UlN
Blessen,
, . - r. 5.
|8R (im Taue), W sehr gesnt- mpEehlt sich zum Sony, ult für Erholnngsti-, ie 211 den billige Qspreisen: Logis, ienung 1 Mark in hfe guter Mittag- und H den Gasthäusern 1 :• pro Tag. - Auch '• -Colonieen der Billig!-, ehr zu empfehlen, p e Auskunft erlheilt te- das Bürgermeister-Amt
331OOO;- das verbMi glatter übnhaypt; Qu^trhr lebersetzllvgkn in Wöll (in
Die ModkR JllustrirteZritL Toilette imbi arbeiten. Nr! eine Nummer. vmÄMüch.
erschein:
24 NumMMU lettenu-HM^ enthaltend AbbildmiMM-! ... «toebtif»*1, SSA- ££™ >*<-** 6aSS&6*i6rS
"Weid«»"8'“
Kr 111 Drittes Blatt Sonntag den 21. Juni ISS»
Gießener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. r, o r <. » .. NreiO vierteljährlich 2 Mark 2V Pf. mit Bringer!^
BWtNHBt «chukstraße 7. Erscheint täglich mit Ausnahme deö Msntckg». Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Darmstadt, 19. Juni. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Mergnädigst geruht:
Am 6. Juni dem Forstmeister des Forstes Grünberg Dr. Karl Hab erkor n die Krone zum Ritterkreuz 1. Klaffe des Verdienst'Ordens Philipps des Großmüthigen zu verleihen.
Darmstadt, 19. Juni. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 19 enthält:
Gesetz, die Ausübung des Hufbeschlags betr. Vom 13. Juni 1885.
Ludwig IV. von Gottes Gnaden Grobherzog von Hessen und bei Rhein 2C. 2C.
Wir haben Uns bewogen gesunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stande zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Vom 1. April 1886 an sind nur solche Personen berechtigt, gewerbsmäßig den Husbeschlag selbstständig auszuüben, welche eine Prüsung im Hrsbeschlag mit Erfolg bestanden haben.
Den Nachweis einer Prüsung haben diejenigen Personen nicht zu erbringen, welche bis zum 31. März 1886 das Hufbeschlag-Gewerbe im Großherzogthum selbstständig betrieben haben.
Art- 2. Die im Art- 1 Absatz 1 erwähnte Prüfung kann nur vor etmr in einem Bundesstaat auf Grund landesgesetzlicher Regelung in Gemäß- heil des § 30 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883 staatlich bestellten oder anerkannten Prüfungsstelle abgelegt werden.
Zum Zwecke der Ausbildung im Hufbeschlag-Gewerbe werden nach Be- hlttsniß Unterrichtskurse von Staatswegen eingerichtet.
Art- 3. Im Falle eines besonderen Bedürfnisses kann Unser Ministerium des Innern und der Justiz von der in Art. 1 Absatz 1 enthaltenen Vorschrift Dispensation ertheilen.
Art. 4. Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Aus» sührrung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großher- zogLichen Siegels.
Darmstadt, den 13. Juni 1885. ______
Proceß Ktöcker gegen die „§reie Zeitung".
