Ausgabe 
16.5.1886 Drittes Blatt
 
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Erklärung des sie vertretenden Forstdiener-Wittwen-Jnstituts bis zum 1. August 1886 erfolgt. Eine solche Erklärung hat den Beitritt aller Mitglieder der (von beiöen Ab­teilungen des Forstdiener-Wittwen-Jnstituts) betr. Abtheilung, sowie die Einbring­ung des gesammten, der Abtheilung zustehenden Vermögens in das Cioil- diener-Wittwen-Jnstitul zur Folge. Die Artikel 2 (Wegfall des Eintrittsgeldes), 3 (der nur bereits geltendes Recht präcisirt) und 4 (Höhe der Beiträge) (s. oben) beantragt der Ausschuß zur Annahme. Art. 5 enthält die Aufrechnung der bezahlten Eintritts­gelder auf die Wittwen und Waisengeldbeiträge; der Ausschuß beantragt hierzu Zusatz­bestimmungen mit Bezug auf die Staatsforstbeamten im Falle deren Beitritts zum Eivildiener-Wittwen-Jnstitut. Art. 6 enthält Bestimmungen im Falle der Pfändung des Diensteinkommens; Art. 7 solche wegen Befreiung von der Verpflichtung der Entrichtung der Beiträge; die Art. 8, 9 und 10 Einführung besonderer Waisengelder, und 11 die Höhe des Wittwen- und Waisengeldes; der Ausschuß beantragt Annahme mit dem Zusatze zu Art. 11:Wittwen- und Waisengeld zusammen dürfen den Be- Betrag von 2400 JL niemals übersteigen." Art. 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 (Mindest­betrag, Zahlungsweise rc.) werden vom Ausschuß zur Annahme empfohlen; zu letzterem Artikel empfiehlt die Mehrheit des Ausschusses: . . .für jede Waise außerdem (Schluß der Zahlung der Waisengelder) mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet." Art. 19, 20, 21, 22 betreffen Sterbequartal, Verhältniß der pensionirten Staatsbeamten zum Institut; der Ausschuß beantragt An­nahme; Art. 22 mit dem Zusatz, daß die Wittwen und Waisen der vom 1. April bis 30. September 1886 (dem Zeitpunkt der allgemeinen Wirksamkeit des Gesetzes) ge­storbenen activen oder pensionirten Staatsbeamten die Bemessung ihres Wittwen- und Waisengeldes nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes verlangen können, falls sie einen desfallsigen Anspruch vor dem 1. October 1886 bei der Eivildiener- Wittwenkasse-Commission geltend machen. Den Art. 23 beantragt der Ausschuß (nicht gleichlautend mit der Vorlage, aber in Uebereinstimmung mit Großh. Regierung) wie folgt zu fassen:Denjenigen activen Staatsbeamten (incl. Staatsforstbeamten), sowie denjenigen in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1886 in den Ruhestand ver­setzten Staatsbeamten, welche vor dem 1. October 1886, sei es kraft des Gesetzes, sei es in Folge vorläufiger Aufnahme, Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Jnstituts ge­wesen sind, steht es frei, in dem seitherigen Verhältniß zum Institut zu verbleiben, unter Beibehaltung der damit verbunden gewesenen Pensionsansprüche der Wittwen und Waisen und der entsprechenden jährlichen Beittäge und Eintrittsgelder; sie sind jedoch verpflichtet, diesen ihren Entschluß vor dem 1. October 1886 der Eivildiener- Wittwenkasse-Commission anzuzeigen, widrigenfalls angenommen wird, daß sie sich den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes unterwerfen." Wichtig ist der Art. 24, den der Ausschuß wie folgt zu fassen beantragt:Allen denjenigen activen Staatsbeamten, sowie denjenigen in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1886 in den Ruhestand versetzten Staatsbeamten, welche vor dem 1. October 1886, sei es kraft Gesetzes, sei es in Folge vorläufiger Aufnahme, Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Jnstituts geworden sind und welche von der in Art. 23 zugestandenen Befugniß keinen Gebrauch gemacht haben, werden vom 1. October 1886 an die nach Art. 4 und 5 festgesetzten Wittwen- und Waisengeldbeiträge in Abzug gebracht; spätere Reclamationen dagegen bleiben un­berücksichtigt. Jedoch sollen die Hinterbliebenen solcher Beamten an Wittwen- und Waisengeld zusammen so viel zu beziehen haben, als das Wittwen- oder Waisengeld betragen haben würde, wenn der Beamte in dem seitherigen Verhältnis zu dem In­stitut geblieben wäre, sofern gedachte Beamten sich auf Grund einer vor dem 1. Oc­tober 1886 bei der Civildiener - Wittwenkasse - Commission abzugebenden Erklärung verpflichten, die höheren Beiträge, welche sie in dem seitherigen Verhältniß zu dem Civildiener-Wittwen-Jnstitut zu entrichten hatten, in so lange weiter zahlen zu wollen, bis sich die Wittwen- und Waisengeldbeiträge nach Art. 4 und 5 des gegenwärtigen Gesetzes gleich hoch oder höher berechnen."

