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Nr» 116 Donnerstag den 21. Mai 1685
Meßmer Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
«*--»' Schulst--^« 7. Erscheint tSg.ich mit des Montags. gb?™^* Ljlh-Nch
D!it Genehmigung G^oßh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 22. April 1885 zu Nr. M. I. 9743 wird auf Antrag des Gemeinderaths.
von Utphe folgendes
Schäferei-Statut für die Gemeinde Mphe
lonst
die Strafe haftbar.
§ 8. Der Pferch wird in der Regel in Perioden von 3 zu 3 Wochen
zu behalten und kann also nicht zum Bundesraths-Bevollmächtigten ernannt werden. f
Die Erklärungen des Fürsten Bismarck über Die Abänderung des deutsch-spanischen Handelsvertrages und die Beschlüsse des deutschen Reichstages über die Erhöhung des Roggenzolles scheinen namentlich in den leitenden Kreisen Ungarns eine üble Stimmung hervorgerusen zu haben. Derselben giebt der „Pesther Lloyd" in sehr auffälliger Weise Ausdruck und läßt in seinen Ausführungen deutlich Durchblicken, daß Durch Die jetzige deutsche Zollpolitik das Einvernehmen zwischen Deutschland und Oesterreich gefährdet werden könne. Wenn Deutschland, meint der „Pesther Lloyd", in der bisherigen Weise fort* fahren sollte, nicht nur in politischen, sondern auch in wirthschastlichen Fragen nur seine eigenen Interessen immer und überall in den Vordergrund zu stellen, so könne in Oesterreich-Ungarn leicht eine Strömung die Oberhand gewinnen, welcher die leitenden Staatsmänner in Wien und Pesth folgen müßten, wie sie
Es werden daher die Kosten für Hirtenlohn, für Anschaffung und Unterhaltung der Schäfereigeräthschaften, für Salz :c., kurz alle Ausgaben für die Schäferei, insoweit nicht besondere Ausgaben bestimmt oder herkömmlich sind, aus der Gemeindekaffe bestritten.
Dagegen fließt aber auch der Erlös aus der Schäferei, insbesondere aus dem Pferch, in die Gemeindekasse.
§ 2. Die Stückzahl der in die Heerde zu treibenden, erwachsenen Schüfe wird auf 400 festgesetzt.
Außerdem dürfen noch die von den Mutterschafen, die gehalten, werden, in demselben Jahre geborenen Lämmer. von den Eigenthümern mit zur Heerde
erlassen:
§ 1. Die Schäferei in der Gemeinde Utphe ist eine Gemeinde-Schäferei.
zogen wird, zunächst dem Pferchsteigerer zukommen zu lassen. Rur wenn dieser keinen geeigneten Platz hat, ist der Hirt berechtigt, einen andern tauglichen Ort zu wählen.
So lange der Pferch noch nicht versteigert ist, hat der Mittagspferch den Gemeindewiesen zuzukommen.
§ 10. Die Schäferei steht unter Aufsicht des Ortsvorstandes, welchem die Annahme, Entlassung und Lohnbestimmung des Hirten obliegt. Der Orts- vorstand setzt weiter eine besondere Commission ein, bestehend aus dem Bürgermeister und zwei für ein Jahr nach Artikel 50 der Gemeinde-Ordnung zu wählenden Gemeinderathsmitgliedern.
Dieser Commission steht zu:
1) Zu bestimmen, zu welcher Zeit der Austrieb der Heerde zu erfolgen hat;
2) anzuordnen, wann die Schafe wegen der schlimmen Witterung in die Ställe zu verbringen sind;
3) festzusetzen, wann das Pferchen im Herbst endigen soll;
4) den Schafhirten zu beaufsichtigen, ihm Weisungen zu ertheilen und ihn nöthigenfalls durch Abzüge am Lohn zu strafen;
5) genaue Verzeichnisse über den Stand der Heerde zu führen und diesen monatlich mit der wirklich vorhandenen Zahl zu vergleichen;
6) über Reclamationen gegen die Listen der Berechtigten, sowie sonstige Beschwerden in Betreff der Schäferei, vorbehältlich des Recurses an Großh. Kreisamt, zu entscheiden, welch letzterem, mit Ausschluß des gerichtlichen Verfahrens, das schließliche Erkenntniß zusteht;
7) das Salzen der Schafe persönlich zu überwachen;
8) dem Schäfer Listen über die zum Schaftrieb Berechtigten und die denselben zustehende Anzahl Schafe mitzutheilen;
9) die Handhabung der Statuten zu überwachen, Übertretungen derselben zur Anzeige zu bringen und überhaupt das Jntereffe der Schäferei in jeder Hinsicht zu wahren.
§ 11. Die Schafhirten haben die Weisungen der Commission zu befolgen und sind deren Disciplinarstrafgewalt unterworfen. Sie haben insbesondere:
1) Der Commission Anzeige zu machen, wenn ein überhaupt nicht Berechtigter Schafe zur Heerde treibt oder ein Berechtigter mehr Schafe beitreibt als er darf. Die Hirten haben daher wöchentlich den Bestand der Heerden mit den ihnen von der Commission mitgetheilten Listen der Berechtigten zu vergleichen.
2) Tie Schafe gehörig zu beaufsichtigen und den bett. Eigenthümern von den Erkrankungen und sonstigen wichtigen Ereignissen, welche die Schafe betreffen, unverweilt Kenntniß zu geben;
3) alle Weidefrevel, Feldbeschädigungen und sonstige Übertretungen der Gesetze zu vermeiden, für welche sie persönlich haftbar sind.
