Einzelbild herunterladen

Zeuge Adam Maschkow widerspricht sich in seinen Angaben fortwährend, da vr zuerst behauptet, Eommissär Meyer habe Herrn Füllgrabe am Grabe erlaubt, Kränze mit Widmungen nicderzulegcn, und nachher auf Befragen erklärt, daß sich der Herr Polizeicommissär mit Herrn Füllgrabe überhaupt nicht unterhalten, sondern ihm blos das Reden untersagt habe. Zeuge hat mehrere Säbelhiebe erhalten von einem Schutzmann, den er weder dem Namen noch der Nummer nach kennt, der aber augen­blicklich auf dem Corridor des Gerichtslokales anwesend ist. Der Vorsitzende will den ^tarnen des Betreffenden später feststellen.

Weitere Informationen können auch die nächsten Zeugen Gustav Klein­schmidt und Schreiner Heinrich Blomenkamp nicht geben.

Es folgt Herr Erikninal-Commissär Theodor Mühlenbroich, derdirect nach dem Vorfall von verschiedenen Verletzten ein Protokoll aufgenommen hat. Die An­gaben widersprechen sich derart, daß einer der Vernommenen erklärte, zwischen den einzelnen Aufforderungen seien immer niehrere Minuten verstrichen, während andere angaben, daß fast gar keine Zwischenpausen eingehalten worden finb.

Herr Polizei-Commissär Friedrich Ocllrich hat seines Wissens nur einen Verletzten, nämlich den Zeugen Schuhmacher Brüne vernommen, dessen Verletzung der Hand nicht gefährlich gewesen und der ganz speciell auf Befragen über diese Pausen erwiderte, er könne nicht sagen, daß diese zu kurz gewesen, es hätte jeder der Anwesenden weggehen können, nur habe Herr Eommissär Meyer etwas leise gesprochen, so daß wohl manche ihn nicht gehört haben mögen.

Zeuge Joh. Zeltinger, Steinmetzmeister, ist selbst nicht verletzt, hat aber gesehen, wie die Schutzleute den Bauunternehmer Heuß von der Bank, ans welcher er gesessen, in die Höhe g/risfcn, ihm sein Notizbuch abgenommen, in das er Einzeichnungen gemacht, und ihn schließlich mit den Säbeln gehauen haben.

Der Schmied Gottlob Friedr. Heß (offenbar nach seinem Dialect ein Württemberger) erregt allgemeine Heiterkeit durch seine Beschreibung der Vorgänge am Grab, an welches er nur herangetreten war, um dem Gesang zuzuhören. Auf Be­tragen des Vorsitzenden erklärt Zeuge, daß ihn die ganze Geschichte nichts angingc und daß es ihm interessant gewesen sei, ob die Leute falsch gesungen oder nicht. Von den Reden und Aufforderungen habe er nichts gehört; plötzlich habe er ein lautesHeeh!" (schreit in das Publikum hinein) undpreußische Stimmen" ver­nommen und da sei'sHaue losgangen, und da bin i g'laufen, was i nur hab' laufe könne!"

Der Bauunternehmer Fr. H e 11 ß von Langen ist auf dem Friedhof gewesen, um sich ein Modell für ein bei ihm bestelltes Grabdenkmal auszusuchen. ?lls er ein ihm passendes gefunden, hat er sich auf eine Buick gesetzt, um den Grundriß zu zeichnen. Da habe er singen und schließlich Geschrei gehört. Später feien einige Schutzleute an ihm vorbeigegangen, von denen einer, der Angeklagte Schweiger laut gesagt:Das hat sich die Schwefel­bande heute Morgen nicht vermuthet, wie wir mit ihnen umgegangen sind!" Beim Zurückkommen hätten ihn die Schutzleute gescheit und der Angeklagte Hohmann habe ihm zugerufen:Das ist auch einer von Denen" und ihm sodann einen Säbelhieb über den einen Arm verletzt, worauf der Angeklagte Schweiger ihm über ben andern Arm geschlagen. Vorher sei ein Gärtner bei ihm gewesen, habe seine Gießkanne ab- geftellt und einen kleinen Knaben, den er bei sich gehabt, dabei gelassen mit der Be­merkung, sich bei dein Herrn aufzuhalten. Die aitgeklagten Schutzleute bestreiten die Behauptung, Hohmann will Heuß am Grabe gesehen haben, beide behaupten den Zeugen niemals angerührt zu haben.

