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morgen publiciren. . , . , . , M t .

London, 9 April. DieTimes" bringt in einer besonderen Ausgabe em Telegramm aus Grilran vom 3. d. M., in welchem es heißt: Die russischen Truppen arif^n am 30 Dlärz unter dem Vorwande, daß die afghanischen Borposten ihre Stellung verändert hätten, die Afghanen in Pendjeh an und vertrieben sie ans dicfcr Stadt Die Afghanen schlugen sich mit Erbitterung, aber bei dem herrschenden Regen­wetter versagten ihre Gewehre. Zwei Compagnien verteidigten eine Stellung bis am den letzten Mann. Tie Afghanen zogen sich in vollkommener Ordnung nach Meruchar zurück, ohne vom Feinde verfolgt zu werden. Die Sarakhs verhielten sich neutral, plünderten aber das afghanische Lager. Die Verluste der Runen sollen beträchtliche sein. Englische Officiere blieben beim Kampfe gegenwärtig, bis die Afghanen den Rückzug anlraten, und kehrten alsdann in das Lager des Grenz - Commifsars

Bielefeld, 7. April. Wie dem .B D" berichte, wird ist eine Eimgum zwischen den strikenden Arbeitern und den Besitzern bei oon .Jodi ?fvcl

Stande gekommen. Am Donnerstag dieser Woche^werden die ift wied<-

Bedingungcn die Arbeit wieder aumebmen. Fn .rolge dleiei ' ü

allgemeine Beruhigung eingckebrt. die sich auch außerlid) bann baiurf °d(i'b(15 bereits drei Militärwachen wieder eingezogen sind. Neber den Brand

seiner Besitzungen in der Gemarkung beizuttagen.

Der Umstand, daß cs seither anders gehalten worden ist, ändert an dem Rechts Verhältnisse nichts. Die Nichtgeltendmachung hat den Verlust des Rechts nicht zur Folge. r. . ...

Daß der fragliche Vertrag für die Nachfolger im Besitz der Hofe keine Wirk samkeit hat, ist nach Vorstehendem nur die Folge der Veränderung in der Gesetz gebung, nickt des Wechsels in der Person der Besitzer. Waren auch die ursprünglichen Eonttahenten noch im Besitz der .Höfe, io würde doch die Gemeinde Walleriihausen ihnen gegenüber nicht mehr gebunden fein.

Hiernach mußte so, wie geschehen, erkannt werden."

Gegen diese Entscheidung verfolgte der Fiscus den Rccurs an den Provinzial ausschuß.

Derselbe erkannte:

daß der Recurs als unbegründet zu üerroerfen ist unter Verurtheitung des Recurrenten in die Kosten des Verfahrens, sowie zur Zahlung eines Avcrsionalbetrages von 50 in die Provinzialkasfe.

Die Entscheidungsgriüide lauten:

Die Frage, ov die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites conipetent sind, ist weder von einer der Parteien noch von der ersten Instanz erörtert worden und zwar augenscheinlich mit Rücksicht auf die Thatsacke, daß in dem vorausgegangenen Eivilproceßvcrfahreii sowohl Großherzogliches Landgericht der Provinz Oberhessen als auch Großherzogliches Oberlandesgericht die Unzulässigkeit dieses Rechtsweges ausgesprochen haben. Da jedoch selbstverständlich diese (y.nt scheidungen der Eompetenzfrage durch die Eivilgerichte für die Verwaltungsgcrichte nicht maßgebend sein können, weil ja im Falle des Nichteinverständnist'eS ein Eompeleui conflict erhoben werden könnte, so kann hier nicht von der ausdrücklichen Zustimmung zu den Ausführungen des Großherzoglichen Landgerichts der Provinz Oberhcfsen ab gesehen werden.

Die Eompetenz der Verwaltungsgerichte wird begründet durch Bezugnahme am $ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nach welchem vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen gehören, für welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Veiivaltungsgerichten begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zngelassen sind und auf AN. 48 II 5 der Kreisordnung, nach welchem der Kreisausschuß zu entscheiden Hal über Be schiverden wegen Zuziehung zu den Umlagen ober Ausschlägen jeder Art der politischen Gemeinden, mag die Beschwerde gegen die Erhebung der Umlage oder des Auszchlags selbst oder gegen die Beittagspflicht oder gegen das angenommene Beittagsverhaltnty des Einzelnen gerichtet fein.

