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Einstimmig, die SS 2 und 3 debatteloS mit 11 gegen 5 Stimmen an. Der Kriegs- rninister hatte in der Generaldiskussion erklärt, es sei die Absicht Preußens, die Be­steuerung des Privatvcrmögens nach einem für alle Kommunen gleichem Maße her- beizusühren. Das Heirathsgut solle freibleiben. Sachsen und die thüringischen Staaten erklärten ihren engsten Anschluß an Preußen.

Wiesbaden, 15. März. In der vergangenen Nacht um 12 Uhr 28 Minuten würbe hier ein heftiger Erdstoß verspürt.

Bremen, 15. März. Der Dampfer des Norddeutschen Lloyd,Fulda", ist gestern Nachmittag 4 Uhr in Newyork eingetroffen.

Wien, 15. März. Handelsminister Pino demissionirte wegen Meinungs­verschiedenheiten im Schooße des Ministeriums über seine Verordnung vom 26. Feb­ruar 1886, betreffend den Wirkungskreis des Postsparkassenamtes.

London, 15. März. Gladstone legte am Samstag in dem Cabinetsrathe die Umrisse seines Planes zur Lösung der irischen Frage vor. Die über den Inhalt des Planes umlaufenden Angaben sind theilwcise abweichend und unverbürgt, stimmen indeß in der Behauptung überein, daß die Errichtung eines irischen Parlaments und die Expropriirung der irischen Gutsbesitzer beabsichtigt wird.

Kairo, 15. März. Eine mächtige Petroleumquelle ist in der Ortschaft Gebclzeys an der Küste des Rothen Meeres entdeckt worden.

Newyork, 15. März. Der CunarddampserOregon" ist gestern (Sonntag) Nachmittag in der Nähe von Fire Island in Folge eines Zusammenstoßes mit einem anderen Schiffe untergegangen. Alle Passagiere sind gerettet und befinden sich an Bord des Norddeutschen LloyddampfersFulda".

Weiteren Meldungen zusolge kollidirte der gestern untergegangene Dampfer Oregon" mit einem Schooner, wurde rechtzeitig verlassen und sank bald darauf. Die an Bord derFulda" befindlichen Passagiere und Mannschaften betragen über achthundert.

Die Passagiere und Mannschaft des gesunkenen DampfersOregon" sind an Bord derFulda" wohlbehalten hier eingetroffen. Sämmtliches Gepäck ist ver­loren. Von den an Bord desOregon" befindlich gewesenen 600 Postbeuteln sind 69 gerettet. Der Name des Schooners, mit welchem derOregon" collidirte, ist un­bekannt. Der Schooner ist gesunken und ist zu befürchten, daß alle an Bord desselben befindlichen Personen umgekommen sind.

Lokales.

Gießen, 16. März. Tagesordnung für die Stadtvcrordneten-Sitzung am Donnerstag den 18. Marz 1886, Nachmittags 4 Uhr.

1. Die Erbauung eines städtischen Schlachthauses.

2. Das Wegschießen der Naben, Dohlen n. s. w.

3. Festsetzung der Baufluchtlinien in der Marktstraße.

4. Desgleichen in der Sonnenstraße.

5. Desgleichen in der großen Mühlgasse.

6. Neubau eines chemischen Laboratoriums für die Universität.

7. Gesuch der Herberge zur Heimath um Bauerlaubniß.

8. Desgleichen des Directors Georg Heß.

9. Desgleichen des Kaufmanns Heinrich Becker.

10. Desgleichen des Louis Petri III.

11. Den Canal in der Kornblumengasse betr.

12. Grundzinsen, hier Fortsetzung der Einfaffung des Stadtbachs in eine Steinsohle.

13. Lokalpolizeireglement und vorläufiges Lokalbaustatut.

Gießen, 16. März. Schwurgerichtssihung am 15. März d. I. gegen Johannes Gieß von Nieder-Wöllstadt wegen Verbrechens gegen die Sittlichkeit.

