1887.
Donnerstag dm 33. October
Erstes Blatt.
Ar. 23 H
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.
Vureaur Schul st raße 7.
Nr.
Großh. Ministeriums des Innern und
1.
in
Der Schlachthausauffeh er wohnt in der Anstalt, hat daselbst ständig anwesend zu sein, und nach besonderer Anweisung Großherzoglicher Bürgermeisterei die Aufsicht, Bücher und das Jnventarium zu führen. Er hat insbesondere ein Buch zu führen, worin alles geschlachtete Vieh, die Namen der Metzger, die Viehgattung und Schlachtzeit, bezw. das von auswärts eingebrachte und untersuchte Schweinefleisch, die Namen der Einbringer bezw. Transportanten und Namen der Empfänger genau eingetragen werden. Die Einsicht dieses Buches ist den Octroi- und Polizeiaufsichtsbeamten zu jeder Zeit gestattet.
wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung M. I. 21979 für die Provinzialhauptstadt Gießen verordnet wie folgt:
macht werden wird.
Gießen, den 12. October 1887.
Das Schlachten des Hornviehs kann den Tag über stattfinden:
a. vom 1. April bis 30. September von 4 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends,
b. vom 1. October bis 31. März von 5 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.
Das Schlachten der Schweine hat zu denjenigen Stunden zu geschehen, welchen für Brühwasser mittelst Dampfheizung gesorgt wird, nämlich:
a. vom 1. April bis 30. September Vormittags zwischen 5 und
9 Uhr und Nachmittags zwischen 5 und 8 Uhr,
b. vom 1. October bis 31. März Vormittags zwischen 6 und
Das zum Schlachten bestimmte Vieh darf nicht eher geschlachtet werden, bis der betreffende Abgabepflichtige den vorgeschriebenen Octroi- bezw. Schlacht« schein gelöst und dem Schlachthausaufseher zum Visiren vorgelegt hat.
Die Schlachtscheine sind nur für die darin bemerkte Zeit und Vteh- gattung gültig und müffen von den Inhabern 3 Monate lang aufbewahrt, auch innerhalb dieser Zeit auf Anfordern allen mit der Aussicht beauftragten Personen vorgezeigt werden.
§ 10.
Als Beiträge zu den Betriebs- und Verwaltungskosten der Schlachthaus« anlage haben die Schlachtenden außer den vorgeschriebenen Taxen für Schlacht« scheine für jedes Stück Vieh noch eine Schlachtgebühr zu entrichten, welche der Stadtvorstand mit Genehmigung des Grobherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz sestsetzt.
8 ii.
Vieh, welches nicht sofort geschlachtet wird, muß in die Stallungen gebracht und dort befestigt werden.
Das freie Herumlaufen jeder Art von Vieh auf dem Hofe oder in den inneren Räumen ist verboten.
Wird Vieh in die Stallungen gebracht, so hat der Emsteller bezw. der Eigenthümer des Viehs die Fütterungs- und Wartekosten zu bestreiten und wenn die Einstellung länger als 12 Stunden dauert, so ist pro Tag für jedes Stück Großvieh eine Gebühr zu entrichten, welche der Stadtvorstand mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz festfetzt.
§ 12.
In die eigentlichen Schlachträume darf dar Vieh erst gebracht werden, wenn die Vorbereitungen zum Schlachten auf den dazu angewiesenen vollständig getroffen sind. Das Schlachten muß in gewerbsüblrcher L'eise, eventuell nach den etwa noch erlaffen werdenden Vorschriften, schnell, oyne Quälerei und mit der nöthigen Vorsicht geschehen. Vor der Todtungmutz das Thier mit Stricken an die hierfür bestimmten Vorrichtungen genügens befestigt werden.