Art. 25 betrifft Bestimmungen betreffs der vor dem 1. April bezw. der vor dem 1. October 1886 pensionirten Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Jnstituts; Art. 26 Uebergangsbestimmungen für die dem Institute angehörenden Hofdiener (denen auch nach der Ausscheidung aus dem Institut alle bisherigen Rechte an demselben verbleiben); Art. 27 Beitrag der Staatskasse zu den Kosten der Fürsorge für die Wittwen und Waisen der vom 1. October 1886 ab zur ersten Anstellung gelangenden Zdofdiener. Von den folgenden Artikeln sei noch Art. 29 hervorgehoben die Ausschußanträae betreffs der Verwaltung des Vermögens des Civildiener-Wittwen-Jnstituts und dessen späterer Auflösung, sowie betreffs der Gesuche der Steueraufseher um Erhöhung ihrer

Wittwen- und Waisen^ensionen und betreffs des bez. Schröder'schen Antrags vom 4. Januar 1885 haben wir bereits utttgetheilt, der wie folgt lautet:Der Bestand der Anstalt wird unter Bezugnahme auf den Art. 49 der Verfassungs-Urkunde in der Weise von dem Staate gewährleistet, daß dasjenige, was das Institut, ohne einen Eingriff in das Kapitalvermögen, abgesehen von der allmäligen Verwendung der Ein­trittsgelder der seitherigen Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Jnstituts, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in das neue Verhältniß übertreten, zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten nicht bestreiten kann, aus der Staatskasse zugelegt wird."

Neber Linoleum.

In der Berliner Polytechnischen Gesellschaft legte Globeck Proben von deutschem Linoleum (Korkteppich) vor und besprach die von den ersten Versuchen zur Herstellung derselben bis heute erzielten Erfolge wie folgt:

