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milienlogis zu ver- Asterwcg 23.

todf meines Hauses, icrn, 2 Kabinetten, i vermiethen.

rankes Wtve., ukfurterstr. -13.

hnung mit Garten- - kleiner vermiethet

Dr. Weder.

Zimmer ver« Mäusdurg \V

aon Herrn Wolf mit Logis ihr.

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Freitag den 10. Januar

1883

Bnrtflil : Schulstraße 7.

Prell vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bring« rU*n.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 60 1'.

tr&eint täflliü mit «uonlhine be8 Montag».

Amtlich«! Hheil.

Gießen, am 9. Januar 1885.

Betreffend: Die Ausführung der Uebereinkunst zwischen Deutschland und Belgien über den Schutz an Werten der Literatur und Kunst.

Das Großhcrzoglichc Kreisamt Gießen

a» «ro-herzogliche» Polir-iamt Gi-ß-a und an di- Großherroglichen »ürg-rm-isterei-n d-S «reifes mit Ausnahme von Gießen.

3nbem wir Sie auf nachiolaende, im Regierungsblatt Nr. 1 publicirte Bekanntmachung Grobherzoglichen Ministeriuinr der Innern und der Justiz und auf die weiter folgende Bekanntmachung des Reichskanzlers verwegen, beauftragen wir Sie, bezüglich der in Folge der oblgen Ueberernkunft uochweMg wttdeÄen Eintragung und Stempelung der^Exemplare von" Schriftwerken rc., sowie der zur. Herstellung jener dämmten Bornchtungen nach den von dem B»nd«sratb des Deutschen Reich» dessall« festgesetzten AurführungSbestimmungen genau zu verfahren. n .

®ie in S 6 der Bekanntmachung de« Reichskanzlers erwähnten Verzeichnisse, für welche Ihnen auf Antrag Muster zugefandt werden, wollen Sie b>»

zum 15. März L I. an uns einsenden.

vr. Boermann.

Bekanntmachung

Rautenbüsch.

Fing *3.

zulegen.

S *.

*) Die DorgeitbriebeneH Muster werden den detheiligten OrtSpoliieibehörden Lurch dir Großh. Kreisämter mitgetheilt werden.

Die Exemplare selbst, welche mit Hülse gestempelter Vorrichtungen und innerhalb des vereinbarten Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempel« nicht. Auf Verlangen sollen sie indeflen ebenfalls amtlich abgestempell werden:

Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 11. Februar 1889 einschließlich der gedachten Behörde vor-

erlassen:

S 1.

Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-belgischen Uebereinkunst vom 12. December 1883 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkraft­treten dieser Uebereinkunst, dem 11. November 1884, erlaubterweise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur und Kunst (Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen, Werke der bildenden Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunst nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb dreier Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunst ab gerechnet, amtlich abgestempelt werden.

Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunst erlaubterweise im Gange ist, vollendet werden.

Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art befindet, hat dieselben bis zum 11. Februar 1885 einschließlich der Polizei- behörde seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen.

Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre :c., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf.

8 2.

Die Polizeibehörde stellt ein genaue- Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nachstehenden Muster A*) aus und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.

S 3.

Gemäß der im Eingänge des § 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen beim Inkrafttreten der Uebereinkunst vorhandenen, bisher erlaubter- weise angefertigten Vorrichtungen wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine, deren Benutzung nach der Uebereinkunst untersagt sein würde, während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunst ab zur Anfertigung von Exemplaren benutzt we-den, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen innerhalb der im § 1 erwähnten dreimonatlichen Frist amtlich mit einem Stempel versehen werden.

Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und dieselben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 11. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen.

Bekanntmachung,

die Autsührung der Uebereinkunst zwischen Deutschland und Belgien über den Schutz an Werken der Literatur uxb Kunst betreffend.

I« AursÜhrung der Uebereinkunst zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 12. December

18,3 »Ä-S« KÄÄVÄ-«. i- >«

Betreffend: Die Ausführung der Uebereinkunst zwischen Deutschland und Belgien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst.

Zur Ausführung der Uebereinkunst zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur undfunstvoml^ Dec^ 1883 vublicirt in Nr. 24 des Reichsgesetzblatts für 1884, hat der Herr Reichskanzler m Nr. 52 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom laufenden Jahre die in Abdruck nachstehende Bekanntmachung ertasten, welche unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß bie Orküpolizeibthörden des Großherzogthums mit entsprechender Anweisung versehen worden sind.

Darmstadt, am 30. December 1884. _

Großherzogliche» Ministerium de» Innern und der Justiz.

Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vor­richtungen demnächst unter thunlichster Schonung derselben mit ihrem Dienst­stempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt.

Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Bornchtungen hergestellten ihr vorgelegten Exemplare nach dem im § 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.

s 5.

Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bis­herigen Vertragsrechte erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen, dagegen hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im § 1 bezeichneten Exemplare oder die im § 3 bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem 11. November 1884 oder die im § 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst nach dem 11. November 1888 hergestellt worden find.

S 6-

Die Verzeichnisse*) (§§ 2, 4) werden binnen 6 Wochen nach ihrem Ab­schluß von der Polizeibehörde an die zuständige Centralbehürde im GeschastS- weqe einqereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzerge, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden sind, bedarf es nicht.

§ 7.

Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben.

Berlin, den 18. December 1884-

Der Reichskanzler-

In Vertretung: v. Boetticher.

») Die vorgeschriebenen Muster werden den beteiligte* Ortspoli-eibehördev durch die Großh. Kreisämter mitgetheilt »erden-