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4.6.1885 Erstes Blatt
 
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Ne. 126. Erstes Blatt. Donnerstag den 4. Juni

1885

ießemr Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Wwr<karr r Schulftraßel. Erscheint täglich mit Ausnahme deS MontagS. PreiO vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bring-rNch«.

. Durch dre Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark M Pf.

Amtlicher PH eit.

Betreffend: Die Abgabe der Kapitalrentesteuererklärungen behufs der Veranlagung für das Steuerjahr 1886/87.

Bekanntmachung.

Nach Artikel 14 des Gesetzes, die Einführung einer Kapitalrentesteuer betreffend, vom 8. Juli 1884 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder nach den einschlägigen Bestimmungen Steuerpflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Einschätzungscommission schriftlich abzugeben hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großherzoglichem Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden und sind dieselben, je nach der Wahl des Steuerpflichtigen offen oder verschlossen, jährlich spätestens bis zum 1. Juli, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnorts abzuliefern.

Von der Verpflichtung zur Steuererklärung sind nach Art. 15 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Einschätzungs­commission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Kapitalrentesteuer zugezogen waren, much inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine den Betrag von 100 «X jährlich erreichende Einkommensverbesserung aus Kapitalzinsen erlangt haben.

Inhaltlich des Artikel 16 des genannten Gesetzes haben die Kapitalrentesteuerklärung abzugeben:

1) für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter;

2) für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, die bestellten Vorstände oder Verwalter;

3) in allen anderen Fällen der Steuerpflichtige selbst und zwar hinsichtlich des gesummten Zinsenbezugs, welcher, sei es aus eigenem Vermögen oder aus dem Vermögen seiner nicht selbstständig zur Kapitalrentesteuer gezogenen Angehörigen, ihm in Steueransatz zu kommen hat.

Unter Bezugnahme auf die obigen Bestimmungen richten wir an die hiernach zur Einreichung von Kapitalrentesteuererklärungen verpflichteten Be- vvohner unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bis zum genannten ! Juli d. I. an die betr. Bürgermeistereien gelangen zu lassen, von wo sie, und zwar insoweit verschlossen uneröffnet, an die Vorsitzenden der betr. Einschätzungscommissionen übersendet werden.

Das Formular zu den Kapitalrentesteuererklärungen, welchem ein Auszug aus dem Gesetz und eine bezügliche nähere Anweisung beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen.

Gießen, Grünberg, Hungen und Nidda, den 2. Juni 1885.

Die Großherzoglichen Steuer-Commiffariate. __ Süffert. B ä h r. S n e l l. Pfannmüller.

Politische Uebersicht.

Gießen, 3. Juni.

Das Befinden des Kaisers hat sich immer noch nicht derart ge­bessert, daß der hohe Herr seine gewohnten täglichen Ausfahrten wieder auf- mehmen dürste. Daß die Wiedergewinnung der Kräfte so langsam vor sich geht, ist bei dem hohen Alter ves Kaisers nicht verwunderlich. Es gilt j-etzt als ziemlich gewiß, daß der Kaiser nicht sofort nach Ems oder Wies­baden geht, sondern sich zunächst zur ungestörten Erholung nach Babelsberg begiebt.

Allem Anscheine nach soll die Frage der Sonntagsarbeit in nächster Zeit zum Gegenstände allgemeiner Maffen-Kundgebungen gemacht werden. Fürst Bismarck hat bei der neulichen Berathung des von der betr. Reichstags-Commission vorgeschlagenen Sonntagsarbeits-Paragraphen erklärt, gesetzgeberische Schritte auf diesem Gebiete nicht unternehmen zu können, so hinge er nicht die Ansicht der Arbeiter selbst über die Angelegenheit kenne. Eine am Pfingstsonntage in Barmen abgehaltene Arbeiter-Versammlung hat nun den Anfang mit der Beantwortung dieserProvocation" des Reichskanzlers gemacht und zweifellos werden ähnliche Demonstrationen durch das ganze Reich Nachfolgen. Auf den Gedanken aber, daß damit nun jene Bedingung einer Feststellung der Anschauung der Arbeiterkreise erfüllt werde, wird doch im Ernst Niemand verfallen. Daß diese von der Socialdemokratie veranstalteten Ver­sammlungen das gesetzliche Verbot der gewerblichen Sonntagsarbeit um jeden Preis verlangen, ist selbstverständlich; ebenso selbstverständlich aber ist, daß die Äberwiegende Mehrheit der Arbeiter in diesen Versammlungen überhaupt nicht zu Worte kommt. Auf eine ruhige, sachlich eingehende Prüfung ist es dabei gar nicht abgesehen, die Sonntagsfrage ist ein vortreffliches Agitations-Object, das sich mit herzerschüttenden Phrasen verbrämen läßt, und als solches soll es benutzt werden. Wie aber liegt die Sache eigentlich, wenn man sie nüchtern betrachtet? Die öffentliche Meinung in Deutschland geht zur Zeit mit ganz erdrückendem Uebergewichte dahin, daß der Staat die Pflicht habe, die wirth- schaftlich Schwachen gegen gewissenlose Ausbeutung durch die Starken zu schützen. Diesem Gedanken entspringt die Arbeiterschutz-Gesetzgebung. Nun muß im All- g.emeinen zugegeben werden, daß körperliche Arbeit ohne Schaden für die Gesund­heit des Arbeitenden auf die Dauer nur mit in geeigneten Zwischenräumen ein* tretenden Ruhetagen betrieben werden kann. Es ergiebt sich daher, ganz abge- schen von den höheren ethischen Gesichtspunkten, als selbstverständlich, daß der Staat der arbeitenden Klaffe nach Möglichkeit die Sonntagsruhe zu sichern siuchen muß. In dieser Richtung hat § 105 unserer Gewerbeordnung schon biisher vorgeschrieben, daß der Unternehmer seine Arbeiter an Sonn- und Fest- Ugen zum Arbeiten nicht verpflichten kann. Der Unternehmer kann also an Sonn- und Festtagen nur Arbeiter beschäftigen, die sich freiwillig dazu hergeben. Zndeß bietet diese Bestimmung keine ausreichende Garantie für einen wirksamen Schutz des Arbeiters. Bei der wirthschastlichen Abhängigkeit des letzteren hat der Arbeitgeber immer Mittel in der Hand, jene Freiwilligkeit thatsächlich zu eiinem Zwange zu machen. Man hat deshalb das einfache Verbot jeder Be­schäftigung von gewerblichen Arbeiten an Sonn- und Festtagen vorgeschlagen. Das geht aber offenbar wieder zu weit. Denn erstens giebt es eine Menge ^werblicher Arbeiten, die ihrer Natur nach eine Unterbrechung überhaupt nicht