Die Geschworenen bejahten die ihnen vorgelegte Schuldfrage und wurde dem­gemäß Angeklagter in eine Zuchthausstrafe von 1 Jahre und 6 Monaten verurtheilt, ihm auch die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.

Mit diesem einzigen Falle sind die Assisensitzungen für das 1. OuaMl beendigt, während diesmal in Darmstadt die Sitzungen 10 und in Mainz .3 ' age dauern werden.

Gießen, 16. März. Ein junger Mann entwendete in der Nacht von Samstag auf Sonntag in einer diesigen Wtrthschaft aus der Gcschäftskasse ca. 15 J4. Als der­selbe gestern Morgen bereits in der Eisenbahn saß, um Gießen zu verlassen, wurde ihm die Reise durch zwei Gensdarmen vereitelt.

Mit Bezug auf eine von uns in Nr. 62 gebrachte Nachricht von dem Er­frieren des Ackermannes I. Neb bei Ilschhausen theilt uns Herr Gastwirth C. Le mm er t zu Hachborn berichtigend mit, daß der Verstorbene nicht aus seiner Wirthschaft, sondern aus der Dietrich'schen u. Weller'schen mit einer vollen Brannt­weinflasche beladen die Heimreise angetreten habe und auf dem Wege umge­kommen sei.

Eine in den Freiherrlich von Rabenau'schen Jagdrevieren vorgenommene Suche nach, in Folge des hohen Schnees eingegangenem, Wild ergab die stattliche Anzahl von 14 Stück Rehwild; ein Beweis, welchen enormen Schaden der diesjährige Winter der- Jagd zufügt.

Vom Tode überrascht wurde dieser Tage ein dem Trünke ergebener Einwohner eines benachbarten Dorfes, während er auf einem Stuhle saß und die noch halb gefüllte Schnapsflasche zwischen den Knieen hielt.

Die Frankfurter Friedhofr-Assaire vor Gericht.

(Widerrechtlicher Nachdruck wird verfolgt.)

E. C. Frankfurt a. M., 15. März.

(Vormittagssitzung.)

Schon lange vor Beginn der Verhandlung findet sich vor dem alten Amts­gerichtsgebäude auf dem großen Kormnarkt eine große Anzahl von Zuhörern ein, die wenigstens den Versuch machen wollen, einen Platz im Sitzungssaale zu erlangen. Das Gebäude selbst, alle Zugänge zu demselben wie zu dem Sitzungssaale selbst, sind von zahlreichen Schutzmannschaften besetzt, denen es auch gelingt, den Andrang der Zuhörer in Schranken zu halten. Der sehr beschränkte Zuschaucrraum ist trotzdem dicht beseht. Wenige Minuten nach 9 Uhr nimmt der Gerichtshof seine Plätze ein. Als Vorsitzender erschei.lt Herr Landgerichtsdirector Dr. Körner, das Richtercollegium setzt sich zusammen aus den Herren Landgerichtsräthen von Kienitz, Dr. Murhardt, Landrichter Dr. Göschen und Assessor Dr. Franz. Dic Staatsanwaltschaft ist durch unsere beiden Staatsanwälte, die Herren Dr. Uhles und Dr. Gordan vertreten. Der Hauptangeklagte, Herr Polizei-Commissär Meyer, der bekanntlich seit den Vorfällen auf dem Friedhof vom Amte suspendirt ist und daher heute auch im schwarzen Civil- anzug erscheint, wird vertheidigt durch Herrn Dr. Meyer, die Schutzleute, die sich sänrrntlich noch im Dierlst befinden und Uniform tragen, sind vertreten durch Herrn Dr. Geiger, als Vertheidiger des Angeklagten Leyendecker fungirt Herr Dr. Eppstein, außerdem finden sämmtliche dreizehn Nebenkläger gemeinschaftlich durch die Herren Dr. Holdheim und Dr. Eppstein juristischen Beistand.

