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Dienstag den 30. Juni
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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
Preis vierteljährlich 2 Mart 20 Pf. mit Bringerlvhk.
Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Schulstraße 7.
Erscheint täglich mit Ausnahme deS Mo-ntggS.
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nebst der Art und Weise der^ Entwässerung der Straßenbahn, sowie der Anlage der Ab- und Uebersahrten u. s. w. Außerdem wird ihm das Recht Vorbehalten, die Unterhaltungspflicht für die betr. Straßenstrecken zu regeln.
§ H. Bei der Mitbenutzung der chausstrten Straßen hat der Eisenbahn- Unternehmer an- den ihm bezeichneten Punkten Lagerplätze für das Straßenunterhaltungs-Material anzulegen.
Das für die Anlage solcher Material-Lagerplätze nöthige Grundeigenthum hat derselbe auf den Eigenthümer der Straße vor der Inbetriebsetzung der Nebenbahn kosten- und lastenfrei zu übertragen.
(Fortsetzung folgt.)
Darmstadt, 27. Juni. Se. Königs. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
Am 17. Juni den Expeditor bei der Main Neckar-Eisenbahn Wilh. Funck zum Gitter-Expeditor der Güter-Expedition Darmstadt und den Telegraphisten bei dieser Bahn Heinrich Friedrich Becker zum Expeditor zu ernennen;
am 20. Juni den Ministerial-Calculator 2. Klasse bei der Buchhaltung des Großh. Ministeriums der Finanzen Georg Seip und den Steuerasseffor Heinrich Nicklas aus Ober-Ofleiden zu Steuer-Controleuren zu ernennen;
an dems. Tage dem Kreisbauausseher bei dem Kreisbauamte Grünberg Christoph Bischofs die Stelle eines Straßenmeisters zu übertragen.
— Wie wir hören, beabsichtigen Se. Königl. Hoheit der Großherzog, Sich morgen Vormittag mit Sr. Königl. Hoheit dem Erbgroßherzog und J.J. Gr. Gr. H.H. den Prinzessinnen Irene und Alix von Seeheim nach Offenbach zu begeben, um den Festzug der Schützen zu sehen, und Nachmittags das Concert des Kölner Männergesang-Vereins im hiesigen Saalbau mit Allerhöchsterem Besuche zu beehren.
Berlin, 27. Juni. Eine heute Vormittag abgehaltene General-Versammlung der Steinträger und Bauarbeiter Berlins und Umgegend beschloß einen Bund der Steinträger zu begründen und genehmigte ein bereits ausgearbeitetes Statut. Darnach ist der Zweck des Bundes Regelung der Lohntage, Einführung einer Lohnstatistik und eines Arbeits-Nachweisbureaus, unentgeltliche Gewährung von Rechtsschutz bei Streitigkeiten mit den Arbeitgebern, dige Maximal-Arbeitszeit, vollständige Abschaffung der Sonntagsarbeit. Ferner wurde der bereits am 25. Juni beschlossene Strike als gerechtfertigt anerkannt und beschlossen, sich dem Strike der Maurer anzuschließen und die Arbeit überall niederzulegen. Die Lohn-Commission hat bereits den Meistern einen Lohntarif zur Annahme unterbreitet. Die Arbeitszeit soll nicht vor 5Vz Uhr Morgens beginnen und nicht über 6 Uhr Abends ausgedehnt werden. Der Lohn ist jeden Samstag voll auf der Baustelle auszuzahlen.
— Der „Reichs'Anz." veröffentlicht die Beschlüsse des Bundesraths, betr. die Zolltarifsätze für Verzollung verschiedener nach dem Text des neuredigirteu Zolltarif-Gesetzes bezeichneten Waaren.
— Die von dem Bunde der Bau-, Maurer- und Zimmermeister eingesetzte Commission zur Ueberwachung der Strikebewegung verbreitet ein Circular, worin es heißt: Die Commission ist der Meinung, daß die jetzige Arbeitseinstellung der Maurer wie spätere Arbeitseinstellung überhaupt ihren nachtheiligen, drohenden Charakter verlieren würde, wenn ein partieller oder allgemeiner Strike vom Richter als „vis major“ angesehen würde, welche den Vertrag zwischen Bauherren und Bauunternehmern ohne Weiteres aufhebt, so daß eine Conventional- strafe für verzögerte Fertigstellung des Baues nicht erhoben werden, auch der Bauherr nicht berechtigt sein dürste, sich wegen des durch die Bauverzögerung entstandenen Schadens an den Unternehmer zu halten.
Berlin, 28. Juni. Die Lehmannssche Spinnerei in Niederschönweide bei Berlin, welche erst zwei Jahre un Betrieb gewesen ist, brannte bis zum Erdgeschoß nieder, trotz angestrengter Thätigkeit der Berliner, Cöpnicker und Rix»
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Bekanntmachung.
©ö wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, daß das zweite Bataillon des 2. Großherzoglichen Infanterie-Regiments Nr. 116 am 1)., 10., 11. und 13. Juli, Vormittags von 6 bis 12 Uhr, Schießübungen bei Wieseck mit der Schußrichtung gegen den Hangelstein abhalten wird. Das Terram, welches an den genannten Vormittagen nicht betreten werden darf, ist der Hangeksteiner Wald zwischen den beiden Straßen Wieseck—Alt-Buseck und Meßen-Daubringen, im Norden begrenzt durch den Hangelsteiner Bergrücken.
Die betheiligten Großherzoglichen Bürgermeistereien wollen dies mit dem Bemerken noch besonders in den betreffenden Gemeinden bekannt machen 'lassen, daß den Weisungen der aufgestellten Avertissements-Posten Folge zu leisten ist.
