Ausgabe 
27.9.1885 Zweites Blatt
 
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sperrt sich gegen die andere ab, die Aerzte werden von dem einfältigen Pobel bedroht und verfolgt. Man erwartet in diesen Tagen den König auf Siethen und die Anwesenheit deffelben wird vielleicht mehr als diejenige der Truppen dazu beitragen, die aufgelegten Gemülher wieder zu beruhigen.

Weder über die Wahlbewegung in Frankreich noch Über diejenige in England liegen aus dieser Woche bemerkenswerthe Meldungen vor. Auch sonst gibt es aus beiden Ländern diesmal nichts Besonderes zu ver­zeichnen^ selbstverständlich schenkt man an der Themse wie an der Seine den Ereigniffen in Rumänien ebenfalls große Aufmerksamkeit, doch hat sich bis jetzt weder in London noch in Paris eine kompetente Persönlichkeit über die Dinge auf der Balkanhalbinjel und die Stellung der Westmächte zu derselben ausgelassen-

Eine der centralamerikanischen Republiken scheint wieder zu ihrem normalen Zustande, das heißt zum Bürgerkriege, zurückkehren zu wollen. Eine Depesche aus Guatemala meldet, daß eine Revolution in diesem Lande ausgebrochen ist. Es wuroe der Belagerungszustand erklärt, während die Regierung zugleich mehrere hervorragende Osftciere verhaften ließ und zwei ehemalige Minister verbannte. Die Regierung schmeichelt sich mit der Hoffnung, daß sie der Bewegung baldigst Herr werden könne. Ueber die Ur* fachen derselben ist noch nichts früheres bekannt.

Lokale-.

»um Badereglement. Unter der auffälligen SpitzmarkeCompetenz- conflttt zwischen Stadl und Polizei" bringen dieOberhessischen Nachrichten" im politischen Thetle der 9k. 220 einen Leitartikel, der jedenfalls am Ende der Sauer­gurkenzeit, nach der Beilegung des englisch-russischen Conflictes und bei der sich täglich friedlicher gestaltenden Earolinenfragc das Interesse der Leser in so hohem Grade auf­regen soll, als es nur am Ende des Quartals wünschenswerth erscheinen kann. Von der neuen ostrumelischen Frage mar ja am 19. I. Mts. noch nichts bekannt geworden.

Zur Ausübung des Schiedsrichteramtes in diesem bedenklichen Conflicte setzt sich nunmehr der Gelehrte derOberhessischen Nachrichten" auf den hohen juristischen Gaul und verkündet urbi et orbi seine weisen Erwägungen. Zur Aufklärung des jedenfalls allgemein interessirenden Sachverhaltes wollen wir zunächst das Gewicht der juristischen Ausführungen und dann die Begründung der thatsächlichen Behauptungen einer Prüfung unterziehen.

In ersterer Beziehung fällt zunächst in die Augen, daß von einem Eorn- petenzconflicte überhaupt nicht die Rede sein kann. Zu einem Competenz- confticte gehören zwei Behörden, von denen jede für sich das Recht einer Entscheidung beansprucht. Nun ist aber erstens anerkanntermaßen weder die Stadt noch die Stadt­verordnetenversammlung eine Behörde und kann somit unmöglich von dendurch den Gesetzgeber nicht scharf genug umgrenzten Befugnissen der Behörden" gesprochen werden; und zweitens hat die Stadtverordnetenversammlung noch niemals die Competenz zur Entscheidung für sich beansprucht, und dies konnte auch nicht geschehen, weil die Städteordnung über die verschiedenen Eompetenzen auch nicht den mindesten Zweifel läßt. In Art. 56 pos. 1 ist der Bürgermeister für befugt erklärt, Gebote und Verbote für örtliche Interessen nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung, ohne indessen an deren Zustimmung gebunden zu sein, zu erlassen. Er hat jedoch vor Erlassung derselben durch Vermitt­lung der oberen Polizeibehörde die Genehmigung des Ministeriums des Innern ein­zuholen und ist verpflichtet, diese Genehmigung in dem Reglement zu erwähnen. Nach Art. 57 steht der Negierung jeder Zeit das Recht zu, die Handhabung der Localpolizei einem besonderen Beamten zu übertragen. Von diesem Rechte hat die Negierung in Gießen Gebrauch gemacht. In dem vorliegenden Falle hat nun das Polizeiamt das Reglement entworfen, hierauf die Anhörung der Stadtverordnetenversammlung ver­anlaßt, alsdann den Entwurf dem Ministerium zur Genehmigung vorgelegt und nachdem dieselbe in Bezug auf die meisten Anträge erfolgt war, derselben in dem ver­öffentlichten Reglement erwähnt. Wo ist hier eine Unklarheit in den gesetz­lichen Bestimmungen oder eine Abweichung von denselben ausfindig zu mad)eit? Wie kann hiernach von nicht scharf genug umgrenzten Befugnissen beider Behörden die Rede sein, und wie soll der in Aussicht gestellte Eonflict construirt werden?