Nachdem die für heute geladenen Zeugen verlesen und bis auf die in der Vor­mittagssitzung zur Vernehmung gelangellben entlassen und von dem Vorsitzenden die Mittheiluug, daß es den Schutzleuten gestattet worden ist, ihre Aussagen unter Ab­legung des Zeugeneides abzugeben, da sonst ihre Vernehmung nicht hätte stattsinden können, erhebt das Gericht die Personalien der 5 Angeklagten. Es folgte sodann die Verlesung des Ueberweisungsbeschlusses, worauf der Vertheidiger Dr. Geiger dem Gerichtshöfe den Antrag stellt, die Nebenklage der Verletzten, sowie deren Vertretung durch Anwälte auszuschließen. Als Begründung seines Antrages führt der Vertheidiger an, daß immer nur die höhere Strafe in Anwendung zu bringen sei und daß daher bei einer Anklage, wie die heutige, eine Nebenklage nicht zulässig sei. Herr Dr, Holdheim und Herr Dr. Eppstein vertreten die Ansicht, daß es sich nicht mehr um die Zulassung der Nebenklage handeln könne, da diese bereits ausgesprochen sei. Herr Staatsanwalt Dr. Gordan schließt sich diesen Ausführungen an und nach einer kurzen Erwiderung Zieht sich der Gerichtshof zur Berathung zurück.

Bei seinem Wiedererscheinen verkündigt das Gericht den Beschluß, die Zulassung der Nebenkläger, wie früher beschlossen, aufrecht zu erhalten, worauf zur Vernehmung Les Hauptangeklagten geschritten wird.

Polizeicommissar Meyer bittet vor seiner Aussage über die Begebenheiten beS 23. Juli 1885, frühere Vorgänge und Provocationen, wie sie auf dem Friedhöfe ihm gegenüber bei Beerdigung socialdemokratischer Führer seitens jener Partei in Scene gesetzt worden sind, hier erwähnen zu dürfen.

Der Vorsitzende fragt, ob die bei der Beerdigung des Ciseleur Hiller auf und vor dem Friedhof versammelte Polizeimacht auf einen Bericht des Angeklagten dahin commandirt worden sei.

Meyer erklärt, allerdings einen Bericht gemacht zu haben, doch war die Anzahl der Schutzleute, welche ihm zugetheilt worden, von dem Königlichen Polizeipräsidium bestimmt und zwar seien ihm, trotz seiner inständigsten Bitten, fremde Schutzleute und zwar ohne Führung ihrer Vorgesetzten zucommandirt worden.

Der Vorsitzende ertheilt sodann dem Angeklagten die Erlaubniß, die bereiten früheren Begebenheiten aus dem Frankfurter Friedhof vorzuttagen.

