nl-, Atibetreffe so seien dieselben allerdings von Sachverständigen schon untersucht bod) darin liege keine Gewähr, mit Bestimmtheit behauplen zu können, daß Äben ganz frei von Rebläusen seien.
dieser Director des Schlachthauses zu Erfurt, Kleinschmidt (früher Bezirks-
i» Avolva), hat eine neue Methode zum Tödten der Schweine erfunden, ffin bestehend, daß ein an einem Stiele befestigter cylinderischer und geschärfter ^mmer mit einem starken, kurzen Schlage durch die Schädeldecke in's Gehirn getrieben tnirb Den bisherigen Tödtungsmethoden gegenüber bietet diese neue ganz erhebliche Snrtielle. Die Thtere stürzen bei der neuen Methode nach dem ersten Schlage laut- ,nd bewußtlos zusammen, wahrend bet dem bisherigen lobten mit der Axt oder Keule ükt erst nach wiederholten (3—5) und nur in längeren Zwischenräumen zu ermög- rkbenben Schlägen die gewünschte Bewußtlosigkeit des Thteres erzielt wurde. Das itsberiae den Geschäftsgang in Schlachthallen wesentlich störende durchdringende Geriet dieser Thiere war der deutlichste Beweis dafür. Während früher ost umfang-- durch wiederholtes Schlagen blutig unterlaufene Stellen am Kopfe als unbrauch- beseitigt werden mußten, fällt nach der neuen Methode jedweder diesbezüglicher ^rlust fort, da der Hammer nur die umschriebene Stelle des Schädeldaches durch- brinat ferner haftet der neuen Methode nicht der brutale, das ethische Gefühl verwende Eindruck an, den das Schlagen mit der Keule oder der Axt ausübt. Vielfach rourde, besonders auch von Freunden des Thierschutzes, eine neue Methode zum Tödten der Schweine angestrebt, doch bislang vergebens.
— Von einer höchst interessanten Entdeckung, welche nicht verfehlen wird, bei -Gelehrten wie Laien - große Heiterkeit zu erregen, lesen wir in den „Landwirthschaft- stcken Nachrichten von und für Rheinhessen", Beilage der „Wormser Zeitung". Diesen antworten nämlich auf die Frage: „Welcher Honig ist am besten? u a.: QMner Bienenhonig hat ein specifisches Gewicht von 1.4, d. h. 1 Kilogr. Honig wiegt 1400 Gr. und 1 Pfd. — 700 Gr." Bisher waren wir der Meinung, daß ein Kilogramm 1000 Gramm, ein Pfund 500 Gramm wiegt, einerlei, ob Blei, Federn oder
Honig, selbst wenn letzterer das für den Imker so angenehme specifische Gewicht 1.4 hat. Jetzt wissen wir's — anders.
Landwirlhschaftliche Nachrichte«.
(Nachdruck verboten.)
— Für die frühen Mohrrüben, die schon Anfang März gesät werden können, müssen die Beete jetzt vorbereitet werden. Am besten eignet sich zur Mohrrübencultur ein frischer, bündiger, nahrhafter Boden, der, wenn irgend möglich, schon im vorigen Jahr gedüngt fein soll, da er jetzt und bei der Bestellung eine frische Düngung nicht erhalten darf. Das Haupterforderniß ist aber, daß der Boden locker und tiefgründig ist. Wer daher frühe Mohrrüben säen will, thut sehr gut, jetzt im Herbst die Beete tief (mindestens 40 Etm.) umzurtgolm. Um den Boden bann über Winter locker zu halten, empftehlt sich eine Bebeckung der Beete mit Laub, das natürlich im Frühjahr einige Tage vor der Aus'aat entfernt wird. Im Großen baut man die Mohrrübe am besten nach den Kartoffeln, wenn zu diesen frisch gedüngt wurde. Denn die Kartoffel hinterläßt den Boden kräftig genug und von Unkraut rein. Auch für die Eultur im Großen ist die Vorbereitung »des Bodens mittelst Rigolen ober mit bem Untergrunbpsluge nölhig.
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Allgemeiner An,eiger.
Bekanntmachung.
Nachstehend veröffentlichen wir das bereits früher bekannt gemachte Statut für den Betrieb und die Benützung der öffentlichen Schlachthaus. Anlage in der Stadt Gießen, dessen § 4 nach Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 6. d. M. vorerst noch nicht in Kraft tritt, mit dem Ansügen, daß das Schlachthaus am 17. d. M. in Betrieb gesetzt werden wird.
