Ausgabe 
9.7.1885 Zweites Blatt
 
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oder das erwählte Gewerbe bietet Versuchungen, denen sie sich nicht gewachsen fühlen und die ersehnte Ehe hängt nicht von ihnen allein ab. Wenn doch solche Mädchen, die sehr gut wissen, daß oie rechten Ehen im Himmel geschlossen werden, sich oster als bisher die /frage vorlegen wollten, ob sie nicht zum Diaconissen-Lerus geeignet seien! Viele sind berufen und auch zu der Hoffnung berechtigt, daß der Himmel sie auserwählen und durch den Diaconissen-Beruf zum wahren Frieden suhren werde.

Es kann für tief angelegte weibliche Wesen, welchen der schönste Zweck ihres Daseins der Beruf als Gattin und Mutter, noch versagt ist, kaum eine schönere Lebensaufgabe geben, als die Betheiligung an der Krankenpflege, an der Kindererziehung und am Rettungsdienst. Wir hatten cs daher für eine Pflicht.der Prem, diesem Dienste das Wort zu reden und darauf aufmerksam zu machen, daß in diesem Berufe noch viele Arbeiterinnen aus allen Ständen gebraucht werden.

Wir sind zu diesen Bemerkungen veranlaßt durch die Leeture des kürzlich er­schieneneneinundvierzigsten Berichtes der evangelisch-lutherischen Diaconisien-Anftalt in Dresden vom 1. Januar bis 31. Deeembcr 1884". Der Bericht eröffnet einen Einblick in ein reiches schönes Arbeitsfeld an den Anstalten für Krankenpflege, für Kindererziehung und für Beherbergung, Bewahrung und Rettung, ^n erster Vinte steht das Dresdener Hospital des Diaconissen-Viutterhauses, welches tm letzten Jahre 1372 Kranke, nämlich 594 medieinische, 584 chirurgische und 194 Augenkranke mit 33,283 Pflegetagen verpflegt hat. Daran reiht sich das Siechenhaus Bethesda in Riederlößnitz und die Diaeonissenstation in teigig. Zu den Anstalten für Kinder - erziehung und Pflege gehören das Louisensnft, welches Ende des wahres 1884 im Ganzen mit 77 Schülerinnen abschloß, das Kleinkinderlehrerinnenieminar mit 17 Schülerinnen am Jahresschlüsse, die Kleinkinderschule, welche am Jahresschlüsse von 60 Kindern besucht war, die Krippe, worin 1884 insgesammt 68 Kinder verpflegt worden sind. Endlich sind als Beherbergungs- und Rettungsanstalten zu erwähnen-, das Hospiz, worin im letzten Jahre 69 Damen, 3 Herren und 4 Kinder wohnten, die Dienstbotenschule, deren durchschnittliche Schülerinnenzahl 50 betrug, die Magdeherberge, welche im letzten Jahre 613 Mädchen beherbergte, das Magdalenenafvl in Riederloßnitz mit einem Bestand von 32 Zöglingen am Jahresschlüsse und das Vorasyl, durch welches 25 Zöglinge gingen. ,, ,, r. , = . £

Fragt man nun nach den Gehilfinnen an diesen zahlreichen Liebeswerken, so erfährt man aus dein Berichte, daß noch viel mehr gebraucht werden könnten. Die 4ahl der Diaeonissen hat sich im letzten Jahre von 146 auf 139 redueirt, außerdem zahlte die Anstalt noch 54 Beischwestern, 23 Probeschwestern, im Ganzen alfo 216 Schwestern und 1 Aspirantin. ....

Mit Recht bittet daher die Dresdener Diaeonissen-Anstalt nicht nur um Geld­mittel, sondern auch um lebendige Gaben, nämlich Schwestern. Eine darauf be­zügliche Bitte war nach einem Berichte der neuestenBausteine, Nionatsblatt für innere Mission, Juni 1885" auch in dem Flugblatt enthalten, welches der Landes- verein für innere Mission gelegentlich der letzten Bußtagseolleete verbreitete. Wenige Tage, nachdem dies Blatt vertheilt war, erhielt die Dresdener Diaeonissen-Anstalt einen Brief von einem jungen Mädchen, das schrieb, sie habe das Blatt beim Aus­gang aus der Kirche erhalten, habe die Stelle gelesen, daraus gesehen, daß man in der Diaeonissen-Anstalt Mangel an Schwestern habe und wolle nun gern als eine solche lebendige Gabe" kommen, wenn man sie aufnehmen wolle. Die Ehronik des Mutter- hauses Dresden bemerkt zu dieser erfreulichen Thatsache, daß man noch nie den Mangel an Schwestern so drückend empfunden habe als gerade jetzt, wo allenthalben für die weibliche Diaconie die Thüren sich aufthun und wo das Wachsthum der Anftalten eine Vermehrung der arbeitenden Schwestern fordert.

