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9tr. 119. Drittes Blatt Sonntag den 24 Mai 188S
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Erscheint tLgUch mit Ausnahme des Montags.
Snrean: Schulstraße 7.
KM
Breis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringertotzn Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Darmstadt, 21. Mai. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 12 enthält:
Gesetz, die Wahlen zur Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise lind Provinzen betreffend.
Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großhrrzog von Hessen und bei Rhein 2C. 2C.
Wir haben Uns bewogen gesunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hierdurch, wie folgt:
Art. 1. Der erste Absatz des Art. 13 des Gesetzes vom 13. Juni 1874, die Städte-Ordnung für das Großherzogthum Hessen betr., sowie der Art. 13 des Gesetzes von: 15. Juni 1874, die Landgemeinde-Ordnung für das Großherzogthum Hessen betr., werden ausgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: „Stimmfähig sind:
1) alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger,
2) alle männlichen Einwohner, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und welche seit zwei Jahren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde erworben haben,
jedoch unter der Voraussetzung, daß sie zur Zeit der Wahl 25 Jahre alt unv vom 1. April des dem Rechnungsjahre, in welchem die Wahl stattfindet, vorhergehenden Jahres ax\ in der Gemeinde communalsteuerpflichtig sind."
Im zweiten Absatz des Art. 13 des Gesetzes vom 13. Juni 1874, die Städte-Ordnung für das Großherzogthum Hessen betr., werden d:e Worte „Einkommensteuer bezahlt", durch die Worte „communalsteuerpflichtig ist" ersetzt.
Art. 2. Die Bestimmung unter Ziffer 5 des Art. 14 des Gesetzes vom 13. Juni 1874, die Städte-Ordnung für das Großherzogthum Hessen betr., fvwie die Bestimmung unter Ziffer 5 des Art. 14 des Gesetzes vom 15. Juni 1874, die Landgemeinde Ordnung sür das Großherzogthum Hessen betr., werden amsgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
5) „mit der Entrichtung der Communalsteuer zur Zeit der Wahl sich länger als zwei Monate im Rückstände befinden."
Art. 3. Der dritte und vierte Absatz des Art. 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1874, die Städte-Ordnung für das Großherzogthum Hessen betr., sowie der dritte und vierte Absatz des Art. 21 des Gesetzes vom 15. Juni 1874, die Landgemeinde-Ordnung für das Großherzogthum Hessen betr., werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Nur diejenigen Stimmfähigen sind als wahlberechtigt zu betrachten, welche in die sestgestellten Listen ausgenommen und (Art. 2 dieses Gesetzes) mit Zahlung der Communalst euer nicht im Rückstände find.
Bei Ausstellung der Listen sind auch Diejenigen auszusühren, welche an sich stimmberechtigt, aber mit Zahlung der Communalsteuer im Rück- stände sind. Nur die Vorlage der Quittung berechtigt dieselben alsdann zur Abstimmung."
Art. 4. Der erste, sowie der letzte Absatz des Art. 18 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Betretung der Kreise und Provinzen betr., werden ausgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Bei der Ermittelung der Höchstbesteuerten wird nur die von innerhalb des Kreises gelegenen Immobilien zu entrichtende Grundsteuer, die von innerhalb des Kreises befindlichen Gewerbsanlagen oder wegen Wohnsitzes innerhalb des Kreises veranlagte Gewerbsteuer, die veranlagte Kapitalrentensteuer, sowie die bei den Communal-Umlagen innerhalb des Kreises in Anrechnung kommende Einkommensteuer angerechnet."
„Steuerzahlungen kommen nur in den Beträgen zur Anrechnung, welche schon in dem dem Rechnungsjahre, in welchem die Wahl statt- findet, vorhergehenden Rechnungsjahre entrichtet worden sind, es sei denn, daß sie auf Objecten haften, welche im Erbgang erworben sind."
Art. 5. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung mi Regierungsblatt in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 15. Mai 1885.
(L. S.) Ludwig.
Finger.
Darmstadt, 22. Mai. Se. König!. Hoheit der Grobherzog haben Ällergnädigst geruht:
Am 21. Mai Sr. Durch!, dem Fürsten zu Solms-Hohensolms-Lich das Großkreuz des Ludewigs-Ocdens zu verleihen.
— Se. Königl. Hoheit der Groß Herzog haben Ällergnädigst geruht:
Am 20. Mai den Amtsrichter bei dem Amtsgerichte Gernsheim, Philipp Becker, auf sein Nachsuchen mit Wirkung vom Tag des Eintritts seines Dienstnachsolgers, in den Ruhestand zu versetzen.
Univerfitäts - Chronik.
