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Bergt. Entscheidung Großh. Ministeriums des Innern, Mainzer Zeitschrift II pag. 117. .
Bergt. Entscheidung des Großh. Veiwaltungsgenchtshois V pag. io.
JZuii bedarf es keiner weiteren Ausführung, daß cs keinen Sinn haben würde, einer Gemeinde mit Rücksicht auf die besondere Tüchtigkeit eines Gemeindeeinnehmers im öffentlichen Interesse die Erhöhung des Gehaltes desselben anzusinnen, wenn der Gemeinderath befugt wäre, den Erfolg eines solchen Ansinnens durch Entlauung des Hld)I,<^eUti ?ii lhiroDi;ul)cbcn, daß mit Rücksicht auf die oben zuerst erwähnte Entscheidung Großherzoglichcn Ministeriums des Innern bisher m^keinem cuizegeu .raUc die Entlassung eines Gemeindeeinnchnrers iin verwaltungsgerrchtlichen Wege Durchgesetzt worden ist, und daß die oben erwähnte Darlegung der Mainzer ZeMchmr 1 pag 104 nur von einer Seite bekämpft worden ist, die aber selbst zugeftcht, „bau, wenn diese Entscheidung richtig wäre, der Schluß von der fehlenden «esugnik zu dem minus der Gehaltsmindcrung aus dic llnberechtigthert des majua der ^ntlafiunß lehr nahe liegen würde" und deßhalb die Richtigkeit dieser höchsten Entscheidung bettreitet.
Mainzer Zeitschrift II. pag. 5.
Für den Provinzialausschuß liegt aber nicht die mindeltc Bcranlanung vor, die Richtigkeit dieser höchsten Entscheidung irgendwie zu beanstanden
\n Bezug auf den Recurs des Vorsitzenden des Kreisauslchustcs ist zunächst der Einwand des Vertreters der Gemeinde zu prüfen, daß dieser Recurs gesetzlich unstatt^ haft sei weil diesem Vorsitzenden ein Recurs nur tm öffentlichen Interesse zustebc, nicht im Privatinteresse, und die zrostcnfrage lediglich eine das Privatiittereste der .«rctskassc bCnihlC\nCdst'sir BÄhrmg^muß zunächst hervorgehoben werden, daß es erstens immer im öffentlichen Interesse liegt, daß eine dem Gesetze nicht entsprechende prlnc.ptelle Ent schcidung aufgehoben wird, und daß auch zweitens das unzweifelhaft obwaltende Interesse des «reifes, nicht unnöthiger Weise mit ansehnlichen Kosten belastet zu werden, als ein öffentliches anzusehcn ist. Weiter liegt es aber; auch unzweifelhast im offen! lichen 'uttcrcHc, daß das bisherige recht zweckmäßige Verfahren der ersten Instanz auch in Fällen, in denen die KreiSordnung ein öffentliches Verfahren nicht vorlchreibl, em solches zuzulasjen, nicht unmöglich gemacht wird. In einer Reihe von Angelcgenhesteu, d.e unter Art. 48 IN. 1, 2, 3, 6 und 7 fallen, kann ein öffentliches Verfahren als bodnt zweckmäßig erscheinen, und bei den meisten Reclamationen gegen Bürgermeifterwahlen Mrf von demselben nach der bisherigen Erfahrung nicht abgesehen werden, weil bei bei Vernehmung von Zeugen Alles von dem persönlichen Eindrücke abhangt. Ter Krcit>: ausschuß wäre aber genöthigt, in allen diesen Fällen von dem öffentlichen Veifahren abzusehen, wenn er gezwungen wäre, mit den oft ansehnlichen kosten die Kreiskasse
bClnTt1c' weitere formelle Frage, ob ivegen der Kosten allein ein Recurs verfolgt ll)Crben kann, ist zwar von dem Vertreter der Gemeinde nicht angeregt worden; ne bedarf aber dennoch der Prüfung. _ . . .
