Ausgabe 
13.10.1887 Erstes Blatt
 
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Platz bekommt, der überdies durch allenfallsiges Nachwiegen von Fleisch auch nicht aufgehalten werden darf.

§ 14.

Zur Verhütung von Streitigkeiten über den Gebrauch der Räume und Einrichtungen werden vom Schlachthausaufseher die Plätze der Reihenfolge nach den Metzgern nach deren im Schlachthause aufgehängten NamenLver- zeichniffe überwiesen und es wird (Feiertage ausgenommen) derart abgewechselt, daß jeder Metzger täglich eine Nummer weiter rückt. Sollte indessen ein Metzger von der ihm hiernach zukommenden Reihenfolge keinen Gebrauch machen, so kommt der Nachfolger an die Reihe. Eine ausgefallene Nummer tritt übrigens wieder in die Reihe ein, sobald der betreffende Metzger sein Schlachtvieh bereit hat.

§ 15.

Das Vieh darf weder mit Hunden oder in sonstiger Weise zum Schlacht­hause gehetzt, noch geknebelt herangefahren, überhaupt nicht in erhitztem Zu­stande geschlachtet werden, es ist vielmehr vor dem Schlachten an den hierzu bestimmten Stellen zu befestigen.

§ 16-

Bei allen Arbeiten und Vorrichtungen in den verschiedenen Räumlich­keiten der Schlachthausanstalt ist die größte Reinlichkeit zu beobachten. Die Entleerung und Reinigung der Eingeweide darf nur in dem dafür bestimmten Gebäude stattfinden und sind insbesondere alle Abgänge alsbald in die Dung- stätte zu verbringen, deren Inhalt zu Gunsten der Anstalt durch die städtische Verwaltung alle 3 bis 4 Tage fortgeschafft wird, sowie der Boden, die Wände und die benutzten Vorrichtungen an der Arbeitsstelle von Blut und Unrath zu reinigen und namentlich Häute, Fett, Blutgefäße und Schlacht­werkzeuge möglichst bald zu entfernen.

§ 17-

In den Gebäulichkeiten der Schlachthausanlage darf nicht geraucht werden.

§ 21.

Alles Lärmen, Schiefen und Raufen in der Anstalt ist strengstens untersagt. (

\ § 22.

Für das Verhalten der Gesellen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter ist der betreffende Meister oder Auftraggeber mit verantwortlich und hat jeden durch seine Leute etwa zugefügten Schaden zu ersetzen.

§ 23.

Jeder, der das Schlachthaus benutzt oder betritt, hat den Anordnungen des Schlachthausaufsehers und den Vorschriften dieses Reglements unbedingt Folge zu leisten und, abgesehen von seiner Bestrafung, im Falle des Um gehorsams gegen die Bestimmung dieses Reglements, seine sofortige Ent- fernung daraus zu gewärtigen. Insbesondere ist von Seiten derjenigen, welche die Schlachthaus-Anstalt benutzen, darauf zu sehen, daß die Einrich­tungen in jeder Hinsicht geschont werden, widrigenfalls die Herstellungen von unnöthigen oder muthwillig verübten Beschädigungen wie auch die unterlassene Reinigung auf Kosten und Gefahr der Betreffenden vollzogen werden wird. Etwaige Beschwerden über den Schlachthausaufseher oder das übrige Personal sind bei Großherzoglicher Bürgermeisterei Gießen vorzubringen.

§ 24.

Der Zutritt zu den Schlachthausanlagen ist ohne besondere Erlaubniß des Schlachthausaufsehers nur Denjenigen gestattet, welche dort in Ausübung der Aufsicht (wie dem Octroi- und Polizeipersonal) oder in Ausübung des Schlachtens beschäftigt sind. Kindern unter 14 Jahren ist der Zutritt gänzlich untersagt.

§ 25.

Der Transport des Fleisches rc. aus dem Schlachthause darf nur ent­weder in geschlossenem Fuhrwerk oder mit reinen Tüchern so überdeckt ge- schehen, daß das Fleisch rc. nicht sichtbar ist.