Als Entlastungszeugen für Herrn Eommissär Meyer deponiren der Wirth Herr Leonhard Günther von der Eckenheimer Landstraße und Herr Louis Buch dahier Äber die Drohungen, die s. Z. bei Gelegenheit des Döll'schen Begräbnisses gegen den angeklagten Polizeicommissär gefallen sind.

Zeuge Ph. Mich. Schnaufer, Privatier, ist am Morgen des Hillcr'schen Begräbnisses in einem Garten, dein Friedhof gegenüber, gewesen, hat aber nicht be­merken können, daß seitens der Schutzleute, weder der berittenen, noch der andern, auf die Flüchtigen eingehauen worden ist, oder daß dieselben gar niedergeritten worden wären, was er gesehen haben müßte, wenn es der Fall gewesen.

Zeuge Heinr. Phil. Filz befand sich in demselben Garten, hat jedoch die er­wähnten Gewaltthätigkeiten ebensowenig gesehen, trotzdem er den Vorgängen mit ge­spanntester Aufmerksamkeit gefolgt ist. /

Der Kunstgärtner Friedr. Mar Bock befand sich auf einem ihm zur lliitev- haltung übergebenen Grabe in der Nähe der Hiller'schen Grabstätte und kann daher constatiren, daß die Versammlung dreimal laut und deutlich zum Auseinandergehen aufgefordert wurde und dazu auch hinreichend Zeit hatte, ohne daß sie indeß Miene gemacht hätte, dieser Aufforderung Folge zu leisten. Im Gegenthcil wurden noch nachher verschiedene Kränze und rothe Abzeichen, verbunden mit Ansprachen, auf dem Grabe niedergelegt. Zeuge ist auch geschlagen worden, ohne indessen Strafantrag zu stellen.

Die Zeugen Johann Muhl, Schneider und Friedrich Fleck, Gärtner, haben beide Hiebe erhalten, während sie gestürzte Kinder unter den Säbeln der Schutz­leute heraitsgezogcn haben wollen.

Dem Schneider Wilhelm Ewe ist es seiner Aussage nach ähnlich ergangen und der Schneider Heinrich Stadler (confessionslos) gibt seine Aussagen in der Weise ab, daß der Polizeicommissär Meyer möglichst belastet erscheint, während der Angeklagte Leyendecker durch dieselben entlastet wird. Der Zeuge zeichnet sich durch ein derartiges Benehmen dem Gerichtshof gegenüber aus, daß ihn der Vorsitzende auf­fordern muß, nur auf Fragen, die an ihn gestellt werden, zu antworten.

Schutzmann Zeuge Schulz hatte die Leute erst aufgefordert und dann erst von der Waffe Gebrauch gemacht. Zeuge war auch von dem Angeklagten Schuhmann Schweiger als derjenige dcnuncirt worden, welcher den Maurer Heuß geschlagen habe. Letzterer constatirt, daß er den Zeugen nie zu Gesicht bekommen und von demselben nicht geschlagen worden sei. Es stellt sich heraus, daß ein anderer Vorfall gemeint war. Zeuge gibt noch die Möglichkeit zu, daß Polizeicommissär Meyer seine Leute instruirt habe, vor dem Gebrauch der Waffen eine Aufforderung ergehen zu lassen. Einige aus dem Zug hätten sie höhnisch gegrüßt und Schutzmann Tiefensce gesagt: Glb Acht, heute bekommen wir Arbeit, die haben 'was vor."

Zeuge Schutzmann Göbel soll den Heuß ebenfalls geschlagen haben, was dieser jedoch auf das Bestimmteste in Abrede stellt.

Zeuge Schutzmann Tietz: Eommissär Meyer habe so laut gesprochen, daß er auf einen Umkreis von 30-40 Schritten hätte verstanden werden können, ^euge, eine herkullsche Gestalt, macht einen Unterschied zwischenHaueit" undSchlagen" (unter Hauen" versteht er: Einen todtschlagen) und bekundet, wie der Augenschein lehrt, daß Heuß nichtgehauen" (vulgotodtgeschlagen") worden sei.

Durch obengenannte Zeugen läßt Angeklagter Polizeicommissär Meyer constatiren, daß Polizeicommissär Koeppe den Befehl zum Durchsuchen des Friedhofs gegeben, wahrend er (Angeklagter) sofort das Abpatrouilliren habe einstellen lassen. Poltzeicommlsiar Koeppe kann sich nicht erinnern, einen solchen Befehl gegeben zu haben.

