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Zweites Blatt
Sonntag den 24. Mai
488»
Mr. 119
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Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
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Erscheint tKglich mit »«Snahme des MontOS».
V«re«rr Schulstraße 7.
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Steuerkapital.
Einkommen.
weniger als 300 Jt
B. 300 bis weniger als 400
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Klaffe. A.
len 24. Mai, use (Sonnen- 3899
Darmstadt, 18. Mai. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 11 enthält:
Das Gesetz, die Gemeinde-Umlagen betreffend.
Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei
Rhein 2C. rc. t
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stande verordnet und ver-
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 13. Mai 1885.
hiermit an iebe Tochter
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ordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Die directen Gemeindesteuern (Gemeinde-Umlagen) werden auf Grund der für die directen Staatssteuern gebildeten Steuerkapitalien und nach Maßgabe der in diesem Gesetz enthaltenen besonderen Bestimmungen ausgeschlagen. Hiernach werden die Grund- und Gewerbe-Steuerkapitalien am Ort der belegenen Sache, bezw. des Gewerbebetriebs, die Kapitalrenten- und Einkommen-Steuerkapitalien am Wohnorte des Steuerpflichtigen besteuert.
Hinsichtlich de» Einkommen-Steuerkapitals inländischer Privateisenbahn- Gesellschaften findet eine Vertheilung auf die einzelnen beteiligten Gemeinden, bezw. Gemarkungen im Verhältnß der Summen der am einzelnen Ort der Gesellschaft zur Last gestellten Grund- und Gewerbe-Steuerkapitalien statt.
Angehörige anderer deutscher Staaten oder Reichsausländer, welche nach Art. 1 Alinea 2c und 3b des Gesetzes vom 8. Juli 1884, die allgemeine Einkommensteuer betr., einkommensteuerpflichtig sind, werden an dem Ort oder den Orten, wo der Grundbesitz liegt, der Sch des Gewerbebetriebs oder der Handelsanlage sich befindet, auch nach Maßgabe des ihnen aus diesen Quellen fließenden Einkommens zur Gemeindebesteuerung herangezogen.
Die Grund-, Gewerbe- und Kapitalrenten.Steuerkapüaüen kommen in ihrem vollen Betrage, die Einkommen-Steuerkapitalien nur zur Hälfte ihres Be- trages als Gemeinde-Steuerkapital in Ansatz.
Art. 2. Wenn in einzelnen Fallen eine Verpflichtung zur Entrichtung von Gemeindesteuer, aber nicht von Staatssteuer besteht und in Folge dessen ein Staatssteuerkapital zur Benutzung beim Ausschlag der Steuer nicht vorhanden 1(1, so wird das Gemeinde-Steuerkapital nach den für die Veranlagung der Staatssteuern erlassenen bezüglichen Vorschriften besonders gebildet.
Art. 3. Die nach Art. 35 des Gesetzes vom 8. Juli 1884, die allgemeine Einkommensteuer betr., von der Staalssteuer befreiten Einkommen unter .500 vtL bleiben wie bisher der Gemeindebesteuerung unterworfen. Es findet zu diesem Behuse die Einschätzung der betr. Pflichtigen in nachstehende Einkommens- und Steuerklassen statt:
gegeben werden. .
Auch diese Steuerkapitalien kommen wie die in Art. 1 genannten Em- Eommen-Steuerkapitalien nur mit der Hälfte ihres Betrags in Ansatz.
Art 4 Die Befreiungen, welche das Gesetz vom 8. Juli 1884, die allgemeine Einkommensteuer betr., in Art. 6 bestimmt, haben auch in Bezug auf die Gemeindesteuer, soweit dieselbe aus dem Einkommen beruht, Geltung.
Die Bestimmungen im Art. 3 des gegenwärtigen, Gesetzes finden auf Ge- werbsgehülfen und Dienstboten, welche von ihren Prinzipalen oder Dienstherren Wohnung und Kost empfangen, keine Anwendung.
Art. 5. In Bezug auf die Erhebung und Erledigung von Reklamationen qeaen die Bildung der Gemeinde-Steuerkapitalien nach Maßgabe der Bestim- tnungen in den Art. 2 und 3 dieses Gesetzes find die bezüglich der Reklama- Lionen gegen die Staatssteuer in den betr. Gesetzen ertheilten Vorschriften maßgebend.
Art. 6. Wohnt ein Einkommen-Steuerpflichtiger, bezw. ein Kapitalrenten- Steuerpflichtiger abwechselnd im Laufe des Jahres an verschiedenen Orten des «GroßhsrzogthumS, so wird er mit seinem ganzen in Betracht kommenden Einkommen-, bezw. Kapitalrenten-Steuerkapital an seinem Hauptwohnort zugezogen. Ueber die Frage, welches der Hauptwohnort ist, entscheidet im Falle der Reklamation Seitens des Steuerpflichtigen oder der beteiligten Gemeinden der Pro- vinzialausschuß und, wenn die beteiligten verschiedenen Provinzen^angehören, »ach Anhörung der betr. Provinzialausschüffe das Ministerium des Innern und der Justiz endgültig.