.gestatten, oder auch solche, welche hauptsächlich an Sonn- und Festtagen ver­richtet werden ; und sodann kann auch der Staat nicht für befugt erachtet werden, dem erwachsenen Arbeiter, der an Sonn- und Festtagen arbeiten will, das Arbeiten, wenn es sonst nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt, zu verbieten. Mit einem allgemeinen theoretischen Princip wird hier also nichts genützt; es kommt aus eine Feststellung der praktischen Bedürfnisse und die Mög­lichkeit der Befriedigung derselben an. Unter diesem Gesichtspunkte ist zu sagen: Das Verbot der Sonntagsarbeit ist nicht möglich für Arbeiten, die ihrer Natur nach eine Unterbrechung nicht gestatten, es ist praktisch undurchführbar, bezw. in feiner Ausführung uncontrolirbar für fast das gesammte Kleingewerbe. Von dem verbleibenden Großgewerbe sind diejenigen Betriebe, welche die öffentliche Ruhe stören, ohnehin bereits verboten. Ernsthaft in Frage kommen demnach für eine gesetzgeberische Behandlung nur diejenigen Fabrikbetriebe, die nicht ent­weder an Sonntagen ohnehin verboten sind oder von dem Verbot überhaupt auszunehmen fein würden. In diesen Betrieben ist nun die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern an Sonn- und Festtagen schon jetzt untersagt. Die Frage beschränkt sich also thatsächlich dahin: Soll in Fabriken, welche bisher am Sonntage betrieben werden dürfen, obgleich die Natur der Arbeit eine Unter­brechung gestatten würde, die Beschäftigung erwachsener Arbeiter an Sonn- und Festtagen verboten werden? Um diese Frage zu beantworten, müßte man zunächst einmal wissen, in welchem Umfange derartige Sonntagsarbeit überhaupt vorkommt; sodann, in welchem Umfange durch die sog. Conjunctur bedingt erscheint; endlich in welcher Weise die in diesen Industrien selbst beschäftigten Arbeiter eine Aenderung des bestehenden Verhältnisses für möglich halten. Von jenenArbeitern", welche in den Sonntags-Versammlungen der Socialdemokratie hochtrabende Resolutionen fassen, wird man kaum annehmen können, daß sie über die praktischen Bedingungen dieser Sonntagsarbeit genau unterrichtet sind.

In Oesterreich haben mit vorigen Samstag die Wahlen in den Städtegruppen begonnen und ist der Reigen von den Städten Tyrols und Vorarlbergs eröffnet worden. Das Hauptinteresse concentrirt sich naturgemäß auf die Residenz Wien, wo die Wahlen am Montag stattgesunden haben. Noch nie sind in der österreichischen Reichshauptstadt so viele Bezirke streitig gewesen, wie diesmal und nur bezüglich der innern Stadt dürste mit einiger Sicherheit behauptet werden, daß die Wahlen in liberalem Sinne ausgefallen sind und dürfte der erste Bezirk den greisen Führer der liberalen Deutsch-Oesterreicher, Dr. Herbst, in den Reichsrath entsendet haben. Was die übrigen acht Bezirke anbetrifft, so war hier der Ausgang der Wahlschlacht noch am Montag Mittag ungewiß, da es namentlich fraglich war, in welchem Sinne die sog. Fünf- Guldenmänner, die jetzt zum ersten Male zur Ausübung ihres Wahlrechtes be­rufen worden sind, wählen würden. Jedenfalls haben die Liberalen einen heftigen Kampf mit den Antisemiten und Demokraten zu bestehen gehabt und ist es gerade nicht unwahrscheinlich, daß dieser oder jener Bezirk einen Ver­treter der antisemitischen oder der demokratischen Partei gewählt hat.

Die ernsten Unruhen, welche im vorigen Jahre in den Kohlen- districten von Montceau-les-Mines im östlichen Frankreich stattfanden, gipfelten bekanntlich in einigen Dynamit-Attentaten, in welche eine ganze Anzahl von Personen verwickelt wurden. Diese Attentate haben nunmehr ihre gerichtliche Ahndung erfahren. Am Sonntag wurde der vor dem Assisengerichtshofe zu Chalons gegen die Urheber und Teilnehmer der Dynamit-Attentate in Montceau-