Commissär Meyer: Schon seit dem Jahre 1879 benutzt die socialdemokratische Partei jede Gelegenheit, besonders aber die Beerdigungen ihrer Führer, zu großen Demonstrationen. Da ich jedesmal die polizeiliche Leitung auf dem Friedhof gehabt und diese demonstrativen Parteiansammlungen niemals-^uf dem Wege zum Friedhof aufgelöst wordep sind, jedoch von mir jedesmal aufgelöst werben mußten, so hat sich natürlich der Haß der ganzen Partei auf mich concentrirt. Als am 16. April 1879 Professor Gauß begraben wurde, gelang es nur mit der größten Mühe, die Versammelten zum Auseinandergehen zu bewegen. Bei der Beerdigung des Herrn Döll am 10. Dezember 1883 waren schon wiederholte energische Aufforde­rungen nöthig und als ich zwischen die Menge trat, da schlugen die Rufe an mein Ohr:Schlagt den Hund tobt! Nieder mit dem Lump! Werft ihn in das offene Grab!" Das erste Mal also bin ich aus passiven Widerstand gestoßen, das zweite Mal bedroht worden und so durste ich das dritte Rial wohl auf thättichen Angriff gefaßt sein! Der Beklagte erklärt sodann den bekannten Verlaus der Scene auf dem Friedhöfe, wo er mit seinen Schutzleuten vor Ankunft des Leichenzuges Auf­stellung genommen und die beiden kleinen Gitterthore neben dem ßroßen Portale hakte schließen lassen, da er die Instruction erhalten, für den Fall, daß der Auszug bereits unterwegs aufgelöst worden war, nur Familien-Angehörigc des Verstorbenen einzulassen. Nachdem er sich überzeugt, daß her Zug in voller Ordnung ankam, ließ er die beiden Pförtchen wieder öffnen, was er bestimmt weiß, da er durch eines derselben selbst den Friedhof betreten. Sofort beim Eintritt des Zuges machte er dem Bruder des Ver­storbenen Mittheilung, daß keine Reden am Grabe, außer von einem Geistlichen ge­halten werden dürften, und als Herr Füllgrabe zu sprechen begann, forderte er ibn aus, dies zu unterlassen, welcher Aufforderung Füllgrabe auch Folge leistete. Es wurden sodann mehrere Kränze mit den entsprechenden Widmungssprüchen, eine Menge rother Schleifen in die Gruft geworfen und als schließlich einer der Umstehenden wieder begann eine Rede zu halten, habe er dreimal in angemessenen Pausen die Ver­sammelten aufgefordert, auseinander zu gehen. Daraufhin habe auch nicht ein Einziger Miene gemacht, feinen Platz zu verlassen, woraus er, der Angeklagte, das einzige gethan, was ihm, nach der ihm von seiner vorgesetzten Behörde zugegangenen schriftlichen In­struction allein zu thun übrig geblieben sei, nämlich Gebrauch von der Waffe machen zu lassen. Sein Befehl hierzu habe den Wortlaut gehabt: Treiben sie die Leute mit der Waffe auseinander. Sodann habe er aber auch gleichzeitig Ruhe und Mäßigung empfohlen, was schon daraus heroorgehe, daß er seine Schutzleute schon am Morgen im Bureau dahin inftruirt, daß, falls Gewalt angewendet werden müsse, um der Auf­forderung, auseinander zu gehen, Folge zu erzwingen, die Schutzmannschaft allerdings den Säbel ziehen, jedoch erst dann von demselben und zwar mit flacher Klinge Gebrauch zu machen habe, wenn die Aufforderung: Platz machen, Raum geben! vergeblich ge­blieben sei.

Aus weiteres Besragen des Vorsitzenden, der die schriftliche Instruction des Polizeipräsidiums verliest, will der Herr Commissär den Passus: eoent. mit Gewalt, als gar nicht anders auslegbar betrachten können, als daß er bei Nichtbesolgung der Aufforderung direkt von der Waffe habe Gebrauch machen müssen. Außerdem glaubt er, daß ein gewaltsames Vordringen der Schutzleute, besonders wenn diese die Theil- nehmer ungefaßt hätten, diese nur zum thättichen Widerstand gereizt haben würbe, wo durch ein Einhauen mit scharfer Klinge schwere Verivundungen und unsagbares Unheil unvermeidlich geworden wären. Es müsse in Betracht gezogen werden, daß man es nicht mit einer zufälligen Menschenansammlung, sondern mit einer Partei zu thun gehabt, die entschlossen gewesen, der Staatsgewalt zum Trotz eine programmmäßige Feier durchzuführen. Danach unterliege auch die Vorschrift: in angemessenen Pausen die 3 Aufforderungen zu wiederholen, der Beurtheilung des ausführenden Beamten und er könne aus Erfahrung versichern, daß die Versammlung reichlich Zeit gehabt habe, sich zu entfernen. Außerdem habe er für die Mäßigung seiner Leute sein Möglichstes gethan, doch habe er die fremden Schutzleute nicht so in der Hand gehabt, wie dies der Fall gewesen, wenn nur diejenigen aus seinem eigenen Revier unter seinem Befehl gestanden. Er habe sogar einmal, als einer der Betheiligten in das offene Grab ge­stürzt sei, mit seiner eigenen Klinge die Hiebe eines fremden Schutzmanns gegen den Wehrlosen aufgefangen und diesen dann aus seiner peinlichen Lage befreit. Einige Minuten später, als dieMenge aerftreut gewesen, habe er sofort befohlen, die Fliehenden nicht zu verfolgen. Was vor dem Friedhofsportal vorgegangen, wisst er nicht, sei auch nicht dafür verantwortlich, weil die dort postirten fünf berittenen Schutzleute nur die Instruction erhalten, Ansammlungen vor dem Portal zu verhüten.