§ 26.

Jede Übertretung dieses Polizei-Reglements wird, insofern solche nicht bereits in bestehenden Gesetzen oder dem Octroi-Reglement mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft, welche im Falle ge- richtlicher Beitreibung in die Stadtkaffe fließt.

Gießen, den 12. October 1887.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.________

§ 18.

Das Mitbringen von Hunden in die Anstalt ist untersagt.

§ 19.

In die zum Schlachten bestimmten Gebäude darf zum Zwecke des Aus­ladens von Fleisch rc. nur mit Handkarren gefahren werden.

§ 20.

Alle Wagen, Karren rc. und das dazu gehörige Zugvieh müssen nach Anordnung des Schlachthausaufsehers aufgestellt werden.

§ 27.

Dieses Localreglement tritt in Kraft, sobald die projectirte Schlacht- Hausanlage gebrauchsfähig hergestellt sein wird, worüber 3 Monate vorher von Großherzoglicher Bürgermeisterei Gießen eine deßfallsige Bekanntmachung erlassen werden wird.

Pari-, 11. October. DieAqence Havas" veröffentlicht eine ihr zuge­gangene Mittheilung der russischen Botschaft, in welcher die dem Großfürsten Nicolaus Michailowitsch zugeschriebenen, von diesem angeblich aus dem Schiffe Uruguay" gesprochenen Worte formell dementirt und als eine burleske und phantastische Erfindung bezeichnet werden.

In einem in den Blättern veröffentlichten Schreiben Wilson's le^te der­selbe die Beziehungen dar, in welchen er zu der Familie Limousin gestanden. Aus derselben geht hervor, daß Limousin aus dem Departement Indre et Loire stammt, das von Wilson in der Kammer vertreten wird. Er, Wilson, habe sich im Jahre 1885 bei einigen Gelegenheiten für Limousin verwendet, jedoch ohne Erfolg. Nach der Verheirathung Limousins im Jahre 1886 sei Frau Limousin aus ihren Wunsch von ihm empfangen worden. Als er aber gesehen, daß die­selbe die Gelegenheit benutzt habe, von allen möglichen Dingen zu reden, habe er die Unterredung abgebrochen. Wilson theilt ferner einen Bries mit, welchen er später empfangen habe, und in welchem Frau Limousin auf ein VerbindungS- Eomplot gegen Wilson anspielte mit der Bitte, sie zu besuchen, um das Com- plot zu vereiteln. Hieraus habe er, Wllson, gar nicht geantwortet. Dies seien alle auf fein Verhältniß zur Familie Limousin bezüglichen Thatfachen.

Telegraphische Depeschen.

Wolff'S telegr. Corresporrderrz »Bureau.

Berlin, 11. October. Der BundeSrath genehmigte beute den Antrag Preußens "egen erneuter Anordnungen auf Grund des S 28 des Gesetzes gegen die gemein­gefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie für Spandau.

/u ' 11- Dctober. DerEernpä" meldet: Heute Nachmittag fand bei

General Andlau eine Haussuchung statt. Der General, welcher gestern Abend abgereist beabsichtigte heute Mittag zurückzukehren, war aber bis 3 Uhr Nachmittags noch nicht eingetroffen. b w

