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Nr. 170 Samstag den 25. Juli ISS»

Meßmer Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

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Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf mit

Durch dir Poft be,oqrn vrrtteljährlich 2 Mark 50 Pf

Amtlicher Iheil.

Verordnung für den Kreis Gießen,

betreffend die Jabrikation künstlicher Mineralwasser.

Zur Verhütung der Anwendung gesundheitsschädigender Gegenstände und Stoffe bei der Fabrikation künstlicher Mineralwaffer wird auf Grund des Artikel 78 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen, unter Zustimnmng des Kreis-Ausschusses und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 17. Juli 1885 zu Nr. M. I. 17178 für den Kreis Gießen das Folgende bestimmt:

§ 1. Mineralwafferfabriken dürfen nicht eher in Betrieb gesetzt werden, als bis deren Einrichtung und insbesondere die Anlage und Beschaffenheit der Brunnen, aus denen das bei der Fabrikation zu verwendende Wasser entnommen werden soll, ferner das Wasser selbst und erforderlichen Falls auch die für die Herstellung der künstlichen Mineralwasser nothwendigen Chemikalien und Apparate durch Großherzogliches Kreisgesundheilsamt geprüft worden sind. Damit diese Prüfung rechtzeitig erfolgen kann, haben die Orts­behörden, bei denen nach § 14 der Gewerbeordnung die Anmeldung des Be­triebs zu erfolgen hat, dem Grobherzoglichen Kreisgefundheilsamte von dieser Anmeldung unverzüglich Mittheilung zu machen. Diese Behörde kann zur Prüfung noch andere Techniker zuziehen. Jede wesentliche Veränderung der Fabrikeinrichtung und die Ausdehnung des Betriebs auf andere, bisher nicht fabricirte Wasser bedarf erneuter Prüfung. Die Ortsbehörden haben aus Anmeldung des Fabrikanten solche unverzüglich zu veranlassen.

8 2. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Revision der Mineralwasser­fabrik-Einrichtungen und die Prüfung der zur Verwendung kommenden Materialien jederzeit vorzunehmen. Diese Prüfung muß mindestens einmal im Jahre erfolgen.

§ 3. Bei Fabrikation der Mineralwaffer dürfen nur solche Materialien, Chemikalien und Apparate Verwendung finden, die gesundheitsschädliche Stoffe in das Fabrikat nicht gelangen lassen.

Das zur Verwendung kommende Wasser muß den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege vollkommen entsprechen.

Ist dies nicht der Fall, so ist die Ortspolizeibehörde befugt, anzuordnen, in welcher Weise in jedem einzelnen Falle das Wasser seitens der Fabrikanten gereinigt werden muß.

§ 4. Die Verwendung von Bleiröhren oder bleihaltigen Zinnröhren mit mehr als ein Procent Bleigehalt, oder unverzinnten Kupfergeräthschaften im ganzen Betriebe und im Zusammenhang mit demselben ist untersagt. Ebenso dürfen an den zur Aufbewahrung und Versendung des Mineralwassers dienenden Gefäßen bleihaltige 'Verfchlußköpfe nicht verwendet werden-

§ 5. Die Ortspolizeibehörden haben Proben von Mineralwassern zeit­weise auf ihre Reinheit beziehungsweise Gesundheitsunschädlichkeit untersuchen zu lassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchuugen sind zu sammeln und auf­zubewahren.

§ 6. Für Mineralwaffer, welche v8n auswärts in den Kreis eingeführt und daselbst verkauft werden sollen, kann durch die Ortspolizeibehörde die Beibringung eines amtlichen Zeugnisses über das Vorhandensein der in dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen bezüglich der Beschaffenheit der Fabrikationsanlage und des Wassers innerhalb vorzubestimmender Frist ver­langt werden-

§ 7. Die Kosten der regelmäßigen Revisionen und Untersuchungen trägt die Gemeinde. Die Kosten der außerordentlichen Revisionen hat der Fabrikant dann zu tragen, wenn er dieselben schuldhafter Weife veranlaßt hat.

§ 8. Der Mineralwasserfabrikant ist berechtigt, von der Ortspolizei­behörde ein Zeugniß über das Resultat der Revisionen und der chemischen Untersuchungen des Wassers zu verlangen. Die Ausstellung dieser Zeugnisse erfolgt kostenfrei.

§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden unbeschadet der nach dem Gesetze, den Verkehr mit Nahrungs­mitteln 2C. 2C. betreffend, und sonstigen Strafgesetzen etwa verwirkten höheren Strafe mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

Gießen, am 22. Juli 1885.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boek mann.

Bekanntmachung.

Der Wasenmeister zu Hattenrod Heinrich Seip IV. ist zugleich als Wasenmeister für die Gemeinde Linden st ruth bestellt und als solcher ver­pflichtet worden.

Gießen, am 23. Juli 1885. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Politische Ueberstcht.

Gieße», 24. Juli.

