Ausgabe 
17.5.1885 Drittes Blatt
 
Einzelbild herunterladen

Arbeitern; 12) Seidenindustrieberufsgenossenschaft mit 360 Betrieben und 25577 Ar­beitern; 13) Lederindustrieberufsgenossenschaft mit 1750 Betrieben und 36136 Arbeitern; 14) Berufsgenossenschaft für Nähmaschinenfabrikation und Feinmechanik mit 812 Be­trieben und 34152 Arbeitern; 15) Berufsgenossenschaft der Pianoforte- und sonstigen MusMnstrumentenfabrikanten mit 362 Betrieben und 11784 Arbeitern; 16) Glas­industrieberufsgenossenschaft mit 791 Betrieben und 35 084 Arbeitern; 17) Ziegelei­berufsgenossenschaft mit 6203 Betrieben und 99 884 Arbeitern; 18) Berufsgenossen­schaft für feinere Thonwaaren und verwandte Betriebe mit 666 Betrieben und 42 635 Arbeitern; 19) Gas- und Wasserwerksberufsgenossenschaft mit 976 Betrieben und 14 394 Arbeitern; 20) Schornsteinfegerberufsgenossenschaft mit 2729 Betrieben und 4403 Arbeitern.

Die vorstehenden Berufsgenossenschaften smd theils gar keinem, theils einem nur geringen Widerspruch der Betheiligten begegnet. An Berufsgenossenschaften, welche den größeren Theil des Reichs umfassen, kommen in Betracht:

1) Norddeutsche Edel- und UnedelmetallindustrieberufsgenosseLschaft mit 1100 Betrieben und 33 100 Arbeitern (daneben eine gleiche süddeussche Berufsgenossenschaft mit 881 Betrieben und 21 336 Arbeitern); 2) Norddeutsche Holzindustrieberufsgenossen­schaft mit 4260 Betrieben und 64 456 Arbeitern (daneben gleiche Berufsgenossenschaft für Bayern mit 1763 Betrieben und 12 296 Arbeitern, für Sachsen mit 940 Betrieben und 10 962 Arbeitern, für Württemberg, Baden, Hessen, Sigmaringen, Elsaß-Lotbringen mit 1801 Betrieben und 14 206 Arbeitern); 3) Leinen- und sonstige Bastfaserindustrie: Berufsgenossenschaft (für das ganze Reich ohne Schlesien, Königreich Sachsen und Elsaß-Lothringen) mit 321 Betrieben und 27 733 Arbeitern; 4) Norddeutsche Tabak- industrieberufsgcnossenschaft mit 1208 Betrieben und 49163 Arbeitern (daneben eine gleiche süddeutsche Berufsgenossenschaft mit 549 Betrieben und 29 993 Arbeitern).

Hiernach bleiben noch übrig: die Eisenindustrie, ein Theil der Textilindustrie (Wolle und Baumwolle), die Baugewerbe, endlich die Cement-, Kalk-, Gyps- und Traßindustrie, die wenigen, landesgesetzlich bestehenden Knappschaftsverbänden nicht angehörenden Bergwerke, die Salinen, Steinbrüche-, Kies-, Sand- und Torf- gräbereien. (Fr. Z.)

Vermisste 4

lieber einen Vortrag, betreffend das Unterstützungswohnsitz-Gesetz und die Nothwendigkeit seiner Revision, welchen Herr Oberbürgermeister Ohly am 11. ds. hielt, entnehmen wir derDarmst. Ztg." das Nachstehende:

Kein Gesetzgebungsproduct hat, so begann Herr Ohly, wohl so tief in die Verhältnisse der Gemeinden und ganzer Klassen der Bevölkerung eingeschnitten, als das genannte Gesetz, über welches man gegenwärtig allgemeinen Klagen begegnet, nicht nur seitens der Gemeinden und Städte, sondern sogar der Hülfsbedürftigen, für die das Gesetz geschaffen sei. Aber auch wenige kennen das Gesetz genau, was theilweise damit begründet ist, daß es in seinen Auslegungen eines der schwierigsten und in der Wort­fassung oft zu verschiedener Interpretation Anlaß gebenden Gesetze ist. Durch dasselbe wurde eine tief in das Bewußtsein des deutschen Volkes eingewurzelte Einrichtung, das deutsche Heimathrecht, beseiligt, außerdem wurde es, wie alle vorangegangenen Gesetze (Freizügigkeits-, Zndigenatsgesetz :c.), von dem damaligen norddeutschen Reichstag geschaffen, in dem Süddeutschland nicht vertreten war. Für Norddeutschland war der Uebergang nicht so schroff, da in den alten preußischen Provinzen die alte Institution des Heimathsrechtes schon in den 40er Jahren in Wegfall gekommen war.

