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Kr. 146. Samstag den 27. Juni 188$

Meßmer Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Preis vierteljährlich 2 Mart 20 Pf. mtt BrtvgrrNchL Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mart 50 Pi.

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontsgS.

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Betreffend: Das Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung.

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Durch das Reichsgesetz vom 28. Mai 1885 ist die Verpflichtung zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1884 namentlich auf folgende Gewerbe ausgedehnt worden:

1) den gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetrieb,

2) den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher- und Kellereibetrieb,

3) den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer,

4) den Gewerbebetrieb des Schiffsziehens (Treidelei), sowie

5) auf folgende Betriebe: *

a. den Betrieb der Eisenbahn-Verwaltungen und zwar einschließlich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden,

b. den Baggereibetrieb,

c. den Binnenschifffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetrieb.

In Gemäßheit der §§ 1 und 11 des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1885 und des § 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 hat jeder Unternehmer eines der vorstehend bezeichneten Betriebe den letzteren binnen einer von dem Reichöversicherungsainte durch Bekanntmachung vom 5. Juni 1885 auf die Zeit bis zum 20. Juli 1885 einschließlich festgesetzten Frist, unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl bei durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei den unteren Verwaltungsbehörden, als welche für das Großherzogtum die Kreis- ämtter bezeichnet sind, anzumelden. Indem die erwähnte Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts nebst einer Anleitung für die Anmeldung nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, wird jeder Unternehmer eines der obenbezeichneten Betriebe aufgefordert, die vorgeschriebene Anmeldung bis längstens zum 20. Juli l. I. bei der unterzeichneten Behörde einzureichen.

Formulare für die Anmeldungen sind durch die Großh. Bürgermeistereien zu beziehen.

Gießen, am 25. Juni 1885. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Bekanntmachung

l> stressend die Anmeldung unfallversichetungspflichtiger Betriebe^

. In Gemäßheit des § 11 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- mb Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (Reichsgesetzblatt Seite 159) in Verbindung mit § 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884

I !(RLichs-Gesetzblatt Seite 69) hat jeder Unternehmer eines unter dem § 1 des ttstsgenannten Gesetzes fallenden Betriebes

mit Ausnahme des gesammten Betriebes der Post- und Telegraphenver­waltungen, sowie der Betriebe der Marine- und Heeresverwaltungen, endlich der vom Reich oder von einem Bundesstaate für Reichs- bezw. Staatsrechnung verwalteten Eisenbahn-, Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetriebe

binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist den ver- sichLrungspflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes desselben und der stahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.

Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 20. Juli 1885 einschließlich festgesetzt.

Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne der genannten Gesetze anzusehen sind, ist von den Centralbehörden her Bundesstaaten in Gemäßheit des § 109 des Unfallversicherungsgesetzes ."Wer Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden.

Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung jingewiesen.

Berlin, den 5. Juni 1885.

Das Reichs-Versicherungsamt.

Bödiker.

Anleitung

betreffend die Anmeldung der versicherungspflichtgen Be- tirebe. (§ 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 und § 11 des Unsallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.)

1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich aus

a. den gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetrieb,

b. den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher- und Kellereibetrieb,

c. den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer,

<1. den Gewerbebetrieb des Schiffsziehens (Treidelei), endlich

e. aus die folgenden Betriebe, sofern deren Verwaltung nicht vom Reich oder von einem Bundesstaat für Reichs- beziehungsweise Staatsrechnung geführt wird.

a. den Betrieb der Eisenbahnverwaltungen einschließlich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung ausge- führt werden,

ß- den Baggereibetrieb,

7. den Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetrieb.

2) Gewerbsmäßig ist ein Fuhrwerksbetrieb, wenn aus dem Betriebe des Wnverks ein Gewerbe gemacht wird, das Fuhrwerk also zu Zwecken des kmerbs, als unmittelbare Einnahmequelle, für einige Dauer betrieben wird. Hercher gehören insbesondere die Betriebe der Droschken- und Omnibusinhaber,

Der Posthalter und Frachtfuhrleute, auch die sogenannten Holelwagen, welche gegen Entgelt die Reisenden von den Gaschöfen nach den Bahnhöfen bringen unv von dort abholen.

