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*) Da nach S 5 Absatz 9 cit. das Krankengeld von V2 auf 2/s, also um VG zu erhöhen ist, so erhöht sich der im § 75 letzter Satz des Krankenversicherungsgesetzes bestimmte Mindestbetrag von 3/<, wovon Vi die Stelle freier Kur vertritt, um Ve, mithin auf "/ir-

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Mittwoch den 21 Oktober

Nr. 245

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

tyttrrott: Schulstr aste 7.

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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 P».

Amtlicher T 6 eil.

Betreffendt Die Ausführung des § 5, Absatz 9 des Unfallverftcherungsgesetzes.

Bekanntmachung.

Der § 5, Absatz 9 des Unfallverftcherungsgesetzes für das Deutsche Reich vom 6. Jult 18H schreibt vor:

Von Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls bis zum Ablauf der dreizehnten Woche ist das Krankengeld, welches den durch einen Betriebsunfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengeloe ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversicherung) von dem Unternehmer desjenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs-Versicherungsamt. . JOO, . _ f.

Auf Grund dieser Bestimmungen hat das Reichs-Versscherungsamt die nachstehende Bekanntmachung vom 30. September 188a erlassen, welche hier­

durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Gießen, am 17. October 1885.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boekmann.

Bekanntmachung, betreffend den von der Krankenkasse in der Zeit von der fünften bis zur dreizehnten Woche nach dem Unfall zu leisten­den, Seitens des Vetriebsunterne hm ers zu erstatten den Mehr­betrag an Krankengeld (85Absatz9des Unfallversicherungs­gesetzes.)

Vom 30. September 1885.

Auf Grund des § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes erläßt das Neichs-Versicherungsamt die nachstehenden Ausführungsvorschristen:

§ 1. Als Krankenkassen im Sinne des § 5 Absatz 9 des Unfallver­sicherungsgesetzes gelten: Die Gemeindekrankenversicherung, die Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Jnnungs-, Baukrankenkassen, die Knappschaftükassen, sowie die auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 (Reichs - Gesetzblatt S. 125) errich­teten eingeschriebenen Hülsskaffen und die auf Grund landesrechtlicher Vor­schriften errichteten Hülsskaffen, sofern die Mitglieder dieser Hülsskaffen ge­mäß § 75 des Krankenversicherungsgesetzes von der Verpflichtung, einer der vorgenannten Kassen beizutreten, befreit sind.

§ 2. Der im § 5 Absatz 9 cit. vorgesehene Mehrbetrag an Kranken­geld ist vom Beginn der fünften Woche (dem 29. Tage) nach Eintritt des Unfalls an bis zum Ablauf der dreizehnten Woche für jeden Tag zu gewähren, für welchen ein Anspruch auf Krankengeld gesetzlich oder statutengemäß besteht. Der Tag des Unfalls ist bei der Berechnung des Zeitablaufs nicht mit zu zählen.

Der Mehrbetrag ist nur dann zu gewähren, wenn der Verletzte gesetzlich vder statutengemäß gegen Unfall versichert und der Unfall beim Betriebe ein- getreten ist. (88 1 und 2 des Unfallversicherungsgesetzes.)

§ 3. Ist der Verletzte in einem Krankenhause untergebracht, und hat derselbe Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat (vgl. § 7 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes ), so ist dem­selben ein Mehrbetrag auf Grund des § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungs­gesetzes insoweit zu leisten, als das neben der freien Kur und Verpflegung ge­währte Krankengeld ein Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes nicht erreicht?)

Hat dagegen der in einem Krankenhause untergebrachte Verletzte solche Angehörige nicht, so ist demselben ein Mehrbetrag auf Grund des § 5 Ab­satz 9 a. a. O mir insoweit zu leisten, als ihm nach § 21 Ziffer 3 des Krankenversicherungsgesetzes statutengemäß ein Anspruch auf Krankengeld zu­steht, und dieses den Betrag von einem Sechstel des bei der Berechnung des­selben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes nicht erreicht?*)

§ 4. Hülsskaffen, welche an Stelle freier ärztlicher Behandlung und freier Arznei ein erhöhtes Krankengeld gewähren (§ 75 letzter Satz des Kranken- versicherungsgesetzes) haben dem verletzten Kaffeumitgliede für die im § 2 an­gegebene Zeit als Mehrbetrag auf Grund des § 5 Absatz 9 cit. so viel zu

Anmerkung *) Nach § 7 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesehes ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in 8 6 daselbst festgesetzten Kranken­geldes zu leisten. Wird das nach 8 6 cit. zu gewährende Krankengeld gemäß £ 5 Abs. 9 cit. auf zwei Drittel des Arbeitslohns erhöht, so erhöht sich entsprechend das nach 8 7 Absatz 2 zu gewährende Krankengeld auf die Hälfte von zwei Dritteln, d- i- auf ein Drittel des Arbeitslohns.