In formeller Beziehung ist zu beanstanden, daß vor der mündlichen Verhau o lung ein förmliches schriftliches Verfahren eingclcitet worden ist. Jtad) An. ;>9 der I .Kreisordnung beschränkt fid) das schriftliche Verfahren darauf, daß bei der Ladi ng jur mündlichen Verhandlung die Klageschrift der Gegenpartei zur Nachridn nutgetbeiU wird. Der im ersten Absätze enthaltene Ausdruckbeziehungsweise der Erklärung bezieht sich auf den im ersten Absätze des AN. 56 erwähnten Fall.

In materieller Beziehung kann von Prüfung der Frage, ob der Vertrag vorn 12 August 1841 sich innerhalb des Rahmens der alten Gememordnung lewegte, mit die Gemeinde, Großherzogliches Laudgencht, Großherzogliches Oberlandesgerickt und die erfte Instarz annehmen, ober ob dieser Vertrag eine Abänderung der Bestimmungen der alten Gemeindeordnung begründen sollte, wie Kläger behauptet, abgesehen werden \m ersteren Falle mußte der Verttag mit Einführung Hes Gesetzes vom 22. Ao veniber 1872, die Gemeindeausgaben betrestend, und rcip. der neuen Gemeliideerdiiung I seine Gültigkeit verlieren; im zweiten Falle aber war der Vertrag von Anfang an I ungültig, da Bestimmungen des öffentlichen Reckts durch Prioatverträge in feiner I Weife mobificirt werden können. Daß die Bestimmungen des Art. .8 der alten Gemeindeordnung, welche die Grundsätze feststellen, nach welchen die Gemeinde I angehörigen zu den Steilerausschlägen zugezogen werden sollen, dem öffentlichen Ked)U I angehören, bedarf keiner weiteren Ausführung. Die hiernach allein nodi verbleibende in erster Instanz nicht erörterte Frage, ob Bestimmungen des öficntlichcn Rechts öurd) I Prioatverträge abgeändert werden können, ist durch die Enisdieidung bteiei ^nftan« vom 14. October v. I. in Betreff der Klage des Simon Leopold und des Wolf I Leopold II. zu Gettenau wegen der Allmendnutzung verneint, und diefe Entzcheidung I ist durch Urtheil Großherzoglichen Verwaltungsgericktshofes vom 28 v Mts bestati-i I worden. Es kann deshalb hier lebiglidi auf die in Nr. 275 desGießener Anzeiger von 1884 enthaltene eingehende Mvtivirung Bezug genommen und nur noch hervor I gehoben werden, daß in diefevi Falle das östentliche Interesse augenidietnlidi vu weniger in Frage stand, als in dem vorliegenden. In ersterem Falle handelte es nd I iiämlid) um die Frage, ob ein nutzungsbcrecktigtei Ortsbürger im Voraus auf W I Gemeindeniltzung verzichten könne, und diese Frage ist verneint worden. inoldxi I Verzicht kann aber selbstverständlidi nur das Interesse des verzichtende» ortsbürger'. I schädigen, während er das Interesse der Gemeinde und der übrigen Ortsbürger fordert I in dem vorliegenden Falle aber schädigt der fragliche Vertrag ohne Zweifel das unterem I der Gemeinde wie der andern Steuerpflichtigen.

Bei dieser Sachlage erscheint es kaum noch als erforderlich, darauf hi» zuweilen I daß na di Art. 8 der Lanogemeindeordnung die Gemeinde selbst mit Genehmigung d<> I Ministeriums nur über solche Angelegenheiten statutarische Anordnungen trenen kann I hinsichtlich deren die Gemeindeordnung Verschiedenheiten gestattet und die dem (*eie* I nicht widersprechen. Daß aber dasjenige, was selbst nicht durch ein förmliches otarn I angeordnet werden darf, nicht in Form eines Vertrages eingeführt werden kann, deiai feiner Ausführung.

