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in Gießen
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114. Decembtt 1888
ersten Male: Abonnement:
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Nr. 292. Mittwoch den 15 Tecember 1886.
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
fhtreant Schulstraße 7.
Erscheint tLgttch mit Aufnahme des MoniagS.
lreiO vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit BringerioA«.
>urch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 P§.
Amtlicher Hheit.
Gießen, den 10. December 1886.
Betr.: Die Einführung des Metz'schen Normalgewindes für Spritzenschläuche.
Das Grobherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien
Er ist bei Bränden schon öfters vorgekommen, daß wegen WaflermangelS nicht alle auf dem Brandplatze vorhandenen Feuerspritzen in Thätigkeit gesetzt werden konnten. „ t .. . € ,
Diesem Wassermangel könnte nun ost leicht abgehclfen werden, wenn die nicht zur Bekämpfung des Feuers verwendeten Spritzen dazu benutzt werden könnten- den am Brandplatze aufgestellten Spritzen das Wasser aus der entfernteren Bezugsquelle oder Bache zuzupumpen.
Dies ist aber meistens nicht möglich, weil die Schläuche verschiedenartige Gewinde besitzen und eine Löschmannschaft der andern mit Schlauchen nicht aushelfen kann. Ebenso kommt es öfters vor, daß ein Schlauch platzt und daß dann die Feuerspritze nicht mehr benutzt werden kann, well die Reserveschlauche der anderen Spritzen wegen der Verschiedenartigkeit des Gewindes nicht angeschraubt werden können. t ,
Diesem Uebelstande kann nun mit einem geringen Kostenaufwand dadurch abgeholfen werden, daß bte sämmtlichen Gemeinden des Kreiser bet An« schaffunq neuer Feuerspritzen das Metz'sche Normalgewinde an den Druckschläuchen anbringen lassen, und daß diejenigen Gemeinden, deren Feuerspritzen dar Metz'sche Gewinde noch nicht besitzen, eine Uebergangsmutter in dar Metz'sche Normalgewinde anschaffen und daß die Hülfsmannschaft diese Uebergangsmutter 6Ci ’5t Diese Ueb^gangskuppelung, mit Vater- und Muttergewind versehen, kostet 5—8 und kann von H. Schaffstädt in Gießen, oder einem sonstiaen Kupferschmied, der ein Muster von jeder freiwilligen Feuerwehr wohl erhalten kann, bezogen werden. r , .
3 Wir empfehlen Ihnen daher bei Neuanschaffung von Feuerspritzen dafür Sorge zu tragen, daß die Dmckschläuche nut dem Metz scheu Normalgewinde versehen werden Gemeinden, deren Feuerspritzen mit dem Metz'schen Normalgewinde nicht versehen find, im öffentlichen Interest- an,
eine Ueberaanasrnutter in das Dtetz'sche Normalgewinde binnen 3 Monaten anzuschafsen und die Kosten mit 5—8^. auf die Gemeindekaffen zu ubernehtnen.
Wir beauftragen Sie hierdurch, dem Gemeinderath Vorlage zu erstatten und dessen Beschluß binnen 14 Tagen einzusenden. Dr. Boekmann. .________________________________
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Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen:
a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an öffenttichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vorhanden ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht bis 7V2 Uhr Morgens gestreut sein. .
b) An den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Goffenstemen und sonstigen Ableitungen des Wassers nach der Straße rc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Aufforderung Großherzoglicher Polizeiverwaltung aufgehauen und weggeschasst werden.
c) Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofraithen ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floß- rinne auf die Straße laufen kann.
d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, auseisen und mit Asche oder Sand stteuen zu lassen.
Bei eintretendem Thauwetter find nach Aufforderung der Localpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen rc. entfernen zu lassen.
Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand -der Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lassen.