.,. 11; October. Die vomGaulols" verbreiteten ungünstigen Nack-

ui^b ergründ et Gesundheitszustand Salisbury's sind gutem Vernehmen nach völlig

~ «Das Bureau Reuter meldet aus Teheran: Von der aus 16 Personen be­stehenden Begleitung Etub Khans, welche nach der Vertreibung auS afghanischem Ge- btete nach verschiedenen Richtungen geflohen war, wurden einige gefangen, während sich avdere den persischen Behörden stellten; acht sind bisher noch nicht entdeckt. Der hier eingetroffene Bruder Ejub Khans, welcher sich in der Begleitung befand, sich jedoch von erklärte, Ejub Khan litte an Wassermangel, er glaube, Ejub sei bereits mU£Vm0eer°m?rC5- H^r herrscht die Ansicht, Ejub befände sich noch in mißlungm^ QUf "^schem Gebiet. Bisher ist die Expedition Ejubs vollständig '11* Jpctofcer. Die Wahlen zur Sobranje ergaben eine febr nrnfe«* Majorität jur die Regierung. Die Zahl der Wähler war bedeutend großer als bei c-^L-^rumelien nahmen auch die Türken und Griechen an der Mabl 2n HaSköi gelang die Bildung eines Wahlbureaus nicht, so daß keine Wahl stattsand. Die Ordnung wurde nicht gestört, ^n Lovtscba nprfbt Handlung bis Nachmittags 3 Uhr ruhig, dann warfen aber einige Wähler die Wahl- urne um und streuten di- abgegebenen Stimmzettel herum. In Plewna und Raba w,tza wurden die Wahlbureaus van den Zankowisten angegriffen wcßbalb

Als die Zankawfsten v-rfnch.enC

entreißen, schossen letzter-, wobei einige Personen g-tödt-t und verwundet wurden Der Unterprafekt von Rahowttz und mehrere ander- wurden durch Steinwürse verleüi Kutlowitza, einem der Hauptherde der Agitation gegen die Regierung wo fi* Militär befand, begaben st» d'-Wähler, anstatt -in' Wahlbureau' u bttden, 'm Popen geführt, nach der Präfektur, mo st- den Unt-rpräfckt-n und di- Gcnsdarmcn belagerten, sowie Fenster und Thuren zertrümmerten. Um sich den Ausaana ,u er­zwingen, ließ der Präfekt feuern, wobei mehrer- Personen verletzt und einige aetödtet wurden. Eine herbeigerufene Truppenabthellung stellte die Ruhe wieder her

Euer, 11. October. Der Canaleingang ist seit 8 Uhr Morgens durch' das Auf- laufm eines deutschen Dampfers versperrt. '

Lokale-.

Bietzen, 12., October. In der gestrigen Sitzung der hiesigen Strafkammer wurde ein in emer Anklagesache als Zeuge vernommener jüdischer Handelsmann aus Hungen wegen Verdacht des Meineids verhaftet.

Bietzen, 12. October. Eine aufregende Scene spielte sich gestern Nachmittag in der Frankfurterstraße ab. Das Pferd des von einer Hebung heimkehrenden Herrn Premierlieutenants S. vom hiesigen Regiment scheute in der oberen Frankfurterstraße, lagte mit dem Reiter davon und konnte nicht ckehr zum Stehen gebracht werden An der Ecke der Frankfurterftraße und der Südanlage stürzte das Thier und der Reiter gerieth unter dasselbe, wobei er sich anscheinend leicht verletzte. Hoffentlich hat der Unfall keine unangenehmen Folgen für den Betroffenen.

(tzietzen, 12. October. Vielen Besuchern der Kliniksneubauten wird wohl das prächtige Obst gefallen haben, welches im Garten des Herrn Gabriel auf der Schonen Aussicht" gewachsen ist. In der Nacht vom Samstag zum Sonntag wurde nun fast Die ganze Ernte, welche an den Zwergbäumen hing, gestohlen. Die Schuh- Mannschaft verhaftet- gestern einen dieses Diebstahls verdächtigen Taglohner.

, - ^u' dem Kliniksneubau schlug gestern ein Maurer einem Nebengesellen mit

der Kelle derart auf das Auge, daß der Verletzte ärztliche Hülfe in Anspruch nehmen mutzte.

Vermischtes.

