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Nr SM Drittes Butt Sonntag den 12. April 1885
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigtblatt für den Kreis Gießen.
••rettet Schulstraße 7.
Prell vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlichn Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.
Oeffentliche Sitzung deS ProvinzialausschuffeS der Provinz Ober- Helsen vom 23. und 24. März 1885.*) (Fortsetzung.)
Der zweite Gegenstand der Tagesordnung - die Entlassung des Genie indeein nehmers zu Wieseck — hatte bereits in der Sitzung vom 10. Juni o. I. die Thätigkeit des Provinzialausschusses in Anspruch genornmen. Der ausführliche Bericht über diese Verhandlung ist in Wr. 209 des „Gießener Anzeiger" enthalten. Auch das neue Stadium der Verhandlung ist ivohl geeignet, ein besonderes Interesse zu erregen. In demselben ist nämlich die wichtige Frage, ob der Gemeinderath zur Entlassung des Gemeinderechners berechtigt ist oder ob diese Befugniß nur dem Minifteriunt zusteht, 3um ersten Male zur Entscheidung gekommen, und außerdenl habeir mehrere nicht unwesentliche processualische Fragen zum ersten Male eine eingehende Erörterung gefunden.
Nachdein der Gemeinderath von Wieseck unterm 17. August v. I. den Beschluß gefaßr hatte, den Rechner Vmifl zu entlassen, beanstandete Großh. Kreisamt Gießen unterm 19. des. Monats diesen Beschluß als ungesetzlich, weil der Gemeindeeinnehmer in Gemäßheit des Art. 68 der Gemeindeordnung nur von Großh. Ministerium entlassen werden könne und zwar nur wegen mangelhafter Bersehung des Dienstes, die von dem Gemcinderathe nicht einmal behauptet worden sei. Da der Gemeinderath trotz dieser Beanstandung seinen Beschluß aufrecht erhielt, veraillaßte das Kreisamt die Entscheidung des Kreisausschusses. Diese erfolgte unterm 19. December v. I. dahin, daß der Beanstandung Großh. Kreisamts Gießen vom 19. August l. I. stattzugebcn und der Gemeinderathsbeschluß vom 17. August l. I., wonach der Gemeindeeinnehmer Heinrich Lang von Wieseck von seinem Amte entlassen werden soll, wieder aufzilheben fei.
Die Entscheidungsgründe lauten:
„Der Gemeinderath von Wieseck hatte unterm 17. August 1884 beschlossen, daß der Gemeindeeinnehmer Heinrich Lang von feinem Ainte zu entlassen sei.
Das Kreisamt Gießen beanstandete dieseit Beschluß durch Verfügung vom 19, August l. I. als ungesetzlich, weil der Gemeindeeinnehmer in Gemäßheit des Art. 68 der Landgemeindeordnung nur von Großh. Minifteriunt, und zwar wegen mangelhafter Versehung seines Dienstes entlassen iverden könne, die vom Gemeinde- rathe nicht einmal behauptet worden ist. Der Gemeindcrath von Wieseck beharrte bei nochmaliger Vernehmung auf feinem früheren Beschlüsse, den er für gesetzmäßig hält und beantragt Herbeiführung der Entscheidung der höheren Instanzen.
Die Entscheidung der vorliegenden Sache wird wesentlich davon abhängen, ob die Worte des Art. 68 der Landgemeindeordnung:
„der Gemeindeeinnehmer kann wegen mangelhafter Versehung seines Dienstes vom Ministerium des Innern nach Anhörung des Gemeinderathes entlassen werden"
soviel bedeuten, daß dieses nur und ausschließlich vom Ministerium geschehen, oder daß diese Entlassung auch vom Ministerium verfügt werden könne, wobei dann eine Entlassung auch noch von anderer Seite und aus anderen Gründen zulässig wäre, letzteren Standpunkt nimmt der Gemeinderath von Wieseck ein.