3it dieser Beziehung ist zunächst geltend zu machen, da« AU 6. bei Mc.s ordnung den Recurs gegen die Entscheidung des KreisauSschusiev im Allgemeinen zu- länt ohne die Entscheidung über die Zuweisung der Kosten hiervon auszuscklwven. ^cr'Umstand, daß das frühere Großherzoglich Hessische Eivilproeepversahren tVber. apvellationsgerimtspräjudlz Rr. 42) und die neue Eivilproeeßordnung ^94 den Recurs wegen der Poften allein nicht zulassen, kann lischt in Betracht kommen, deiin oicfc Bestimmungen der E ioilproceßordnungen können unmöglich eine Ausnahme von dci all- genieinen Bestimmung des Art. 67 der Kreisordnung begründen. Zu cum solchen Aw'nahme wäre eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung erforderlich, wie dies z. B. für Preußen durch 105 deS Gesetzes für die allgemeine Lanbesverwaltung geschehen ist. Taß man in Preußen eine solche ausdrückliche gesetzliche Bestimmung für noili wendig hielt, beweist, baß man in diesem Falle eine analoge Anwendung der e- stimmungen der Eivilproeeßordnung als unzulässig erachtete. Zu derselben Aunahnie nöthigl auch der Umstand, daß das Bundesamt für Heimathwesen trotz dieser Bestimmungen des gerichtlichen und des Verwaltungsstreilverfahrcns eilten Recurs wegen der M oft en allein mit Rücksicht darauf zuläßt, daß in S 41 des Reichsgesetzes nbci den Unterstützungswohnfitz eine Einschränkung in Betreff der Zulässigkeit des RecurseS wegen der .kosten allein nicht enthalten ist. . ..... „ . -
Bergt. Wohlers, das Reicksgesetz über den llnrerstunungswohuiltz, Auflage HL pag 141. -
Großherzoglicher Verwaltungsgerichtshof Hal in Sachen, betreffend die^Veilegung des Vicinalwegs von Grünbcrg nach Stockhausen durch d.e Gemeinde Stockhausen unterm 21 Decembcr 1881 entschieden, daß wegen der Kosten allein em Recurs zulässig sei, und zwar ohne Zweifel mit Rücksicht auf die vorstehend geltend gemachten Grunde.
In bent vorliegenden Falle sprechen aber noch zwei weitere ipccictle Gründe für Zulassung des RecurseS. .
Erstens fällt nämlich der einzige Grund weg, der in der Theorie gegen die Zu- tafsuna des RecurseS wegen der Wen allein geltend gemacht wird. Als solchen gibt von Brauchitsch, die neuen preußischen Verwaltungsgesetze 1884 pag 92 Folgendes an.
Der Grund dieser Bcstimmiing ist, daß das Rcbeneinanderbestehcn einer end- fliUtin verbleibenden Entscheidung in der Hauptsache und einer etwa abweichenden Be- urtheilung derselben in höherer Instanz - in der Weise, daß diese neuere Beurtheilung nur in der Bestimmnng über den >rostenpunkl zu einem praktischen Ergebnisse gelangt, aber gleichwohl in ihrer Motivirimg erkennbar sein müsse hat vermieden werden sollen."
'm» derselben Weise äußern sich von Bismarck, das VerwallungSstreitverfahren vor dem Kreisausfchusie pag. 198 und Ltruckmann, Eivilproeeßordnung 188.1, pag. 9b.
Run kommt in dem vorliegenden Falle für diese Instanz eine Pnuung der
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Entscheidung in der Hauptsache bei Prüfung deS Recurses in Betreff der Kosten in keiner Weise in Betracht.
Zweitens ist auch von der Gegenpartei in der Oaupoachc bei Recur^ veriolgt worden, so daß diese Instanz eine Prüfung der Entscheidung in der Hanpstäche ein treten lassen muß, auch wenn dieselbe, wie soeben dargclcgt, für die Entscheidung in Betrest des Kostenpunktes in keiner Weise erforderlich erscheint. Auch bei Eivilprcceß laßt in einem solchen Falle den Recurs wegen ber mosten allein unbedingt zu.
Vergl. Reichseioilproceßordnung S 04
Struckmanu pag 98, Anmerkung 1.
Auch in materieller Beziehung mußte dem Recune. der 'ich gegen die Unter lafsung einer Berurtheilung in die Poften des Verfahrens und zu einem Aversional betrage richtet, statigegeben werden. An und für sich schon erweist e* sich als selbstvMtänblich, daß, wenn ein östentliches Verfahren angeordnet worden ist, dem unterliegenden Thcile die Kosten des Verfahrens zugewiesen werden muffer. da dem Preise irgend welche Verpsliäunng zur Uebenwhnic der Rosten durch die Rreisordnung nicht auierlegl ist. Hat ber ttrcisausschuß einmal durch Anordnung des onentheben Verfahrens in einem Falle, für welchen dasselbe nickt obligatorisch ist, bic Zulaniglctt dieses Verfahrens trotz niangclnder ausdrsicklicher Bestimmung der Kreisordnung anerkannt, so muß er auch bic Eonseguenzen dieser Anordniing anerkennen und den unterliegenden Tbcil in die Kosten des Verfahrens öcrurtheileii. Diese Befu-niß hat auch bic erste Instanz, mir bic anberen KreisauSschusse, bisher in allen ähnlichen Fallen und zuletzt in derselben Sitzung in Betreff der Reelamation gegen bic Bürger meifteriDabl zu l'umba für sich beansprucht und auSzzeubt. Wenn auch zuzugesteben ist baß die .irreisoroiiung keine Bestimmung enthält, die dem zrreisausschl:".e die Be s.igniß gewährt, das für die öffentliche Verbanblnng vorgeschriedene Vcnahren auch auf Fälle anzuwenden, die im Art. 55 nickt aufaefübrt sind, so muß dock hervor gehoben werden, daß in dieser Beziehung das Regulativ ergänzend ruitnlt. Auf pag 225 desselben ist sub $ 3 ausdrücklich bemerkt:
B Tas in den Artikeln 55 bis 65 und 68 dis 71 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 vorgczcicknete Verfahren sindct nickt nothwenbig Anwendung in den übrigen der Zuständigkeit des .itreiSauSsckufses zugewiesenen An gelcgenheiten".