Auch die Aussagen der Schutzleute Bund, Tiefensee und Pröser sind den beiden wegen Mißhandlung des Bauunternehmers Heuß angeklagten Schutzleuten Hohmann und Schweiger im Allgemeinen so günstig, daß es zweifelhaft erscheinen dürfte, ob der Mißhandelte sich nicht in der Angabe der Personen geirrt hat. Wamentlicb hat keiner der genannten Schutzleute in der Nähe des Heuß, der ziemlich weit entfernt von dem Grabe auf einer Bank gesessen, ein Kind bemerkt.

Dritter Berhaudlrrngstag.

Frankfurt a. M., 17. März.

Eine Reihe von Schutzleuten werden vernommen, ohne daß ihre Aussagen irgend etwas Neues von Bedeutung zur Sache ergeben hätten, doch dienen sie in mancher Hinsicht zur Entlastung des Angeklagten Meyer?

Zeuge Schuhmann Herbst sagt auf seinen Zeugeneid hin aus, daß er erst dann Gebrauch von seiner Waffe gemacht habe, als er aus den Reihen der ihn umdrängenden Zugtheilnehmer einen Hieb über den Arm erhalten, der noch tagelang ein sichtbares blaues Mal hinterließ.

Herr Dr. Holdheim erwähnt als Beweis dafür, daß außergewöhnliche Polizei- niaßregeln am Morgen des 22. Juli getroffen waren, die Ausstellung einer Reserve von mehr als 20 Schutzleuten im Hof der Eommandantur auf der Hochstraße, was er xon einem im Saale anwesenden Lokal-Reporter erfahren habe. Letzterem wird die Genugtuung zu Theil, als Zeuge vernommen zu werden und es stellt sich heraus, daß

er eigentlich gar nichts weiß, als was ein allgemeines Gerücht erzählt. Als seinen Gewährsmann bezeichnet er den sich augenblicklich blos in Zanzibar aufhaltenden Sobn des ehemaligen Stadtcommandanten.

Es wird beschlosseii, hierüber den Herrn Polizeidirector Laiiger zu vernehmen Derselbe sagt aus, daß in dem betreffenden Hofe allerdings ein Wachtmeister und zehn Schutzleute postirt waren, aber nur als event. Schutz für das Bürgerspital in welchem Hiller gestorben war, da bei einem provokatorischen Characier des 3uae* derselbe sofort aufgelöst werden sollte.

Hiermit schließt um IP/z Uhr das Zeugenverhör.

3um Beginn des nun folgenden Plaidoyers ergreift Herr Staatsanwalt Dr Gorban das Wort und weist zuerst darauf hin, daß nachdem nun alle Zeugen mit einer einzigen Ausnahme, also gleichsam alle Leute, die überhaupt etwas von der Sadje wissen konnten, vernommen worden sind, es keinem Zweifel mehr unterliegen kann daß die ganze Angelegenheit, die J. Z. so viel Staub aufgewirbelt, zu einer Wichtigkeit ausgebauscht worden ist, die derselben nicht im Entferntesten zukommt. Nichtsbesto- weniger ist der Vorfall, der glücklicherweise ohne ernste Folgen geblieben ist, im höchsten örabc zu bedauern und desivegen hat eben auch alles gethan werden müssen, um bem selben nach allen Richtungen hin klar zu stellen. Es war dies keine^leichte Aufgabe denn abgesehen davon, daß man von gewisser Seite den ganzen Vorfall-als einen Plan der Polizeibeamten hinstellcn wollte, um ein Einschreiten der Polizei nöthig zu madjtn was die Einführung des sogenannten kleinen Belagerungszustandes rechtfertigen konnte hatte sich sehr bald in den meist betheiligten Kreisen nicht gerade eine Verabredung' wohl aber eine Art Legende gebildet, nach welcher sämmtliche Parteigenossen ihre Aus­lagen abgaben, sticht etwa, daß sie beabsichtigen etwas auszusagen, was nicht von gefallen, oder etwas zu verschweigen, was sie gesehen, sondern man hat in der sozial- demokratisä)en Partei in blindem Fanatismus der Sache nach und nach eine Form gegeben, nicht wie sie war, aber wie sie hat sein sollen und ist schließlich dazu gekommen .an diele eingebildeten Thatsachen zu glauben. Wenn dies von der Mehrheit der Zeugen der Fall war, so sind andere derselben im höchsten Grade unglaubwürdig, wie Ewr und Stadler, welche mit einer fertigen Rede vor den Gerichtshof getreten sind nab nicht etwa darüber aussagten, was man von ihnen wissen wollte, sondern mir darübel, worauf sie sich vorbereitet. Allen diesen in aufgeregtester Weise vorgebrachten Zeng- nisien darf kein großer Glauben entgegengebracht iverden. Allerdings ist der Angeklagte strafbar, denn er hat sich einer groben Unbesonnenheit, einer falsch angebrachten Energie ichuldig gemacht, er ist über seine Machtbefugniß hinausgegangen und hat eine voll- standlg klar und deutlich gegebene Instruction nach eigenem Ermessen ausgelegt und einen bedauerlichen Vorfall hervorgerufen, dessen Folgen glücklicherweise nicht so schlimm wurden, als sie leicht hätten werden können. Es seien deswegen auch, obgleich dm Angeklagten eine ganze Menge von Entschuldigungen zur Seite stehen, demselben dock keine mildernden Umstände zuzubilligen, jedoch auf der-andern Seite auf das (Straf: minimuni von 3 Monaten zu erkennen. Den Schutzleuten seien dagegen sämwtlich unzweifelhaft mildernde Umstände zuzugestehen und der Staatsanwalt beantragt für 503mgleit 2 Monate, für Hohmann 2 Wochen und für Schweiger » T age. Dem Angeklagten Leyendecker treffe auch ein gutes Theil Schuld an den be­dauerlichen Vorfällen und wenn auch die Staatsanwaltschaft nicht aunehmen will, daß er vorsätzlich zum Widerstand gegen die Staatsgewalt habe aufreizen wollen, sondern nur glaubt, daß der Angeklagte mit einer fertigen Rede in der Tasche am Grabe angekommen war und dieselbe nun unter allen Umständen habe los werde» wollen. Dadurch aber habe er sich einer Ueberschreitung des Sozialistengesetzes schuldig gemacht und dasselbe schreibe dafür als Straf Minimum sechs Wochen Gefängnis; vor, was beantragt wird.