Redner gab nunmehr einen interessanten historischen Rückblick auf das, was vor Erlaß des Unterstützungswohnsitz-Gesetzes in Deutschland auf diesem Gebiete geschehen war. Darnach bestand daselbst bis in die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts in dieser Beziehung feine öffentliche staatliche Gesetzgebung, indem das Gesetz in den Händen der Kirchen und Religionsgemeinschaften lag und die Privatwohlthätigkeit hierbei eine Nolle spielte. Die erste einheitliche Regelung des Unterstützungswesens in den Hauptgrund­zügen finden wir in der Reichspolizeiordnung von 1571. Spätere Verordnungen nahmen als Träger der Unterstützungspflicht die Gemeinde an, die ein ziemlich weit­gehendes Recht über die, welche in dieselbe einziehen wollten, besaß. Aehnliche Be­schränkungen wie hier bestanden hinsichtlich der Verehelichung, der Ausübung eines Gewerbes rc. und wird Niemand wohl die Wiederkehr dieser Zustände herbeiwünschen wollen. Man wollte dann ein deutsches Heimathsrecht vorbereiten und fanden diese Bestrebungen Ausdruck in d^nn Gothaer Vertrag zwischen den deutschen Bundes­regierungen zur Abwendung der Plage der Ausweisung aus einem Staat in den andern, und der Eisenacher Convention von 1853, die den Hülfsbedürftigen in fremden Staaten Unterstützung sichern sollte.

Viel tiefer greifende Bestimmungen waren die Einführung des allgemeinen deutschen Jndigenats von 1867 und das Reichsgesetz über die Freizügigkeit vom 1. Juni desselben Jahres, das nach Ansicht des Redners einzelne sebr weitgehende Bestimmungen, z. B. bezüglich der Verehelichung, enthält. Dazu kam die deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, welche die unbeschränkte Gewerbefreiheit mit sich brachte und das Gesetz vom 1. Juni 1870 über die Bundes- und Reichsangehörigkeit, wonach ein Jeder deutscher Reichsbürger ist, der die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate besitzt. Nur wenige Tage später folgte das hier näher zu betrachtende Gesetz über den Unter­stützungswohnsitz mit der bekannten, so schwerwiegenden Bestimmung:Wer nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre in einem Landarmenverband seinen gewöhnlichen Auf­enthalt hat, hat damit den Unterstützungswohnsitz in dem betreffenden Armenverband erworben." Für die Städte ist diese Bestimmung mit großen wirthschaftlichen Nach­theilen verknüpft, denn hier handelt es sich in der Regel um Angehörige der Land­bevölkerung, die schon vor Einzug in die Stadt Unterstützung beziehen. Diejenigen ohne festen Wohnsitz, welche im Herumziehen Gewerbe betreiben, werden alslandarm", als dem Landarmenverbande (im Großherzogthum die Kreise, in Preußen die Provinzen) angehörig betrachtet und hat diese Einrichtung, nach Ansichr des Redners, schwere wirtschaftliche Schäden im Gefolge. Auch sind seit Bestehen des Gesetzes die Ausgaben für Landarme für die Kreiskassen sehr beträchtlich gestiegen und auch nach der ethischen Seite dieser Frage hin muß eine eingetretene Verschlechterung der Sitten conftatirt werden.

Wlc den kurz hier erwähnten Uebchtänden wohl abzuhelfcn fei, wurde IM letzten Theile des Vortrags erörtert. Namentlich in Württemberg und Baden regt cs sich in lchter Zeit mit Reformen auf diesem Gebiete. Der Vortragende meint, daß man auf He^eUuug -"-es Zustandes der Sicherheit bedacht sein müsse, wonach Niemand den Unterstützungswohnsitz an einem Ort verlieren kann, bevor er denselben anderwärts erworben hat; eine zweijährige Zeit des Aufenthalts wird für ungenügend gehalten und eine fulMahrige, mindestens aber eine dreijährige, vorgeschlagen: auch das Melde­wesen in den Stadien durste eine Verbesserung erfahren. Herr Ohly schlotz seinen klaren und interestanten Vortrag, der den lebhaftesten Beifall der Anwesenden fand indem er die Hoffnung aussprach, daß der jetzt durch Süddeutschland gehende >lua' die Unzuträglichkcit des gejammten Gesetzes zu beseitigen, auch bald in dem Norden des Reichs verbreitet und dort anerkannt werde und daß mit Hulse des Fürsten Bismarck, der so vieles Großartige geschaffen, auch bald eine Revision des Gesetzes ein­treten möge.