Auf Befragen der Staatsanwaltschaft, warum er den Leyendecker nicht verhaftet, erklärt Angeklagter, daß eine solche Verhaftung bei der großen Menschenmenge ein Ding der Unmöglichkeit gewesen. Davon, daß einzelne der Schutzleute mit Revolvern bewaffnet gewesen, weiß er nichts, doch erschwere oies eoent. die Sache auch nicht, da die Schutzleute der Nachtpoften ebenso wie diejenigen der Patrouillen außerhalb der Stadt der Jnsttuction gemäß die Dienstrevolver mitführen müssen; so seien täglich auf seinem Reviere zwei Revolver ausgegeben worden.

Herr Dr. Holdheim fragt den Angeklagten, ob er nicht s. Z. einen Verweis erhalten, weil er bei der Beerdigung Döll's nicht mit der nöthigen Energie vorgegangen sei, und ob ihn dies nicht veranlaßt habe, so schnell von der Waffe Gebrauch machen zu lassen.

Commissär Meyer gesteht den Verweis zu (her vorn Vorsitzenden verlesen wird), will aber durch denselben nicht in seinen Handlungen beeinflußt worden sein, da ihm dieselben nach dem ihm gewordenen schriftlichen Befehl klar vorgezeichnet waren und ihm sogar der Spielraum, den ihm das Gesetz lasse, dadurch abgeschnitten worden sei. Als interessant erwähnt der Angeklagte, daß er sich s. Z. bei der Be­erdigung eines Mitgliedes der socialdemokratischen Schreiner-Genossenschaft mit Füll­grade ins Einvernehmen gesetzt habe, woraus den rothen Schleifen eine weiße deigefügt worden (roth-weiß sind die Frankfurter Farben) und die Schutzmannschaft, auf das Versprechen am Grabe keine Reden zu halten, nicht auf dem Friedhöfe erschienen sei. Daher könne ihn fein Vorwurf treffen, daß er nicht stets alles gethan, um einen Conflict zu vermeiden.

Es folgt sodann die Vernehmung des Angeklagten Leyendecker, Schneider und Wirth in Mainz, der erklärt, er habe die Aufforderungen des Commissars nicht gehört, da er etwas schwerhörig sei. Er habe nur einen Kranz mit rother Schleife mit folgenden Worten auf die Gruft gelegt: Im Namen der Socialdemokratie von Mainz lege ich den Kranz auf dein Grab als Zeichen der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit und widme dir die rothe Schleife, für welche du dein Leben lang gekämpft.

Commissär Meyer glaubt nicht, daß es Leyendecker gewesen, der ihm den Anlaß gegeben, die Versammlung aufzulösen, sondern ist der Ansicht, daß L. erst zu sprechen begann, als die dreimalige Aufforderung bereits geschehen.

Angeklagter Schutzmann Wingleit bekennt sich nichtschuldig. Am Morgen des Begräbnißtages sei ihnen vom Polizeicommissär Meyer der Befehl ertheilt worden, wenn der dreimaligen Aufforderung, auseinander zu gehen, nicht Folge geleistet werden sollte, von der "Waffe Gebrauch zu machen und zwar sollte nicht wie bei früheren Anlassen nur mit der Hand zurückgedrängt, sondern mit der Waffe dreingehauen werden.

Angeklagte Schutzleute Schweiger und Hohmann bestreiten ebenfalls bas ihnen zur Last gelegte Vergehen und letzterer sucht bic Schuld auf einen Kameraden abzuwälzen.

Hiermit schließt die Vernehmung der Angeklagten.

Etz wird darauf zur Vernehmung der Zeugen geschritten. Zeuge Polizei- rath von Hacke gibt Auskunft über die den Polizeicommissären ertheilte Instruction.

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