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Donnerstag den 24 September

Nr. 222

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Darmstadt, 21. September. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:

Am 9. d. Mts. den Calculator Ludwig Rullmann zum Revisor 2. Klaffe bei den Oberhesstschen Bahnen,

am 16. d. Mts. den Revisionsgehülfen Hermann Erlinger au- Grün- berg zum Oborrechnungs-Probatoc 2. ZUaffe bei der zweiten Abcheilung der Iustificatur der Oberrechnungskammer zu ernennen.

Se. König!. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:

Am 8. d. MtS. der Margaretha Dienst aus Flörsheim, dermalen in Diensten bei Kaufmann Karl Woltz zu Mainz, in Anerkennung ihrer mehr als 50jährigen derselben Familie geleisteten Dienste, die silberne Verdienst-Medaille des Ludewigs-Ordens zu verleihen; ~ ,

am 19. d. Mts. den Notar mit dem Amtssitze zu Sprendlingen, Dr. Fried­rich Lucius, zum Notar mit dem Amtssitze zu Worms zu ernennen.

Berlin, 19. September. Das Rundschreiben, welches das Reichsoer­sicherungsamt an die Vorstände der Berufsgenossenschaften, betr. das Jnsleben- treten der Unfallversicherung, die Organisation der Schiedsgerichte u. |. w. erlassen hat, hat solgenden Wortlaut:

Die Mittheilungen über den Stand der berussgenoffenschaftlichen Organffa- tion, welche das Reichsverficherungsamt mit Schreiben vom 22. August d. Js. erbeten hat, sind nunmehr von allen Seiten erfolgt. Dieselben laffen ersehen, daß es den eifrigen Bemühungen der Berussgenoffenschaften gelungen ist, ihre Organisation soweit zu fördern, daß dieselbe mit Ende des lausenden Monats überall abgeschloffen sein wird. f

Bis dahin werden auch die Post-, Telegraphen- und Eifenbahn-Verwal- tunaen, sowie die Marine- und Heeres-Verwaltungen, soweit es sich um Reichs- und Staatsbetriebe handelt, mit den nach dem Gesetz vom 28. Mai 1d85 erforderlichen besonderen Einrichtungen versehen, und, soweit Privatbetriebe in Frage kommen, berufSgenoffensckastlich organisirt sein. Das ReichsversicherungS- ami war hiernach in der Lage, in Anregung zu bringen, daß gemäß § 111 des UnsallversicherungS'Gejetzes mit Zustimmung des Bundesraths durch kaiser­liche Verordnung das Jnslebentreten der Unfallversicherung zum 1. October d. Js. bestimmt werde. Daffelbe schätzt sich glücklich, aus die von Seiten der Genoffen- fchasts-Vorstände, wie von Seiten zahlreicher Betriebsunternehmer bei ihm fort­gesetzt eingehenden dringlichen Anfragen wegen des Beginns der Unfallversicherung, den Genossenschafts-Vorständen diese Mittheilung machen zu können.

Die Genoffenschasts-Vorstände wollen nunmehr die überall bereits seit geraumer Zeit vorbereitete Ausstellung der GenoffenschastSkataster und die Ver­sendung der Mitgliedscheine baldmöglichst zum Abschluß bringen.

Wegen der Aufstellung der Gesahrentarife, die nicht in gleichem Maße dringlich ist, wird aus die näheren Mittheilungen vom 1. September Bezug genommen. .

Was ferner die Organisation der Schiedsgerichte anlangt, so werden bin* nen Kurzem deren Sitze sämmtlich bestimmt und Seitens der beteiligten Landes- Centralbehörden die Vorsitzenden ernannt sein. Letzteres genügt zunächst, um eine ungestörte Wirksamkeit des Gesetzes zu gewährleisten. Denn der Verletzte, welcher auf schiedsrichterliche Entscheidung gemäß § 62 Absatz 2 des Unsall- versicherugS'Gesetzes antragen will, wahrt durch die Erhebung des Berufes bei dem Vorsitzenden des zuständigen Schiedsgerichts seinen Anspruch, und er würde durch eine Verzögerung der schiedsrichterlichen Entscheidung eine Schädigung in­sofern nicht erleiden, als nach § 62 Absatz 5 a. a. O. die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, vielmehr der von den Genossenschafts-Organen ange-

ichmer Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

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wieiene Entschädigungsbetrag ohne Weiteres erhoben werden kann. Immerhin aber ist es von erheblichem Werthe, an die völlige Durchsührung der Organ», sation der Schiedsgerichte schon jetzt heranzutreten.