Wohlan denn, mögen recht viele Mädchen, die sich berufen fühlen, euitreten in das schöne Arbeitsfeld der Diaeonissen! __________________________

Vermischtes.

Darmstadt, 4. Juli. Die Gesammt-Forstfläche ipi Großherzogthnrn Hessen betrug im Jahre 1883 240,693 Heetar. Hiervon waren bestanden mit Eichenschäl­wald 23,581 Heelar, mit Weidenheegen 1498, mit sonstigem Stockausschlag ohne Ober- bäume 2118, mit Stockausschlag mit Cberbäumcn 2698, mit Eichen 15,938, Birken, Erlen, Aspen 1760, Buchen und sonstigem Laubholz 98,162, Kiefern 82,468, Lärchen 864, Fichten und Tannen 11,601 Heetar. Rach den Provinzen vertheilt sich die Forstfläche auf Starkenburg mit 127,458, Oberhessen 106,839 und Rheinhessen nut 6395 Veetar.^^ Geschäftsgeheimnisses^ Auf Veranlassung des Reichs-

kanzleramteS werden im Augenblicke bei den Handelskammern Ermittelungen darüber nngcftelir, inwieweit eine Ergänzung des Strafgesetzbuchs in der Richtung ein Bedürf- nife sei, daß der Verrath von Geschäfts-, Berufs- und Gewerbegeheimnissen mit Strafe bedroht werde. Rach dem jetzigen Rechte Deutschlands ist wohl das Autorrecht des Schriftstellers und Eomponisteii, des Künstlers und Photographen, die Marte, das Muster und Modell, das Patent des Kaufmanns und Gewerbetreibenden strafrechtlich geschützt, dagegen ist das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis; des Kaufmanns und Fabrikanten ohne den nothwendigen Schutz des Strafrichters, trotzdem auf der Be­wahrung des Geheimnifses die ganze Existenz eines Geschäftes mitunter beruht. Wenn eine der in einem Fabrikationszweige angestellten Personen das Fabrttations- geheiinniß an ein Eoueurrenzunternehmen mittheilt, so ist der^schwer geschädigte Fabri­kant lediglich in der Lage, sich im Wege des eivilrechtlichen Schadensersatzprocesses an den Verletzer des Geheimnisses zu halten, was in den meisten Fällen nur von theo­retischer Bedeutung sein wird. Eine Strafe trifft denselben nicht. In der letzten Zeit sind Fälle dieser Art nicht ganz selten vorgekommen. Im Gebiete der thüringischen und rheinischen Industrie wurde die Staatsanwaltschaft angegangen, die strafrechtliche Verfolgung von Personen zu übernehmen, welche das Geschäftsgeheimniß ihres Chefs an ein ausländisches Eoueurrenzunternehmen verkauft hatten. Zn ihrem Bedauern mußte die Staatsanwaltschaft es ablehnen, diesem Ansinnen zu entsprechen, weil kein

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Verzeichniß

der Mittel-reise der gewöhnlichsten Verbranchsgegenstände in der Stadt Gießen vom Monat Juni 1885.