Mainz, 11. Mai. Der Assistenzarzt des hiesigen Hospitals hat sich eine Blut­vergiftung zugezogen. Derselbe hat dieser Tage an der Section einer Leiche theil- genommen, worauf zuerst feine Hand und alsdann sein Arm heftig anschwollen und eine Blutvergiftung constatirt wurde. Dieselbe soll durch den Stich einer Nadel an etnem ^mger hervorgerufen worden sein. Der Zustand des Arztes ist bedenklich, glück­licher Weise aber nicht lebensgefährlich.

Frankfurt a. M., 12. Mai. Das Veloeiped ist nun auch dem Handwerk dienstbar gemacht und zwar sind es die Metzger, welche es, ermuntert durch das Bei­spiel derKleinen Presse", welche schon seit längerer Zeit irn Besitze eines solchen Fahr­zeuges, bei sich eingeführt haben. Der Metzgerburscke sitzt in der Mitte des Tricycle, vor sich einen schönen, sauberen, verschließbaren Korb, in welchem 150 Pfund Fleisch Aufnahme finden. Die Kunden werden dadurch rasch bedient und ist Beschmutzen oder Diebstahl des Fleisches so gut wie ausgeschlossen. Bis jetzt sind drei derartige Vehikel im Gange.

Weilburg. Herr Dr. Kienitz - Gerloff veröffentlicht folgende Warnung: Die diesjährige überaus reiche Obstblüthe hat allgemein große Hoffnungen auf eine ergiebige Ernte erweckt. Sollen diese Hoffnungen nicht getäuscht werden, so ist Aufmerksamkeit auf die Feinde der Obstbäume dringend geboten. Einsender dieses möchte deßhalb darauf Hinweisen, daß sich ein solcher Feind bereits eingestellt hat und daß es nöthig ist, denselben so'schleunig als möglich zn vernichten. Es ist dies ein Pilz, welcher auf der Rinde der Wachholderzweige wächst. Er bildet dort einfache oder verzweigte, etwa 1 (Zentimeter lange, abgeplattete rothbraune Stiele, welche von den Zweigen nach allen Seiten abstehen und sich nach Befeuchtung durch den Regen in eine rothgelbe Gallert­masse verwandeln. Die befallenen Wachholderzweige sind an den Stellen, wo die Pilze sitzen, krankhaft verdickt. Wenn die außerordentlich kleinen Samenkörner dieses Pilzes auf die Blätter der Aepfelbäume gelangen, wohin sie durch den Wind leicht verweht werden, so rufen sie auf diesen eine Krankheit hervor, welche den Namen Gitterrost führt. Die Unterseite der Aepfelblätter und die jungen Früchte bekommen gelbe bis rothe, polsterartig verdickte Flecken, die Blätter werden schließlich gelblich und fallen ebenso wie die erkrankten Früchte ab. Wiederholt sich die Krankheit mehrere Jahre hin­durch, so können die Bäume absterben. Es ist deßhalb durchaus nothwendig, alle Wachholdersträuche, welche den Pilz tragen, schon jetzt auszurotten.

Handel und VeeLedr.

[Aufschrift der Postsendungen.^ Zur Sicherung schneller Beförderung und Bestellung der Postsendungen müssen auf denselben Empfänger und Bestimmungsort so genau bezeichnet fein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. Dabei sind namentlich folgende Punkte zu beachten:

1. Bei Postsendungen nach größeren Orten ist in der Aufschrift die Wohnung des Empfängers möglichst genau anzugeben. Auch ist es von Wichtigkeit, daß die Wohnungsangabe stets an derselben Stelle der Aufschrift, nämlich unten rechts, un mittelbar unter der Angabe des Bestimmungsortes, erfolge.

2. Auf den nach Berlin bestimmten Sendungen ist, außer der Wohnung bc: Empfängers, der Postbezirk (0., N., NO. rc.), in welchem die Wohnung sich befindet, hinter der OrtsbezeichnungBerlin" zu vermerken.