. Als Vertreter der 13 Nebenkläger tritt zuerst Herr Dr. Eppstein auf und constatirt, daß er sich soeben habe fragen müssen, ob der Ankläger ober der Verteidiger gesprochen. Er habe geglaubt, im Interesse seiner Clienten mit der Staatsanwaltschaft Hand in Hand gehen zu können, sehe sich aber darin getäuscht. Er wolle feinen An­trag auf Buße hier stellen, sondern behalte sich vor, die Ansprüche seiner Mandataren auf dem Wege der Civilklage geltend zu machen. Dagegen beantrage er, sämmtlichen angeklagten Polizeibeamten die mildernden Umstände zu verweigern und bei dem Straf- ailsmaß über das Strafminimum hinauszugehen.

^rr Dr. Meyer als Verteidiger des angeklagten Polizei-Eommissars.will nicht, daß bei einem so großen politischen Prozeß, wie der jetzige, der seine Kreise weit über ganz Deutschland und sogar über dessen Grenzen hinaus zieht, fein Client unter den von höherer Stelle inaugurirten Maßnahmen zu leiden, daß der Angeklagte als Priigelknabe für feine Vorgesetzten bestraft iberbe. Der Angeklagte fei von jeher als besonnener, ruhiger und pflichtgetreuer Beamter bekannt und feiner Mäßigung fei allein zu verdanken gewesen, wenn nicht schon früher die Gegensätze, welche zwischen der Polizei, die die öffentliche Ordnung ihren Vorschriften gemäß ailsrecht zu erhallen hat, und den Socialdemokraten in ihrem bewußten Widerstand gegen die Staatsgewalt herrschen, nicht schon lange zu blutigen Eonflicten gekommen ist. Daß man aber diese Mäßigung auch anerkannte, geht daraus hervor, daß der Angeklagte immer und immer wieder den Oberbefehl auf dem Friedhof erhalten, sobald eine Beerdigung eines Social- bemofrateii stattfand. Und dennoch konnte ihn der stets friedliche Verlaus dieser Aus­züge, die doch immer mehr ober weniger einen provocatorischen Charakter trugen, nicht davor bewahren, einen herben Verweis von dem Polizeipräsibium deswegen zu erhalten, weil er bei der Beerdigung Döll's nicht die nöthige Energie entwickelt habe. Es lag also für den Angeklagten nahe, am 22. Juli v. I. jeden activen oder passiven Wider­stand mit der Waffe niederzuschlagen, indem er dies als directe Consequenz der ihm ju jener Gelegenheit speciell ertheilten schriftlichen Instruction betrachten mußte. Allein nicht nur ni biefem Falle ist er berechtigt, von der Waffe Gebrauch machen zu lassen, denn die dafür maßgebenden Bestimmungen schreiben vor, daß die Polizei sogar dazu verpflichtet ist, sobald sie den ihr übertragenen Posten auf eine andere Weise nicht zu halten vermag u. s. w., und dies war bei dem Herrn Commissär Meyer der aqIL Unb daß feine Benrthcilung des Falles die richtige ist, dürfen wir ganz ruhig annehmen, denn alle diejenigen Herren, welche hier sich in anderer Weife ausgesprochen hoben, beur- tneuen die Frage nur von ihrem Bureautische aus, denn sie waren nicht auf dem Friedhöfe, und wenn ein Beamter, der bisher in jeder Hinsicht seiner Stellung ge­wachsen war, seine Stellung nicht in anderer Weise für haltbar hält, so muß "diese Beurteilung die maßgebende bleiben. Und wenn im Verfolg des notwendig ge­wordenen Einschreitens einer oder der andere Beamte in seinem Eifer zu weit gegangen ist, so kann dies tu feiner Weise dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Deswegen glaubt der Verteidiger Dr. Meyer, die Entscheidung vertrauensvoll in die Hände des hohen Gerichtshofes legen zu dürfen und nur an denselben die Bitte richten'zu sollen, iin Namen der Gerechtigkeit den Angeklagten fr eizu sprech en.