t^ru^beachten^dab 'gemäß § 48 des Unsallversicherungr.Gesetzes nicht mir der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sondern auch Name und Wohnort der übrigen Mitglieder de« Schiedsgerichts und der Stell- Vertreter derselben von der Centralbehörde desjenigen Bundesstaates, in welchem der Sitz des Schiedsgerichtes belegen ist, in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte öffentlich bekannt zu machen sind. Zu diesem Zwecke ist es nothwendig, daß den bethei- ligten Landes-Centralbehörden Name und Wohnort der von den Ge­nossenschafts-Organen gewählten Beisitzer zum Schiedsgericht und ihrer Stellvertreter mitgetheilt werden. Das Reichsversicherungsamt gievt sich der Erwartung hin, daß es nur dieses Hinweises bedarf, um die GenoffenschaftS'Vorstände zur Einreichung der erforderlichen Anzeigen an die zuständigen Landes-Centralbehörden, ohne daß sie eine Auffor­derung hierzu von diesen abwarten, zu veranlassen.

Die Ausarbeitung der Regulative für die Wahl der Vertreter der Arbeiter und süc die Wahl der Arbeiter-Beisitzer zum Schiedsgericht ist, soweit erstere vom Reichsoersicherungsamt zu erlassen sind, m vollem Gange.

Sodann müssen

2) von Seiten der Berufsgenossenschaften für die Schiedsgerichte ent­sprechende Lokale beschafft werden. - Ausweislich der mit diesseitigem Rundschreiben vom 24. Aug den Genossenschafts-Vorstanden mitgetheilten Nachweisung der vom Reichsversicherungsamt vorgeschlagenen Schiedsge- richtssitze, welche, soweit dies vom Reichsversicherungsamt zu geschehen hat, bereits definitiv bestimmt worden sind, befindet sich an vielen Orten der Sitz mehrerer Schiedsgerichte. Es empfiehlt sich, m solchen Fällen für sämmtliche Schiedsgerichte das gleiche Lokal zu bestimmen, wie voraussichtlich auch derselbe Beamte in der Regel zum Vorsitzenden für alle an demselben Orte befindlichen Schiedsgerichte ernannt weroen wird. Es würde nicht nur für diesen Beamten eine beträchtliche Störung vermieden, wenn alle Schiedsgerichtsfitzungen in einem Lokale stattsänden, sondern es würden dadurch auch den Parteien manche Irrungen, den Genossenschaften manche Kosten erspart werden, zumal dann für alle Einladungen zu den Sitzungen das gleiche Drucksormular benutzt werden könnte. Den Genossenschaf tS-Vorständen wird deshalb anheimgegeben, wegen der Beschaffung der Lokale °'nse,t,g ?°rzu. gehen, vielmehr wegen der Bereitstellung gemeinschaftlicher Loka e mit einander in Verbindung zu treten, bezw. die Sectwnrvorstand- zu be züglichen Vereinbarungen im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der

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ficbt ru nehmen sein möchte, wird daraus aufmerksam gemacht, daß gleichwie die kaiserliche Verordnung, betr. die Formen des Verfahren« und den Geschäslsgang des Reichsversicherungsamtsvom August 1885, für die mündliche Verhandlung vor dem Reichsversicherungsamt die Oeffentlichkeit vorschreibt, die gleiche Bestimmung voraussichtlich durch die für das Verfahren vor dem Schiedsgericht zu erlassende kaiserliche Verordnung getroffen werden wird.

Betreffend: Die Ackerbauschule zu Friedberg. Gießen, den 22. September 1885.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

att dt- Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des KreiseS.

Unter Hinwei« auf die nachstehende Bekanntmachung des Curatoriums der Ackerbau,chule zu Friedberg empfehlen w,r Ihnen, bei sich bietendem Anlaß aus die hier für junge Leute gebotene günstige Gelegenheit zur weiteren Ausbildung aufmerksam zu machen-

Dr. Boekmann.

WinterknrfuS an der A-kerbanfchnle des landwirthfchaftlichen Vereins für di- Provinz Oberheffen zu Friedberg pto 188586

zeugniß der Bürgermeisterei und ein SchulabgangSzeugniß beizubringen.

Fr"dberg, den 7. September 1885. Guratorium der Ackerbauschule zu Friedberg: .

Dr. Braden, Kreisrath. Dr. Frech, v. Gemmingen, Amtmann. Schmidt, Kreisschulinspeetor. Pr. Tobisch^LandwirMastslehrer.