Der Proceß gegen die „Freie Zeitung" wegen Stöcker-Beleidigung ist zu Ende unb« wenn auch der Öofprediger Stöcker in diesem Proceß vor den Richtern nur als Zemge aufgetreten ist, so ist er doch vor der öffentlichen Moral als Verurtheilter darvus hervorgegangen und mit ihm die Berliner christlich-sociale Partei, die bei aller Lamterkeit und Güte ihrer Ziele außerordentlich unsauber in ihrem Verhalten war. Darüber herrscht bei Freund und Feind dieser Partei nur eine Stimme. Stöcker thäte gut entweder seiner Predigerstelle oder seiner Wirksamkeit als politischer Parteiredner zu Entsagen, sagt die „Köln. Ztg." Beides, wie er es ausübt, verträgt sich nicht zusammen. Selbst der sonst so gesinnungsverwandte „Westfälische Merkur" versucht nicht, den Hofprediger, wie er aus dem Proceß gegen die „Freie Zeitung" hervorge- gan gen ist, rein zu waschen. Aus seiner Beurtheilung der vielbesprochenen Angelegenheit hebEN wir folgende Sätze hervor, die eine deutliche Verurtheilung enthalten:
„Ein Stöcker'sch er Vertheidigungsproceß füllt seit,mehreren Tagen Spalten auf - Zpailten in den Berliner Blättern, ein Wust von Klatsch und Zank, bei- jeden Unparteiischen theils mit Widerwillen erfüllt, theils langweilt. Stöcker zieht die „Freie Leitung" wegen fulminanter Schmähungen gegen seine Person zur Rechenschaft, und der Angeklagte benutzt die Gelegenheit, um unter der Firma des Entlastungsbeweises übct das ganze Leben Stöcker's, von seinen Schuljahren bis zur letzten Agitationsrede, alles Unangenehme, was sich nur irgend auftreiben ließ, an die Oeffentlichkeit zu ziehen .. . Stöcker leidet bekanntlich an dem großen Uebel der Beredtsamkeit; er wie auch andere Berliner Agitatoren reden immer etwas mehr, als sie verantworten können. H-ic klügeren Agitatoren bewahren dabei die Vorsicht, nicht persönlich zu werden. Auf die Gegner im Allgemeinen, auf die Parteien als solche und auf ihre angeblichen oder ivirklichen Lehren und Tendenzen kann man schimpfen, Jo viel man will, ohne daß • vor dem jüngsten Tage ein gerichtliches Verfahren stattfindet. Stöcker aber hat die gcfüihrliche Neigung, stets in concrete Einzelheiten zu gehen, auch wo es gar nicht nölhig ist. Stöcker hat nämlich eine außergewöhnliche Neigung, sich in sachlichen oder persönlichen Einzelheiten zu irren. Da er zu viel redet, so kann er nicht jedes Citat, das ihm in einer Parteischrift begegnet, oder jede Thatsache, die ihm erzählt wird, genau prüfen oder auch nur genau behalten; er verwechselt die Autoren- oder Zeitungsnamen, irrt sich in einzelnen Worten oder Umständen — und am nächsten Tage wird in der ganzen Presse mit wahrer Wollust die Trommel geschlagen, da man den „Herrn Hofprediger" wieder auf einer „Lüge" ertappt hat. Wenn doch die Freunde Stöcker's ihm Mich das Gelübde abnehmen könnten, daß er nie mehr den Namen, einer Person oder einer Zeitung in seinen Reden vorbringen wollte! Durch die antisemitische Be- ivegung und die Reaction dagegen ist eine Gehässigkeit in die politische Diskussion geklommen, welche tief zu beklagen ist. Die Schuld liegt auf beiden Seiten. Auch LtLcker hatte sich vieler persönlicher Angriffe enthalten können, wenngleich er noch nicht der schlimmste der Judenfresser war. Anderseits hat ihm die liberale Presse schwereres Unrecht gethan, als er je einem Juden zugefügt. Eine weitere Schuld der Stöcker'schen Pa rtei ist eben die Verbindung mit jüdischen Renegaten, deren Auftreten natürlich zur Penschärfung des Stteites führen muß. Umsomehr, wenn es krankhaft erregte Per- ioiuen sind, wie Dr. Morgenstern, oder Leute mit zweifelhafter Vergangenheit, wie der bestrafte Dr. May. Solche Verbindungen müssen schließlich in öffentlichem Scandal ihr' Ende finden. Der Umstand, daß die Antisemiten so tendenziös und unvorsichtig s»üd, selbst mit Personen, die bereits im Zuchthause gesessen, Beziehungen zu unter- HMen, führte zu einer peinlichen Scene während des Processes."
Was nun die Behauptungen der „Freien Zeitung" betrifft, auf Grund deren bei: Redacteur Bäcker verklagt wurde, so bestanden dieselben wesentlich darin, daß die pollitisch - agitatorische Thätigkeit Stöcker's sich mit dem Talare nicht dertrage, insbesondere, daß Hofprediger Stöcker strafgerichtlich verurtheilte Personen mit der vollen Ämntnitz von ihrer Vergangenheit in seinen Diensten angestellt, daß er solche Leute War zu Angriffen gegen die Amtsbrüder benutzte und daß er schließlich Gelder, die ihm zu wohlthätigen Zwecken überwiesen worden seien, zu agitatorischen Zwecken (Ge- Mrung von Freibier) verwendet habe. Der Angeklagte, der von zwei der hervor
BermifchteS.
