Rr. 29. Donnerstag dm 4. Februar L8ZG
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Amtlicher Hh § it.
Betreffend: Die Ernennung der Feuervisitatoren im Kreise Gießen. Gießen, am 30. Januar 1886.
Das Großherzoglichr Kreisamt Gießen
an die Großberzoglichen Bürgermeistereien Allertshausen, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Keffelbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda, Odenhausen, Queckborn, Reinhardshain, RüddingShausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.
Wir haben an Stelle des seitherigen Feuervisitators Jacob Haas zu Grünberg, welcher auf sein Nachsuchen von uns dieser Verrichtungen enthoben worden ist, den Maurermeister Christoph Bock zu Grünberg zum Feuervisitator für die vorstehend genannten Gemeinden ernannt.
___________________________________________________Dr. Boekmann.______________________________________
Dienstag den 9. Februar l. I., Vormittag- 10 Uhr, findet in dem Regierungsgebäude dahier eine öffentliche Sitzung des Kreistages des Kreises Gießen statt mit folgender
Tagesordnung:
1) Prüfung der Kreiskasserechnung für 1884/85.
2) Erstattung des Rechenschaftsberichts für 1884/85.
3) Feststellung des Voranschlags für 1886/87.
4) Anstellung der Bezirksbauaufseher.
Dr. Boekmann.__________________________________________
Betreffend: Das Ersatzgeschäft für 1886. Gießen, am 1. Februar 1886.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des KreiseS.
Wir fordern Sie auf, nunmehr mit Ausstellung der Stammrollen sofort zu beginnen und dieselben mit denjenigen für 1884 und 1885 ungesäumt einzusenden.
Hierbei wollen Sie die dem Formulare vorgedruckte Anmerkung genau beachten, insbesondere alle Bestrafungen rc. unter Rubrik „Bemerkungen" eintragen.
Falls ein Bruder eines Militärpflichtigen schon im Heere dienen sollte, wollen Sie dies in der Stammrolle bemerken.
Reclamationen sind baldigst einzureichen bezw. die aus früheren Jahren zu erneuern.
Dr. BoekmaNn. '
Deutschland.
Darmstadt, 2. Februar. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Mergnädigst geruht:
Am 27. Jan. den Director der Realschule zu Alzey, Dr. Emil Rausch, zum Director der höheren Mädchenschule zu Worin«, mit Wirkung vom 1. April d. Js. an, zu ernennen.
Darmstadt, 30. Januar. Der eingclaufene Gesetzentwurf, betreffend das Civ ildlen er-Wrttwen-Institut, bestimmt in seinen 32 Artikeln der Hauptsache nach Folgendes: Art. 1. Berechtigt und verpflichtet zum Eintritt in das Eivildiener- Wittwen-Jnstitut sind: 1) alle unwiderruflich angestellten Staatsbeamten mit Aus- nahnle der Forstbeamten, 2) eine lange Reihe besonders aufgeführter , auf Widerruf angestellter Staatsbeainten, bezw. Bediensteten. Art. 2. Die Mitglieder des Instituts sind verpflichtet, Wittwen- und Waisengeldbeiträge an dessen Kasse zu zahlen. Art. 4. Diese Beiträge betragen jährlich 3 pCt. des pensionsfähigen Dienst- einkommcns oder der Pension mit der Maßgabe, daß der die Jahressumme von 5400 JL. der Pension übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig ist. Art. 5. Den seitherigen Mitgliedern des Instituts kommt das bezahlte Eintrittsgeld derat't zur Aufrechnung, daß bei den Mitgliedern der ersten bis neunten Klasse bis zu 8500, bezw. 6400, 4200, 3400, 2500, 2100, 1700, 1200, 800 X pensionsfähigen Gehalt die Beiträge mit 2 pEt. und nur von dem diesen Betrag übersteigenden Theil des pen- sionsfähigen Gehalts mit 3 pCt. in Ansatz gebracht werden. Rückersatz des Eintrittsgeldes findet beim Uebertreten eines Mitgliedes in das neue Verhältniß nicht statt. Art. 3. Das Wittwengeld beträgt 30 pCt. der Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen. Es soll jedoch nicht unter 160 »4L und nicht über 1600 Jt betragen und soll bei Besoldungen bis einschließlich 2500 JL mindestens ein Fünftel der Besoldung und bei höheren Besoldungen mindestens 500 JL betragen. Art. 10. Das Waisengeld beträgt 1) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezüge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein Fünftel des Wittwen- gelbes für jedes Kind; 2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt ober zur Zeit rc. zum Bezüge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für Ms Kind. Art. 11. Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen, übersteigen. Art. 13. War die Wittwe mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene und hatte der letztere zur Zeit der Verheiratung das 50. Lebensjahr bereits zurückgelegt, so wird das Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über die 20 bis einschließlich 30 Jahre um Vzo gekürzt. Art. 14. Keinen Anspruch hat die Wittwe, ivenn ihre Ehe innerhalb dreier Monate vor dem Ableben des Beamten und zu dem Zweck geschlossen wurde, um der Wittwe den Wittwengeldbezug zu verschaffen. Art. 18. Das Recht auf den Bezug erlischt 1) für jeden Berechtigten mit dem Ad- lauf deS Monats, in welchem er sich verheiraihet oder stirbt; 2) für jede Waise außerdem mit der Vollendung des 20. Lebensjahres. Art. 21. Dies Gesetz tritt mit dem 1. October 1886 in Kraft. Art. 23. Den activen Staatsbeamten, welche vor dem 1. October 1886 Mitglieder des Instituts geworden sind, steht es frei, in dem seitherigen Verhältniß zu demselben zu verbleiben, wenn sie vor dem 1. October 1886 ihren diesbezüglichen Entschluß der Civildiener-Wittwen-Commission anzeigen. Art. 25. Diejenigen Staatsbeamten, welche, Mitglieder des Instituts, vor dem 1. October in den Ruhestand versetzt wurden, haben im bisherigen Verhältniß zum Institut zu verbleiben. Art. 26. Die Hofdiener, welche vor dem 1. October 1886 Mitglieder geworden sind, bleiben überhaupt, ob actio oder pensionirt, im seitherigen Verhältmß zum Institut. Art. 31. Alle bisherigen Gesetze über das Institut bleiben in Kraft, ivenn sie nicht durch gegenwärtiges Gesetz eine Aenderung erleiden.
