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20.5.1886 Zweites Blatt
 
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Mr. 116. Zweites Blatt Donnerstag den 20. Mai

1886

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Preil vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mtt

Durch die Post bezogen viertrljShrlich 2 S

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Erscheint LLglich mit AvSnqßme dsS M-ntngS.

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Deutschland.

Darmstadt, 15. Mai. Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs t)t an die zweite Kammer der Stände nachstehende Präposition gelangt:

I" dem den Ständen des Großherzogthums, und zwar zunächst der zweiten Kammer der Stande unterm 9. September 1880 mitgetheilten Gesetzentwurf, das Clvildlener - Wittwen - Institut betreffend (Beilage Nr. 316 zum 53. Protokoll der zwerten Karniner der Landstände, 23. Landtag), welcher bekanntlich mit Rücksicht auf die dama s schon angeregte Reform des Systems der Wittwen- und Waisenversorauna der Clvilbeamten zur Brrathung und Beschlußfassung nicht gelangt ist, war in Art 1 Die Einreihung der neu entstandenen Stelle der Oberlandesgerichtsräthe in eine höhere als die III. Klasse (die einfache Rathsklasse) des Civildiener-Wittwen-Jnstituts als ge­boten erkannt und für dieselbe ebenso wie für die neu entstandenen Stellen der Direc- toren der Landgerichte, der vortragenden Räthe bei den Abtheilungen der Ministerien und der ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten die Einreihung in eine besondere II d. Klaffe, welche zwischen die II. und III. Klasse des Instituts einzuschieben und [ur welche die Wittwenpension auf 1072 JL, das Eintrittsgeld auf 857 Jt. 20 & und öie mhrlichen Beiträge auf 107 20 ju bestimmen gewesen wären, vorgesehen worden.

_ _k.k Allerdings ist noch für eine Reihe anderer neu entstandener, bezw. bisher dem Institut nicht angehörender Stellen in Art. 1 des besagten Gesetzesentwurfs die Auf­nahme in das Civildiener-Wittwen-Jnstitut vorgesehen gewesen, indessen nur die Ein­reihung in bereits bestehende Klassen. Diese Stellen konnten daher, als der Entwurf nicht zur Annahme gelangte, auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1861 das Civildiener-Wittwen-Jnstitut betreffend, durch Allerhöchste Verfügung vorläufig in das Institut nach Analogie der bestehenden Ordnung ausgenommen werden und ist diese vorläufige Aufnahme, soweit nicht aus besonderen Gründen bezüglich einzelner Beamtenkategorien von der Aufnahme überhaupt zunächst abgesehen wurde, auch unterm 5. April 1881 erfolgt. Hinsichtlich dieser Stellen ist eine Beeinträchtigung Hinter­bliebener von vor der provisorischen Einreihung verstorbenen Inhabern derselben nicht eingetreten, wenigstens ist weder eine desfallsige Beschwerde zur Kenntniß der Großh. Regierung gelangt, noch auch hat sich durch die angestellten Nachforschungen ein hier einschlägiger Fall constatiren lassen.

Anders verhält es sich bezüglich der Stellen, welche, wie oben bemerkt, zur Ein­reihung in die Klasse II b. vorgesehen und deren einstweilige Aufnahme in diese ge­setzlich nicht bestehende, vielmehr erst neu zu creirende Klasse nach den Bestimmungen des Art. 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1861, das Civildiener-Wittwen-Jnstitut be­treffend, welche eine vorläufige Einreihung nur nach Analogie der bestehenden Ordnung zu.assen, nicht möglich gewesen. Hier sind die Inhaber der Stellen in ihrem seit­herigen Verhältniß zum Civildiener-Wittwen-Jnstitut auf Grund früher innegehabter Stellungen verblieben, bezw. in die III. Klasse, die einfache Rathsklasse, vorläufig ein­gereiht worden, und haben die Wittwen der inzwischen verstorbenen Stelleninhaber nur die Pension dieser Klasse mit 858 jährlich zu beziehen, während sie dem Rana und der Stellung ihrer verstorbenen Gatten nach allerdings als zu einer höheren Pension berufen zu erachten sein dürften.

Bis zum 31. März l. I. sind nun 5 Inhaber solcher Stellen mit Tod ab­gegangen und kommen zu diesem Zeitpunkte noch 4 hinterlassene Wittwen, nämlich die Wittwen dreier Oberlandesgerichtsräthe und die Wittwe eines Vortragenden Rathes in den Abtheilungen des Ministeriums der Finanzen in Betracht, von welchen sich die ersteren mit einem Gesuch um Aufbesserung ihrer Pensionen an die Großh. Regierung gewendet haben.

