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Gießen, 25. Juni 1885.

Dr. Boekmann-

Gießen, am 25. Juni 1885.

kasse begründet werden soll.

Dr. Boekmann.

Darmstadt, 25. Juni. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: , ~ r .

Am 17. Juni den Prälaten Dr. Karl Georg Friedrich Schmitt zu Mainz aus sein Nachjuchen von der Würde eines Prälaten der evang. Kirche, mit Wirkung vom 1. Juli l. Js. an, zu entheben;

an dems. Tage dem Superintendenten der Superintendentur Gießen, Ober« Consistorialrath Dr. Victor Habicht, die Würde eines Prälaten der evang. Kirche, mit Wirkung vom 1. Juli l. Js. an, zu verleihen;

an dems. Tage dem Prälaten Dr. Karl Georg Friedrich Schmitt zu .Mainz das Comthurkreuz 1. Klaffe des Verdienst-Ordens Philipps des Groß- inüthigen zu verleihen.

Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:

Am 17. Juni der Dorothea Delp in Ederstadt, Tochter des Landwirths Heinrich Delp IV. daselbst, in Anerkennung der von derselben am 3. Mai l. Js. unter eigener Lebensgefahr mit Muth und Entschlossenheit bewirkten Rettung des 4 Jahre alten Söhnchens des Metzgers Karl Heck daselbst, Heinrich Heck, vom Tode des Ertrinkens in der Modau, die Rettungs-Medaille zu verleihen.

Telegraphische Depeschen.

Wolff'S telegr. Eorrespondenz»Bureau.

Cms, 25. Juni. Se. Majestät der Kaiser unternahm gestern Abend 7 Uhr, begleitet vom Major Prinzen von Reuß, eine Spazierfahrt nach Arzbach im offenen Wagen. Heute früh setzte Allerhöchstderselbe die Trinkkur im Zimmer fort und

Betreffend: Das GeseI über die Ausdehnung des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzherzoglicheir Bürgermeistereien des Kreises

machte um 9 Uhr in Begleitung des Grasen Lehndors einen Ausflug die Lahn abwärt^E^ 25. Juni. Seitens derNeu-Guinea-Gesellfchaft" verläßt am Äonlag eine Expedition Berlin, um für die Errichtung von Stationen auf Neu-Gumca vom die vorbereitenden Einrichtungen zu treffen. Die Expedition wird sich, m MarieMe Zu­nächst nach Batavia einschiffen, um dort für ihre Zwecke eine Anzahl malariM« Arbeiter anzuwerben. ...... .. .

Wien, 25. Juni. Der König und die Königin von Rumänien sind veil Vormittag aus Neuwied hier eingetroffen. Dieselben wurden vom Erzherzog Awic^ am Bahnhofe begrüßt und sind mit dem hier weilenden Könige von Serbien ycu Nachmittag zur Hoftafel nach Schönbrunn geladen. . rx. ,

Paris, 25. Juni. Die Deputirtenkammer genehmigte einstimmig ovnc ~ batte 10,000 Fr. zur Leichenfeier des verstorbenen Admirals 'Courbet im Jnvaliveno Der Leichnam wird alsdann nach Abbeville überführt werden.

Madrid, 25. Juni. Deputirtenkammer. Der Minister Römers sty Ereignisse vom 20. ds. Nits, auseinander. Als die Opposition über das Berym Romero's debattiren wollte, erklärte der Minister, er werde einer Debatte nach 1 Rückkehr aus Murcia, wohin er mit bem Minister Eanovas del Castillo ,Dui -o tigung der von der Cholera inficirten Ortschaften gehe, gern entgegenieyeii. .

V Gießen, 26. Juni. Unsere Militärkapelle, unter Leitung des AM cap^ Meisters Krautze, hat gestern Abend mit ihren Somnier-AbonnementOon nci^ gönnen und wenn das Publikum auch nicht gerade sehr zahlreich..er'chlenc ' .

gab es doch seine Dankbarkeit durch warmen Beifall kund. Wir sind auch daß die Concerte gewiß bald das allgemeine Interesse erwecken werden,' da;

höchst annehmbaren Leistungen der Kapelle, der gediegenen Wahl des P g Jedem etwas bringt, auch , der Garten imWiener Hot lauschige Paeebrtv holung nach des Tages Last und Hitze bietet. Wir wollen heute iu

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des KreiseS.

In die Landes-Waifenanstalt werden feit dem 1. April l. I. außer den seither aufnahmefähigen Kindern ausgenommen:

1) uneheliche Kinder, deren Mütter gestorben sind, . o , Ä .r r. r.

2) solche Waisenkinder, denen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen bxe Aufnahme m die Landeswatsenanstalt mH

Sie wollen berichtt? ob?ch? Ser in Ihren Gemeinden vorhanden oder etwa auf Kosten der Gemeinde in irgend einer Anstalt untergebracht worden sind. Bejahenden Falls sind uns behufs Aufnahme dieser Kinder in die Landeswaisenanstalt bte abzujchließenden Pflegvertrage mit den vorgeschrie Slufnatjnxe^S£,emerfen hierbei, daß von den Aufnahmebelegen für die Zukunft in Wegfall kommen:

2t das?r"eisärgliche Gutachten über den Gesundheitszustand und die Körperbeschaffenheit der auszunehmenden Waisen.