Da die Großherzogliche Oberförsterei Ortenberg nickt als e,ne Beboioe i Sinne des Art. 71 der Kreisordnung erscheint, sondern nur das n>

I des Fiscus vertritt, so durfte vom Aniatze eines Avenionalbettagcs nicki werden. Der Kreisausschuß bat augenscheinlich in irriger Auslegung bieicj untre I auf Zahlung eines Avernonalbetrages nicht erkanni, er kann lebodi gelegen l I nach Art. 70, letzter Absatz, zu erlassenden besonderen Vernig.mg das 1 ermninte I nachbo'.en ______-

Lumsden zurück. n

London, 9. April. Der Regierung ging gestern eine Depesche Lumsden s zu, in Folge deren der Eabinctsrath auf heute zusammenbernfen wurde. Tie Tepesdic meldet, daß eine größere russische Truppenabtheilung einen heftigen Angriff auf Pendjeh machte. Man glaubt, daß Lumsden sich gegenwärtig in Gulran befinde, wo er bleiben werde, um das Tefilä von Rabat auf dem Wege nach Herat zu beobachten. 4.ie De­pesche Lumsden's bricht plötzlich an einer wichtigen Stelle ab, man vermuthet, daß die telegraphische Verbindung unterbrochen wurde.

Petersburg, 9. April. ^Ausführliche Meldung.^ TerRegierungs-Anzeiger schreibt: Ter General Komaroff berichtet, daß er in Folge der proüoeuenben und sichtlich feindseligen Aktionen der Afghanen genöthigt worden war, am 18. Marz die befestigten Positionen derselben an beiden Ufern des Kuschksluiies anzugreifen. Ein afghanisches Tetachement von 4000 Mann mit 8 Geschützen wurde empfindlich geschlagen und zerstreut; dasselbe verlor 500 Tobte, die gesammte Artillerie, zwei Hahnen, das gesammte Lager mit dem Fahrpark und den Vorräthen. Auf russischer eeite wurde ein turkmenischer Offizier getöbtet, brei anberc Offiziere ücrrounbct, zehn Kosaken und Turkmenen getöbtet, 29 ornuunbet.. Jlad) Beendigung bes Kampfes ging General Komaroff wieber über ben Kuschkfluß in seine frühere Position zurück. Als die englischen Offiziere, welche Augenzeugen bes Kampfes gewesen waren, aber Nicht an demselben Theil nahmen, sahen, daß die Afghanen geschlagen wurden,, baten sie die Russen um Schutz; leider aber konnte eine sofort von Komaroff abgesandte Eskorte die afghanische Eavallerie nicht mehr einholen, welche die englischen Offiziere bei ihrer Flucht mit fortgerissen hatte. .t . Qf. ,

London, 9. April, lieber den Zusammenstoß der Russen nut den Afghanen sagt dieSt. James Gazette", wie sehr auch die englische Negierung geneigt sein möchte, selbst im Falle einer birecten Provocirung, von Feinbscligkeiten abzusehen, so könne sie boch Zwischenfälle, wie bas Gefecht am Kuschkflusfe nicht als bebeiitnngslos ansehen, da sonst bie Ehre ber Regierung unb bie Wohlfahrt bes Reiches schwer beein­trächtigt würde. DerGlobe" hält den Angriff des Generals Komaroff fm' einen Bruch des englisch-rnfsischen Uebereinfommenö. England habe jetzt die Pflicht, sein den Afghanen in Bezug auf die Vertheidigung Afghanistans gegebenes Versprecken einzulösen, ein längeres Zögern sei unmöglich. DiePallmall Gazette", welche m der afghanischen Frage bisher mehr für Rußland, als für bie Afghanen Partei genommen hatte, bezeichiiet bie Situation als sehr gespannt, empfiehlt indes; kaltes Jölut und eine ruhige Feststellung des Thatbestandes, bevor man etwa einen Beschluß fasse, butd) ben ber Krieg unvermeidlich würde. Das Blatt ivünscht. daß man Rußland Gerechtigkeit ui Theil werden lasse, wenn aber das Vorgehen ber Russen gegen Pendjeh so nn- provicirt sei, wie es scheine, werde es sich ber Kriegspartei anschlietzen.

OeffenMche Sitzung deS ProvinzialauSschuffes der Provinz Ober- helfen vom 23. und 24. Mär, 1885?)