Ein Fuhrwerk dagegen, welches von einem Gewerbetreibenden (Kauftnann, Arzt, Metzger, Bäcker) zu Zwecken seines sonstigen Gewerbebetriebes verwandt wird und nicht als unmittelbare Einnahmequelle dient, ist nicht als gewerb- mäßig betrieben im Sinne des Gesetzes aufzufaffen. Ebensowenig gehören hierher die zum persönlichen Gebrauche dienenden Kutschfuhrwerke von Privat­personen sowie das Fuhrwerk eines Landmanns, welcher gelegentlich gegen Entgelt Personen befördert oder etwa zur Winterszeit seine für die Landwirt- schaft entbehrlichen Gespanne vorübergehend zu Steinfuhren für einen Chaussee­bau oder dergleichen gegen Entgelt darbietet, es sei denn, daß er für einen solchen Erwerb besondere Einrichtungen trifft, aus denen sich die Kriterien eines gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetriebes ergeben.

3) Der Speicher- und Kellereibetrieb muß gleich dem Speditionsbetrieb, mit welchem derselbe in unmittelbarem Zusammenhang im Gesetz genannt wird, ebenfalls ein gewerbsmäßiger fein, wenn der Unternehmer zu dessen Anmeldung verpflichtet sein soll. Auch hier kommt es also darauf an, daß der Betrieb zu Zwecken des Erwerbs für einige Dauer erfolgt,' fei es, indem aus der Speicherei oder Kellerei ein selbständiges Gewerbe gemacht wird, wie beim Dock- und Packhofsbetriebe in großen Städten, bei Aktien - Speichern rc., fei es, indem der übrige Gewerbebetrieb des Speicherei- oder Kellereibesitzers so wesentlich mit dem Betriebe der Speicherei oder Kellerei zusammenhängt, oder von diesem so sehr abhängt, daß der Speicheret- oder Kellereibetrieb einen hervorstechenden Bestandteil, wenn nicht den Hauptbestandteil des Gesammt- unternehmens bildet, wie bei den Kornspeichern der Getreidegroßhändler und den Kellereien der Weingroßhandlungen.

Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so kann es sich wohl um einen im Besitze eines Gewerbetreibenden befindlichenSpeicher" oderKeller", nicht aber um einen gewerbsmäßigenSpeicher-" oderKellereibetrieb" handeln.

Jnsbespndere fallen die gewöhnlichen Keller der Krämer und Höker, der Gast- und Bierwirthe nicht unter den Begriff der gewerbsmäßigen Kellerei, und die Lagerräume, wie sie die Manufakturwaaren- oder Colonialwaaren- händler zu besitzen pflegen, ' nicht unter den Begriff des gewerbsmäßigen Speicherbetriebs.

4) Der BegriffEisenbahn" ist im weitesten Sinne zu verstehen. Der­selbe umfaßt alle zur Beförderung von Personen oder Sachen auf Schienen mittelst elementarer oder thierifcher Kraft bestimmten Transportmittel, also nicht nur die Lokomotivbahnen, sondern auch die Pferde- und elektrischen Bahnen. Es ist nicht notwendig, daß die Eisenbahn dem öffentlichen Ver­kehr dient.

Eisenbahnbetriebe, welche wesentliche Bestandteile eines nach dem Unfall-- versicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 versicherungspflichtigen Betriebes sind (vergleiche § 1 Absatz 6 jenes Gesetzes) fallen nicht unter das neue Gesetz und sind daher nicht anzumelden.

5) Zur Binnenschiffahrt gehört auch die gewerbsmäßige Kleinschifferei mittelst Kähnen und Gondeln.

Das vorstehend zu Ziffer 4 Absatz 2 Gesagte gilt auch von den Schiff­fahrtsbetrieben.

6) Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden sind Betriebe aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. So ist ein Fuhrwerksbentzer, welcher ge-