Ein solches Gutachten ist künftig nur dann nöthig. wenn damit ein Antrag auf ausnahmsweise höhere Unterstützungsbetrage aus der Landeswaste»

Wir beauftragen Sie. vorstehende Bekanntmachungen alsbald in ortsüblicher Weise publiciren zu laffen. Sodann wollen Sie längsten« m 3 Tagen auf Grund sorgsältiger Ermittelungen berichten, wie viele versicherungspflichtige Betriebe der in unterer Bekanntmachung unter l-5 bezeichnet«, Art in9 Ihrer Gemeinde vorhanden sind, damit wir Ihnen die erforderliche Anzahl von Anmeldeformularen für bte Unternehmer Sustellen konnen. ^ d« Lanbaemeinben sinb bie Namen ber Unternehmer unb bie Art des Betriebes anzugeben; wir verweisen namentlich auf Pos. 6-8 der vorstehenden Wertung. 9 Sind in einer Gemeinde keine versicherungspflichtigen Betriebe der fraglichen Art vorhanden, fo ist hierüber und zwar gleichfalls innerhalb

12) Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebsdienste stehen und Arbeiten, welche zu dem Betriebe der Speicheret 2c. gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage (der Packhöfe 2c.) erfolgt.

13) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formu­lars empfohlen.

14) Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu laffen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachthellen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, SpalteBemerkungen", die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt.

15) Schließlich werden die beteiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 20. Jnli 1885 bewirken, sie hierzu durch Geldstrafen im Be­trage bis zu einhundert Mark angehalten werden können.

Formular für die Anmeldung.

Staat Regierungsbezirk Kreis (Amt) Gemeinde- (Guts-) Bezirk Straße ...... Nr

Anmeldung

auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 in Verbindung mit § 11 des UnsallversicherungSgesetzes vom 6. IM 1884.

den 1885.

(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)

») Z- B. Speditions- und Fuhrwerksbetrieb.

Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen.

*) Z. B- Betrieb mit Dampfkraft, Gasmotoren-

*»*) Z. B. Bereits angemeldet auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1884.

-werbsmäßig Personen oder Sachen befördert, nicht zur Anmeldung seines Be­triebes verpflichtet, wenn er den letzteren allein versieht und keinen Kutscher, Postillon, Knecht in demselben beschäftigt. ,

V Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn em Famllrenange- höriger des Unternehmers als Gehülfe, Lehrling oder sonstiger Arbeiter m dem Betriebe beschäftigt wird: mit Ausnahme der Beschäftigung der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte Arbeiterin gilt.

Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe beschäftigten Arbeiter, noch von der Art desselben (Handbetrieb, Mo­torenbetrieb 2c.) abhängig. , m

7) Zur Anmeldung verpflichtet ijt der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, demnach bei verpachteten Betrieben der Pachter, bei Be­trieben, welche im Nießbrauch besessen werden, der Nießbraucher.

Für die Anmeldungspflicht ist es einflußlos, ob der Betrieb im Besitze von physischen oder juristischen Personen, des Reichs, eines Bundesstaats, eines Kommunalverbandes oder einer Privatperson ist (vorbehaltlich der zu Ziffer le hinsichtlich der vom Reiche oder von einem Bundesstaate verwalteten Eisen­bahnen rc. gemachten Ausnahme). .

8) Die unter das neue Gesetz sallendeii Betriebe sind auch dann, anzu­melden, wenn sie in Gemäßheit des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 schon früher angemeldet worden waren, z. B. Eisenbahn-Reparaturwerkstätten, mit Motoren betriebene Aufzüge in Speichereien und Kellereien, Dampfkrahn- betriebe auf Packhösen- In solchen Fällen ist in der neuen Anmeldung auf die frühere Anmeldung Bezug zu nehmen. ,

9) Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. , rr, L . ,

Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandthelle verschiedenartiger Gewerbe­zweige, z. B. Speditions- und Fuhrwerksbetrieb, so sind die sämmtlichen Be­standthelle anzugeben, dabei der Hauptbetrieb besonders hervorzuheben.

10) Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten ver­sicherungspflichtigen Personen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter, junge Leute oder Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 Jahresverdienst sind nicht mitzuzählen. Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet, bilden einen Theil des Jahresverdienstes. ,

11) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldendedurchschnittliche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt.V

3 Tagen Anzeigebericht an uns zu erstatten.

" Betreffend: Die Landeswaisenanstalt.

Name des Unternehmers (Firma).

Gegenstand des

Betriebes.*)

Art des Betriebes

Zahl der durch­schnittlich beschäf­tigten versiche­rungspflichtigen Personen.

Bemerkungen.

***)