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18/01/1885 Zweites Blatt
 
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Sonntag den 18. Januar

Amts- und Anzeigeblatt für dm Kreis Gießen

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daß die Orispolizeibehörden

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Kunst betreffend.

und Kunst, vom 20. Juni

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Die Exemplare selbst, welche mit Hülse gestempelter Vorrichtungen unv innerhalb des vereinbarten Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Aus Verlangen sollen sie indeffen ebenfalls amtlich abgest-mpelt werden: , , , .

Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu habe» wünscht, hat dieselben bis zum 23- Februar 1889 einschließlich der gedachten Behörde vor-

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Durch die 1oft r.erttlladrlbch 2 Mark 5<> l

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Bekanntmachung,

die Ausführung der Uebereinkunst zwischen Deutschland und Italien über den Schutz an Werken der Literatur und I» Ausführung der Uebereinkunst zwischen Deutschland und Italien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur

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15 Zweites Blatt

erlaffeu:

Nemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-italienischen Uebereinkunst vom 20. Juni 1884 gehörigen Protokoll» dürfen diejenigen beim Inkraft­treten dieser Uebereinkunst, dem 23. November 1884, erlaubterweise bereits Sestellten Exemplare von Werken der Literatur und Kunst (Schriftwerke, Übungen, musikalische Kompositionen, Werke der bildenden Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunst nicht mehr gestattet sem würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb dreier Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunst ab gerechnet, anftlich abgestempelt werden. e r

Unter der gleichen Voraussetzung dars der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunst erlaubterweise im Gange ist, vollendet werden. .

Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der tm Absatz 1, 2 erwähnten AN befindet, hat dieselben bis zum 23. Februar 1885 einschließlich der Polizei­behörde seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen.

Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre rc., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens der Verleger oder ihrer Austraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf.

S 2.

Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nachstehenden Muster A*) auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.

S 3.

Gemäß der im Eingänge des § 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen beim Inkrafttreten der Uebereinkunst vorhandenen, bisher erlaubter» weife angefertigten Vorrichtungen wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Vlatten aller Art, sowie lithographische Steine, deren Benutzung nach der Uebereinkunst untersagt sein würde, während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunst ab zur Anfertigung von Exemplaren benutzt we-den, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen innerhalb der im $ 1 erwähnten dreimonatlichen Frist amtlich mit einem Stempel versehen werden.

Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und dieselben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 23. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen.

) Die voracschriedenen Muster werden den bethelligten ONSpolizeibchörden »urch die Sroßh. KreiSämter mitgetheilt werden.

Betreffend: Di- Ausführung der Uebereinkunst zwischen Deutschland und Italien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst.

de« Großherzogthums mit entsprechender Anweisung versehen worden find.

Darmstadt, am 30. December 1884. ^^ßh«rzogliche« Ministerium de« Inner» und der Justiz.

Finger.

Gießen, am 13. Januar 1885.

9 et reff e.b- Di- Ausführung der Uederemkunst zwischen Deutschland und Italien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

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mit Ausnahmc von Gießen.

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i«. ».<«- -i«>«-- d--«. »«'» Sie un. bi» zum.Hrär, l- I. vorlegen. vr. Bo-km an».

Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster B*) auf unb bedruckt die Vor­richtungen demnächst unter thunlichster Schonung derselben mit ihrem Dienst- stempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt. ,, .. . m

' Sie stellt ebenso ein genaue. Verzeichniß der mit Men Borrichümgen hergestellten ihr vorgelegten Exemplare nach dem im § 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.

S 5.

Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bis- herigen Vertragsrechte erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen: daqegen hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie mrnttdt, daß die im S 1 bezeichneten Exemplare oder die im § 3 bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem 23. November 1884 oder die im 8 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst nach dem 23. November 188» hergestellt worden find. $ $

Die Verzeichnisse*) 2, 4) werden binnen 6 Wochen nach ihrem Ab­schluß von der Polizeibehörde an die zuständige Centralbehör^ im GeMsts- roeae einaereicht und von der letzteren aufbewahrt. Emer Anzeige, daß bei ber9 Polizeibehörde Exemplare ober Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden sind, bedarf es nicht.

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Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben.

Berlin, den 18. December 1884.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: v. Boetticher.

n Die »orgeschriebenen Muster werden den betheiligte, Qrtspolizeibehörden durch die Großh. Kreisämter mil-etheilt »erden.

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