Ausgabe 
18.4.1886 Zweites Blatt
 
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_ Die Schulgelder für die höhere und erweiterte Mädchenschule, sowie für die Stadtknaben- und Stadtmädchenschule pro IV. Quartal 1885/86 können in den nächsten 14 Tagen an den Zahltagen: Dienstag, Donnerstag und Samstag noch ohne Kosten zur hiesigen Stadtkaffe bezahlt werden.

Das Schulgeld beträgt von einem Kind:

a. für die höhere Mädchenschule:

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Bekanntmachung.

Nachstehendes vorläufiges Ortsbaustatut wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Gießen, den 9. April 1886.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

1. in

2. .

3.

4.

A- A- bezeichnet) vom Seltersthor bis an die Bahnhofstraße rechtsseitig nut mindestens 3,50 m breiten, linksseitig mit minde- br.e?tßn Borgärten und vom Stadtkanal bis an's Neustädter Thor rechtsseitig mit mindestens 5 m breiten Vorgärten.

«FtsT0?21!11119 A. A. bezeichnet) von der Marburgerstraße bis zur Schottstraße ohne Vorgarten, von der Schottstraße bis zur Ederstraße mit 5 m breiten Vorgarten, von der Ederstraße bis zur Dammstraße ohne Vor­garten und von der Dammstraße bis zur Neustadt ohne Vorgärten.

Die Steinstraße (B. B.) von der Eder- bis zur Schottstraße,

"!e Dammstraße (C. C.) von der Nord-Anlage bis zur Steinstraße,

oie Schillerstraße (D. D.) von der Nordanlage bis zur Steinstraße, die Schottstraße (H. H.), p

, Alicenstraße (L. L.), einreihig von der Frankfurter- bis zur Bahn- hosttraße, 7

die Wiesenstraße (N. N.),

die Wolfstraße (0. 0.),

die Bismarckstraße (S. S.) von der Lndwigstraße bis zur nächsten Querstraße (Z. Z ),

_, . bie Göthestraße (T. T.) von der Süd-Anlage bis zur Querstraße (Z. Z.). Dieselbe soll übrigens bis zur Wieseck auf 12,50 m erweitert werden,

bie Bleichstraße (U. U.) von der Südanlage bis zur Querstraße' (Z.Z.)

, die Liebigstraße (V. V.) mit beiderseits 5 m breiten Vorgärten, von der Frankfurterstraße in östlicher Richtung bis zur Querstraße (Z. Z.), d^ Wilhelmstraße (W. W.) mit beiderseits mindestens 8,50 m breiten Vor­garten, von dem Leihgesternerweg bis zur Ludwigstraße,

die Löberstraße (Y. Y.) einreihig, vom Ludwigsplatze bis zur Bleich- jtratze,

die Ludwigstraße von der Liebigstraße bis zur Wilhelmstraße

zdie Schutzenstraße von der Rodheimer- bis zur nächsten Querstraße.

Außerhalb der vorläufig zum Bebauen vorgesehenen Straßen dürfen Gebäude, die nach diesen Straßen ihren Ausgang haben, nur mit besonderer Genehmigung der Sradtverordneten-Versammlung errichtet werden.

Gießen, den 9. April 1886.

Großherzogl Bürgermeisterei Gießen.

A. Bramm.

Carl Stieber,

2508 Marktstraße 18.

b. für die erweiterte Mädchenschule 10 Mk.

Bei dem Besuche dieser beiden Schulen durch mehrere Kinder derselben Eltern ermäßigt sich das Schulgeld für das zweite Kind auf zwei Drittel, für das dritte und jedes folgende auf die Hälfte des für ein einzelnes Kind zu zahlenden Betrages. 9

c. für die Stadtknaben- und Stadtmädchen-Schule 1 Mk.

Besuche dieser Schule durch mehrere Kinder derselben Eltern ermäßigt sich das Schulgeld für das zweite Kind auf drei Viertel, für das dritte und jedes folgende auf die Hälfte des für ein einzelnes Kind zu zahlenden

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Vorläufiges Ortsbaustatut

für die Provinzial-Hauptstadt Gießen.

nvb bqSh'8rqifsS °1s°'"«nen Bauordnung vom 30. April , oer §§ 3 bis 9 der Verordnung über Ausführuna derselben vom

Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom

1 ®<eoonmi9UI?ä ®ro^- Ministeriums des Innern und der Justiz vom 31- März 1886 zu Nr. M. d. cc. u. h. '-Y 7ß5i kör.

Ortsstraßen und der Festsetzung der Fluchtlinien Art. 4 und 10 ber a^mbmen Bauordnung nachstehendes Ortsbaustatut erlassen worden.

^"Grenzen der Bebauung sind durch den Stadtbauplan gegeben, welcher auf dem Stadtbauamt in den Geschäftsstunden zur Einsicht offen liegt.

bereits mit vollständiger Pflasterung oder Chaussirunq

o^^^n-^bntücher Beleuchtung versehenen Straßen sind an'und für sich als eröffnet zu betrachten. Von den nur theilweise oder noch gar nicht fahrbar hergerichteten Straßen sind vorläufig zum Bebauen vorgesehen: mindesLs 7,50 m tim,t be}^net)

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