§ 1.
Für Fleischbeschau und Benutzung der städtischen Schlachthaus-Anlage haben die Schlachtenden als Beiträge zu den Betriebs- und Verwaltungskosten der Anstalt außer den vorgeschriebenen Schlachtschein-Taxen für jedes Stück Vieh noch eine Abgabe zu entrichten.
Die in § 1 dieses Statuts angesetzten Taxen sind zu entrichten, wenn -as Vieh in den in § 7 des einschlägigen Localreglements aufgeführten Tageszeiten geschlachtet wird. Machen jedoch dringende Umstände das Schlachten außer den gedachten Zeiteintheilungen nothwendig, so hat der betreffende Metzger für jede weiter verwendete Stunde außer dem Schlachtgeld noch eine Gebühr von achtzig Pfennigen und beim Schlachten von Schweinen für die Bereitung des Brühwaffers im Reservekeffel einen Betrag von dreißig Pfennigen ru entrichten. rr r,x m r.
Schlachtet aber ein Metzger mit Genehmigung Großherzoglichen Polizeiamts an einem zweiten Feiertage in den festgesetzten Tageszeiten, ausschließlich derjenigen des gewöhnlichen Gottesdienstes, so sind, wenn das Schlachten mindestens einen Tag vorher angemeldet worden ist, obige 80 Pfennig nicht zu entrichten, dagegen muß jedoch das etwaige Bereiten von Brühwaffer vergütet werden.
3.
Steht Vieh länger als zwölf Stunden in den Ställen, so ist Stallgeld zu entrichten, welches für Pferde, Ochsen, Kühe, Stiere und Rinder je 20 Pfennige, für Kälber, Ziegen, Schafe und Schweine je 10 Pfennige pro Stück und Tag beträgt. ri , a
Die Fütterung und Wartung des in den Ställen eingestellten Viehes Hat der Eigenthümer auf seine Kosten und Gefahr besorgen zu laffen.
§ 4-
Für die nach § 4 des Localreglements vorgeschriebene Beschau von dem in die Stadt gelangenden frischen oder geräucherten Schweinefleisch sind, außer den Octroigebühren von 5 Pfennigen pro Kilogramm, für jede Sorte Fleisch Lis zum Gewicht von 10 Kilogramm 20 Pfennige, für schwerere Portionen Fleisch je 40 Pfennige zu vergüten.
§ 5.
Die Taxen für die Untersuchung des von auswärts emgefuhrten Fleisches müffen sogleich, die Schlachthausgebühren, Stallgelder und sonstigen Vergütungen spätestens bis zum Schluffe der einschlägigen Woche entrichtet Werden.
§ 6.
Zur Unterstützung und Förderung des Gewerbebetriebes, sowie der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schlachthaus-Anstalt sind städtischerseits <ntfier dem Schlachthausaufseher noch ein Maschinist und ein ständiger Tag- lohner angestellt, von welchen Personen nur der Schlachthausaufseher die tn den §§ i " bis 4 dieses Statuts vorgeschriebenen Taxen und Gebühren zu vereinnahmen und darüber Quittung auszustellen hat, die drei Monate lang ^ufzubewahren und auf Verlangen den Eontrollbeamten vorzuzeigen ist.
§ 7.
Dieses Statut, welches mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern nach Ablauf von drei zu drei Jahren zweckentsprechend abaeändert werden kann, tritt am Tage der Eröffnung der neuen Echlachthaus-Anstalt in Kraft, worüber 3 Monate vorher von Großherzog- sicher Bürgermeisterei Gießen eine deßfallsige Bekanntmachung erlaffen Werden wird.
Im Anschluß an vorstehende Bekanntmachung veröffentlichen wir weiter die von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz vom 6. dieses Monats genehmigten durch Stadtverordneten-Beschluß vom 20. vorigen Monats festgesetzten Schlachtgebühren:
für 1 Ochsen.......4 JL — H
„ 1 Faffelochsen oder eine Kuh . . . 3 „ — „
„ 1 Rind ober 1 Stier bis zu 250 Kilogr. lebend
Gewicht......2 „ — „
„ 1 Rind oder Stier über 250 Kilogr. lebend
Gewicht......4 „ — „
„ 1 Schwein......1 ii 30 „
„ 1 Kalb, Hamnnl, Schaf, Spanferkel, Ziegen, überhaupt Kleinvieh je . . . • — „ 30 „
„ 1 Pferd.......3 „ „
Gießen, den 12. October 1887.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
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