K M^inz, 11. October, lieber die gestern erwähnte mysteriöse Geschichte aus

dem nahen Ginsheim wird heute berichtet, daß der Müller dorten in der Nacht vom Samstag, auf Sonntag thatsächlich verschwunden ist. Was aus dem Müller geworden, dasur hat man heute! noch keinen Anhaltspunkt. Nachträglich wird noch mitgetheilt, daß aller Wahrscheinlichkeit nach ein Mord vorliegt. Ueber den in der Nähe der Muhle Gelandeten wie gestern berichtet wird mitgetheilt, daß derselbe der Sohn einer achtbaren Familie in Rüdesbeim ist.

A M a i n z, 11. October. Nachdem die großen Unternehmungen, wie Hasen­anlagen u. s. w. im Großen und Ganzen vollendet sind, steht unsere städtische Ver­waltung vor einem neuen kostspieligen Project, zu dessen Ausführung jetzt von vielen Seiten gedrängt wird. Es ist dies der Bau eines allgemeinen öffentlichen Schlacht- bauses mit Viehhof. Wahrend kleinere Nachbarstädte derartige Anlagen bereits längst gemacht, bestehen in Nkainz in dieser Beziehung unvergleichliche Verhältnisse, indem, fast seder Metzger sein eigenes Schlachthaus hat und darin, unbekümmert um die- sanitären Belästigungen seiner llkachbarschaft, ganz nach Belieben schalten und malten "ann* großen Mißstände des heutigen Zustandes sind längst anerkannt und schon Jjcrlajteoenen Malen hat man einen Anlauf zu deren Abstellung gethan, aber immer N PJS ins Stocken gerathen und zwar hauptsächlich um deswillen, weill

in der si^btischen Verwaltung Einflüsse vorgeherrscht haben, die in der Anlage eines ?bn öffentlitchen Schlachthauses mit obligatorischem Schlachtzwang eine Schädigung beö Metzgergewerbes erblickt hatten. Diese Einflüsse sind feit einiger Zeit verschwunden ^werden letzt> mit neuer Hoffnung Petitionen an die städtische Verwaltung gerichtet, mH?» 1 r llmwohner der bestehenden Schlachthäuser um deren Beseitigung

APMihpt» ^L^Urr0erm n?cre ?at mündlich den Petenten die Zusage gemacht, eine früher

in thunlichster Kürz- zu,amm-nzud-ruf-n und ihr Bvr-

schlage und theilweile gefert gt- Project- vorzulegcn. Hoffentlich folgt dem guten Willen der städtischen Verwaltung zetzt auch bald die That.

V»°^nR Hein, 11. October. Gegen die Einschleppung der Reblaus cstculiri eben unter den Lmzcrn in den Mosel-Gemeinden cine Petiiion an den Oberpräsidenten, '"And- Vorsichtsmaßregeln in Vorschlag gebracht werden: 1) Den Be- Mosel und der Saar ist der Bezug von Setzholz jeder Art, also nicht kv-ffn0?1?^unelre&en, sondern auch von tobten Reben außerhalb des Weingebtete^ der Mosel und der Saar verboten. 2) Den Bewohnern der Mosel und der Saar ifl $er& u0 ?x0no.«rauben außerhalb des Weingebietes der Mosel und der Saar ebenfalls oerboten. 3) Alle amerikanische Weinstöcke in dem Gebiet der Mosel und der Saar U11! ,unb« an Drt und Stelle verbrannt werden. Die Petenten glauben,

bafe burch das Verbot der Einfuhr von Trauben und auch tobten Reben die Gefahr der Einschleppung ber Reblaus wesentlich verringert wird, da bei der Einfuhr keim genügende l^ontrole stattfinden kann. Durch das Verbot der Einfuhr von Rcben werbe *CF ttI111 m?1 =?in Mosel und Saar in keiner Weise geschädigt, da sich der ein­heimische Riesling als passendste Rebsorte bewährt habe und der Winzer seinen Bedars 2? uets leicht und genügend in seinen eigenen Gemarkungen decken kann Das Verbot der Trauben zur Weinbereitung und zum Essen beeinträchtige nur gan wenige Bewohner der Mosel. Was schließlich die Vernichtung der amerikanischen Weirv