Zur Verhanblung bes ersten Gcgenstanbes der Tagesordmmg, Reclamation der Großh. £)berförfterei Ortenberg wegen Zuziehung des Großh. EameralfiScus zu sämmtlichen Umlagen ber Gemeinde Wallernhausen, waren als Vertreter des Fiscus Rechtsanwalt Dr. Muhl, als Vertteter der Gemeinde Rechtsanwalt Metz erschienen.

Das sowohl in thatsächlicher wie in rechtlicher Beziehung interessante i-rach- verhältnitz ergibt sich ans den Entscheidungsgründen des Kreisausschusses, benen nur vorauszuschicken ist, baß in bicser Angelegenheit von bem Fiscus ber Rechtsweg be­schritten, baß derselbe aber sowohl von Großh. Landgericht der Provinz Oberhessen, als and) Großh. Oberlandesgericht als unziilässig erklärt worden war.

Der Kreisansschiiß des Kreises Büdingen hatte am 29. November v. dahin | entschieden, . _ . ,

daß bie von Großh. Oberförsterei Ortenberg "Namens des Großh. Eameral- fiscus wegen dessen Zuziehung zu sämmtlichen Umlagen, der Gemeinde Wallei-nhausen erhobene Reclamation als unbegründet abzuweisen sei, unter Verurtheilung des Klägers in die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheibilngsgründe lauten:

Von Großh. Oberförstcrei Ortcnderg ist Namens bes Großh. EameralfiScus gegen dessen Zuziehung zu t ä m m 111 d) e n Umlagen der Gemeinde Wallernhausen iinterm 14. Juni b. I. innerhalb ber gesetzlichen Frist reclamirt worben.

Gestützt wirb biese Reclamation auf eine zwischen ben Bestandern des zur Gemarkung Wallernhausen gehörenden Hofes Finkenloch, den sJlcd)t5Dorgängern des EameralfiScus, und dein Ortsvorstande zu Wallen.iiausen mit Genehmigung der da­maligen Verwaltungsbehörde iinterm 12. August 1841 getroffene Uebcreinfunft, wonach bie elfteren bezüglich der in dem Vertrage näher bezeichneten Gemeindeausgaben von einem Beitrag zu den Eommunalumlagen befreit fein sollten.

Die Behauptung der Beklagten, daß der hier in Rede stehende Vertrag in Folge ber durch das Gesetz vom 22. November 1872, die Gemeindeausgaben betreffend, ver- änberten Gesetzgebung hinfällig geworden fei, muß aber für begründet erkannt werden^cvtTaflC Dom p2. August 1841 liegt die Bestimmung des Art. 78 der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1821 zu Grunde. 'Nach dieser soll bei ber Be­zeichnung des Maßstabes zur Bestreitung der Gemeinbebedürsiiisse im Allgemeinen von bem Grundsätze ausgegangen werden, baß bie in einer Gemeinde Wohnenden ober Begüterten zu ben Gemeindebedürfnisfen unb zu ben baburd) veranlaßten Steueraus- fdüngen nur insofern beizuttagen haben, als sie an ben Nutzungen des Gemeinde vermögens Theil nehmen, ober von dem Zweck ber Steuerausschlage Portheil genießen. Es sollte nun burdi ben Vertrag von 1841 in Ausführung dieser Vorschrift der früheren Gemeindeorbnumz nur die, kraft des Gesetzes bestehende Beitragspflicht der Hofbeständer zu den Eoinmunalbedürfnifsen der Gemeinde Wallernhausen nach den in ber genannten Gesetzesstelle vorgesckriebenen Grundsätzen näher präciftrt und mit Zn- grunblcgung des Voranschlags der Gemeinde feftgeflclh werden, von welchen ber in diesem Voranschläge ausgeführten einzelnen Gemeindeausgaben 1., 2. u. 3. Elaste die Hofbeständer Vortheil genießen unb bei welchen dies nicht ber Fall ist. Keineswegs aber sollte durch diesen Vertrag eine Abänderung der den Hofbestgndern obliegenden geseylidien Eommunalfteuerpfiidit herbeigesiihrt werden. lieber diesen Zweck der Uebereinhmft lassen die Rubrik und der Satz in den'elbcn,daß die .s?ofbcHänl)er zu allen Verhältnissen Beitrag leisten fpllten, wovon sie Nutzen ziehen", keinen Zweifel zu.

