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Amts- und Anzeigcblatt für den Kreis Gießen. »
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Vureaur Schulstraße 7.
halten.
§ 6.
Zeit gestattet.
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macht werden wird.
Gießen, den 12. October 1887.
Das mm Schlachten nöthige kleinere Geschirr, als Zuber, Schüsseln, Beile, Messer und dergleichen, haben die Schlächter zu stellen und zu unter»
Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.
Localreglement.
n, , . etahfpnrhmtna wird nacb Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung
der Gewerbeordnung und Art. ^^der^Stadtwrdnung ^"21979 für die Provinzialhauptstadt Gießen verordnet wie folgt:
Das Schlachten des Hornviehs kann den Tag über stattfinden:
a. vom 1. April bis 30. September von 4 Uhr Morgens bis
b. von?^ Oktober gl Don 5 uhr Morgens bis
und der Justiz festfetzt.
§ o.
An Sonn- und Feiertagen ist das Schlachten nicht gestattet. An zweiten Feiertagen kann jedoch mit besonderer Erlaubniß der Ortspolizeibehor Schlachten außerhalb der Stunden des gewöhnlichen Gottesdienstes stattfinden.
§ 9
Das zum Schlachten bestimmte Vieh darf
Der Schlachthausaufseher wohnt in der Anstalt, hat daselbst ständig anwesend zu sein, und nach besonderer Anweisung Großherzoglicher Bürgermeisterei die Aussicht, Bücher und das Jnventarmm zu fuhren. Er hat insbesondere ein Buch zu führen, worin alles geschlachtete Weh, die Namen der Metzger, die Viehgattung und Schlachtzeit bezw. das von auswärts e.nge- brachte und untersuchte Schweinefleisch, die Namen der Embnnger bezw. Transportanten und Namen der Empfänger genau eingetragen werden. Die Einsicht dieses Buches ist den Octroi- und Polizeiaufsichtsbeamten zu zeder
tiauna ist eine Gebühr zu entrichten, welche der Stadtvorstand mit Genehmigung des Grobherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz festsetzt.
/ § 5-
------■ Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brinflerlohn.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pst
Das Schlachten des Viehs:
1) Rindvieh jeden Alters,
2) Pferde jeden Alters,
3) Schafvieh I Ausnahme der Säuglämmer,
53 Schweine, mit Ausnahme der Span- event. „Mllchserkel , das Abhäuten, Brühen und Ausnehmen derselben, sowie‘ Fleisches der Eingeweide und Gedärme darf sowohl von ...
§ 2.
Es ist gestattet, verunglücktes Vieh, insofern dasselbe der Genießbarkeit des Fleisches halber augenblicklich getödtet werden muß, sowie Weh von Privaten, die außerhalb des städtischen Bauplanes wohnenun^wUch^fur den eigenen Bedarf geschlachtet werden soll, en• $ „ . Scblacbthauses Fällen mit Genehmigung der Ortspolizeibehorde außerhalb des Schlachtyaufi iU '^E?finden aber die Bestimmungen des § 3 bezüglich der Fleischbeschau auf diese Fälle Anwendung.
Bezüglich der in dem Schlachthaus »usMbenden Fleischbeschau^ die in der 316x^6^rbe^UT^adaß vor beendigter Besichtigung L7L" Ä"'S: Swi. »*»-« - d" anstalt weggebracht werden dürfen.
§ 4.
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Auf Grund des § 23 .
Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom § 1.
Das Schlachten der Schweine hat zu denjenigen Stunden zu geschehen, welchen für Brühwasser mittelst Dampfheizung gesorgt wird, nämlich:
a vom 1. April bis 30. September Vormittags zwischen 5 und ' 9 Uhr und Nachmittags zwischen 5 und 8 Uhr,
b. vom 1. October bis 31. März Vormittags zwischen 6 und 10 Uhr und Nachmittags zwischen 3 Md 6 Uhr. .
Sollten dringende Umstände das Schlachten außer diesen Zeitemtheilungen nothwendw machen, so hat der das Schlachthaus Benutzende für jebe weitere Stunde außer dem Schlachtgeld eine Gebühr zu entrichten, welche der Stadt- vorstand mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern
Betreffend: Die Veranstaltung einer Enquete über Abzahlungsgeschäfte. . ©lefeen,
Das Großhcrzogliche Krctsamt Gießen
...» - - -
Erledigung mit Frist von 5 Tagen erinnert. Dr Boekmann. __—--------
"-----Belresfend: Die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen. G,eßen, am 20 Oclob
Das Großherzogliche Krelsamt^Gießm
Den für Ihre Bibliothek anzuschaffen. Dr. Boekmann.