Im Jahre 1856 hatte in England ein Dr. Tylor die Idee, einen Ersatz für Wollteppiche zu schaffen, derart, daß die Warmhaltung und Schalldämpfung erhalten, jedoch eine Staubaufnahme vermieden und eine leichte Reinigung erzielt würde. Dr. Tylor mischte zu diesem Zweck Kautschuk mit Holzsägespänen und ergab dies ein brüchiges Product. 1857 nahm derselbe Kautschuk und gemahlenen Kork. Dies war schon besser, doch noch nicht haltbar, und auch noch zu theuer (8.50 «A pro Qm.). 1858 machte ein Herr Walton Versuche mit verdicktem Leinöl, Kork, Harz und Kautschuk. Auf diese Mischung bekam derselbe auf der Londoner Ausstellung 1862 den ersten Preis. 1863 wurde dieser Mischung noch eine Unterlage von gewebtem Stoff gegeben und dadurch wurde sie bedeutend verbessert, doch erst im Jahre 1874 gelang es Herrn Walton in Verbindung mit einem Herrn Charles Tylor (nicht dem Obigen), das dem in der Gesellschaft vorgelegten gleichende. Linoleum, das nur aus Kork mit Leinöl und Juteunterlage besteht, herzustellen. Für den praktischen Werth desselben spricht die Thatsache, daß sich in wenigen Jahren sein Consum 300mal vergrößert hat. Die Production ist von 400 Qm. auf 170 000 Qm. pro Woche gestiegen. Die Verwendung ist eine sehr bedeutende geworden, außer für Wohnräume, Corridore, Treppen, Comtoire und Läden werden etwa noch 20 000 Kgr. zu Messerputzmaschinen verbraucht. Ferner werden schon jetzt (Mitte 1884 wurde damit begonnen) täglich 200 Dutzend Paar Pantoffeln damit besohlt; die Haltbarkeit ist dadurch erwiesen, daß eine Treppe im Museum vor 5 Jahren mit Linoleum belegt worden ist und jährlich von ca. 3 Millionen Menschen passirt wird und noch heute der Belag wie neu ist. Das frühere Mißtrauen gegen das Linoleum ist gewichen, da es nicht allein die daran gestellten Ansprüche erfüllt, sondern auch noch eine absolute Wasserdichtigkeit ergiebt. Der Preis stellt sich auf 3 bis 6 JL pro Qm. Die vorgelegten Proben sind der Deutschen Linoleum- und Wachstuch-Compagnie in Nixdorf, deren Verkaufsstellen sich mehrfach in Berlin befinden, entnommen. Die Fabrikation hat folgenden Verlauf: Die verwendeten Korkabfälle werden mittelst Elevator auf ein Schüttelsieb gehoben, vom oberflächlichen Staub gereinigt, einer Excelsiormühle zugeführt und geschrotet. Dann wird die so zerkleinerte Masse auf Steinmühlen gebracht und feinkörnig gemahlen (der feine Staub ist nicht brauchbar). Alsdann kommt das Korkmehl in den Mischraum, wo dasselbe mit ein­gekochtem gallertigem Leinöl in einer Maschine gemischt wird. Nun wird die Masse mehrfach mit geheizten Walzen durchgeknetet und kommt dieselbe dann in den Kalander- raum unter ein etwa 600 Centner schweres Walzwerk mit zwei geheizten Walzen. In dieses Walzwerk wird auch unten, von einer Rolle ausgehend, die auf der unteren Seite grundirte Unterlagsjute eingeführt, so daß auf letztere die vorgearbeitete Masse aufgelegt und durch die obere Walze in gleichmäßiger Vertheilung und in der verlangten Stärke festgewalzt wird. Hierauf geht das Ganze durch Maueröffnungen über Holz­trommeln in den hohen, stark geheizten Trockensaal, wo es etwa 3 Wochen hängen bleibt. Endlich wird es, auf Holzwellen gewickelt, in den Drucksaal gebracht. Die Muster werden bis zu 12 Färben in Oelfarbe mittelst Handformen, welche aus harten Holzplatten mit Messingeinsätzen bestehen, aufgedruckt. Wad) dem Trocknen der Farben wird das nunmehrige Linoleum auf 2 M. Breite zugeschnitten und in Rollen von circa 150 Kgr. zum Versandt fertig gestellt (ober es werden schmale Läufer, Decken und Vorleger daraus geschnitten). Die Länge eines Stückes kann bis 300 M. betragen. Auf eine Anfrage erklärte der Vortragende noch, daß sich der Geruch des frischen Linoleums ebenso schnell verliert, wie frisch gestrichene Oelfarbe, deren Hauptbestand- theil im Linoleum enthalten ist.

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