Beim Schneefall muß längs der Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke aus dem Banket, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfaß rein gekehrt und dies bei fortdauerndem Schneefall so oft, als nöthig,
deuten der Kammern, Gras Robilant und andere Würdenträger, hielten die Zipsel des Bahrtuches. Zahlreiche Mitglieder des Klerus schritten dem Leichenwagen voran, dem eine sehr große Menge Leidtragender folgte. Die Leiche wurde in einer Kapelle nächst dem Bahnhose beigesetzt und wird nach Bologna übergeführt werden.
wiederholt werden.
h) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hoftaithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird.
Kriechenland.
Athen, 13. December. Die anläßlich der Großjährigkeits - Erklärung des Kronprinzen veranstalteten Festlichkeiten find äußerst glänzend verlaufen. Der König drückte in einer öffentlichen Ansprache seinen Dank für die bewiesenen Sympathien aus und erklärte, er habe seinen Sohn in patriotischer Gesinnung erzogen. Der Kronprinz wies daraus hin, daß er eng mit der Nation verbunden sei und hoffe, den Wünschen Griechenlands zu entsprechen.
Reichstag.
E. B. Berlin, 13. December 1886.
Zur Verhandlung stand der Antrag des Abg R-ichensperger betr die Be- ftrafung des sogen, amerikanischen Duells in Verbindung mit einer Resolution auf Beseitigung des immer mehr und mehr um sich greifenden Duellunwesens.
Aba. Reichensperger (Str.): Es handle sich hierber nicht blos um dre 53e= seitigung widerchristlicher und unmoralischer Akte, sondern um eine sociale Fraye und um -in- systematische Verletzung der Gesetze. Das Duellwesen s-r b-r den lungen Osficieren und Studenten etngerissen; in England, wo das Duell abgeschafft ist, hat die Ehre der englischen Officierc durchaus nicht gelitten. Redner beleuchtete die Rechtssprechung des Reichsgerichts in dieser Materie; von oben herab mußte aus dem
Italien.
Rom, 13. December. Bei dem heute stattgehabten Leichenbegängniffe Minghettt's war der König durch den Herzog von Aosta vertreten. Die Prä,
Betreffend: Die Reinhaltung der Straßen, Plätze und Kanäle in der Provinzialhauptstadt Gießen.
Wir sehen uns veranlaßt, die zur Winterzeit bezüglich der Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen rc. rc. geltenden Vorschriften in nachstehendem Auszug aus dem Localreglement vom 10. November 1879 mit dem Anfügen wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu brmgen, daß Zuwiderhandlungen unnach. sichtlich zur Anzeige gebracht werden. „ ,
Gießen, am 11. December 1886. Großherzogliches Polrzeramt Gießen.
Fresenius.
Deutschland.
Berlin . 12. December. Heute Nachmittag 3 Uhr wurde vor dem Kaiserpalair ein Individuum verhaftet, welche» einen Stein gegen da» Eckfenster de« Palair warf. — Der Kaiser nahm um 4 Uhr den Vortrag de» Staat« secretärs Bismarck entgegen, um 5 Uhr war Familiendiner.
Berlin. 13. December. Der gestern wegen Zer rummerung einer Fenster» im Kaiserpalats Verhaftete ist der 31jährtge Schloffergeselle B ü h n i e aus Salzfurth (Kreis Bitterfeld). Er hat fich zuletzt in Magdeburg auf^e- halten, ist völlig herabgekommen, arbeitslos, obdachlos und wanderte hierher m der Abficht, durch feine Unthat im Kaiferpalair die Aufmerksamkeit zu erregen. Der Kaiser befand sich im Nebenzimmer, trat unmittelbar darauf an» ri-nst-r und wurde von der versammelten Menschenmenge jubelnd begrüßt.
England.
London, 13. December. Einer Meldung der „Standard" vom gestri- gen Tage aus Kairo zufolge würden, falls nicht unvorhergesehene Ere.gnff- eintreten, alle nilaufwärts stationirten britsichen Truppen mt ®»r l n^ ^ro zurückgekehrt fein, worauf dann eine bedeutende Reductton der Occupationsarme stattfinden würde.