Weiter wird beanstandet,daß die Polizei beim Erlaß von Verordnungen die Ansicht der Stadtverordnetenversammlung zu hören hat, an deren Meinung aber nicht gebunden ist."

An diese Meinung kann die Polizei selbstverständlich nicht ge­bunden sein, weil ja bekanntlich nicht die Stadtverordnetenversamm­lung, sondern das Ministerium die staatliche P o l i z c i g e w a l t aus­zuüben hat.

Keine Stadt des deutschen Reiches, mit Ausnahme der freien Reichsstädte, kann ein solches staatliche Recht für sich beanspruchen. Aber das Polizeiamt ist verpflichtet, die Einwendungen der Stadtverordnetenversammlung dem Ministerium oorzulegcn/ und dieses wird deren Anträge gewiß berücksichtigen, wenn dieselben besser begründet sind als diejenigen der Polizei. Wenn aber in dem vorliegenden Falle, wie behauptet wird, die Stadtverordneten sich darauf beschränkt haben sollten, mehrere Bestimmungen in dem Entwürfe des Polizeiamtes zu streichen, ohne auch nur einen Grund für diese Maßregel anzuführen, so finden wir es begreiflich, wenn das Ministerium etwa ob­waltende gute Gründe nicht in genügendem Maße würdigen kann. Ohne Zweifel find die Stadtverordneten berechtigt, die für ihre Ansicht maßgebenden Gründe dem Mi­nisterium jetzt noch darzulegcn, allein dieselben können ohne Zweifel nad) Publicirung des Reglements weniger Berücksichtigung finden, als wenn sie vorher ordnungsmäßig dargelegt worden wären.

UebrigenS hat ja auch das Ministerium einzelne Anstände entgegen dem Ent­würfe des Polizeiamtes bei der Genehmigung berücksichtigt, wie dies auS einem Ver­gleiche des in Nr. 184 derOberhessischen Nachrichten" veröffentlichten Entwurfes mit dem Reglement hcrvorgeht; wir verweisen auf die 8S 4 und 5.

Drittens wird in juristischer Beziehung auf die Analogie eines anderen ebenso haarsträubenden Falles verwiesen. Es heißt in dieser Beziehung wörtlich:

Wir erinnern zum Vergleich nur an einen Fall: Als vor einigen Jahren der Oberpräsident der preußischen Provinz Sachsen, v. Wolff, im Interesse größerer Sonntagsruhe den Ladeninhabern das Sdfließen ihrer Geschäfte an Sonntag-Nach­mittagen durch Verordnung zur Pflicht machte, da handelten eine Anzahl Gefchäfts- leute, die siä; durch das Verbot in ihrem Verdienst, namentlich im Verkehr mit den nur Sonntags 'Nachmittags zur Stadt kommenden Landleuten, beschränkt sahen, offen der Verordnung zuwider, um, nachdem sie darauf einen polizeilichen Strafbefehl er­halten, die richterliche Entscheidung anzurufen. Die Folge war, daß in zweiter Instanz fast die sämmtlichen Landgerichte der Provinz irren wir nicht, mit ein oder zwei Ausnahmen jene Verordnung für nicht zu Recht bestehend, den Oberpräsidenten also für nicht befugt zu ihrem Erlaß erklärten und die appellirendcn Geschäftsleute von Strafe und Kosten freisprachen. Als weitere Folge mußte natürlid; der Minister des Innern v. Puttkamer die v. Wolff'sche Verordnung aufheben und es blieb alles beim Alten."