x Darmstadt, den 2. Februar. (Zweite Kammer der Landstände.) Rach längerer Pause begann heute Morgen die II. Kammer wieder ihre Thätigkeit. In der VzlO Uhr eröffneten Sitzung gelangten eine Reihe von neuen Einläufen und Berichtsanzeigen zur Verlesung. Beim ersten Punkt der Tagesordnung: Beantwortung resp. Besprechung der Interpellation Lautz, die Nutznießung mehrerer Gemeinden im Amtsgerichtsbezirke Groß-Umstadt an dem sogenannten Neustädter Forftwalde, Eigentum des Fiscus, betr., theilt die Großh. Regierung mit, daß sie sich mit der Nutznießung des Waldes durch die Gemeinden, sowie mit der unentgeltlichen Abgabe von Stockholz an dieselben nicht einverstanden erklären könne.
Die folgende Interpellation desselben Abgeordneten über das Bepflanzen der Staatsstraßen mit Bäumen, resp. dadurch hervorgerufene Schädigung angrenzender Grundbesitzer, gibt Veranlassung zu einer Besprechung, in der der Interpellant betont, daß durch Bepflanzen der Staatsstraßen mit Nüstern die Grundbesitzer schwer geschädigt würden und in welcher er die Großh. Regierung bittet, doch darauf hinwirken zu wollen, daß eine Bepflanzung mit Obstbäumen baldigst stattfinden möge. Ministerial- Präsideut Weber bringt das Gesetz vom 13 August 1846, betreffend die Bepflanzung der Staatsstraßen mit Bäumen, zur Verlesung und weist darauf hin, daß hierin allen Interessenten Rechnung getragen werde. Im klebrigen sei es erwünscht, daß etwaige derartige Beschwerden der Gemeinden nicht auf Umwegen durch die II. Kammer, sondern direct an die zuständigen Behörden gelangten, damit auf diese Weise unnöthige Verzögerungen vermieden würden. In ähnlicher Weise, rote der Interpellant, sprechen sich für eine Bepflanzung mit Obstbäumen aus die Abgg. Küchler, Jöst, Schaum und von Rabenau, letzterer jedoch nur unter der Bedingung, daß die betr. Grundbesitzer auch die Pflege der Bäume übernehmen müßten, da man diefelbe den Chaussec- roärtern unmöglich zumuthen könne. Die Regierung verspricht, über die erwähnten Uebelstände Erhebungen anstellen zu wollen und demnächst hierüber Bericht zu erstatten.
In Beantwortung der Interpellation des Abg. Matthäi, die Unterhaltung der Staatsstraßen betreffend, theilt Ministerial-Präsident Weber Namens der Großh. Regierung mit, daß nach den gemachten Erhebungen die für die Staatsstraßen bewilligten Gelder budgetmäßig verwendet worden seien. Was die beregten Anstände betreffe, so würden dieselben geprüft und baldigst Bericht darüber erstattet werden.
Die demnächst zur Berathung gelangenden Vorlagen Großh. Ministeriums der Finanzen wurden sämmtlich ohne Debatte genehmigt. Es sind mithin bewilligt: die für Prüfung des für das landständische Archiv bestimmten Domänen-Jnventars verlangten Kosten; dic llebertragnng eines Credits von 51 428 JL 57 für Herstellung einer Vicinalstraße durch den Grebenauer Grund; die Kosten für Erneuerung des baufälligen Oberbaus der Brücke über die Gersprenz bei Groß-Bieberau; die Herstellungskosten der Wasserleitung zu Schloß Wolfsgarten im Betrage von 8100 JL; schließlich ein jährlicher Beittag von 5000 JL zur Bestreitung der bei der Reichs- Eommission für Untersuchung der Stromverhältnisse des Rheins entstehenden Kosten.
Ein Antrag des Abg. Vogt, betreffend die Verleihung eines bestimmten pen- sionsfäbigen Einkommens an die Ortseinnehmer, wird trotz warmer Befürwortung Seitens des Antragftlllers mit Allen gegen 2 Stimmen abgelehnt, um den durch eine Genehmigung enffteheiden Jnconsequenzen vorzubeugen. In morgiger Sitzung: Berathung über die Gie^ner Universitätsbauten.
Berlin, 1. Februar. Dem Bundesrathe ist vom Reichskanzler ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, welcher die Ausprägung eines Zwanzigpfennigstücks in Nickellegierung bezweckt. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist darauf hingewiesen, daß an Zwanziqpsennigstücken, welche nach dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873 bicher nur in Silber auszuprägen waren, bis Ende 187(> im Ganzen 35,717,92c Jt. hergestellt sind, daß aber von der Fortsetzung dieser Ausprägung abgesehen ist, weil stch schon damals herausstellte, daß die Unterbringung dieser "Silbermünzen in den Verkehr, namentlich in Norddeutschland