Berlin, 21 Mai. Der Rector der hiesigen Universität bringt durch einen morn 19. Mai datir'ten Anschlag am schwarzen Brette zur Kenntniß der Studenten- - fichaft, daß im Interesse der Erhaltung des Friedens in der Studentenschaft die regelmäßig wiederkehrenden Studentenversammlungen behufs Wahl eines Ausschusses ferner micht mehr gestattet werden, da dieselben öfter Veranlassung gegeben haben, Streitig- fieiten unter den Studirenden herbeizuführen und bestehende Gegensätze zu verschärfen. Zugleich wird bestimmt, daß unter Wegfall der allgemeinen Studentenversammlungen
bis auf Weiteres der Ausschuß durch drei Studirende der philosophischen Fakultät, je zwei der anderen Fakultäten und aus den von der Studentenschaft den einzelnen akademischen Vereinen zugebilligten Vertretern zu bilden ist.
Freiburg i. Br., 20. Mai. Unsere Stadt wird in Bälde ein erfreuliches Fest feiern. Bisher hat nämlich unsere Universität die Zahl von 1000 Studirenden noch nicht erreicht; erst im laufenden Sommersemester ist die Ziffer eingeholt und zugleich bedeutend überschritten worden, beträgt doch die Ziffer der Studenten gegenwärtig 1127. Aus diesem Anlaß soll am 6. und 7. Juni ein Fest gefeiert werden, das am ersten Tage in einem Bankett in der Festhalle, am zweiten in einem allgemeinen Volksfeste bestehen wird.
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Ems. Das Eomits der Emser Kaiser-Regatta, die am 28. Juni auf der Lahn stattfinden soll, versendet soeben die Einladungen zu derselben an die Vereine. Es sind sieben Rennen vorgesehen und zwar je eins in einrudrigen Rennbooten, einrudrigen Rennbooten für Juniors, vienudrigen Rennbooten, in denen um den Preis des Kaisers gefahren wird, vierrädrigen Rennbooten für Mannschaften, welche nicht um den Kaiser - preis gemeldet haben, vierrudrigen Rennbooten für Juniors, vierrudrigen Dollen- Rennbooten und vierräderigen Dollen-Rennbooten für Juniors. Die Rennen finden nach den Wettfahrtsbestimmungen des deutschen Ruderverbandes statt und sind, bis auf das um den Kaiserpreis, internationale. Die Distance beträgt für die beiden erstgenannten Bootsgattungen 1800 und für die übrigen 2400 Meter. Bei der letztgenannten Entfernung ist ein Drehpunkt vorgesehen. Zum Nennen um den Karser- preis hatte sich dieses Jahr der Wiener Nuderverein „Donauhort" gemeldet, da das Rennen indeß, wie erwähnt, ein nationales ist, so konnte die Meldung nicht angenommen werden. r' , _ . _ a.
Dresden, 20. Mai. Die Arbeiten für das sechste deutsche Turnfest m Dresden sind abermals einen bedeutenden Schritt, um die Festsetzung des Festpro ^r am ms gefördert worden. Dasselbe lautet wie folgt: Samstag deu 18. Juli: 1) Bon früh an Empfang der ankommenden Turner an den Bahnhöfen und Dampfschifihaltestellen. 2) 8 Uhr Abends Begrüßung her Turner und Ueberreichung des Bundesbanners — Jubiläumsfeier — Eoncert mit Gesang in der Festhalle. Sonntag den 19. Juli: 6—7 Uhr früh Weckruf, 7—9 Uhr früh schwimmen in der Elbe, 10 Uhr früh Stellen -um Festzuge bis »/4U Uhr. Nach Ankunft auf dem Festplatze und halbstündiger Pause Aufmarsch und Freiübungen bis 4</2 Uhr; 5-7 Uhr Musterriegenturnen der einzelneu Kreise, Gaue und Vereine; 7—8 Uhr Allgemeines Kurturnen und Spiele. Von 8 Uhr an Eoncert und Vorträge der einzelnen Sängerschaften Dresdens Von 5 Uhr an Eoncert auf dem Festplatze und Tanz. Montag den 20. Juli, l—12 Uhr, Wettturnen und Musterriegenturnen; 12—3 Uhr Festmahl tu der Halle, von 3 bis 5 Uhr Turnen der Sachsen (Schülerturnen); 5—7 Uhr Musterriegenturnen, Schaufechten. Von 8 Uhr Abends an Versammlung der deutschen Turmehrer, desgleichen Landsmannschaftliche Vereinigung. Von 5 Uhr an Eoncert in der Festhalle und auf dem Festplatze Tanz. Dienstag den 21. Juli, 7-12 Uhr, Wettturnen und Musterriegenturnen; 2-3 Uhr Preisfechten, 3-7 Uhr Wettturnen und Muster-rtegenturnen, 7-8 Uhr Spiele, 9 Uhr Fackelreigen. Von 5 Uhr an Eoncert m der §esthalle und auf dem Festplatze Tanz. Mittwoch den 