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Nr. 6* Samstag den 8. Januar 1887

Meßmer Anzeiger

Amts- und Anzcigcblatt für den Kreis Gießen.

Bureau r Schulstraße 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

- die -Pov hewncn vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hheil.

. Betreffend: Die Wahl der Vertreter der Forensen. Gießen, am 4. Januar 1887.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Groß herzo glichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir erinnern Diejenigen von Ihnen, welche mit Erledigung unseres Ausschreibens vom 12. October v. I. Anzeiger Nr. 239 noch im Rückstände sind, an baldige Vorlage.

___Dr. Boekmann.

Betreffend: Maßregeln zur Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetteräm Gießen, am 4. Januar 1887.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

di- Großherzoglicheu Bürgermeistereien Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eber- stadt, Gropen Linden, Gruntngen, Holzheim. Hungen, Inheiden, Klein-Linden, Langd, Lang-GönS, Langsdorf, Leihgestern, Lich, Muschenheiw, Obbornhofen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim, Steinheim, Trais-Horloff und Utphe.

Sie werden, insoweit Sie noch im Rückstände stnd, an baldige Einsendung der in unserem Ausschreiben vom 23. August 1880 Anzeiger Nr. 201 vorgeschrieoenen Tabelle nach dem unten abgedruckten Muster über die in dem letzten halben Jahre crepirten Thiere erinnert, wobei namentlich in der Spalte Bemerkungen" die Angabe über die Krankheit des Thieres und die Art der Beseitigung des Cadavers nicht zu vergessen ist.

Dr. Boekmann.

Tabelle

über die in der Gemeinde.......vom .... . 18 . . . bis ......18 . . . crepirten oder getödteten Thiere.

Ord.- Nr.

Monat

Datum

Namen der Besitzer

Der crepirten oder getödteten Thiere

Alter

Zahl Gattung Jahre

Bemerkungen

über Krankheit, wenn solche durch den Thierarzt festgestellt ist, sowie über die Art der Beseitigung der Cadaver.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Reinhaltung der Straßen, Plätze und Kanäle in der Provinzialhauptstadt Gießen.

Bei dem letzten Thauwetter sowohl, als bei früheren ähnlichen Gelegenheiten ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß das von den gepflasterten Trottoirs rc. entfernte Eis bezw. Schnee auf die nicht gepflasterte Fahrbahn, oder auf andere nicht gepflasterte Thelle der Straßen geworfen wird. Der § 5 des Reglements vom 10. November 1879, die Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen rc. betreffend, setzt fest, daß bei eintretendem Thauwetter nach Aufforderung der Localpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Mohrinnen aufeisen, kehren und Schnee und GiS alsbald von den Straßen re. entfernen zu lassen find. Wir können diesen ordnungswidrigen Zustand nicht länger dulden und bringen deßhalb die gesetzlichen Bestimmungen vorstehend wiederholt mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß das Aufsichtspersonal strengstens angewiesen ist, Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.

Gießen, am 30. December 1886. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.

Bekanntmachung.

Nachdem der Vorstand des Eisvereins dahier die in § 3 des Localreglements vom 6. März 1877, betreffend die Regelung des Gewerbes der Dienst- und Lohnmänner vorgeschriebene Caution für das erforderliche Dienst- und Hülfspersonal bei uns gestellt hat, haben wir für das Kehren der Eisbahn der Lahn zwischen dem Wehr unterhalb der Badeanstalten und dem Felsen und für das Anschnallen der Schlittschuhe auf dieser Strecke den Eisverein dahier als alleinigen Unternehmer bestellt.

Indem wir dieses zur öffentlichen Kenntniß bringen, lassen wir in Nachfolgendem die in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde auf Grund des 8 76 der deutschen Gewerbeordnung s. Z. erlassenen und veröffentlichten Bestimmungen folgen:

1) Die Berechtigung bei enstandenem Eise daselbst zum An- und Ab­schnallen von Schlittschuhen, Kehren der Eisbahn rc., öffentlich seine Dienste anzubieten, steht nur demjenigen zu, welcher die in dem Polizei-Reglement vom 6. März 1877, die Regelung des Gewerbes derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten, insbesondere der Dienst- und Lohnmänner betreffend, vorgeschriebene polizeiliche Concession erhalten hat. Für das Kehren der Eisbahn werden jährlich ein oder mehrere Unter­nehmer je nach Bedürfniß concessionirt, welche sich für das nöthige Hülfspersonal zu sorgen haben.

2) Als Taxe dürfen verlangt werden:

a) für* das An- und Abschnallen der Schlittschuhe pro Person 5 $ b) für das Bahnkehren:

von jeder männlichen, die Bahn mit Schlittschuhen benutzenden Person..... 3

bei starkem Schneefall..........5

von jedem Schlitten............ 10

Kinder unter 14 Jahren und erwachsene Personen, welche das Eis ohne Schlittschuhe besuchen, zahlen nichts.

3) Für Begleitung auf dem Eise und für das Schieben von Schlitten gilt der Zeittarif für die Dienst- und Lohnmänner vom 6. März

1877, wonach

für eine halbe Stunde oder weniger ...... 40 H

für eine ganze Stunde........ . 60

zu zahlen sind.

4) Überschreitungen dieser Tarifsätze werden mit Geldstrafe bis zu 50 Thaler (150 «X) und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.

5) Personen, welche ohne Concession sich zu Dienstleistungen gegen Ver­gütung anbieten, werden nach dem sub I erwähnten Reglement mit einer Geldstrafe von 18 Mark 57 Pfennige belegt.

Bemerkt wird, daß durch die Bestellung des Eisvereins als alleiniger Unternehmer eine ausschließliche Benutzung der Eisbahn der Lahn durch die Mitglieder des Eisvereins nicht beabsichtigt ist, daß daher eine Versagung der Benutzung der Eisbahn durch Nichtmitglieder oder Nichtzahlende unter keinen Umständen stattfinden darf.

Gießen, am 5. Januar 1887. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.