnu^ .?"b,b^?. ben Landtagsabgeordneten Grafen Matuschka mi

«,^ÄEr Depii.ation begrüßt worden war. Der Fürstbischof wurde am B-hnh- r^k^sk^/bobgeordneten Grafen Ballestrcm und Dr. Porsch empfangen und in bei

Bertretcr des Malihescr-Ordcns, der katholischen Lehr rcArünrn«^« Proscssoren-Collegiums, des Kirchenoorstandes und mehrerer katholische v"fommclt waren. Graf Ballestrcm hielt eine warme Ansprache a: 'n' welcher in seiner Erwiderung hcrvorhob, daß die Pietät der Diöcet »denen Fürstbischof ihm die Hierherkunst erleichtere. Pom Bahnhof A r inlur^ inmitten eines glänzenden Zuges von etwa 80 Wagen kl t, ct'crbcinrfrE,n Betreten alle Glocken zu läuten begannen. An der Laub zd'J.eJLbeI den Wagen und begab sich zu Fuß durch die festlich g.r-

schmückten Straßen bis zur Ehrenpforte. Hier wurde er vom Erzpriester Bär mit «ncr Jtebe begrüßt, in der auch sein kirchenpolitisches Wirken heroorgehobcn wurdi. Der Gefeierte erwiderte, daß er jedes Verdienst für seine Person ablehnc, was erreicht sei, sei dem Kaiser, dem Papste und dem katholischen Volke zu danken. Am Dom-