Vilbel 15 Juni. Vor einigen Tagen trafen sich zwei Handwerksburschen in der hiesigen Herberge. Beide hatten nicht viel Geld und übernachteten in «nem Strohhaufen aus dem Felde. Hier stach der Eine seinen Kameraden mit kaltem Blute nieder, um sich - in den Besitz von dessen Notizbuch zu letzen, m welchem er einige Notizen für sich oerwerthen zu können glaubte Mit Recht..fragt man, wie soll das enden und wo soll das hinaus, wenn wegen solcher aerlngfugigen Gegenstände sich Emer- nicht scheut einen Mord zu begehend Denn daß das Messer keine edleren Thcile traf,
ragendsten Berliner Rechtsanwälte, Sachs und Reichstagsabgeordncter Munckcl, ver- theidigt wurde, trat den vollen Beweis der Wahrheit seiner Behauptungen an und demgemäß fand eine umfassende Zeugenbeweisaufnahme statt, in der die gesammte schmutzige Wäsche der christlich - socialen Partei an's Tageslicht gezogen ward. Auch der Hofprediger Stöcker wurde vorläufig nicht vereidigt. Er wurde an allen Verhandlungstagen als Zeuge vernommen; aber die Vertheidigung hatte das umfassendste Material aufgeboten, nm ihn der Unwahrhaftigkeit zu überführen. Im vorletzten Termine ist nun die Vertheidigung mit einem bis dahin verhüllt gewesenen schweren Geschütz vorgerückt. Sie warf Stöcker vor, eine falsche eidliche Aussage gemacht, also entweder einen Meineid oder einen fahrlässigen Eid geleistet zu haben. Stöcker hat nämlich in einer Privatklagesache einiger Socialdemokraten, darunter des inzwischen ausgewiesenen Stadtverordneten Ewald, eidlich ausgesagt, „er sehe an diesem Tage Ewald zum ersten Male". Die Vertheidigung brachte nun eine Reihe von Zeugen, welche das Gegentheil bekunden, und beantragte nach Vernehmung derselben ferner, das Zeugniß mehrerer anderer nicht anwesender Socialdemokraten einzuholen, darunter das des Ewald selbst. Der Gerichtshof beschloß indessen: In Erwägung, daß schon durch das eidliche Zeugniß Tutzauer und Görcki tatsächlich festgestellt ist, daß trotz seines entgegengesetzten eidlichen Zeugniß Hofprediger Stöcker mehrmals mit dem Ewald in persönliche Berührung getreten ist, und daß durch die persönliche Vernehmung des Zeugen Ewald an dieser thatsächlichen Feststellung nichts geändert werden kann, wird der Antrag der Vertheidiger abgelehnt. Darauf erklärte Rechtsanwalt
„Ich glaube, daß durch diesen Beschluß des Gerichtshofes festgestellt ist, daß der Zeuge Stöcker in der in Rede stehenden Gerichtsverhandlung eine falsche eidliche Aussage gemacht hat. Ich vermisse aber jede Andeutung darüber, ob der Gerichtshof sich darüber schlüssig geworden ist, ob für den falschen Eid der Zeuge Stöcker eine persönliche Verantwortlichkeit trägt. Die Vertheidigung ist der Ansicht, daß den Zeugen für die falsche eidliche Aussage das höchste Maß der Verantwortlichkeit trifft, daß die Begegnungen des Zeugen Stöcker mit Ewald Auge in Auge und unter Verhältnissen stattgefunden haben, welche einem gewissenhaften Zeugen, selbst wenn er nicht einmal Prediger ist, unmöglich entgangen sein kann. Wenn die Vertheidigung den Nachweis erbringen will, daß der Eid des Herrn Stöcker ein wissentlich falscher ist, so wird man ihr doch nicht verschließen können, sich auf die Zeugen für diese Behauptung zu berufen. Die Vernehmung dieses Zeugen (Ewald) selbst liegt sicherlich im birecten Interesse bes Zeugen Stöcker selbst, benn sonst müßte bie Vertheidigung heute dahin plaidiren: „Der Senge Stöcker ist des wissentlichen Meineids dringend verdachtttz^^^^ roarb ^em Staatsanwalt das Wort ertheilt. Er begann sein Plaidoyer damit, zu bekennen, daß seit Jahren nicht so viel Haß unb Verachtung, so viel schmutz vor einem Gerichtshöfe zusammengetragen worben, als in biesem Processe. Aber er könne bie Ueberzeugung aussprechen, ber Hofrebiger Stöcker werde aus diesem Sturzbabe ber Verleumbungen ebenso intact, ebenso ehrenvoll heroorgehen, wie er früher baftanb. Er werbe hier bes wissentlichen Meineibes geziehen, Redner aber möchte den Staatsanwalt, den preußischen Gerichtshof kennen lernen, die diesen Mann unter Anklage stellen und wegen Meineides verurtheilen werden. Es sei richtig, Stöcker und Ewald haben zusammen verhandelt und es ist ein ungeschicktes Wort, daß er Ewald nicht früher gesehen habe, aber er hat das aufgeklärt. Ein Mann von dieser Thattg- keit sei nicht in der Lage, jeden Einzelnen, mit dem er zusammengekommen, später zu kennen. Ewald sei ja kein berühmter Mann, er werde nur von seinen Parteigenossen dafür ausgegeben. Redner ging Punkt für Punkt die Anklage durch und beanttagte schließlich gegen den Angeklagten eine Gefängnißstrafe von 5 Monaten, da der Verfasser der beiden Artikel zwar nicht bekannt werde, der Angeklagte aber durch fein ganzes Verhalten die Beleidigungen zu billigen scheine. Auch sei zu ermessen, daß das Auftteten des Hofpredigers Stöcker in der Wahlbewegung wohl auch Anlaß zu Angriffen gegeben habe. Hierauf wurde die Verhandlung bis zum Dienstag vertagt.