Es läßt sich nicht verkennen, daß Billigkeitsgründe dafür sprechen, dem Gesuche Beachtung zu schenken, wenn dies auch nicht in dem den Ständen des Großherzog- thums dermalen vorliegenden, auf völlig verändertem System beruhenden Gesetzes­entwurf über das Civildiener - Wittwen - Institut geschehen kann. Auch müßte im Falle der Beachtung des Gesuches selbstverständlich den sämmtlich in Betracht kommenden und nicht etwa blos den petitionirenden Wittwen Berücksichtigung zu Theil werden.

Nun war in Art. 4 des Gesetzesentwurfs vom 9. September 1880 die Be­stimmung ausgenommen:

Art. 4. Wenn ein Civildiener der in dem Art. 1 dieses Gesetzes er­wähnten Kategorien bei dem Inkrafttreten desselben bereits todt ist, so können die von ihm hinterlassene Wittwe und Waisen^ wenn sie die allgemeinen Bedingungen zum Bezug einer Pension erfüllen, die Einweisung in die Pension derjenigen Klasse des Instituts verlangen, der der Verstorbene nach diesem Gesetz angehört haben würde, insofern sie das Eintrittsgeld zu der entsprechenden Klasse, bezw. die Differenz des Eintrittsgeldes und die Bei­träge an die Civildiener-Wittwenkasse bezahlen, die der Verstorbene schuldig gewesen märe, wenn seine Dienststelle schon zu dem Zeitpunkt, in dem ihm dieselbe übertragen worden ist, derjenigen Klasse des Instituts angehört haben würde, in die sie durch dieses Gesetz eingereiht wird.

Würde die Großh. Negierung in die Möglichkeit versetzt, diese Bestimmung unter Festhaltung der in dem Entwurf vorgesehenen II b. Klasse auf die fraglichen Wittwen anzuwenden, so dürfte dem nicht unbilligen Verlangen der letzteren nach einer anderweiten Regulirung ihrer Wittwenpension wohl am zutreffendsten entsprochen werden können.

Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs beehrt sich daher das unterzeichnete Ministerium an die Stände des Großherzog- thums, und zwar zunächst an die zweite Kammer der Stände, das Ersuchen zu richten:

Die Großh. Regierung zu ermächtigen, die am 31. März l. Js. vor­handenen hinterlassenen Wittwen und Waisen solcher Civildiener, deren Stellen in Art. 1 des Gesetzentwurfs vom 9. September 1880 zur Aufnahme in eine neu zu errichtende Klasse IIb. des Civildiener-Wittwen-Jnstituts vor­gesehen gewesen, insofern sie das in dem Entwurf für diese Klasse normale Eintrittsgeld, bezw. die Differenz des Eintrittsgeldes und die in dem Ent­wurf für diese Klasse normirten Beiträge, die der Verstorbene schuldig ge­wesen wäre, wenn seine Dienststelle schon zu dem Zeitpunkte, in welchem ihm dieselbe übertragen worden ist, der fraglichen Klasse des Instituts angehört haben würde, an die Civildiener-Wittwenkasse nachträglich bezahlen, in die Pension dieser Klasse mit 1072 JL jährlich von dem Tage des Ablebens der betreffenden Civildiener, bezw. vom Ablaufe des Sterbequartals an ein­zuweisen.

Darmstadt, am 12. Mai 1886.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

Politische Ueberficht»

Gieße«, 18. Mai.

Mehrere Gerüchte über einen Schwächezustand, der sich in: .Befinden des Kaisers Wilhelm eingestellt haben sollte, haben sich glücklicher Weise als unwahr herausgestellt. Der Monarch erfreut sich befriedigender Gesundheit und beabsichtigt er auch in diesem Jahre, die Frühjahrs-Parade über das Garde-Corps persönlich abzuhalten. Auch sind bereits von den Leibärzten die alljährlichen Badereisen des Kaisers festgesetzt und wird sich der Kaiser wahr­scheinlich in ungefähr 14 Tagen nach Wiesbaden und im Hochsommer nach Gastein begeben.

Ein Augenleiden, was aber zum Glück als sehr unbedeutend geschil­dert wurde und inzwischen wahrscheinlich gehoben ist, verhinderte am Samstag die Theilnahme des Prinzen Wilhelm an der Besichtigung des Garde-Husaren- Regiments. welchem der Prinz bekanntlich jetzt angehört.

SeitSonntag weilt dieKaiserin zurKur in Baden-Baden, wo sie sich mehrere Wochen aufzuhalten gedenkt. Bei der Durchreise wurde die Kaiserin in Karlsruhe von ihrem erlauchten Schwiegersöhne, dem Gcoßherzog von Baden, am Bahnhofe begrüßt.