Art. 7. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten, soweit sie sich auf die 'Erhebung' der Gemeinde-Umlagen beziehen, mit dem 1. April 1885 in -Wirksamkeit. . „
Von demselben Zeitpunkte an und für die Geltungsdauer des gegenwärtigen Gesetzes sind die Gesetze vom 30. Juni 1827 (Regier.-Blatt Rr. 29) und vom 26. März. 1872 (Regier.-Blatt Rr. 17), den Steuersuß bei außerordent- Achen Steuerausschlägen und Gemeinde-Umlagen betr., aufgehoben und werden, was die Gemeinde-Umlagen anlangt, soweit sich in anderen Gesetzen auf sie Lerusen wird, durch vorstehende Bestimmungen ersetzt.
Art. 8. Dieses Gesetz hat nur Wirksamkeit für die Rechnungsjahre 4885/86, 1886/87 und 1887/88,
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(siebener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Niedergang des Deutschthums in Oesterreich s)
Je eifriger in jüngster Zeit sich das Bestreben kund giebt, die deutsche Machtsphäre durch Colonisation zu erweitern, um so beschämender ist es für jeden Deutschen^ an der Hand der „Mittheilungen" und „(Korrespondenzen des deutschen Schulvereins" den Rückgang des Deutschthums in dem durch Staatsverträge uns so eng abgeschlossenen^ zur Hälfte deutschen Nachbarstaat Oesterreich zu regiftriren. Mit welchem Muthe rüsten wir uns zu einer Kulturarbeit in fernen Welttheilen, wenn wir 1000 Jahre alte Kolonialgebiete in nächster Nähe unserer Sprache und Sitte entrissen, ja selbst geschlossene deutsche Sprachgebiete mehr und mehr von fremden Nationen infultirt sehen, wie ersteres in Südösterreich, letzteres im Böhmerwalde und Kgerthale der Fall ist. Und all das geschah und geschieht fort und fort unter eifrigster Mitwirkung Der Regierung eines Staats, dessen ganze Machtstellung durch deutsche Kultur und Arbeit- begründet worden — ein Vorgang, der für jedes deutschschlagende Herz ebenso unverständlich, als schmerzensvoll ist, zugleich aber auch die Aufforderung enthält, diesen Schnitt ins eigene Fleisch mit allen gebotenen Mitteln abzuwehren und nach Straften zu heilen, ehe das Schamgefühl versäumter Pflicht auch die Waffe der Nothwehr unserer Hand entwindet. Werfen wir daher zuvor einen Blick auf den in Rede stehenden Kam^Ganz Friaul, Istrien, die Grafschaft Görz uub Krain, d. i. alles Land südlich der Drau bis zur Adria, war uraltes Langobarden- und Vandalenland, wie die noch durchweg deutschen Ortsnamen beweisen, soweit sie nicht nachweislich verwelscht finfr (wie z. B. „Weilen" und „Udine") und stand bis ins späte Mittelalter unter deutschen Grafen- und Adelsgeschlechtern, ist aber jetzt mit Ausnahme ganz weniger Sprachinseln vollständig theils italienisirt, theils slovenisirt und wo es dort noch Deutsche giebt, sind diese in ihrer einstigen Heimath heimathlos, ja oft rechtlos, weil sie von ihren Stammgenossen vergessen und vom Ganzen abgeschnitten, von Welschen und Slaven mehr und mehr überfluthet, in neuester Zeit aber geflissentlich von obenhen entnationalifirt sind. r c . „ t . ,.r, „
Gewiß hält so Mancher, der auf der Sommeringbahn das Adriatische 3)1 eer erreicht, Triest für eine deutsche Stadt, was sie vor 30 Jahren auch noch war, jetzt: aber bekennen sich von den 124,000 Einwohnern etwa nur noch 4000 als Deutsche und bei den Behörden gilt die deutsche Sprache „amtlich" als fremde. Auf der zahlreichen österreichischen Lloydmarine, ihren Hafenstationen, kaufmännischen und Bauanftalten ist die Dienstsprache italienisch und sind Kapitäne, Schiffsleute und Angestellte geborene oder gewordene Italiener. , y .... ,.