^rr Dr Geiger, als Verteidiger der drei mitangeklagten Schutzleute, hält dwselben durch bie Verantwortlichkeit ihres Vvrgesehten, des Herrn Eommissär Meyer, für vollständig gedeckt, da sie dessen Befehl unweiaerlich Folge zu leisten hatten. Wenn der Herr Staatsanivalt ausgeführt, daß nur das Auseinandertreiben der Wiber- spenstigen jur Pflichterfüllung gelten könne, bas Einhauen auf bie Fliehenben aber strafbar sei, so müsse er gegen diese Auffassung protestiren. Strafbar niache nur das bewußte Ueberschreiten der Dicnstbesugniß unb eine solche könne feinem feiner ncnbgennefeii werben, ebensowenig wie der anscheinenb am meisten belastete B-Uigleit gleidjeitig an verschiedenen Plätzen gewesen sein könne, wie dies die Zeugen­aussagen glauben machen wollen Wingleit, der nach seiner Ansicht seine Pflicht nur im DoUften umfang gethan zu haben glaube, sei entschieden freizusprechen und wenn ouch lu . Wirklichkeit die beiden anderen Schutzleute vielleicht bis zur Grenze dieser Pflichterfüllung gegangen, so sei auch für sie Freisprechung zu beantragen.

? Herr Dr Eppstein, als Verteidiger des Angeklagten Leyendecker, führt "A feni Client in feiner bolofen Absicht gehandelt und bittet um Freisprechung. Auch Acplif und Duplik, wobei sowohl die beiden Herren Staatsanwälte, wie die Vertreter der Nebenkläger und bie Vertheibiger ihre Anträge nochmals motiviren, Herr D Geiger event^ für Wingleit eine furze Haftstrafe von etwa 4 Tagen unb für bif Reiben anbereu Schutzleute eine kleine Gelbstrafe beantragt, erhalten bie Angeklagten ^ork, von welchem Rechte Herr Polizeicommissär Meyer unb Herr Leyenbecker Gebrauch machen.

Berathung Zurück Verhandlung geschlossen und der Gerichtshof zieht sich zur

Nach einer Beratung von l^stündiger Dauer verkündet der Gerichtshof das Ä'cMÄ Polizei-rommissär Meyer wegen Vergehen gegen $ 340 des Strafgesetzbuches (Ueberschreitung der Amtsgewalt durch vorsätzliche Körperverletzung

erjebberfl/.

MS

Kiatlciiburg

Mi'

Sieben,! viel

»S'";

Die Lieferung' Connrmanben au stehend in Orlean Tuch und Lüfte, «ege vergeben n saW Offerten r HoLpitatverwatte ^ätestentz 22. einzureichen.

Güßen, am 1 Die Armen-D

Die Lieferung hosnilol in der ). 3- bis 31. M litf; meldenden Be

Ochf'ensleif'ch.N und Cchmeinef! Äeäen, ftuM neu, Erbsen u

Wie die Ferti bie auf Kosten d werdenden Perfi niiiwroege ve

Offerten fini rechner Laub Lieferungsbedinj den können, bi verschlossen ein;

Gießen, am'

Tie Armen-2

n der Mnigl. ÄEag

1,2hm hpv- u. vi "it * «tamnie mit (1,25 r,

U'»

bot

K W tob. Äpl., 4 s, ' 'm;

Dtl0etl.11