Außerdem ist aus pag. 230 am Schlüsse dieses S 3 noch beigefugt
„Tcm .^rcisausschusse bleibt es jedoch unbenommen, auch in den unter B a bis c aufgeführten dazu geeigneten Fällen Die Bet heiligten bezw. deren Stellvertreter zum persönlichen Erscheinen in seine Sitzung vorzulaben".
In ber zuerst angeführten Stelle ist ausdrücklich auch auf Artikel 70 ber Kreis ordnung verwiesen, und in diesem ist angeordnet, baß, wenn eine mündliche Ver Handlung stattgefunbeu habe, ein Avertionalbetrag erhoben werden solle."
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Zu den Werken, die durch ihre Bedeutung und Verbreitung Eigenthum der ganzen "Ration geworden sind, darf wohl vor allen das vom Bibliographischen Institut in Leipzig herausgegebcnc Meyer'sche Eonoersations-Lexikon gezahlt werden, von dem jetzt die erste Lieferung ber lang erwarteten, vollstänbig ueubcarbeiteten vierten Auflage vorliegt. Wir waren gespannt barauf, zu sehen, iuqv bie Verlags Handlung darin nach ihren früheren gediegenen Leistungen bieten ivurde und muffen gestehen,' baß mir von der inneren und äußeren Vorzüglichkeit des Gebotsneli geradezu überrascht sind, denn es zeigt sich, daß der Herausgeber mit seinen sechs ,xack redactionen und den ca. 160 als Autoritäten bekannten und erprobten Vritarbeilern im Verein mit einer Anzahl der ersten .Künstler ihr Bestes eingesetzt und nach den jahrelangen Vorarbeiten das Werk auf die wohl denkbar höchste Stufe der Vollkommeu Helt gebracht haben. . . t , —. n ...
Näher auf die Vorzüge einzugchen, ift uns jetzt unmöglich. Wir wollen hiei nur sagen, daß nach dem Vorliegenden die von Grund aus neue Bearbeitung des Tertes eine äußerst gewissenhafte und gediegene, der Druck praktisch, sckars und ickon. das Papier fest und holzfrei ist lind die zahlreichen Illustrationen, Tafeln, Marten und Tertbilder, geradezu meisterhaft ausgeführt sind. Insbesondere die Aquarelldnicke, bereit das Werk 80 erhalten wird, sind unbedingt .Uunsiwerke in ihrer An, wie wir sie schöner noch nickt gesehen haben; kurz, das Ganze ist von außerorbenil'cker Vor trefflichlcit und wir sind mit der Verlagshandlung einig, wenn sie im Prospect die Uebcrzeugllng ausspricht, in ber neuen Auflage ein monumentales Werk zu bicien, wie es keine andere Ration besitzt. Wir rathen, die von icber Buchhandlung ober amd von der Verlagshandlung zu beziehende Probelieferung sich anzusehen, rragi ^emane Verlangen nach einem neuen, auf der Höhe der Zeit stehenden Eonoerfattons nnlon. und dies Bedürsiiiß sollte heutzutage ein Jeder haben, so zweifeln wir nickt, H n angesichts dieser Leistung uns beistimmen unb auf bic vierte Auflage bes Rtenertzdm Werks subskribiren wird.
Trotz der bedeutenden Bereicherungen, Verbellernngen unb Verfchonerungen ck die Verlagshandlung bei dem seitherigen billigen Preis geblieben; eS erscheint in -•* wöchentlichen Liescrungen 50 Pffl, kann aber auck nach und nackin 16 Bänden bezogen werden. (Leipziger Tageblatt 188.), Rr. 67.»
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