Bei Schaden, welcher durch nächtlichen Ausbruch der Schafheerde entsteht, haftet der Schäfer im Selbstverschuldungsfall bis zum Betrage von 50 «X, im Nichtverschuldungsfall bis zu 20 für das Mehr die Gemeinde.
4) Die Schäfereigeräthschaften sorgfältig zu behandeln, sie vor Schaden zu bewahren und der Commission Anzeige zu machen, wenn neue Anschaffungen oder Reparaturen nöthig sind;
5) überhaupt das Jntereffe der Heerde und der Gemeinde in jeder Hinsicht zu wahren.
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Statuts werden mit Polizeistrasen bis zu 5 «X bestraft. ,
§ 13. Dieses Statut tritt mit seiner Verkündigung im Kreisblatt in Kraft.
Politische Ueberficht.
Gießen, 20. Mai.
Mit dem Schlüsse des Reichstages ist die parlamentarische Stille in Berlin eine nahezu vollstänDige geworden. Rur Der Bundesrath tagt noch weiter, Da er noch verschiedene Arbeiten, u. A., was die endgültige Beschluß- saffung über die Börsensteuer, über das Zuckervergütungs-Gesetz, die Rübenzuckersteuer u. s. w. anbetrifft, zu erledigen hat, und ist es sehr fraglich, ob er diese Arbeiten noch vor Pfingsten insgesammt zu Ende führen wird. Uebrigens ist jetzt die Stelle eines preußischen Bevollmächtigten zum Bunoesrathe durch die Ernennung des bisherigen Unterstaatssecretärs im auswärtigen Amte, v. Busch, zum Gesandten in Bukarest vacant geworden; die Wiederbesetzung derselben soll indessen unmittelbar bevorstehen. Der Nachfolger des Herrn v. Busch im auswärtigen Amte, Gras Herbert Bismarck, wünscht sein Neichstags-Manoat
getrieben werden.
§ 3. Zu der Heerde darf ein jeder in der Gemeinde Utphe wohnende Ortsbürger, sowie die Wittwen derselben ein Schaf im Voraus stellen.
Der alsdann noch verbleibende Rest bis zu 400 Stück wird auf das Steuerkapital der genannten Ortsbürger und deren Wittwen in den vier Gemarkungen Utphe, Trais-Horloff, Inheiden und Feldheim ausgeschlagen.
§ 4. Zu Anfang jeden Jahres wird das Verzeichniß der Schafe, welche die Ortsbürger und deren Wittwen im Voraus treiben dürfen, von der Großh. Bürgermeisterei aufgestellt und der Ausschlag der übrigen Schafe von Großh. Steuereommissariat vollzogen resp. revidirt. Hierauf werden beide Verzeich- niffe nach vorausgegangener ortsüblicher Bekanntmachung acht Tage lang auf der Bürgermeisterei zur Vorbringung etwaiger Reclamationen bei Meidung späterer Nichtberücksichtigung offen gelegt.
§ 5. Jeder kann den nach dem Ausschlage Großh. Steuercommiffariats ihm zustehenden Schastrieb einem andern hierzu in der Gemeinde Berechtigten über- laffen, muß dies aber bei Meidung der Nichtberücksichtigung unter Benennung des durch Die Übertragung Berechtigten auf der Bürgermeisterei anzeigen.
Wer jedoch vor Beginn des Pferchens sein Recht übertragen will, muß dies bis zum 1. Februar jeden Jahres auf der Bürgermeisterei anzeigen, widrigenfalls er, wenn er bei Beginn des Pferchens selbst keine Schafe zur Heerde getrieben hat, sein Recht hierauf für das betr. Jahr verliert.
Die Großh. Bürgermeisterei hat gegen Ende Januar jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern, etwa beabsichtigte Uebertragungen oder Nichtausübungen der den Einwohnern nach den Registern zustehenden Schafberechtigungen längstens bis zum 1. März bei ihr anzuzeigen.
§ 6. Wer sein Recht, Schafe zu halten, einem Andern überträgt oder nicht ausübt, ist verpflichtet, sein beweidbares Gelände in gleicher Weise, wie es von den übrigen Schafhaltern geschieht, beweiben zu lassen.
§ 7. Das sämmtliche abgeerntete oder nicht bestellte, sowie das sonst noch zur Beweidung von dessen Eigenthümern eingeräumte Gelände der Gemarkungen Utphe, Trais-Horloff, Inheiden und Feldheim dient, soweit dasselbe durch die seitherigen Bestimmungen gesetzlich geregelt ist, zur Weide. Jedoch kann Niemand hierdurch in der freien Benutzung und Bepflanzung seiner Grundstücke, selbst der Brache, gehindert werden.
Der Pferch darf nur auf solchen Aeckern aufgeschlagen werden, auf welche der Schäfer mit der Heerde, ohne Schaden anzurichten, aus- und eintreiben kann. Sobald das Feld bestellt ist, ist das Pferchen auf Aeckern, welche nur durch Dungwege zugänglich sind, untersagt.
Der Zuwiderhandelnde ist für allen dadurch entstandenen Schaden und
an die Grundbesitzer versteigert-
§ 9. Die Mittagsställe hat der Hirt bei Vermeidung einer Strafe von 2 -X. für jeden Fall, welche an seinem Lohne zu Gunsten der Gemeindekasse abge-
Gießen, den 13. Mai 1885. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann.