Von den Bundesraths-Verhandlungen wird gemeldet, daß in der letzten Plenarsitzung die Vorlage, betr. den Entwurf eines Gesetzes zur Aus­führung des internationalen Vertrags zum Schutz der unterseeischen Telegraphen- Kabel, den zuständigen Ausschüffen überwiesen wurde. Den Gesetzentwürfen über die Branntwein-Besteuerung, sowie über die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen wurde die Zustimmung ertheilt. In welcher Fassung die Branntweinsteuer-Vorlage angenommen worden, darüber ist bis jetzt nichts Näheres bekannt. Vor der Beschlußfassung hieß es u. A., daß nach den Ausschuß-Anträgen bei der Berechnung der Maischraumsteuer ein Steige- raum von 10 pCt. des Maischraums steuerfrei bleiben, im Uebrigen die bis­herige Steuer beibehalten werden sollte. Letzteres würde natürlich eine erhebliche Einwirkung auf die Vorschläge des Entwurfs wegen der Ausfuhrvergütung üben müssen. Der MünchenerAllg. Ztg." zufolge wurde in den Ausschuß-Anträgen den süddeutschen Staaten der Beitritt zur neuen Branntwein-Besteuerung Vorbe­halten. Nach denBerl. Polit. Nachr." sog auf Beschluß deü Bundesraths zu­nächst der Prinzipal-Entwurf dem Reichstage alsbald zugehen, o. h. derjenige, wonach die Branntweinsteuer bei den Kleinhändlern, Wirthen rc. erhoben werden soll.

Seit der am Montag erfolgten Wiederaufnahme der Sitzungen des Reichstages stehen im Vordergründe unserer inneren Politik die Refor­men der Zucker- und Branntweinsteuer. Von officiöser Seile wird darauf hin­gewiesen, daß diese Reformen in finanzieller Hinsicht geradezu dringlicher Natur seien. Sowohl die steigenden Bedürfnisse des Reiches, als auch die zur Not­wendigkeit gewordenen Unterstützungen der Landes- und Gemeinde-Verwaltungen mache die vollständige Ausführung der Reichssteuer-Reform der Regierung wie dem Reichstage zur Pflicht. Bemerkenswerth ist es, daß in Regierungskreisen von der Centrumspartei seit Annahme des Friedensgejetzes im Kirchenstreite eine prinzipielle Opposition gegen Steuer-Vorlagen nicht mehr geübt wird, daß also nach der allgemeinen Annahme die Situation im Reichstage für die Durch­führung der Steuer-Reform als eine weit günstigere als früher bezeichnet wird. Ob in dieser Hinsicht sich alle Hoffnungen erfüllen werden, muß freilich erst die parlamentarische Praxis lehren.

In Augsburg vollzog am Samstag Prinz Ludwig von Bayern im Auftrage des Königs im Beisein des Ministers des Innern v. Feilitsch, der Spitzen der Militär- und Civilbehörden, ferner der Vertreter der Stadt und zahlreicher Ehrengäste die feierliche Eröffnung der schwäbischen Kreisausstellung.

Es zeigt sich immer mehr, daß die französische Republik mit finan­ziellen Calamitäten zu kämpfen hat und daß in Frankreich die gewaltigen Aus­gaben der Militärverwaltung viel drückender empfunden werden, als in Deutsch­land. Die Staats-Einnahmen Frankreichs weisen auch für den April einen Ausfall aus, und zwar in Höhe von 7,557,875 Frcs. gegen den Voranschlag, und in Höhe von 4,934,300 Frcs. gegen 1885. In den ersten 4 Monaten ergaben die Einnahmen ein Minus von 32,950,450 Frcs. gegen das Prälimi­nare und ein Minus von 26,286,800 Frcs. gegen den gleichen Zeitraum des Vorjahres. Nur eine einzige Position, die Post, brachte in den ersten 4 Mona­ten eine Mehr-Einnahme, alle anderen Posten figuriren mit Minder-Einnahmen, wovon die indirecten Steuern mit 11,192,800 Frcs. und die Zuckersteuer mit 16,607,000 Frcs. im Vergleich zum Voranschlag.

Bekanntlich ist die niederländische zweite Kammer aufge­löst worden. Die Auflösung hängt mit der jüngsten Mtnisterkrise zusammen, welche wieder eine Folge der gescheiterten Versaffungs-Revision war. Diese ist zumal als eine nothwendige Erweiterung des Wahlrechtes brennend geworden, seitdem die beiden Parteien der Kammer, die Linke (die Liberalen) und die Rechte (die vereinigten orthodoxen Calvinisten und Ultramontanen), über gleich viel Stimmen, je 43 verfügen, ein Stimmverhältniß, welches die Entscheidung über die wichtigsten dem Zufall anheim gab und zur Folge hatte,'daß sich nur ein farbloses Ministerium, wie das gegenwärtige, im Amte behaupten konnte. Dieser Zustand ist aber deshalb unhaltbar geworden, weil er die Reformbestre­bungen neutralisirt und weder die eine, noch die andere Partei eine wirkliche active Politik treiben kann.