Es ist vom politischen Standpunkte aus unbegreiflich, warum für die roemgen Italiener dort die ganze Lloydflotte italienisch gemacht und auf diese Weise eint italienische Bevölkerung in und um Triest herangezogen worden, es sei. denn, daß diesem Verfahren dasselbe Prinzip zu Grunde gelegen hat, rote vor 1884 in Ungarn, fremde Nationalitäten auf Kosten der einheimischen zu pousstren, als traute man ven Deutschen in maßgebenden Kreisen nicht, als wären sie der deutschen, Sympathieen für das deutsche Reich verdächtig. c
Wie wichtig ist aber gerade dieses Gebiet für SeuWan^ alSfubW Sanbclss pforte nach dem Orient. Ks ist der alte Handelsweg, der im lo. Jahrhundert Ulm, Augsburg, Nürnberg u. a. Städte groß und blühend gemacht und Der in nächster Zeit nach Herstellung der geplanten Eisenbahn über die Tauern die frühere Bedeutung: wieder erlangen wird. Darum muß das von unseren Handelszugen einst zu durcheilende Land seiner alten Sprache nicht entfremdet, sondern ihr erhalten und wo verloren, ihr wiedergewonnen werden. , . . . . a .
Sind aber die Küstenstriche italienisirt, so ist das Innere Istriens, sowie Kram slovenisirt. 3u Anfang des Jahres 1883 verfugte Graf Taaffe, daß die slovenische Sprache Amtssprache in Istrien und Krain sei und die Gymnasien, Seminaren und Lehranstalten in Krain, selbst in Krainburg und Laibach, wo die ganze Intelligenz deutsch ist, wurde systematisch den Slovenen übergeben, obgleich bas Völkchen nicht einmal slvvenisch-latcinisch- und griechische Lexika hat und die deutlchen Lehrbücher dazu erst eiligst ins Slovenische übersetzt werden mußten. ..... „
Auch in der ehemaligen rein deutlchen Grafschaft Gorz sind seit Kurzem alle deutschen Mittelschulen slovenisirt, nur in der Hauptstadt M sich das Gymnasium noch leidlich bei deutscher Sprache. Der aus Ungarn durch die Magyaren nach Krain gedrängt- Slovene nennt die Deutschen dort jetzt Eindringlinge und ruft ihnen rm h-ißausstr-b-nd-n Nationalgeftthl zu: „Ihr mutzt Alle hinaus Uns Slovcii-n gehört di- Zukunft, hier und überall!" Und dieier slovenische Taumel wird von der i-tzigen Regierung der sogenannten Versöhnungsära iii maßloser Weise begünstigt und von der katholischen Geistlichkeit fanatifirt. Nachdem man Jahrzehnte hindurch in deittfchc Gemeinden stets nur slovenische Lehrer und Geistliche geschickt, ist nun Istrien und Krain officiell dem Slovcnenthum in aller Form überliefert worden, m Kirche, Schule und Verwaltung und daS kaiserliche Central-Bureau für Statistik in Wien becretirt munter für die deutschen Ortsnamen slovenische, oft in lächerlichster Uebersetzung^^ Slovenen daher schon von einem slovenisch-kroatischen Zukunftsreich träumen arrondiren sie dieses auch bereits durch weiteres Vordringen in die deutsche Steiermark, wo Marburg nur noch äußerlich deutsch erscheint erlich»schon slovenisirt ist und ihre Vorposten bald in Graz stehen werden, ^ordern doch im steiermärker Landtage die wenigen Slovenen schon mit großer Kühnheit die ^rennung bei u" P?ovinz in ,zwei Theile, in ben beutschen unb slovemschen, um nach einem. ^^^^Mlnettlich°steigt^auchUschon in Kärnthen die Zahl ber
bie Deutschen in Klagenfurt fühlen bereits bas Anschwellen ber slovemschen Hluth.
Ein gleicher, nicht weniger zielbewußter Kampf Wirb im alten deutschen Grenzlande Böhmen, dem Markomanenlande, gekämpft und wem^ stehangesichts^der^^^cherr. Insulte dort gegen deutsche Sprache, Kunst und Wissenschaft und De. schmachvollen Abfalls des dortigen deutschen Adels von ihrem Volksthume das Herz nicht ttampft c c- -7> so L_(■<+ Spr bin und lasse sich, wie der Statthalter KrainH^.
der deutsche Freiherr von Winkler im Sommer M3, in die Nationalliste als „von Nation S ov?ne" eintraaen- wir aber fragen: Soll das nun so fortgehen und jeder Versuch, dem Deutschen in Oesterreich wieder zu Recht und Geltung zu verhelfen, nuiu
*) Siehe Eorresponbenzblatt des „Allgem. Deutschen Schulvereins", Nr. 4 1884. unb Nr. 1 1885.
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Die Einschätzung kann jedoch auch in die zunächst ntedrtgere Klaffe ßtfol* >gen, wenn andere, auf die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ungünstig einwirkende Verhältnisse zu besonderer Berücksichtigung Anlaß geben. TrM dieser Fall bei einem Steuerpflichtigen der Klaffe A ein, so kann er ganz frei»
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