Aber ist denn dem gelehrten Herrn nicht alsbald beim Nicderschreiben der maß­gebende und jede Analogie ausschließend^ Unterschied zwischen beiden Fällen klar ge­worden? In dem angeführten Falle hat der Oberpräfibent aus eigener Machtvoll­kommenheit und ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine Verordnung erlassen und diese mußte selbstverständlich von dem Ministerium aufgehoben werden; in unserem Falle aber hat das Polizeiamt alle gesetzlichen Bestimmungen strenge ein­gehalten und das "Dtinifterium hat hiernach innerhalb seiner Competenz das Reglement genehmigt. Wie kann demselben hiernach miteinem sicherlich nicht ausbleibenden gerichtlichen Ausspruche" gedroht werden? Risum teneatis amiti!

Gehen wir nunmehr zur Prüfung der in 9k. 184 und 220 derOberhessischen Nachrichten" hervorgehobenen Beanstandungen der einzelnen Bestimmungen über:

2u 8 1 wird die polizeiliche Aufsicht über die Badeanstalten als zu weitgehend beanstandet, da sie einen Eingriff in persönliche Verhältnisse bedeute und die Anstalts­besitzer selber in der Lage seien, die nöthige Aufsicht zu üben. Es ist hierbei übersehen worden, daß alle Badeanstalten in ihrer Eigenschaft als öffentliche Anstalten selbstverständlich auch ohne besondere Vorschrift unter polizeilicher Aufsicht stehen und daß deshalb die besondere Hervorhebung dieser Thatfachc in dem Reglement sich nur als eine wohlmeinende VoFichtsmaßregel zur Vermeidung von Mißverständnissen erweist. Daß übrigens allen Badeanstalten ohne Ausnahme eine polizeiliche Aufsicht recht gut thut, wird Niemand bestreiten, der sie regelmäßig^ b^enu^tzt. ^.^^$01 hat der S 6 veranlaßt, welcher die Benutzung von Seife, das Waschen von Kleidungsstücken innerhalb der Badeanstalten, sowie jebe Ver­unreinigung ber Babezellen unb Hallen untersagt.

Zur Begrünbung dieser Beanstandung wird nur angeführt,die Beherzigung des Wortes von der Seife als Eulturmesser ber Menschen im Allgemeinen, ber Gießener im Besonbercn". Unser berühmter Lanbsmann Liebig würbe sich tm Grabe umbrehen, wenn er erführe, baß sein geflügeltes Wort gerabe am Orte, von bem aus cs in bie Welt gegangen, eine so unreinliche Anwendung finden sollte. Ganz gewiß ist der Bildungsgrad eines Volkes wie der einzelnen Menschen an dem Grade der Reinlichkeit zu messen, und auf diese läßt der Verbrauch von Seife einigermaßen schließen. Aber ein gebildeter Mensch nimmt diese Procedur der Einseifung für sich allein vor und rnuthet den unentgeltlichen Genuß seines Seifenschaumes, gemischt Mit den Abfällen dieser Operation, nicht Andern zu, die erfrischendes Flußwasser, nicht aber die ekelhafte Seifenbrühe einer Waschbütte genießen wollen.

Wer sich nicht zu Hause so gründlich als erforderlich reinigen kann, der gehe zu Euler, dessen Anstalt sich hoffentlich den in Folge der fraglichen Bestimmung des 8 6 sich steigernden Ansprüchen gewachsen zeigen wird. Wer, wie die meisten regel­mäßigen Badegäste, an Samstagen und Sonntagen durch die widrige Operation der Einseifung von Dutzenden einer solchen Maßregel dringend Bedürftiger verhindert wurde, fid) dem gewohnten Bedürfnisse hinzugeben, der hat den 8 6 mit Freuden begrüßt.

Daß mit dem Striche dieses 8 6 auch das Verbot des Waschens von Kleidungs­stücken innerhalb der Badeanstalten wegfallen würde, haben bie Befürworter dieses Striches sicherlich nicht gewollt. Und doch erscheint das Waschen eines selbst vier Wochen lang getragenen Strumpfes oder Sacktuches kaum minder ekelerregend, als die Reinigung einer während dcS langen Winters ängstlich vor Wasser bewahrten, mit Exsudaten und Schmutzausspeicherungen belasteten Epidermis.