) Nachdruck streng untersagt.

11 M-i 1834 bestätige, bekannt gemacht werden, - ein Teeret, welches dem , Ter Bcbanptung. dast der Vertrag -en 1*41 nur ein- ZIMübrun» der allre. tran.ösiichcn Konsul in Tientsin notisicirt werden mässe. Bis Heute Mittag sei nicht memen Beftrnunung des «n. «b der tzememdeardouug von 1>>l ... liebt» die bekannt daß das Teeret vollzogen und notisicirt an das Ministerium des Auswärtigen | speciellen Beuimmungen in ben .Irt. le8 '' Zuckl uuaegen.

D npfrtnat Iri Tie Finkcnlöcher vofbeftander waren, da die Hofe in der Otanarfuna Wallern

tn 4<aris fl H ©rärfAe des Generals Briere d- l'Jslr meldet, eine Avantgarde bauten liegen, in dem Bezirk der Gemeinde Wo Kn ende und im Allgemeinen rftiulärer chin^ischer Truppen Habe einen in der Dichtung aus Hongboa vorgeschobenen nach ben °nge,°gmcn Bestimmungen der trüberen ^.ncmdeordnung jU bebandeln sran östschcn Post n angegriftcn. Ein Äanoneuboot bade den Posten der der PertHeidig- Ta ne aber nach Lage der nicht durchweg von den Zweck», der--teuer astchlaae Lnfluntrtftütrt und di-Angrciscr -uräckgemorsen. Aus ftanzösischcr -eite ist kein Per- Porthell ,uhcn konnten, t° wurde IN Gemanbei, des Art. .8 I r txrbalttUB >UI lui't iu verreichnen Von Ehu und «ep wird nichts Neues gemeldet. Gemeinde speciell »ormirt. letztere GetetzcSstellc i|i aber durch Art. - de? welche»

lüft -Jiott derAgcnce Savas" bctressS der Friedens- von, 22. Nooeu.der 1872, die Grn,e.nd.-°»sgaden berrctsend. welche, wclcntl.ch andere

vraliininarien rwischcn .Frankreich und Ehina ist ,urückge;ogcn worden, weil die Re- Grundlage über dre Bciteucrung auistellt. au,gehoben tvorde»

aierunä NachmMags^^ eiu Telegramm aus Peking erhielt, worin °nge,-igt wird, da« Nach diesem Geictzc rorrd jnr Beltrertung der Gemen.deausgaKn ,una»u de.

?ie chinesische Regierimg den am 4. d. M. unter,eicht.eien Friedenspräliminarien ihre I Ertrag deS GemeindevermögenS verwendet unb das »chlende nach Art. 6 au, ba<s -tuilimmuna ertdeUt habe TaSJournal off.cicU" wird das gedachte Telegramm gelammte E°»nnu>ialltc»crkap,tal ber t« der Gerne,nde Wohnenden Ke,w. dar.,. Pe- ,>5uitinimung eripeu y . I ßäterten, soweit folches auf ihrem Eliikommen bezw. au» ihren in ber Gemarkung

Die Times" bringt in einer besonberen Ausgabe ein gelegenen Immobilien ruht, umgelegt InArt.- 88 derLanbgenieindeordnuiig ist noch

~ 1 mals ausbrücklid) ausgesprochen worben, daß hiiificktlich der Bcfugniß zur Eibebung

von Umlagen bie Bestimmungen bes Gesetzes vom 22. November 1872 Anwendung finden sollen. Art. 100 der Landgemeiiideorbnung hat die ganze Gemeindeordnung von 1821 aufgehoben unb nach Art. 8 dieses Gesetzes sind den bestehenden ("Menen widersprechende Anordnungen bezüglich der Besteucriing unzulässig.

Mit dem Art. 78 der Gemeindeordnung von 1821 ist bie Vorausfetzung, auf welcher die Uebcreinfunft vom 12. August 1841 beruhte, rocggefaUen und letztere hiermit nnw.rksam geworden. Nad) ben vorerwähnten Bestimmungen hat der Fiscus jetzt zu sämmtlichen Ausgaben der Gemeinde Wallernhaufen nach Maßgabe des StenercapitalS

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