In Gastein ist allgemein die Ansicht verbreitet, Kaiser Kranz Josef werde vielleichl aus der Durchreise zum österreichischen Schützen­feste in Innsbruck am 7. August möglicherweise aber auch früher einen eintägigen Besuch bei Kaiser Wilhelm abstatten. Trotzdem soll, wie versichert wird, Kaiser Wilhelm die feste Absicht hegen, auch in diesem Jahre nach Schluß seiner Gasteiner Kur der österreichischen Kaisersamilie in Ischl einen Besuch Au machen.

Der Paderborner Handel hat nun denjenigen Ausgang genommen, 'wie er offenbar in den Wünschen der römischen Curie lag: Bischof Dr. Drobe hat den vielbesprochenen Studien-Erlaß zurückgezogen und auch von der Eröff­nung des Priester-Seminars zu Paderborn ist es wieder still geworden. Die Zurückziehung des Studien-Erlasses datirt vom 15. Juli; in die Zeit vom 12. bis 15. Juli fällt die bekannte Reife des Bischofs Dr. Korum von Trier. Die Annahme, daß diese Reise im Auftrage Roms erfolgte und nicht ohne Einfluß auf die Entschließungen des Bischofs Drobe geblieben ist, gewinnt da­durch an Gewicht. Im Uebrigen bedeutet der Ausgang der Paderborner Affaire einen eclatemlen Sieg der intransigenten und unversöhnlichen Elements in der römischen Curie über die müdere Richtung und diejenigen preußischen Bischöfe, welche etwa geneigt waren, sich der Praxis ihres Paderborner Amtsbruders cmzufchließen, wissen nun, wo sie ein Exempel zu suchen haben. Eine andere Affaire ist jetzt dagegen von Neuem aufgefrischt worden, nämlich die Abstimmung ves BundeSrathes über den preußischen Antrag bezüglich des Herzogs von Cumberland. Bekanntlich haben Mecklenburg-Strelitz und Reu ß ä.L. gegen den Antrag Preußens und somit gegen den Ausschluß des Herzogs von Cumberland von der Thronfolge in Braunschweig gestimmt und ist nun nach- r7äglich die Erklärung bekannt geworden, womit die Bevollmächtigten beider Regierungen im Bundesrathe ihr ablehnendes Votum begründet haben. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, daß die Annahme des preußi­schen Antrages einen Eingriff in die in einem Bundesstaate bestehende Thron­folge bedeuten würde und daß, da der Herzog von Cumberland in seinem

Gmundener Patent die Zusicherung ertheilt habe, die Regierung des Herzogthums Braunschweig nach Maßgabe der Verfassung des deutschen Reiches und der Lan­desverfassung führen zu wollen, der Bundesrath keine Veranlassung habe, der thatsächlichen Ausübung der Regierungsgewalt Seitens des Herzogs Ernst August entgegenzutreten. Außerdem hat der Bevollmächtigte Olbenburgs feine Stimm­enthaltung durch nachstehende Erklärung begründet:Die Großh. Oldenburgische Regierung würde in Anbetracht der Wichtigkeit des Gegenstandes eine schriftliche Berichterstattung des Ausschusses gewünscht haben und enthält sich der Abstim­mung, weil nach ihrer Auffassung in Ermangelung einer solchen Grundlage die rechtliche und politische Tragweite der zu fassenden Entschließungen sich nicht mit genügender Sicherheit beurtheilen läßt."

Die Ernennung des deutschen Botschafters in Paris, des Fürsten Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst, zum Statthalter von Elsaß-Lothringen gilt als keinem Zweifel mehr unterliegend. Fürst Hohenlohe, welcher gegenwärtig auf Urlaub in Deutschland weilt, hat kürzlich auch dem Fürsten Bismarck in Varzin einen Besuch abgestattet und glaubt man, daß Fürst Hohenlohe hierbei seine definitive Einwilligung zur Uebernahme des gedachten Postens gegeben habe.

Während die deutschen Turner aus Oesterreich nach Dres­den gezogen sind, um hier, empfangen von der herzlichsten und wärmsten Theilnahme, zu versichern, daß sie immerdar die Fahne des Deutfchthums im Reiche des Doppel-Aars hochhalten werden, haben die Czechen eine Wallfahrt nach Pesth zum Besuch der ungarischen Landesausstellung veranstaltet. Sie haben hierbei auch Wien die Ehre ihres Besuches erwiesen und wurden die czechischen Ausstellungs-Besucher von ihren in Wien lebenden Landsleuten in demonstrativer Weise empfangen. Auch in Pesth haben sich die czechischen Herren Seitens der Vertretung der ungarischen Hauptstadt und des Ausstellungs- Comitös eines auszeichnenden Empfanges zu erfreuen gehabt, wobei viel von der Verbrüderung und Versöhnung der Völker Oesterreich-Ungarns die Rede .war. Ob das czechisch-magiarische Einverständniß indessen lange bestehen wird ist zu bezweifeln, da man allgemach auch in Pesth einzusehen beginnt, daß da. Erstarken des Slavismus in Oesterreich auch eine ernste Gefahr für Ungarn ist