**) Nach S 21 Ziffer 3 des Krankenversicherungsgesetzes kann neben freier Kur nnd Verpflegung in einem Krankenhause ein Krankengeld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohns auch Solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben. Hiernach verhält sich das dem alleinstehenden Verletzten höchstens zu gewährende Krankengeld zu dem Krankengeld, welches beim Vorhandensein von Angehörigen gemäß 8 7 Absatz 2 des Krankenver­sicherungsgesetzes zu gewähren ist, wie 1 zu 2. Wird nun das letztere Krankengeld «emäß der vorstehenden Anmerkung von V4 auf 1/3 des Arbeitslohns erhöht, so erhöht sich im gleichen Verhältniß das dem alleinstehenden Verletzten zu gewährende Kranken­geld von Vb auf Vs des Arbeitslohns.

gewähren, als zur Erreichung von elf Zwölfteln des bei der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde gelegten Arbeitslohnes erforderlich ist?)

§. 5 Beträgt, abgesehen von dem Falle des § 4, das gesetzliche oder statutenmäßige Krankengeld, welches der Verletzte aus einer Krankenkasse allein oder aus mehreren Krankenkassen zusammen zu beanspruchen hat, bereits zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes oder mehr, so steht dem Verletzten aus § 5 Absatz 9 cit. ein Anspruch auf einen Mehrbetrag nicht zu. Ebensowenig hat in diesem Falle die Krankenkasse auf Grund dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erstattung gegen den Be­triebsunternehmer.

§ 6. Bestehen Bedenken gegen den Anspruch des Verletzten auf den in § 5 Absatz 9 cit. vorgesehenen Mehrbetrag, so hat die Verwaltung der Krankenkasse dem Unternehmer desjenigen Betriebes, in welchem sich der Unfall ereignet hat, von dem Ansprüche Mittheilung zu machen und dessen Erklärung hierüber einzuholen. Können hierdurch die Bedenken nicht beseitigt werden, so hat die Verwaltung auch die Orts-Polizeibehörde sowie die Organe der be­theiligten Berufsgenossenschaft um eine Aeußerung zu ersuchen und nach dem Ergebnisse, vorbehaltlich der Entscheidung der für Streitigkeiten dieser Art zuständigen Behörde (8 5 Absatz 11 a. a. O.), über den Anspruch nach bestem Ermessen zu beschließen.

§ 7. Die Auszahlung des Mehrbetrages Seitens der Krankenkasse hat in dergleichen Weise und an denselben Zahlterminen zu erfolgen, welche für das gesetzlich oder statutengemäß zu gewährende Krankengeld bei der Kasse eingeführt sind.

§ 8. Die der Krankenkasse in Befolgung des § 5 Absatz 9 cit. er­wachsene Mehrausgabe an Krankengeld ist ungesäumt nach der Wiederher­stellung des verletzten Kaffenmitgliedes, nach dem etwa erfolgten Ableben des­selben, beziehungsweise nach Ablauf der dreizehnten Woche nach Eintritt des Unfalls bei dem Unternehmer desjenigen Betriebes, in welchem der Unfall sich ereignet hat, zur Erstattung zu liquidiren.

§ 9. Der Liquidation ist das nachstehende Formular zu Grunde zu legen.

8 10. Bei Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen und bei Knappschafts­kaffen kann abweichend von den Bestimmungen in 88 8 und 9 die Liquidation nach freier Vereinbarung zwischen den Betriebsunternehmern und den Kaffen­verwaltungen auch in bestimmten Zwischenräumen und für mehrere Kaffenmit­glieder gemeinschaftlich erfolgen.

Berlin, den 30. September 1885.

Das Reichs-Versicherungsamt.

Bödiker.

Liquidation auf Grund

des 8 5 Absatz 9 des Unfalloersicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.

Krankenkasse (Name, Art, Sitz): -----------

Aufsichtsbehörde (Name, Sitz):

1) Betrieb, in welchem fick der Unfall ereignet hat: Name des Unternehmers (Firma): genaue Ortsangabe (eventuell Straße und Hausnummer):