Das Entstehen von Flurschaden bleibt ausgeschlossen, da nur einzeln geschossen wird.
Gießen, den 26. Juni 1885. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__________________ Dr. Boekmann.
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Wtve., sfrisenr-GkfW freitersweg 43- ,
„ x .. . „ Gießen, am 26. Juni 1885.
Betreffend: Nachforschungen nach einem zu Weißenburg i. E. aufgegriffenen unbekannten Knaben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises, mit Ausnahme von Gießen.
Wir benachrichtigen Sie, daß der Gegenstand unseres Ausschreibens in obigem Betreff vom 9. I. Mts. (Anzeiger Nr. 133 vom 12. l. Mts.) seine Erledigung gesunden hat.
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ig von Glas, Porzelk ls unter Garantie überm ich mich bei eintretendem i empfohlen.
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Darmstadt, 27. Juni. Fortsetzung des Inhalts Großh. Regierungsblattes Nr. 20, betr. den Bau und Betrieb von Nebenbahnen.
§ 6. Nachdem auf Grund des Vorstehenden Verfügung über die Con- Mons-Ettheilung erlassen ist und während der Ausarbeitung des definitiven Irojects wird unter Leitung des zuständigen Kreisamts mit den betr. Gemeinden, "Gemarkungs-Inhabern und Bethetligten auf Grund des nach § 8 von den Unternehmern zu liefernden Specialplans eine Verhandlung über die Bahnanlage Mfinben, bei welcher Ansprüche wegen Verlegung und Aenderung öffentlicher Wege, Ab- und Zufahrten auf Grundstücke, Einfriedigungen, Wasserläufe und Locfluthoerhältnisse rc., sowie die Herstellung von Schutzvorrichtungen zur Sicherung gegen die aus dem Bahnbetrieb entstehenden Gefahren oder Nachtheile zu Wörtern sind.
Zu diesen Verhandlungen sind zuzuziehen ein von Unserem Ministerium -bet Fmanzen bestimmter technischer Commissär, der Kreisbaumeister, die Ingenieure der Eisenbahn-Unternehmung und, wenn es sich um Kreis- oder Gemeinde- -straßen handelt, die betr. Kreis- und Gemeinde-Bautechniker.
Wenn bezüglich der von Gemeinden, Gemarkungs-Inhabern, resp. Mheiligten erhobenen Bedenken ober wegen Ansprüchen aus Herstellung beson- tberec Anlagen, eine gütliche Verständigung mit dem Eisenbahn-Unteruehmer nicht Welt wird, steht Unserem Ministerium der Finanzen die Entscheidung zu.
Alle in diesem Paragraphen genannte, durch den Bahnbau bedingte An- iügen, sind auf Kosten des Eisenbahn-Unternehmers herzustellen und zu unter- Wen, insoweit nicht zwischen dem Eisenbahn-Unternehmer und den Interessenten mit Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen besondere Verabredungen getroffen werden ober in ben nachsolgenben Paragraphen bezüglich ber Mitbenutzung ber Straßen andere Bestimmungen enthalten sind.
§ 7. Zur Erwirkung ber Geländeabtretung sind von dem Unternehmer Wrzellen-Pläne mit den Uebergängen, Parallelwegen, Zufahrten zu den Grund- Wen rc. Unserem Ministerium der Finanzen zur Prüfung und weiteren Be- hMdlung vorzulegen. Die zur Ueberschreibung des Geländes erforderlichen Mbriefe haben die Unternehmer und, im Falle Staatsbeihülfe geleistet ist, die rcch dem Gesetz vom 29. Mai 1884 zur Stellung des Geländes verpflichteten ^teieffenten auf ihre Kosten fertigen zu lassen.
§ 8. Der Ausführung ber Erdarbeiten, der Kunstbauten, Brücken, Durch- la|]e, Stützmauern, Tunnels, Wege- und Flußverlegungen rc., sowie der Bahn- h vitzanlagen und Hochbauten hat die Genehmigung der bezüglichen Projecte durch : Itifer Ministerium ber Finanzen vorauszugehen.
§ 9. Aenberungen der genehmigten Bahnprojecte, welche währenb ber Ausführung von bem Eisenbahn-Unternehmer in Antrag gebracht werben, unter* jd 'itjen ber Zustimmung Unseres Ministeriums Der Finanzen. Auch steht bem* tfen zu, Aenberungen an den genehmigten Projecten, welche sich im Laufe der Ausführung als zweckmäßig erweisen, anzuordnen, ohne daß daraus bem Eisen- i ^Ö-Unternehmer ein Anspruch auf Entschäbigung erwächst.
§ 10. Wenn öffentliche Straßen und Wege für die Bahnanlage iMemutzt werben sollen, so trifft Unser Ministerium der Finanzen — bei DeiS- unb Ortsstraßen im Einvernehmen mit Unserem Ministerium des Innern 4 ’M b er Justiz — nähere Anordnungen darüber, auf welchen Theilstrecken das IMife im Niveau ber Straße und w anzuordnen ist, daß der von demselben L-uwgen ommene Raum auch für gewöhnliches Fuhrwerk benutzbar bleibt, unb weiter ttafcr, aus welchen Strecken das Geleise auf einem besonderen Bankette ange* L^i mird, welches nur von Fußgängern benutzt werden darf.
lleberhaupt bestimmt das Ministerium ber Finanzen die Ausbildung der Mmp'wfile der Straße nebst Bahnanlage für alle in Betracht kommenden Fälle
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