22. Juli: 7-12 Uhr event. »och Wettturnen, 10—12 Uhr Spiele der Volksschüler, von 2 Uhr an Ringen, von 8 Uhr an Verkündigung der Sieger, von 10 Uhr an Feuerwerk Nach demselben officieller Schluß des Festes. Von 5 Uhr an Eoncert in der ^esthalle und auf dem Festplatze Tanz. Donnerstag den 23. Juli: Turnfahrten, von 3 Uhr an geselliger Verkehr auf dem Festplatze, Eoncert und Tanz. — Der Wohnungs-Ausschuß^hat die Bewohner Dresdens durch gedruckte Aufforderungen um Gewährung von Freiquartieren oder Geldbeiträgen zur Unterbringung von Turnern ersucht. Diese Avise hat man m einer Anzahl von etwa 300,000 Stück durch die Mitglieder der Turnvereine in allen Stadtvierteln verbreitet. Zur Einrichtung von Massenquartieren find bereits die Mittel zur Beschaffung von 4000 sehr praktisch ausgestatteten Matratzen mit Keilkifien bewilligt worden. Für weitere 3000 solle event. die Beschaffung vorbereitet werden
- Das Recht zum einjährig-freiwilligen Dienst im Heere besteht bekanntlich nicht nur für Jene, welche den Besitz eines gewissen Grades wisielfichaftlicher Bildung nachweisen, sondern die Berechtigung dazu wird allen Jenen zuerkannt, die als kunstverständige oder mechanische Arbeiter in ihrer Art Hervorragendes teilten. § 2 bei officiellen' Prüfungs-Bestimmungen, so weit derselbe auf Handwerker Bezug nimmt, lautet: „Von dem Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung können entbunden werden: b. kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art Ihrer I hatigkeit §er- vorragendes leisten. Personen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihrer Meldung die erforderlichen, amtlich beglaubigten Zeugnisie beizu- füflen Dieselben sind nur einer Prüfung in den Elementarkenntnissen zu unterwerfen, nach deren Ausfall die Behörde dritter Instanz entscheidet, ob der Berechttgungsichem auszustellen ist oder nicht." Es ist beispielsweise einem jungen Buchdrucker in Düsseldorf gelungen, das einjährige Zeugniß sich zu erwerben. Unverkennbar ließe sich jene Bestimmung in hohem Grade für die Ausbildung vieler Lehrlinge nutzbar machen^ Dukaten-Melker wurde in Jauer ein glücklicher Schatzfinder, der Invalide Georg Scholz genannt. Derselbe half den Maurern bei dem auf Kari er Karls Befeh l neu aufzuführenden Hospital St. Alberti als Handlanger. Den 16. ^ult Abends, als er noch allein unter den Trümmern des alten Gebäudes war, fand er ^imtt großen und kleinen Rosenobelrr und Breslauischen Dukaten gefüllte Topfe, bie 163W ©ulben rheinisch berrugen, dazu noch zwei Stangen Kronengold, die über bfl* ~OPPJ“C an Werth besaßen. Der Invalide schaffte den Schatz nach Harsie und letzte ihn unter das Bett. Durch seinen zehnjährigen Sohn, der die Rosenobeln für Groschen hielt und sich dafür Obst kaufen wollte, kam die Sache an das Tageslicht, worauf der Magistrat den Schatz abholen und bei dem Kaiser anfragen ließ, was damtt S^chehen sE. „Verwendet ihn zum Bau des Hospitals", war die Erwiderung ,Atnü Febt dem Invaliden wöchentlich einen Dukaten bis an sein Lebensende. Dao schien dem Aaglstrat ru viel und er machte Einwendung, indem er berechnete, daß man ^cholz in zwanzig Jahren über 5000 Gulden zahlen würde. „So gebt ihm »wei
erwiderte der Kaiser. Der Magistrat stutzte, wagte aber imitere ^uwande Wie riditia die Reckmuna bes Kaisers war, geht daraus hervor, daß Scholz sich dem rannt- vetti eraab imd 'o nur drä Jahre lebte. Dem Magistrat kostete er nicht ganze 1600 Gulden. Von den zwei wöchentlichen Dukaten erhielt er den Spottnamen „Dukaten-Melker", den die Gassenjungen dem Betrunkenen nachriefen.
__ 9[u§ bem Privatbriefe eines Seemanns, der sich an Boid S. M. S. Bismarck befindet, entnehmen wir folgende Schilderung über Verhältnisse am Kamerun: „Der Gesundheitszustand an Bord d-S Schiffes ist ausgezeichnet, was th-i weil- w°N a ck daher kommt, daß der Verkehr mit dem Lande »i-mlrch b-ichrankt ist. Es Mgt st» auch wenig Neigung zu Partien auf dem Lande, denn man kennt dre Gegend am


