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Nr. 47
Mittwoch vcu 25. Februar
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Anzeiger
iestemr
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
BwruHl t vchulftraße 7.
tzrscheiat ttOlich mit «»SnshmL deS Mont«ß».
«reis verrteljL-rlich 2 Mark 20 Pf. mit tfringtrl*.
Durch die Post bezogen viertel jährlich 2 Warf 50 P.
Amtlicher Hkeil.
Bekanntmachungen,
die Unfallversicherung betreffend.
formular hingewiesen.
Berlin, den 11. Februar 1885.
Das Reichs-Bersichemngsamt.
Bödiker.
Bekanntmachung,
belreffenb die Anmeldung unfallversicherungspslichtiger Baubetriebe.
Vom 11. Febmar 1885.
Laut Bekanntmachung im Reichs-Gesetzblatt Nr. 5, Seite 13 hat der Bundesrath aus Grund de» S L Abs. 8 bei Unsallversicherungsgesetze« vom
Juli 188», Reichs-Gesetzblatt S. 69. beschlossen . , , ,, k.«.. «.«„t.i.uu.i, «a
Arbeiter und Betrieb»beawte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb ff* auf die Ausführung von Tüncher.. Verputzer- (Weiphinder-). Gypser-, Stuckateur-. Maler, (AnKreicher-). Glaser., Klempner- und Lackirer-Arbeiten bet Bauten, sowie auf d,e Anbringung. Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableiter» «rstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, für Versicherung»'
Gemäß S t ^e5um'allversichen!ng!gesetzeL hat daher jeder Unternehmer eines der vorgenannnten Betriebe denselben unter Angabe des Gegenstandes und der »N de« Betriebe». sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen binnen einer vom Neichs-VersichernngSamt zu txfhmntenbcn Frist bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Diese Frist wird hiermit aus die Zeit bis zum
2» Marz d. I. ernschließltck
$ Welche Staats« oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden* im Sinne des Unfallverflcherungsgesetzes anzusehen sind, ist von den Central- betörten der Bundesstaaten in Gemäßheit des $ 109 des genannten Gesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden.
jm Uedrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehend abgedruckten $ 11 des genannten Gesetzes, sowie auf das beigefügte Anmelvungs-
8 11 des Unfallverstcherungügesetzes.
Feder Unternehmer eines unter den $ 1 fallenden Betriebes hat den letzteren »innen einer von dem RcickS-VersickerungSamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt in machenden Fi ist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Nam der durchschnittlich darin beschäftigten verficherungSpfttchtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen.
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nickt angemeldeter Betriebe zu einer Aus- tunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage M |ii einhundert Mark anzuhalten
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen. Klaffen und Ord- nunge« der Neichtz-Bermsstatistik geordnetes Verzeichniß fämmtlicher Betriebe ihres tiezirkv unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Kahl Der darin beschäftigten versichernngSpflichtigen Personen aufzuftellen- DaS Verzeichniß ist der höheren VerwaltungSbebörde einzureichen und von dieser erforderlichenfalls binstcktlich der Sinreibuna der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der AeickS-Berufsstatistik zu berichtigen-
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher ver- sicterunaopflicktigen Betriebe ihres Bezirks dem ReickS-Versicherungsamt einzureichen.
t
Anmeldung auf Grund deS $ 11 deS UnfallversicherungsgeseyeS.
Bemerkungen
Staat
Regierungsbezirk
Gegenstand deS Betriebes *)
warne des Unternehmers (Firma)
Formular für die Anmeldung. .......... Kreis (Amt)........ Gemeinde- (Guts-) Bezirk
Zahl ter durchschnittlich beschäftigten versicherunaS- pflichtrgen Personen**)
. . .......... den .......1885.
(Unterschrift deS zur Anmeldung Verpflichteten.)
*) Nur solche Betriebe, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken, sind anzumelden; doch ist nicht erforderlich, daß die Arbeiter ausschließlich bet Bauarbeiten beschäftigt werden. . . ,
*♦) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als zehn versicherungspflichtige Personen (Arbeiter und solche Betriebsbeamte, deren ^ahresarbeits- oerbienft an Gehalt ober Lohn Zweitausenb Mark nicht übersteigt) beschäftigt werten.
Betreffend: Wie oben.
Gießen, den 23. Februar 1885.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung fordern wir diejenigen Gewerbtreibenden im Kreise Gießen, welche Arbeiter der vorbezeichneten AN beschäftigen, hierdurch aus, die vorgeschriebene Anmeldung bei Meldung der gesetzlichen Strafe
bis |um 2. März d. I. einschließlick entweder direct bei uns oder durch Bermittelung der Grobherzoglichen Bürgermeistereien einzureichen. Anmeldeformulare können aus unserer Registratur und von den Bürgermeistereien gegen Ende der Woche bezogen werden. e
Wir wachen ausdrücklich darauf aufmerksam, daß die anzumeldende durchschnittliche A*b"ter;ahl .otejenige ist, welche fick für die Zeit deS regelmäßigen vollen Betriebs, also für die Sommerzeit, erglebt. Auch tfi es für o Anmeldepfiicht gleichgiltig, ob 10 Arbeiter oder weniger beschäftigt werden.
Dr. Boekmann. _____
Gießen, den 23. Februar 1885.
Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Die vorstchcnden Bekanntinachungen wollen Sie sofort auf ortsübliche Weise zur allgemeinen Kenntniß bringen. Auch nnb bte anmeldep'tichtrgen Gewerbtreibenben noch besonbers auf ben Inhalt ber Bekanntmachungen aufmerkfam zu machen. . mnbm
Die Anmeldeformulare werben Ihnen un Lause der Woche zugehen, etroatger weiterer Bedarf kann von unserer Reglsiramr ve»ogen we^en.
Di- bei Ihnen eingehenden Anmeldungen sind bis spatesienS zum 5. Mar, an uns einzusenden. Im Begleitbericht 'N Wben ob alle anmeldepflichtigen Gewerbtreibenden ihrer Verpflichtung genügt haben. Die Säumigen sind behufs Veranlassung der Bestrafung uns namhaft zu machen. Auch wollen Sie für nicht «ngemethete Betriebe nach Ihrer K-nntniß bet Verhältnisse die erforderlichen Angaben machen.
Diejenigen von Ihnen, in deren Dienstbezirken keine anmeldepflichtigen Gewerbtreibenben vorhanden und, haben dies Mizehtdar vis ,um s. Mar, un.. anju^tgin^ sßorlage fln bfl6 Reichsversicherungsamt eine sehr kurze Frist gefetzt ist, so können wir uns auf Monitonen an etwaige säumigen. Büraermeistereien nicht einlaffen. Dieselben haben vielmehr ohne Weiteres die Zusendung von Wartboten zu gewärtigen.
Dr. Boekmann.