3. Giebt es mit dem Bestimmungsorte gleich oder ähnlich lautende Postorte, so ist dem Ortsnamen eine zusätzliche Bezeichnung beizufügen. Welche Zusätze für die Ortsnamen im Postverkehr als maßgebend anzusehen sind, ergiebt sich aus demVer­zeichnis gleichnamiger oder ähnlich lautender Postorte", das zum Preise von 10 Psg. durch Vermittelung jeder Reichs-Postanstalt bezogen werden kann.

4. Wenn der im Neichs-Postgebiet betegene Bestimmungsort zwar mit einer Postanstalt versehen, dessenungeachtet aber nicht als allgemein bekannt anzunehmen ist, so empfiehlt es sich, die Lage des Orts in der Aufschrift der Sendung noch des Näheren zu bezeichnen. Zu derartigen Bezeichnungen eignet sich die Angabe des Staates und bei größeren Staaten des politischen Bezirks (Provinz, Regierungsbezirk il s. w.), in welchem der Bestimmungsort belegen ist, oder auch die Angabe von größeren Flüssen [(Ober), (Elbe), (Rhein), (Main) rc.), oder von Gebirgen [(Harz), (Riesengebirge) rc.). Nicht minder sind zusätzliche Bezeichnungen, wie [(Thüringen), (Altmark), (Lausitz) rc.) für den Zweck geeignet.

5. Auf Postsendungen nach Ortschaften ohne Postanstalt ist außer dem eigent­lichen Bestimmungsorte noch diejenige Postanstalt anzugeben, von welcher aus die Bestellung der Sendung an den Empfänger bewirkt werden bcz. die Abholung erfolgen soll.

6. Wenn der Bestimmungsort einer Sendung in einem fremden Postgebiete belegen und zu den weniger bekannten Orten ru rechnen ist, so ist außer bem Orts­namen noch oas betreffende Land bez. der Landestheil auf der Sendung anzugeben.

Die Beachtung dieser Punkte wird zur Herbeiführung einer schleunigen lieber- fünft der Sendungen an die Empfänger wesentlich beitragen, und es liegt daher im eigenen Interesse der Absender, die Aufschriften der Sendungen hiernach genau an­zufertigen.

Aeilgeöotenes.

Uhrfeder-Corsetts anerkannt tadelloser Sitz, sowie alle andern Arten Damen- u Kinder- eorsettS von den billigsten bis zu den hochfeinsten empfiehlt in großer Auswahl

Robert Haas,

1205 Seltersweg 18.

Louis Wittich II ,

Lager in wasserdichten Wagen-, Wag­gon« und Pferdedecken (mit Firmen- Aufschrift) zu Fabrikpreisen. 2434

Casseler Kserdeloose

ä 3 Mark empfiehlt 8420

C. Lehrmund.

Wiederoerkäufern hoher Rabatt.

Allgemeiner Anzeiger.

| Die noch |

H vorräthiqen Hnaben-Anzüge gebe K

A um schnell damit zu räumen, zu und S

£ unter Einkaufspreisen ab. $

t A. Docter, |

f 3609 Seltersweg 57 §

Streusand.

Schön lackirte Möbel solid und geschmackvoll gearbeitet, empfiehlt zu billigen Preisen

Kurl Zimmermann

1293 Neuen Baue 15.

Weißer Streusand kann täglich ge­laden werden bei

Jakob Helfenbein,

3751 Marburgerstr. 83.

° ü r- d S - £ w.'h o ***-

co*»

J- Cu>

Uuiversal-Metall- 3741

Putzpomade allein achtes und unverfälschtes Fabrikat. Anerkannt vorzügl. Specialitäten: Schreit'« u. Copirtinte«, Kaiser-Sfllg-Efftttz, wafferdichtes Lederfett, Vaseline-Ko- milien-Pomade, Haaroele, Mottttt- pulver, Phosphor-, Sicherheit*., bengal. Zündhölzer, Sturmhölzer. Otte Mlram, Bettenhaaaeo-Caaaet

Srliol

M,

eniM'

Wli, w'P!

A. Sc

6 eirt einem A«s< qttSnmt sein.

ES bietet fid) jii billigen Preis

Günstige G

Laden unt Laden-Ei

Boche, E°,s'"trLgern, i * »Nn Preisen

NN*

durch

Herrn Z.