Wenn von einem Metzger, Viehschlächter, Wirthe oder Garkoche, welcher Fleischspeisen verabreicht, Fleisch von dem in § 1 bezeichneten Vieh, welches auswärts geschlachtet ist, in die hiesige Stadt eingebracht wird, ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters desjenigen Ortes, aus welchem das Fleisch kommt, darüber beizubringen, daß dasselbe von gesundem Vieh ist und der ^geschriebenen Fleischbeschau unterlegen hat. Diese Bescheinigung muß mit einet amtlichen Plombe oder amtlichem Siegel dem Fleisch angehestet sein. Alles Schweinefleisch, frisches sowohl wie geräuchertes oder gedörrtes, muß, chs solches in die Stadt eingeführt und verwerthet wird, von dem Einbringer kesp. Transportanten zwecks Besichtigung dem Schlachthausaussehcr bezw. dem Ueischbeschauer, oder mit polizeilicher Erlaubniß seinem Stellvertreter vor« gelegt werden, welcher hierüber Befundschein verabfolgt. Für diese Besichtigung ist eine Gebühr zu entrichten, welche der Stadtvorstand mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz festsetzt.
§ 5.
Das zum Schlachten nöthige kleinere Geschirr, als Zuber, Schüffeln, Beile, Mesier und dergleichen, haben die Schlächter zu stellen und zu unterhalten.
10 Uhr und Nachmittags zwischen 3 und 6 Uhr.
Sollten dringende Umstände das Schlachten außer diesen Zeiteintheilungen nothwendig machen, so hat der das Schlachthaus Benutzende für jede weiters Stunde außer dem Schlachtgeld eine Gebühr zu entrichten, welche der Stadtvorstand mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Jnnem Ui.b der Justiz festsetzt.
§ 8.
An Sonn- und Feiertagen ist das Schlachten nicht gestattet. An zweiter, Feiertagen kann jedoch mit besonderer Erlaubniß der Ortspolizeibehörde das Schlachten außerhalb der Stunden des gewöhnlichen Gottesdienstes stattfinden.
§ 13.
Das als genießbar befundene Fleisch, sowie die werteren Verwendung geeigneten Abfälle müffen alsbald weggebracht werden und es Haven die betreffenden Schlachtenden die Böden und Wände der benutzten Plch ungesäumt vollständig zu reinigen und abzuflößen, damrt der Nachfolg
Auf Grund des § 23 der Gewerbeordnung und Art. 56 der Städteordnung der Justiz vom 15. October 1883 zu Nr.
Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.
Localreglement.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die demnächstige Inbetriebsetzung der Schlachthausanlage, bringen wir nachstehendes Localreglement wiederholt zur öffentlichen Kenntniß mit dem Ansügen, daß dasselbe bis auf den § 4 mit dem Tage der Inbetriebssetzung in Kraft tritt und daß nach Verfügung Grobherzogllchen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 6. l. Mts. der Termin, an welchem der § 4 zur Anwendung zu kommen hat, spater besonders bekannt ge«
Das Schlachten des Viehs:
1) Rindvieh jeden Alters,
2) Pferde jeden Alters,
! mit Ausnahme der Säuglämmer,
5) Schweine, mit Ausnahme der Span- event. „Milchferkel", das Abhäuten, Brühen und Ausnehmen derselben, sowie das Reinigen des Fleisches, der Eingeweide und Gedärme darf sowohl von den Gewerbetreibenden, als auch von Privaten ausschließlich nur in dem öffentlichen, zu diesem Zwecke den hiesigen Einwohnern von der Stadt zum Gebrauche nach Maßgabe dieses Reglements überwiesenen und von Seiten der Stadt in baulichem und benutzbarem Zustande zu erhaltenden Schlachthause vorgenommen werden. Die Benutzung aller anderen bisherigen Schlachtstätten und Anlagen zu obigem Zwecke, sowie die Errichtung neuer Privatschlächtereien ist verboten.
§ 2.
Es ist gestattet, verunglücktes Vieh, insofern dasselbe der Genießbarkeit des Fleisches halber augenblicklich getödtet werden muß, sowieh Vieh von Privaten, die außerhalb des städtischen Bauplanes wohnen und welches für den eigenen Bedarf geschlachtet werden soll; endlich in anderen besonderen Fallen mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde außerhalb des Schlachthauses zu schlachten.
Es finden aber die Bestimmungen des § 3 bezüglich der Fleischbeschau auf diese Fälle Anwendung.
§ 3.
Bezüglich der in dem Schlachthaus auszuübenden Fleischbeschau gelten die in der Fleischbeschauordnung vom 10. April 1880 enthaltenen Bestimmungen mit der weiteren Maßgabe, daß vor beendigter Besichtigung weder das geschlachtete Vieh, noch Theile desselben aus der Schlachthaus- anstalt weggebracht werden dürfen.