Das an diesem Tage erfolgte Schlußerkenntniß in dem Processe lautet im Auszüge folgendermaßen: . . , . .... or
Der Gerichtshof ist der vollen Ueberzeugung gewesen, daß tn verschiedenen Angelegenheiten z. B. das Ableugnen der Unterschrift unter bie Antisemitenpetttion, ber Hexentanz um's golbene Kalb", Die Affaire mit Professor Beyschlag, bie Frage ber Thüringer Kirchenconferenz, bie Verwenbung ber zur Begrünbung emes Jnvallben- hauses gegebenen Summe von 2000 JL, bie Behauptungen bes Zeugen Stocker mit den ermittelten Thatsacheu minbestens nicht im Einklang, ja halb unb halb in birectem Wiberspruch stehen, unb baß bie Erläuterungen unb Entschulbigungen, welche ber Zeuge Stöcker für sein Verhalten gegeben, gesucht unb verfehlt sind. — Ungeachtet der colossalen Widersprüche, in welche sich ber Zeuge Stöcker mit ben thatsächlichen Ermittelungen gesetzt hat, hat ber Gerichtshof bie Möglichkeit eines Jrrthums ferner; seits boch nicht ausgeschlossen, zumal ihm eine große persönliche Erregtheit innewohnt, was fein vielfach incorrectes Auftreten vor Gericht bewiesen. Auf ber anberen Sette ist der Gerichtshof nicht in der Lage gewesen, es dem Angeklagten zu verargen, wenn er aus dem ganzen Auftreten des Zeugen Stöcker, aus allen diesen Behauptungen und Widersprüchen, den Erklärungen und Zurücknahmen den Schluß zog, daß sich ber Hosprebiger Stöcker bewußt mit ber Wahrheit in Wiberspruch gesetzt hat. Mildermd komme dem Angeklagten ber Umftanb zu Gute, baß er tief gereizt fei. Der mußte feinen unb feiner Väter Glauben schlecht ehren, ber nicht schließlich innerlich empört würbe, wenn er solche Angriffe auf feinen Glauben sieht, namentlich wenn sie von einem Geistlichen ausgeben. Der Gerichtshof ist sehr gewillt, einem Verkünder des göttlichen Wortes, ber Liebe unb Verföhmmg, einen befonberen Schutz des Gesetzes zuzubilligen — vorausgesetzt, baß sich ber Geistliche auch von politischer Agttatton fernhält Wer sich in ben Strubel politischer Agitation stürzt, barf e§ nicht übel nehmen, wenn er von bem Gischt bespritzt wirb. Der Präslbent erklärte baß ber Gerichtshof ihn autorisirt habe, zu erklären, baß bie Art unb Weise, ww ber Zeuge Stöcker Behauptungen aufftellt unb nachher roiberruft, eine minbestens leichtfertige ist, unb baß fein Auftteten vor Gericht zu tabeln ist. Nach ernsten Erwägungen hat sich ber Gerichtshof bahin entschieben, baß er trotz aller Milberungsgrunbe bem Angeklagten eine Geldstrafe boch nicht auferlegen könne, baß er aber bie Gefängnißstrafe auf brei Wochen normiren solle.


