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von Annoncen
eitungend.Welt.
je u. Kosten- I
Nr. 2L8 Samstag den 24. October 188$
ichener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Bureau r Schulftraße 7.
Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags.
PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 P*.
Amtlicher Hheit.
Betreffend: Das Unfallversicherungsgesetz, hier: Bekleidnngs-Jndustrie-Berufsgenossenschaften. Gießen, am 19. October 1885.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
»n die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Der Vorstand der Bekleidungs-Jndustrie-Berufsgenofsenschaft, welche folgende Industriezweige umfaßt:
Wäsche, Kleidung, Kopfbedeckung, Putz, iedoch ohne Lederhandschuhfabrikation und ohne Handschuhwirkerei, sowie ohne Korsettzeugweberei, welche zur Textllindustrie gehört (die Korsettfabrikation im Uebrigen gehört zur Bekleidungsindustrie), Schuhmacherei, Haar- und Bartpstege, Waschanstalten rc.
Strohhut-Fabrikanten, -Näher, -Plätter, «Putzer, -Wäscherinnen.
hat im Hinblick darauf, daß eine große Anzahl versicherungspflichtiger Betriebe sich nicht in den Anmeldungslisten befänden, unsere Vermittelung zu dem Zwecke in Anspruch genommen, damit Erörterungen angestellt würden, um die zu dieser Berufsgenoffenschaft gehörigen, derselben noch nicht angemeldeten Betriebe zu ermitteln^^^ Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 17. l. M-, betr. das Unfallversicherungsgesetz, hier die Töpfereigenoffenschast - Anzeiger 246 — beauftragen wir Sie, bezüglich der hier in Betracht kommenden, in Ihren Gemeinden befindlichen Betriebe (s. oben) ebenmäßig zu verfahren und zu berichten wie durch jenes Ausschreiben Ihnen bezüglich der dort bezeichneten Betriebe aufgegeben worden ist (cf. dritter und vierter Absatz.)
Zur Herbeiführung eines richtigeren Verständnisses des Gegenstandes theilen wir Ihnen bei diesem Anlaffe folgende Erläuterungen $u § 1 des Unsallversicherungogefttzestz mtU $ @e)-^eg dII( Fabriken (d. h. alle nicht handwerksmäßigen Betriebe) versicherungspflichtig, ingleichen nach Absatz 3 und 4 desselben Paragraphen überhaupt sämmtliche Betriebe (also auch die handwerksmäßigen) in welchen
Dampskeffel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen,
oder mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden. r ,
Unter „regelmäßig" ist zu verstehen, daß der Betrieb auf mindestens zehn Arbeiter als Regel baprt ist, ohne Rückstcht auf eine vorübergehend etwa vorhandene Minderzahl. Das Reichs-Versicherungsamt hat die Bestimmungen des § 1 des Gesetzes wie folgt erläutert:
„Alle Fabriken, auch wenn dieselben weder Motoren noch mindestens zehn Arbeiter beschäftigen, sind versicherungspflichtig. Der Absatz 4 des § 1 definirt den Begriff der Fabrik nicht, sondern bestimmt nur, weiche Arten von Betrieben unter allen Umständen als „Fabriken" im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes anzusehen sind, auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch im einzelnen Falle zweifelhaft sein sollte."
Dr. Boekmann.
Betreffend: Die Ableistung des Versaffungseides- Gießen, am 20. October 1885.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglicherr Bürgermeistereien des Kreise-.
Wir erinnern Sie, soweit Sie noch im Rückstände sind, an Erledigung der Verfügung vom 8. October 1885 — Anzeiger Nr. 237 — binnen
-acht Tagen«
Dr. Boekmann.
Bekanntmachung.
Indem ich zur öffentlichen Kenntniß bringe, daß sich Heinrich Kreuder als Wiesenbautechniker hier in Gießen (Marktplatz Nr. 1) nieder- -gelaffen hat. empfehle ich denselben namentlich den Herren Bürgermeistern zur Zuziehung bei den Wiesenrundgängen und in allen Fällen, wo bezüglich der Unterhaltung und Verbesserung von Wiesen sachverständiger Rath wünschenöwerth ist.
Gießen, den 22. October 1885. Der Director des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Greßen.
Nover. ________________
Politische Ueberfkcht.
(Sieben, 23. October.