Als einen Mißstand müssen wir es aber bezeichnen, wenn nach der Fassung des 8 6 unterstellt werden kann, daß auch die Euler'sche Badeanstalt von demselben be­troffen werde. Selbstverständlich ist gerade diese zur Vornahme einer gründlichen Reinigung, nöthigenfalls durch Schmierseife, vorzugsweise geeignet, weil ja durch dieselbe 9iiemanb belästigt wird, da das Wasser in den Schoorgraben abfließt.

Das schwerste juristische Geschütz wird gegen den 8 7 aufgeführt, weil derselbe anordnet, daß die Babehäuser von Personen, weld)e nicht abonnirt finb ober bas Babehonorar nicht bezahlt haben, nicht betreten werben dürfen. Es heißt da:Ein neuer Beitrag zum Kapitel vom Hausfrieden! Mit welchem Recht will denn die Polizei irgend einer Persönlichkeit das Betreten eines Privathauses verbieten, wenn der Besitzer selbst daS Betreten zuläßt?" Aber wer denkt denn entfernt daran, daß dem Besitzer verboten werden solle, Jemanden das Betreten ober Benützen seiner An­stalt unentgeltlich zu gestatten? Gerade im Interesse der Besitzer ist diese Bestimmung eingeschoben worden; verzid)ten dieselben hierauf, so ist nichts dagegen einzuwenden, wie ja der Besitzer eines Grundstücks, der einen Weg über dasselbe polizeilich verbieten läßt, denselben Einzelnen unbedingt gestatten kann. Wir halten aber eine Ausdehnung dieser Bestimmung dahin für zweckmäßig, daß der Besitzer den Zutritt einem Jeden, ber nad) seiner äußeren Erscheinung ber Reinigung burd) Seife allzu bringenb bebarf ober angetrunken erscheint, verweigern kann. Wir glauben zwar, daß bieses Recht wie auch das andere durch den 8 7 zugestanbene bem Besitzer auch ohne eine solche aus- brückliche Bestimmung zusteht, allein eine ausbrückliche Hervorhebung könnte boch jeden Zweifel im Publikum beseitigen und dem Besitzer manche Unannehmlichkeit ersparen. Weiter wirb ber Schlußsatz beS 8 7 beanstanbet, nach welchem Knaben in bie Frauen- bäber nicht mitgenommen werben bürfen unb zwar mit ben bemerkenSwerthen Worten: daß überdies Knaben nicht in Frauenbäder mitgenommen werden sollen, hielt man für unbillig, soweit kleine Knaben in Begleitung der Mutter in Betracht kommen; für überflüssig, soweit es fid) um Bubenstreiche Größerer handelt, welche das Strafgesetz­buch befanntlid) mit recht harten Strafen im Interesse des verletzten Sittlichkeitsgefühls ahndet". Auch wir halten diefe Bestimmiing für überflüssig, denn es erscheint uns un­möglich, daß in Gießen eine anständige Dame ihren Knaben mit in das Bad nimmt. WaS aber unter denBubenstreichen Größerer" verstanden sein soll, konnten wir nicht ergründen, denn wenn eine Mutter ihren größeren Buben mit in's Bad nimmt, kann boch nicht von einem Bubenstreiche, sonbern höchstens von einem Mutterstreiche bie Rebe sein.

Schließlich wirb nod) bie Bestimmung über bas Tränken ber Pferbe als zu hart hervorgehoben. Wir waren vergeblich bemüht, eine solche in bem Reglement zu finden; in 8 8 ist nur ein Verbot des Tränkens von Rindvieh, Schafen und Schweinen enthalten. Wir halten diese Lücke für einen Fehler, denn dieselben Gründe, die für das Verbot des Tränkens von anderem Vieh maßgebend waren, müssen auch für die Pferde entscheidend sein. Ein Pferd kann nicht saufen, wenn es nicht bis über den Bauch im Wasser steht, unb wie kann basselbe bann ver- hinbert werben, Bemerkungen fallen zu lassen, die zwar für ben Lanbwirth am rich­tigen Orte sehr schätzbar finb, dagegen den wenige Schritte weiter unten Badenden höchst unangenehm berühren?

