Sonntag den 22 Februar
Erstes Blatt.
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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montag».
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Publikationen zu sammeln.
Gießen, am 17. Februar 1885.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.
Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.
Loealpolizerreglement.
8etreffend: Seu Gewerbebetrieb der Gestndeverdinger.
• Aus Grund des § 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und Art. 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten- Berjammlung und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz üom 17. Januar 1882 zu Nr. M- I. 1037 in Betreff der Führung der Bücher der (slefindevermiether, sowie bezüglich der polizeilichen Controls über den Umfang und die Art des Geschäftsbetriebes derselben für die Provinztal'Hauptstadt Gießen Nachstehendes bestimmt:
Telegraphische Depeschen.
Wolffs telegr. Correfpondenz-Bureau.
Berlin, 20. Februar. Im Abgeordnetenhause wurde die Berathung CultuS'EtatS begonnen und schließlich ohne Beschlußsaffung auf morgen ver- An der Debatte nahmen Heil: Stöcker, Reichensperger, Windr-
Großherzogliches Polizeiverwallung Gießen-
__Krefenin».
©taatflftcretär o- Burchard gab zu. daß dem BundeLrath bereits eta fn dessen Schooße gestellter Antrag ähnlicher, aber auSsührlichcrer Antrag zur Berathung Vorgelegen, aber nicht die Zustimmung desselben gtfunöen habe. Der Buudtsrath will eine einseitige BerantöOitung für eine so wctigreisende Maßregel nicht übern.hweu. Für jetzt sei eine Theuerung nicht bevorstehend oder wahrscheinlich: träte aber dtcser Fall ein, so sei daS HauS berufen, darüber zu entscheiden und könne dies auch tn kürzester Zeit. ,, ....
Aba- Richter meinte, der Begriff einer Theuerung sei doch sehr problematisch; ob eine solche dntntt oder nicht, vermag Niemand zu wissen. Wenn dreier »nnog nicht angenommen wird, dann darf sich die Mehrheit, die jetzt die Zolle erhöht, nicht wundern, wenn sie dem Reiche alS eine Partei der Brodverth<ueruug ersLemt-
Der Antrag wurde an eine Commission vrrw:esen und die Sitzung bis morgen vertagt. — ES ist leicht möglich, daß der Reichstag in der nächsten Woche keine Sitzungen abhätt-
Gesunden: 1 Band (Regierungsblatt), 1 Strickzeug, 1 Päckchen (Inhalt. Waschgegenstände), 1 Halstuch, 1 Tintenfaß, 1 Rechen, 1 Kinder- pelzchen, 1 Wagenkapsel, mehrere Schlüssel.
Zugelaufen: 1 Hund (Rattenfänger).
sieben, den 21. Februar 1885.
S 4.
Rach dem Abschlüsse der Geschäftsbücher sind dieselben mindestens ein Jahr lang von hem Gesindeverdinger aufzubewahren.
§ 5.
Tie Gelindeverdinger nnb verpflichtet, über die ihre Mrmittelung in i Anspruch nehmenden Dienstboten alsbald bei der Ortspolizeibehörde Auszüge aus den daselbst geführten Dienstbotenregistern und die darin eingetragenen t Zeugnisse zu erheben und aus Verlangen den Dienstboten suchenden Herrschaften e oorzulegeit- Die Gestndeverdinger haben diese Auszüge und Zeugnisse in das * Register (Formular A) in der Columne für Bemerkungen einzutragen.
Gießen, den 28. Januar 1882.
Betreff: Die Publicirung der Local-Reglements, sowie sonstiger kleinerer gesetzlicher Bestimmungen.
Bekanntmachung.
Wir haben tm Laufe der Zeit so häufig die 'Wahrnehmung machen muffen, daß ein großer Theil der für die Stadt Gießen bestehenden Reglements rc. den hiesigen Bewohnern vollständig unbekannt ist, sodaß wir sowohl im polizeilichen Jntereffe, als auch im Interesse des Publikums in nächster Zeit die Local- Reglements und auch sonstige gesetzliche Bestimmungen, sofern gegen dieselben häufig gefehlt wird, im amtlichen Theile des „Gießener Anzeiger" zu wiederholter Veröffentlichung bringen werden.
Wir machen jetzt schon hieraus ganz besonders aufmerksam und bemerken, daß es sich recht wohl für die Interessenten empfehlen dürste, diese
8 6.
Jeder Gestndeverdinger hat einen Gebührentaris auszustellen, welcher in deutlicher und erschöpfender Weise angeben muß, für welche Leistungen, von wem und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden.
