Ausgabe 
29.10.1885 Zweites Blatt
 
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conto Pozz. Bis zur sogenanntenKräbel"-Fluh ging die Fahrt durchaus normal von Statten. Kaum mar die jähe Fluh passirt, erfolgte ein gewaltiger Ruck. Pozz sprang beherzt vom Fußbrett ab. Das Gleiche that sein im Güterwagen befindlicher Bruder und der ebenfalls im Güterwagen befindliche andere Bahnarbeiter. Bahnarbeiter Rickenbacher, der mit Giac. Pozz beim Condueteur des Personenwagens stand, sprang etwas später ab, da der Zug bereits in beschleunigte Bewegung gerathen war; er ward mit dem Kopfe rechts an die Felswand geschleudert und am Gesicht bedenklich verletzt. Giac. Pozz kam beim Absprung glücklich auf die Füße zu stehen. Mit Blitzesschnelle kauerte der am genannten Punkte entgleiste Zug noch ca. 450 Meter weiter auf der Bahnlinie vorwärts, bis er, um eine Curve biegend, auf einmal das Geleise verließ, über den Damm hinunter kopfüber sich in ein kleines Mättchen stürzte und daselbst förmlich auseinanderbarst. Schmidig, der Locomotivführer, ein Mann von etwa 35 Jahren, ward buchstäblich zermalmt ein Umstand, der erklärlich erscheint, wenn man bedenkt, daß die Locomotive auf dem kleinen Plateau dreimal kopfüber sich fort­bewegte, den Boden 6 Fuß tief aufwühlte und im Ringen mit der eigenen Kraft einen Felsblock von der Größe eines Kochherdes vor sich hertrieb. Der Heizer, ein ein­undzwanzigjähriger Mann Namens Eberhard (von Arth), wurde, einer Schindel gleich, wohl 12 Klafter weit durch die Luft geschleudert und mit entzwei geschnittenem Fuße und auch sonst bedenklich zerschlagen aufgefunden. Von den übrigen Insassen wurden aufgehoben: Der Condueteur Franz Rickenbacher mit dreifach zerschlagenem Bein, die Frau des Stationsportiers auf Kulm mit gespaltener Hirnschale (ihr Gatte kam mit einer Fußverstauchnng, der Knabe unversehrt davon), Fräulein H., Buch­halterin auf Rigi-Kulm, mit gebrochenem Wadenbein, Stationsvorstand Eigel auf Staffel erlitt feine Verletzungen, anders sein Amtsgenosse von der Kulm. Im Ganzen sind 9 Personen verwundet worden, worunter der Heizer Eberhard, die Frau des Portier Eberhard und der Condueteur Rickenbacher lebensgefährlich. Schmidig war seit Anfang des Bahnbetriebs Locomotivführer. Schon einmal, im Jahre 1881, ver­schuldete Schmidig eine damals glücklicherweise schadlose Entgleisung unmittel­bar vor Goldau. Die Stätte des Unglücks, wie sie sich dem Besucher darbietet, ge­währt einen Anblick unsäglicher Verheerung. Man erreicht sie vom Stationsgebäude Arth-Goldau aus in einer schwachen halben Stunde. Fünf Minuten und das ganze Zerstörungswerk war vollendet. Die Katastrophe ereignete sich um 2 Uhr 40 Minuten Nachmittags. Der damalige Stand der Bahnlinie soll in allen Theilen den Anforderungen eines gesicherten Betriebes entsprechen. Thatsache ist sodann nach Ansicht eines technischen Gewährsmannes, daß ein Achsenbruch an der Locomotive die erste Veranlassung zum Unglück gab. Immerhin hätte der Achseilbruch noch keine Entgleisung zur Folge haben können, wenn Locomotivführer Schmidig mittelst der Luft- und der Handbremse den Zug sofort zum Stehen gebracht hätte. Das scheint nun nicht geschehen zu sein. Der Zug rollte mit gebrochener Achse vorwärts, die Zahn­räder verließen ihre Bahn, die Bewegung ward eine beschleunigte und es geschah, was bei sofortiger Bremsung hätte verhindert werden können. Ein zweites verhängniß- volles Moment im Eausalzusammenhang ist die mehrfach erwiesene Thatsache, daß die Waggons entgegen den Sicherheitsvorschriften an die Maschine angekoppelt waren. Wäre dies unterblieben, so hätten wenigstens die Waggons durch Bremsung sofort zum Stehen gebracht werden können und wäre der Unfall auf die Locomotive beschränkt geblieben; so aber wurden die Wagen von der Locomotive mit in's Ver­derben gerissen. Möglicherweise sollen auch die bei der letzten Thalfahrt üblichen Trünke bei den erwähnten Unregelmäßigkeiten mitgewirkt und das Unglück veran­laßt haben.