Wenn dem Herrn Verfasservon einem Bedürsniß nach strengerer polizeilicher Aussicht über die Badeanstalten Gießens nichts zu Ohren gekommen ist", so kann dies nur darin feinen Grund haben, daß er selbst nicht badet und sich auch bei Badenden nicht erkundigt hat. Im anderen Falle müßte er wie wir die Ueberzeugung gewonnen haben, daß von allen Freunden des Bades schon seit Jahren der Erlaß eines Reglements als ein dringendes Bedürsniß empfunden und un­ausgesetzt befürwortet worden ist, sowie daß das jetzt erlassene Reglement in allen seinen Bestimmungen einmüthigen Beifall ge­funden hat.

Wird ferner behauptet:Man kann doch nicht einfach im Wege der Verwaltung von oben her decretiren, was mit gesetzlichen Grundrechten im Widerspruche ftebt", so ist hierbei erstens übersehen, daß das Ministerium nicht einfach im Wege der Ver­waltung von oben her becretirt, sonbern von seinem ihm burd) bie Stäbteorbnung zu­gewiesenen Rechte (Sebraud) gemacht hat, unb zweitens ist unterlassen, anzuführen, welche Bestimmungen bes Reglements etwa mit ben gesetzlichen Grunbrechten im Wiber- spruck stehen. Welche gesetzliche Grunbrechte finb gemeint, etwa bie vom Jahre 1848? Unb geben bics? jebem Staatsbürger bas unveräußerliche Recht, mit sich auch Anbere einzuseifen ober Knaben mit in's Frauenbab zu nehmen?

Von großem Interesse für bie Beurtheilung ber Streitfrage ist die Thatsache, daß nach dem^Ergebniffe unserer Erkundigungen gerade die beanstandeten^^ 2, 3, 4, 6, 7 wörtlich dem in 9k. 115 des Darmstädter Tageblattes ver­öffentlichten Reglement vorn 7. Juni l. I. entnommen sind, daß letzteres in völligem Einverständniß mit der Stadtverordneten - Versammlung erlassen worden ist unb bisher and) zu irgenb welchen Besckwerben keine Veranlassung gegeben hat. Sonderbar wäre es, wenn bas, was für Darmstabt paffenb er sch eint, sich für Gießen als so burchaus ungeeignet erweisen sollte, wie bies behauptet wirb.

Wenn ber geehrte Herr sogar bie zweite Kammer aufforbert,einmal den Finger auf diese wunde Stelle der hessischen Gesetzgebung zu legen", so sind wir nach obiger Prüfung der juristischen Beweisführung wohl zu der Aufforderung berechtigt, der gewesene oder anfangende Jurist möge vorerst einmal nicht den Finger, sondern beide Hände in die wunde Stelle seines juristischen Wissens legen.

Welche Streitpunkte auf dem Gebiete des Bauwefens zwischen Stadt und Polizei liegen sollen, ist uns unbekannt; sollten uns die einzelnen streitigen Fülle näher be­zeichnet werden, so sind wir im öffentlichen Interesse gerne bereit, wie in dem vor­liegenden Falle, sorgsame Erkundigungen einzuziehen und das Ergebniß unseren Lesern zur Prüfung zu unterbreiten.

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^Gießen,

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Grossh. y v-imttMgde- Vormittags ^den-llsde>ndur WM-lter auserl 45 etr- miererdi!

;ir 'Inlitferunj für jjiiS unter den a Mcht werdenden § «steigert.

Zodann sollen a W zur Lieserung gfionsroege vergebe l. ca. 120 Ctr. I 2. 700 St- T 3. 250 Kilo;

4. 7 Tom Häm, 5. 350 Ctr.

Die Lieseruntzsbedft 1-5 können vom aus dem Bureun eingesehen werden verschlossen, mit schüft versehen, bis 1. 3, Vomittac vor bem Siredio. folgten <5nbmifftoi oder frantirt bei un einzureichen.

Marienschlob, den Grotzh. Landeszud

Di- Ein« i-Lbr-nd der lamtnlu"«;' ' Dienstag 3. Oktober » Sefl-gge" 6<

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