Der Gebührentarif ist bei her Ortspolizeibehörde in rwei gleichlautenden Erenrplaren einzureichen, von welchen das eine im Besitze der Behörde bleibt, während das andere von letzterer ab gestempelt dem Gestndeverdinger zurück- gegeben und von diesem in seinem GeschästSlocale an einer leicht in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen bezw. aufzuhängen ist. In gleicher Weise ist im Falle einer Aenderung der Gebühren zu versahren.
Die in dem ausgehängten Gebührentarif bestimmten Sätze dürfen von dem Gefindeverdinger nicht überschritten werden.
§ 7-
Der Gestndeverdinger ist verpflichtet, die Ortspolizeibehörde und deren Vollzugsorgane jeder Zeit in seine Geschäftsräume einzulassen und die gefühtten Register auf Erfordern vorzuzeigen.
S 8-
Gestndeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu mißbrauchen, Dienstboten zum Wechsel des Dienstes zu verleiten, werden mit einer, im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnde Geldstrafe von 5 bis 50 Mark bestraft (Artikel 45 des Gesetzes vom 28. April 1877).
S 9.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe von Einer bis Dreißig Mark, oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn ein Gesindeverdinger seine Geschäftsbücher nicht ordnungsmäßig führt, oder in dieselben, sei es absichtlich, sei es fahrlässiger Weise, unrichtige Angaben einträgt.
§ 10.
Dieses Polizeireglement tritt mit 1. März 1882 in Kraft.
idkiwr Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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' dntgung auf 2 v* 40 H.
Letzterer Antrag wurde nach längerer Debatte angenommen. In derselben berechnete Abg. Richter, daß dem angenommenen G-rftenzoll entsprechend dcr Malzzoll vur 1 X 56 betragen dürfe, man aiio den annähernden Antrag von 2 X annehmen möge, indessen sand dieser Vorschlag keine Berücksichtigung.
Für AniS, Kor«ander, Fenchel und Kümmel betrug der bisherige Zoll 3 X, die KegierungS-Vorlage d.dangt 4 X, indessen entschied man sich nach dem Vorschlag bei wiNhschaftUchen Verewigung dafür, eS bei b:m bisherigen Satze von 3 X Vi belasten.
Bon dem Abg. Racke (Centrum) ist ein Antrag gestellt, der bei dieser (gelegen» tetr verhandelt wurde, wonach im Falle einer Theuerung der BundeSrath befugt fein bn, die Zollsätze für W-izen Roggen, Hafer, Gerste, Buchweizen, HülsensrüLle, RapS, Nübsaai, MaiS und Malz entsprechend zu ermäßigen, event. außer Kraft zu setzen.
D>r Anttag wurde von den Abgeordneten Richter und Rack«, Rohland unb W indthorst warm verthetdlgt, während die Abgeordncten v. Stolberg, Luhl und Köller sich dagegen unter dem Hinweise äußerten, daß die ReichSregierung in Falle einer Theuerung unb eines RothstandeS von selbst Vorkehrungen treffen 15nne und die Macht hab-, in kürzester Frist em Votum des Reichstags crtrahiren zu können.
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3eber Geundeoerdinger ist verpflichtet, die 'Namen derjenigen Personen, Deiche sich bet ihm in der Absicht melden, um einen Dienst zu suchen, in ein 'Geschäftsbuch nach Forukular A und die Namen derjenigen Herrschaften, welche durch seine Vermittelung Dienstboten suchen, in ein Geschäftsbuch nach Formular B nach der Reiheusolge der Nieldungen einzutragen. Bei größerem Umfange des Geschäftsbetriebs steht dem Gestndeverdinger frei, beide Bücher fietrennt für mämtliche und weibliche Dienstboten, zu führen.
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Die vorstehend bezeichneten Gelchästsbücher müssen dauerhaft gebunden unb mit sortlaufender Seitenzahl versehen sein; sie dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis sie Seitens der Ortspolizeibehörde paginirt und (ibgeftempdt sind und die Seitenzahl beglaubigt ist.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Ein- b eft en neuer Blätter ist untersagt.
S 3.
Alle Meldungen der Dienstherrschaften und Dienstsuchenden sind im Laufe des Tages, an welchem sie erfolgen, gut leserlich in deutscher Sprache und mit Tinte etnjutragen.
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Berlin, 20. t^ruar. ^Reichstag.) In der heutigm Reichstag^sitzuna wurde die Berathung des Zolltarifs \o tzcfetzi. Zuerst stand Malz zur Diskussion. Der alte : Zollsatz tft 1 X 2U jrtzt beantragt die ReichSregierung eine Erhöhung auf 3 X, ibfl. ßcnimann auf nur 2 Jt. Hbg- Z«'tz auf 2 jl 2ö di- wulschaflfichk V-r.
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