In der braunschweigischen Regentschafts-Frage ist endlich die Entscheidung gefallen, soweit sie sich auf die Person des künftigen Regenten von Braunschweig bezieht. Nachdem der Staatsminister Graf Görtz-Wrisberg Namens des Regentschastsrathes in der Dienstags-Sitzung des braunschweigischen Landtages den Prinzen Albrecht von Preußen officiell zum Regenten -vorgeschlagen hatte, ist am Mittwoch die einstimmige Annahme dieses Vorschlags Seitens des Landtages erfolgt. Bevor Graf Görtz-Wrisberg am Dienstag seinen Vorschlag machte, wurde der Versammlung ein Schreiben des Staats- ministeriums vorgelegt, datirt vom 25. August d. Js., in welchem dem Herzog von Cumberland von dem bekannten Bundesraths-Beschluffe und dem Beschlüsse der braunschweigischen Landesversammlung vom 30. Juni d. Js. Mittheilung gemacht wird. Ein weiteres Schreiben des Regentschastsrathes dankt der Landesversammlung und der Bevölkerung für die während der provisorischen Regierung bewahrte Haltung. Trotz dieser Einigkeit sei es nicht gelungen, die Thronfolge-Frage wegen andauernder Behinderung des nach der Landschaftsordnung von 1832 berufenen Thronfolgers endgiltig zu regeln. Das Schreiben weist auf den Bundesraths-Beschluß hin, seitdem Thatsachen, welche die Behinderung Cumberlands zur Regierung beseitigen könnten, nicht vorgekommen seien, wie aus den beiden letzten Schreiben Cumberlands hervorgehe. Da ferner die Uebernahme der Regierungs-Verwesung durch einen berechtigten Regenten nicht habe stattfinden können, müffe nunmehr die Landesversammlung einen Regenten wählen. Es wird dann, wie schon erwähnt, Prinz Albrecht von Preußen als solcher vorgeschlagen, mit dem Bemerken, daß der Regentschastsrath von einer Begründung seines Vorschlags wegen der Eigenartigkeit des Falles an dieser Stelle absehe. — Am Schluß der Sitzung sprach der Landtag dem Minister Görtz-Wrisberg einstimmig ein Vertrauensvotum gegenüber den wölfischen Angriffen aus. Endlich ist aus der Dienstags-Sitzung noch zu erwähnen, daß der Landtag den Antrag der staatsrechtlichen Commission in.Betreff des Herzogs
von Cumberland mit allen gegen zwei Stimmen — die der Abgg. Thiele und Sallentien — annahm. Der Antrag besagt, kurz gefaßt, daß die Landesversammlung den Bundeöraths-Beschluß vom 2. Juli, betr. die Ausschließung des Herzogs von Cumberland von der Thronfolge in Braunschweig, als rechtskräftig betrachte und daß sie reichs- oder landesverfassungsmäßige Mittel nicht zu ihrer Verfügung sehe, um die vom Herzog von Cumberland selbst geschaffene Lage zu beseitigen. — Mit der Wahl des Neffen Kaiser Wilhelms, des Prinzen Albrecht von Preußen, zum Nachfolger des Herzogs Wilhelm, hat die seit Jahr und Tag so lebhaft ventilirte braunschweigische Thronfolge-Frage ihre definitive Lösung gesunden; es erübrigt nur noch die Zustimmung des Kaisers zu dieser Wahl und erscheint die kaiserliche Einwilligung als selbstverständlich. Ein Hohenzollernprinz wird demnach den alten Welfenthron von Braunschweig besteigen, den der Herzog von Cumberland durch seine feindselige Haltung gegenüber Preußen und dem Reiche selbst verscherzt hat und alle Rechtsverwahrungen des wölfischen Prätendenten sind nunmehr hinfällig geworden. Daß Herzog Ernst August, der „Exilirte von Gmunden", bei dem braunschweigischen Volke aus keinerlei Sympathieen rechnen durste, darüber haben die Verhandlungen des braunschweigischen Landtages wiederholt klar und deutlich Auskunft gegeben und die Sitzung vom Dienstag hat dies nur bestätigt. Desto freudiger werden die Braun* schweizer ihren nunmehrigen Regenten, den Prinzen Albrecht von Preußen, begrüßen, dessen Stirn nach echter Hohenzollernart des Siegers Lorbeer umkcänzt, welchen sich der Prinz als bewährter Truppensührer in den Feldzügen von 1866 und 1870 geholt hat. Jetzt ist Prinz Albrecht, zu einer schöneren, sried« kicheren Ausgabe berufen und man darf die feste Hoffnung hegen, daß er auch dieser Aufgabe, welche ihn an Die Spitze des braunschweigischen Landes beruft, zum Helle Des letzteren voll und ganz gewachsen sein wird.
Unter den übrigen Angelegenheiten der inneren Politik nimmt die preußische Wahlbewegung am meisten in Anspruch, welche elftere natürlicher Weise an Jnlensität gewinnt, je näher der Tag der Urwahlen, der 29. October, heranrückt. Am lebhaftesten wird sich der Wahlkamps in Berlin,