sAbgeblitzt.) Im Eisenbahnwagen fragte kürzlich ein G^chäftsreisender einen andern:Womit handeln Sie denn'/" Dieser wärmte den uralten Witz wieder auf und antwortete:Mit Verstand!"So?" meinte der andere und erwiderte: Proben haben Sie wohl nicht bei sich?"

Handel und Verkehr.

sDie Bier-Reste vor dem Reichsgerichts Vor Kurzem hat der Strafsenat des Reichsgerichts eine für das gesammte biertrinkende Publikum wichtige Entscheidung gefällt. Die Inhaberin eines Schanklokals einer sächsischen Stadt hatte bei Gelegenheit von Festlichkeiten, welche in ihrem Lokale stattfandeit, den Gästen Bier verabreichen lassen, welches mit dem bei früheren Gelegenheiten in den Gläsern als Rest stehen gebliebenen, abgestandenen Bier verschnitten war. Die Bier-Reste waren am Schlüsse einer früheren Festlichkeit auf Anordnung der Wirthin auf Flaschen gefüllt. Die Strafkammer hatte hierin eine Bierfälschung nicht erblickt und die Gastwirthin frei­gesprochen. Das Re-chsgericht hat aber das freisprechende Urtheil aufgehoben, indem es aussprach, daß eine Verfälschung im Sinne des § 10 des Reichs-Rahrungsmittel- gesetzes auch dann vorliegt, wenn eine Verschlechterung der normalen Beschaffenheit eines Nahrungs- oder Genußmittels durch Beimengung verdorbener oder in unzu­lässiger Weise minderwerthiger Stoffe der gleichen Art bewirkt wird.

lieber die Veräußerlichkeit von Retourbillets, welche ohne eine bestimmte Person als Fahrberechtigten zu bezeichnen, den Vermerk enthaltenNicht übertragbar", hat das Oberlandesgericht in Celle eine Entscheidung von allgemeinem Interesse ab­gegeben. Ein Retourbillet für die Strecke Geestemünde-Bremen war, nachdem der erste Erwerber auf dasselbe die Fahrt von Geestemünde nach Bremen gemacht hatte, zur Rückfahrt an einen anderen verkauft und von diesem benutzt worden. Hinterher ent­spann sich hieraus ein gerichtliches Strafverfahren gegen den Verkäufer wegen Betrugs und zwar in erster Instanz vor dem Schöffengericht zu Geestemünde, in zweiter Instanz vor dem Landgericht zu Verden. Beide Gerichte erklärten den Verkäufer des Betruges für schuldig. Dagegen hat das Oberlandesgericht den Verkäufer des Billets von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last gelegt. In den Entschcidungsgründen ist folgende Ansicht ausgesprochen:Die Eisenbahnbillets haben den Charakter eines Jnhaberpapiers. Dieser Charakter kann ihnen nicht dadurch genommen werden, daß die Eisenbahn­verwaltung auf dieselben den VermerkNicht übertragbar" drucken läßt. Es hatte demnach das fragliche, noch nicht abgelaufene und zur Fahrt von Bremen nach Geeste­münde noch nicht benutzte Retour-Billet zu solcher Fahrt für den Käufer volle Giltig­keit. Mithin ist weder ein Jrrthum in dem Käufer erregt, noch hat der Eisenbahn­fiskus, da er rechtlich verpflichtet war, jeden Inhaber des Billets zu befördern, eine Vermögensschädigung erlitten."

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