Die oben angegebene Fassung des Art. 68 der Landgemeindeordnung von 1874 ist dem Art. 59 der früheren Landgemeindeordnung vom 30. Juni 1821 (Reg.-Bl. S. 366) entlehnt, wo es heißt:
„Der Gemeindeeinnehmer kann aus Gründen der Verwaltung von der Provinzialregierung nach Anhörung des Gemeinderathes entlassen werden."
In Art. 68 der neuen Gemeindeordnung sind also nur die oben unterstrichenen Worte weggelassen und durch die Worte ersetzt:
„wegen mangelhafter Versehung seines Dienstes vom Ministerium des Innern."
Es unterliegt nicht dem mindesten Zweifel, daß nach der Landgemeindeordnung von 1821 die Entlassung des Gemeindeeinnehmers nur von der Provinzialregierung, welche durch das Edict vom 6. Juni 1832 (Reg.-Bl. S. 365) in fraglicher Hinsicht durch die Kreisämler ersetzt wurde, verfügt werden konnte. Es muß daher, da offenbar eure Acnderung des Art. 59 der früheren Gemeindeordnung von 1821 nur in den angegebenen Beziehungen beabsichtigt war, tingenonuncii werden, daß die Entlassung des Gemeindeeinnehmers ausschließlich Großh. Ministerium zusteht.
Der Ortsvorstand von Wieseck stützt seine gegenthcilige Ansicht wesentlich auf Art. 48, Ziffer 6 der Landgemeindeordnung vom 15. Juni 1874. Dort heißt es allerdings ganz allgemein, daß der Bürgermeister die Gemeindebeamten auf Beschluß des (gemeinderathes anzustellen und zu entlassen hat, sowie daß die Anstellung, soweit nichts Anderes verttagsmäßig verabredet ist, auf Widerruf erfolgt. Nach Anführung einiger besonderen Bestimmungen bezüglich der Feldschützen, sowie des Polizei- und Forstpersonals, wird dann des Gemeindeeimiehmers mit den Worten gedacht:
„Die Ernennung des Gemeindeeinnehmers bedarf der Genehmigung des Kreisrathes, oder lueiui derselbe sie beanstandet, des Kreisausschuffes."
Aus diesen Bestimmungen für sich allein könnte allerdings gefolgert werden, daß zwar die Anstellung des Gemeindeeinnehmers der Genehmigung des Kreisrathes bedürfe, datz aber der Gemeinderath in der Entlassung unbeschränkt sei. - agegen kommt stdoch in Bettacht, daß die in Art. 48 pos. 6 der Landgemeinde- ardnung bezüglich des Gemeindeeinnehmers gegebenen Bestimmungen nur vorläufige and keme vollständigen Md Eine erschöpfende Behandlung der Verhältnisse des Gemeindeeinnehmers findet sich erst in dem folgenden Titel IV, Abschnitt 1 der Land- »tmeinbeorbnung oon Art 64 bis kg. Der Art. 65 wiederholt bezüglich der Än- 4-llung die bcrerto erahnte Selhmmung des Art. 48, Ziffer 6 und präcisirt dann du Besugmß des zrreisamtes bezüglich der von ihm zu erthcilenden Genehmigung »ahm, datz lolche nur beim Diangel in der Fähigkeit des Ernannten verweigert werden dürfe.
, Wahrend also hier bezüglich der Ernennung des Gemeindeeinnehmers eine Wiederholung und Ergänzung oorausgegangencr Bestimmungen des Art 48 stattfindei deschrantt sich der Art. 68 darauf zu sagen, daß die Entlassung des Gemeinde- eiAnehmers Ettotzh. Ministerium zuftehe, ohne der allgemeinen Bestimmung des Art 48 pos. 6, daß die Entlassung der Gemeindebeamten dem Bürgermeister auf Beschluß des (Gemeinderathes zukomme, zu gedenken.
Diese generelle Bestimmung sollte daher offenbar auf den Gemeindeeinnehmer nicht anwendbar sein, sonst würde sie sich in dem speciellen Titel, welcher demselben gewidmet i)t,_ erwähnt finden.
