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Nr. 2^6 Erstes Blatt. Donnerstag den 22 Oktober
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meßmer Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Brei- vierteljähriüh 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pt.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Bureau: Schulftraße7.
Gießen, am 17. October 1885.
Betreffend: Das Unfallversicherungsgesetz, hier: die Töpferei-Berufsgenossenschaft.
Graphitschmelztiegelsabrikanten Hafner (Häfner)
Betreffend: Die Ausführung des Reglements über das bei Wildfchadensklagen einzuhaltende Verfahren.
Kaminmacher Kannenbäcker
Steingutsabrikanten Steingutmaler
Fayencefabrikanten Majolikafabrikanten Majolikamaler
Kitt- und Brennanstalten Porzellanbrenner Porzellandreher Porzellansabrikanten Porzellankitter
Gruppe IV. d. I.
Porzellanfabrikation und »Veredelung.
Porzellanknopfmacher Porzellanmaler Betriebe für Puppenköpfe aus Porzellan
Nachdem der Großherzogliche Oberförster der Obersörsterei Nidda Hallwachs auf Grund des Reglements vom 14. Juli 1854 über das bei Wildschadensklagen einzuhaltende Verfahren, sowie des Artikels 48, N. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1874, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen, zum Techniker in Wildschadensangelegenheiten für den 9. Wildschadensbezirk (Hungen) des Kreises Gießen ernannt und als solcher verpflichtet worden ist, so wird dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gießen, am 17. October 1885. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann.
Berlin, 20. October. (General-Synode.) Prosessor Förster-Halle berichtete über die vorliegenden Anträge, betr. die Sonntagsruhe. Die General- Synode nahm den Vorschlag an, den Oberkirchenrath zu ersuchen, darauf hinzu- wirken, daß durch einheitliche Gesetzgebung und Anordnung der Verwaltungsbehörden die Sonntagsordnung mehr ols bisher durchgeführt werde. Die General-Superintendenten mögen zut Weckung und Belebung des Sonntags-
Nachdem die dem Schafmeister Paul Mootz und Genoffen zu Großen-Buseck gehörigen Schafe wegen Räudeverdachts unter Stallsperre gestellt worden sind, so wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gießen, am 17. October 1885. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann. ________________
Krugbäcker Betrieb für Kunstthonwaaren Ofenfabrikanten
" 7.Pfeiffenbäcker
' Schmelztiegelfabrflanten Schwarzhafner Siderolithwaarenfabrikanten
Deutschland.
Darmstadt, 20. October. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
Am 11. October den provisorischen Lehrer an dem Schullehrer-Seminar , M Friedberg Otto Schüler zum Lehrer an dieser Anstalt zu ernennen.
Gruppe IV* c* 2.
Massebereitung für glasierte und verglaste Thonwaaren.
Maffebereiter für glasirte und verglaste Thonwaaren.
Gruppe IV. c« 3.
Kaolingräberei und -schlämmerei, auch Maffenmühlen.
Feldspatbrüche ; Maffemühlen
Kaolingruben I Porzellanerdegräber
Kaolinschlümmerei i
Gruppe IV. c« 4.
Quarz- und Glasurmühlen.
Glasurmühlen. Quarzmüller. Wackenmüller.
AuS Gruppe IV. d. I
Emaillirwerke für Thonwaaren.
AuS Gruppe IV. d. 2.
Töpferei, Verfertigung von feinen Thonwaaren, Steinzeug, Terralith und Siderolithwaaren.
Steinkrugbäcker
Gruppe IV. d. 3.
Steinzeugfabrikanten Terrakotteufabrikanten (soweit sie nicht Verfertiger von Bauornamenten sind) Terralithfabrikanten Thonpfeiffenfabrikanten Thonwaarenfabrikanten
Töpfer
Fayencesabrikaüon und -Veredelung.
Steingutdreher
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nach § 1 Absatz 4 des Unfallversicherungs-Gesetzes vom 6. Juli 1884 gelten bekanntlich als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere diejenigen Betriebs in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird und in welchen zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden. — Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne des Nnfallversicherungs'Gesetzes anzusehen sind, entscheidet nach Absatz 5 des erwähnten § 1 das Reichs-Versicherungsamt.
Die Auffassung der letzteren Behörde betreffs der fraglichen Gesetzesstelle ist neuerdings dahin klargestellt worden, daß je nach der Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts auch Betriebe mit weniger als zehn regelmäßig beschäftigten Arbeitern als versicherungspflichtig anzusehen sind. Da viele der- 1 eiligen kleineren Betriebe, welche sich mit Herstellung von Oefen und Thongefäßen befaffen, in Folge Mißverständnisses des betr. Theiles des § 1, bisher noch nicht angemeldet sind, deren Arbeiter aber mit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei eintretenden Unfällen von der Töpserei-Berufsgenossenschaft auch ohne vorangegangene Anmeldung des Betriebes zu entschädigen sind, ist es selbstverständlich für die Sectionsvorstände von besonderer Wichtigkeit, baldmöglichst in den Besitz einer vollständigen Ausstellung aller einschlagenden Betriebe zu gelangen.
Einem von dem Vorsitzenden des Vorstandes der 7. Section der Töpferei-Berussgenossenschaft hierher gerichteten Ersuchen entsprechend, beauftragen wir Sie daher, diejenigen in Ihren Gemeinden befindlichen Betriebe, welche zu den unten ausgeführten zur Töpferei-Berufsgenossenschaft gehörenden Industriezweigen gehören und ihre Anmeldung zu dieser noch nicht bewirkt haben, zu veranlaffen, solche binnen einer Woche entweder durch Sie oder bei uns einzureichen. Aus der Anmeldung muß ersichtlich sein:
1) der Gegenstand und die Art des Betriebes,
2) die Zahl der darin beschäftigten Arbeiter.
Sie wollen den Befolg dieser Auflage innerhalb acht Tagen berichtlich anzeigen, hierbei die Betriebe, an welche Sie Aufforderungen haben ergehen lassen, wenn möglich unter Vorlage der Anmeldungen angeben, beziehungsweise kurz berichten, wenn fich keine der in Betracht kommenden Betriebe in Ihren Gemeinden befinden. Df- Boekmann.
Die Töpferei-Berufsgenoffenschaft umfaßt laut der Reichs.Beruf»-(Gewerbe-)Statistik folgende Industriezweige:
-Betresfend: Wie obem 7 - Gießen, 17. Oktober 1885.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
«an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien Hungen, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Inheiden, Langd, Langsdorf, Muschenheim mit Hof-Güll, Rorrneuroth, Obbornhofen, Rabertshausen, Rodherm, RbthgeS, Sternherm, Tra,S-Horloff, Utphe und Billingen. (9. Wildschadenbezirk Hungen.)
Wir beauftragen Sie, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise in Ihren Gemeinden zu publiciren.
Dr. Boekmann.