Strafgesetz eriftire, welches die Bestrafung einer solchen Handlung ausspreche. Die beteiligten Interessentenkreise waren über diesen Rechtszustand außerordenllich erstaunt und setzten eine Bewegung in's Werk, welche die Beseitigung dieser Schutzlosigkeit an- strebt. 'Sian wird es nicht in Abrede stellen können, daß im Interesse der Wohlfahrt zahlreicher Industrieller ein wirksamer Straf schütz des Geschäfts-, Fabrik- und Gewerbe­geheimnisses ein dringendes Bedürfniß ist. Das Geschäftsgeheimniß hat nicht niinber Anspruch darauf, gegen unlautere Ausbeutung geschützt zu werden, als das Paten: oder die Kaufmannsmarke; seine Wichtigkeit bleibt nicht nur hinter diesen nicht zurück, sondern übertrifft sie sogar. Ist doch die ganze Existenz eines Unternehmen-3 in zahl­reichen Fällen davon abhängig, daß die eigenthümliche Herstellung des ^abritations- objeetes ober die besonderen Bezugs- oder Absatzguellen nicht von anderen Coucurreuz- unternehmungen erfahren und nachgeahmt werde. Daß gerade int Gebiete der rheini­schen und thüringischen Industrie dieser Mangel besonders empfindlich gefühlt wird, itt nicht nur dem Hochentwickelten Stande der dortigen Industrie, sondern auch dem Um­stande zuzuschreiben, daß in beiden Gebieten in früheren Zeiten eine Gesetzgebung be­stand, welche diesen Mangel nicht aufwies. In der preußischen Rheinprooiuz galt vor­der Einführung des preußischen Strafgesetzbuchs der Art. 418 des französischen Straf­gesetzbuches , welcher bestimmt:Jeder Direetor, Commis, Arbeiter einer <yabrtf, welcher Fremden, oder in fremden Landen sich aufhaltenden Franzosen, Geheimnisse der Fabrik, wobei er angestellt ist, mittheilt, soll mit der Einsperrung und einer Geld­strafe von 50020,000 Franken bestraft werden. Sind solche Geheimnisse Franzosen mitgetheilt, die in Frankreich wohnen, so soll die Strafe in dreimonatlichem dis zwei­jährigem Gefängniß und in einer Geldbuße von 20 bis 200 Franken bestehen." In den thüringischen Staaten hatte bis zum Jahre 1870 das thüringische Strafgesetzbuch Geltung, welches eine ähnliche, tm Wesentlichen der französischen nachgebildete Be­stimmung kannte. Frankreich ist uns also in dieser Beziehung ebenso voraus^ wie es früher auf dem Gebiete des Patent-, 'Starken-, Muster- und Modellschutzes unterer Gesetzgebung überlegen war. Und dennoch bedarf unsere Industrie gerade im Augen­blicke, wo sie schwere Lasten zu tragen hat und noch schwerere ihr aller Wahrt chein- lichkeit nach werden auf erlegt werden müssen, ganz besonders des intensivsten gesetzlichen Schutzes. Es ist ein unfertiger Zustand, daß, während auf anderen Gebieten der Mißbrauch des Vertrauens strenge strafrechtliche Ahndung zur Folge hat, auf diesem doch so überaus wichtigen und für den Wohlstand der Einzelnen sowohl, wie des ganzen Volkes so sehr maßgebendem Gebiete dem .frechsten Verrath und den unlautersten geschäftlichen Machinationen seitens einer in der Auswahl der Mittel wenig scrupulöscn Coneurrenz straflos Thür und Thor geöffnet ist. Tas Bewußtsein der Schutzbedürf­tigkeit ihrer Geheimnisfe ist jetzt aber unter den deutschen Interessenten erwacht und e& wird sich nicht eher zufrieden geben, als bis die Gesetzgebung ihm in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat. Die Reichsregierung wird mit Bestrafung des Ver- raths der Geschäftsgeheimnisfe nicht nur den einzelnen Industriellen vor Benachtoeilig- ung schützen, sondern auch die gelammte nationale Industrie gegen eine nicht mit ehrlichen Mitteln arbeitende fremdländische Coneurrenz. Frankreichs Industrie kann nur von günstigen Wirkungen der eitirten Gesetzesbestimmungen Zeugniß geben. Auch die deutsche Industrie wird von einer Ergänzung des Strafgesetzbuchs in dieser Richtung ein Gleiches sagen können. Hoffentlich geschieht dieselbe recht bald, denitz hier heißt es ganz besonders: Lis dat gui cito dat (Darmst. ZtgJ

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Nachmittags 2 Uhr, soll auf dahiesigem Ortsgericht der Acker des Heinrich Abel von Wißmar

Flur XXXXVI/54 988 Mtr. Acker links dem Badenburger Fußpfad meistbietend versteigert werden.

Gießen, den 29. Juni 1885.

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