Unterstützt wird diese Ansicht noch weiter dadurch:
1) daß nach vorliegender Entscheidung Großh. Ministeriums der Gemeinderath ni.cht befugt ist, den dem Gemeindeeinnehmer bei seiner Anstellung bewilligten Gehalt
*) Nachdruck streng untersagt.
nach seinem Ermessen herabzusetzen, wobei ebenfalls auf die alte Gemeindeordnung von 1821 als durch die neue Gemeindeordnung von 1874 in fraglicher Beziehung nicht aufgehoben, Bezug genommen wird. Um so weniger kann dem Gemeinderathe die weitergehende Befugniß der Entlassung zustehen:
2) daß in Art. 51 der S tädteordnung, welcher von der DiSciplin über die städtischen Beamten handelt, auf Art. 81 (muß heißen Art. 80) Bezug genommen ist, welcher mit dem Art. 68 der Landgemeindeordnung identisch ist. Wenn aber der Stadtverordnetenversammlung überhaupt das Recht der beliebigen Entlassung des Rechners zustände, so wäre kein Grund ersichtlich, warum sie aus Gründen der Disciplin dem Ministerium vorbehalten sein sollte;
3) endlich erweist sich die Vorschrift, daß der Rechner nur von dem Ministerium und zwar auch nur wegen mangelhafter Versehung des Dienstes entlassen werden kann, als eine ebenso durch das Interesse der Gemeinde, als das Interesse des Rechners bedingte Beschränkung der Selbstverwaltung. Der Gemeindeeinnehmer ist nämlich weder dem Bürgermeister noch dem Gemeinderathe untergeordnet; er ist vielmehr berufen, beiden gegenüber durch sttenge Einhaltung seiner Insttnetion das Interesse seiner Gemeinde zu wahren und gewissermaßen eine Controle auszuüben.
S. Dienstinstrnetion der Gemeindeeinnehmer vom 4. December 1877 Reg.-Bl. Seite 395, § 46 u. A.
Dies könnte er aber nicht, wenn er jeden Augenblick der Entlassung gewärtig fein müßte.
Alle diese Erwägungen haben offenbar dem Principe in der Gemeindeordnung Geltung verschafft, daß der Gemeindeeinnehmer nur bei seiner Anstellung von dem guten Willen des Gemeinderathes abhängig ist, nach erfolgter Anstellung aber selbst in dem Falle, daß er seinen Pflichten nicht nachkommen sollte, nur von dem Ministerium entlassen werden kann.
S. Zeitschrift für Staats- und Gemeindeverwaltung Band I. S. 105.
Was die Frage anlangt, ob nicht bei der Anstellung des H. Lang bezüglich seiner Entlaßbarkeit etwas Besonderes vertragsmäßig bestimmt worden sei, so schlug der Gemeinderath denselben als Rechner „unter den seitherigen Bedingungen" vor. In dem hieraus erfolgten kreisamtlichen Decrete vom 20. November 1883 ist jedoch nur gesagt, daß Lang als Rechner gegen Bezug von 3pCt. Hebgebühren und unter der _ Verpflichtung, eine bestimmte Kaution zu stellen, bestätigt werde. Insbesondere findet sich also in diesem Decrete die in demjenigen des früheren Rechners M. Sommeriad vom 16. December 1851 enthaltene Klausel, daß die Anstellung auf W i der ruf erfolgt sei, nicht vor. Ersteres Decret ist sowohl dem Rechner Lang als auch der Bürgermeisterei. Wieseck mitgetheilt. aber von keinem Interessenten beanstandet worden. Es kann daher von einer besonderen verttagsmäßigen Verabredung hier nickt die Rede fein.
Wenn sonach der Gemeinderathsbeschluß, wonach Rechner Lang entlassen werden soll, ein ungesetzlicher war, mußte der Beanstandung des Kreisamtes stattgegeben und dieser Beschluß aufgehoben werden.
Es sei hier noch erwähnt, daß Lang als Rechner gut qualificirt und daß der Grund, warum er entlassen werden soll, nur in der durch Die Bürgermeisterwahl entstandenen Parteiung zu suchen ist.
Eine Verurtheilung in die Kosten konnte nicht ausgesprochen werden, da nach Art. 55 der Kreisordnung für die Fälle des Art. 48 III. 3 der Kreisordnung eine öffentliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, weshalb die Bestimmungen der Art. 70 und 71 daselbst hier nicht anwenobar erscheinen."
Gegen diese Entscheidung verfolgte die Gemeinde Wieseck den Recurs an den Provinzialausschuß.
Gleichzeitig recurrirte der Vorsitzende des Kreisausschusses im öffentlichen Interesse mit Rücksicht auf den Umstand, daß eine Verurtheilung der Gemeinde Wieseck in die Kosten des Verfahrens und zu einem Aversionalbettage nicht erfolgt war, wie dies in allen Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung stattgefunden, zu geschehen habe.
Ter Provinzialausschuß erkannte:
I. daß der Recurs der Gemeinde Wieseck als unbegründet abzuweisen ist,
II. daß dem Recurse des Vorsitzenden des Kreisausschusses stattzugeben ist und demzufolge die Gemeinde Wieseck in die Kosten des Verfahrens erster Instanz, sowie zur Zahlung, eines Aversionalbetrags von 20 Ji. in die Kreiskasse zu verurtheilen ist,
unter Verurtheilung der Gemeinde Wieseck in die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz, sowie zur Zahlung eines Aversionalbettags von 40 JL in die Provinzialkasse.
Die Entscheidungsgründe lauten:
„In formeller Beziehung ist zunächst zu beanstanden, daß zu der öffentlichen Sitzung des Kreisausschusses nicht beide Parteien geladen waren. Schreibt auch die Kreisordnung für Fälle des Art. 48, III. 3 die Anwendung des öffentlichen Verfahrens nicht vor, so läßt sie doch dasselbe zu, wie sich dies aus dem Regulativ § 3 im Anfang und am Ende unzweifelhaft ergibt. Wird aber das öffentliche Verfahren angeordnet, so sind selbstverständlich auch alle wesentlichen Vorschriften für dasselbe einzuhalten. Als wesentlich für ein contradictorisches Verfahren erweist sich aber die Ladung der beiden Parteien. Bei einer Beanstandung eines Gemeinderathsbeschlusses durch den Kreisrath erscheinen als Parteien der Kreisrath und der Gemeinderath. Als Ver- treter des letzteren war der Bürgermeister geladen, dem Kreisrathe aber war von der öffentlichen Verhandlung keine Nachricht gegeben worden.
Aus diesem Fehler des Verfahrens soll jedoch eine Nichtigkeit nicht hergelettet werden, weil die Kreisordnung das öffentliche Verfahren für diesen Jyall nicht verschreibt, weil für den .Kreisrath aus der Unterlassung der Einladung nach Lage der Sache irgend welcher Nachtheil nicht erwachsen sein kann, und weil derselbe in Der Verhandlung vor dieser Instanz ausdrücklich auf jeden Einwand verzichtet hat.
In materieller Beziehung kann in Betteff des Necurses der Gemeinde Wieseck den Ausführungen der ersten Instanz in allem Wesentlichen beigestimmt werden. Hervorzuheben ist nur noch, daß ein gegen die Befugniß deo Gemeinderaths zur Entlassung des Gemeinderechners in der Entscheidung erster Instanz geltend gemachter sehr wesentlicher Grund durch Entscheidungen beider höchsten Instanzen eine ansehnliche Verstärkung erhalten hat.
In Der Darlegung der Mainzer Zeitschrift in Wr. 13 des ersten Jahrganges ist nämlich eine Entscheidung Großherzoglichen Munfterlums des -dnneni mitgetheilt worden, nach welcher der Gemeinderath den Gehalt des Gemeinde - Einnehmers nicht herabsetzen kann, und hieraus dann gefolgert worden, daß der Gemeinderath noch weniger den Gemeinde-Einnehmer entlassen lonne. -lun ist aber seitdem durch Entscheidungen Der beiden höchsten Instanzen ausdrücklich anerkannt werden, daß der Gemeinde sogar die Erhöhung des Gehaltes im öffentlichen Interesse von dem Kreis- rathe angesonnen werden könne.


