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iu Obcr-Moo« aufgegeben ha», muß noch den am 28. v. Mts. vor Großh. KreiSamtr Lauterbach abgegebenen übereinstimmenden eidlichen Erklärungen einer Anzahl nicht zu beanstandender Zrugen zu Gunsten der Behauptung des Konrad Schäfer entschieden werden.

In Betreff der weiteren wesentlichen Thatsache, daß Konrad Schäfer vom Jahre 1877 bi« zur Zeit der in Niederwöllstadt am 7. Februar 1883 eingetretenen HülfSbedürftigkett sich nirgend« 2 Jahre lang ununterbrochen aufgehalten hatte und daß er demzufolge zu dieser Zett landarm war, kann nach dem Inhalte der Acten Irgend welchem Zweifel nicht unterliegen.

Die HülfSbedürftigkett de« Konrad Schäfer wird von dem Beklagten nur für die ^elt vom 20. Mat bi« 1. Juli v I. bestritten. Ein ausreichender Grund für dtefe Beanstandung ist nicht ersichtltch. DieHalfSdedarftigkett dcS Konrad Schäfer war bl« dahin veranlaßt durch die Existenz feiner Frau, feine« KindeS und seiner eignen Unfähigkeit zu ausreichender Erwerbung. Durch den am 4. Juni erfolgten Tod seiner Ehefrau fiel nur eine Veranlassung seiner HülfSbedürftigkett weg; die Noth- wendigkett der Unterbringung seine« Ktnde« blieb fortbestehen. Die Frage, ob K o n r a d Schäfer, wenn er ein fleißiger Arbeiter wäre, die Kosten für sich und sein Kind selbst bestreiten könnte, kann nicht in Betracht kommen. Zur Begründung de« Ansprüche« de« zur vorläufigen Unterstützung verpflichteten Klägers genügt die Thalsache, daß Konrad Schäfer für sein Kind nicht sorgte und daß Kläger hierdurch zur Unters brtngunn de« Kinde« genöthtgt war. Sache de« zur Unterstützung definitiv verpflichteten Ärmenve^bände« ist e«, den Konrad Schäfer zur Unterstützung seine« Kinde« In geeigneter Weise zu veranlassen. Konrad Schäfer hat Ober-Moos am 20. Mat v. I. augenscheinlich nur mit Rücksicht auf das ihm verwilltgte Reisegeld verlassen und bat bi« zum 1. Juli v I nur von diesem und vom Betteln gelebt; für die Annahme, daß er während dieser Zett von ferner Arbeit sich und sein Kind ernährt habe, liegt auch nicht der mindeste Anhaltspunkt vor. Dieselbe HülfSbedürftigkett, die am 20. Mat vorhanden war, dauerte deshalb om 1. Juli noch fort.

Da dte Verwtlltgung von Reisegeld nicht alS ein Act der öffentlichen Armen­pflege gelten kann, so mußte der Ansatz vom 20. Mat mit 10 JL gestrichen werden. Kläger kann damit zufrieden sein, wenn die augenscheinlich beabsichtigte Abschiebung in so billiger Weise von ihm gesühnt wird.

Da die Hülfsbedürftigkeit augenscheinlich nicht alS eine bald vorübergehende angesehen werden kann, so mußte dem Anträge de« KlägrrS auf Uebernahme de« Kinde« de« Konrad Schäfer in eigne Verpflegung de« Beklagten stattgegeben werden."

In Betreff der Reclamation gegen dte Bürgermetsterwahl zu Retmenrod verwarf der Provlnzialausschuß den gegen dte Entscheidung deS KretS- auSschufse« Alsfeld verfolgten Recur« und verurtheilte den Recurrenten in dte Kosten de« Verfahren«, sowie zur Zahlung eines AverstonaldetrageS von 20 JL In die Pro- vinzialkasse. ,

Da« Sachverhältnitz ergibt sich au« nachstehenden Entscheidungsgründen:

Für dte Entscheidung dieser Angelegenheit sind nachfolgende Thaisachen von Bedeutung:

1) daß vor der am 6. März l. I. stattgefundenen Wahl deS Bürgermeisters eine vorschriftsmäßige Offenlegung der Liste der Wahlberechtigten statt- gefnnden hat,

2) daß zur Zett der Offenlegung Heinrich Wilkcr noch nicht in Concurs verfallen war und detzhalb auch seine Aufnahme tn die Liste nicht beanstandet worden ist,

3) daß vor der am 14. März l. I. stattgefundenen Stichwahl eine nochmalige Offenlegung der Liste nicht erfolgt ist,

4) daß Heinrich Wtlker zur Zett der Stichwahl bereits tn ConcurS ver­fallen war,

5) daß Heinrich Wtlker bet dieser Stichwahl abgesttmmt hat,

6) daß diese Abstimmung von Einfluß auf das Ergebniß der Wahl sein konnte, weil da« Resultat der Wahl mtt der Majorität von einer Stimme erzielt worben ist.

Recurrent beanstandet das Erkenntniß erster Instanz, weil zur Zeit der Offen­legung der Liste eine Beanstandung der Aufnahme de« Heinrich Wtlker nicht mög­lich gewesen sei, da damals der Grund der Beanstandung noch nicht Vorgelegen hätte.

Diese Beanstandung entbehrt der gesetzlichen Begründung.

Nack Art. 31 der Landgemetndeordnung und $ 40 der Wahlanleitnng finden die Art. 2120 der Landgemctndeordnung auf dte Wahl de« Bürgermeisters Anwendung.

Nach Art. 21 der Landgemeindeordnung sind Diejenigen al« stimmberechtigt zu betrachten, welche in die festgestellte Liste ausgenommen sind.

Nach Art. 25 ist, wenn eine Wahl für ungültig erklärt wird, dte wettere Wahl auf Grund der bet der vorige» Wahl benutzten Liste abzuhalten.

In Gemäßheit dieser Bestimmungen wurde auch von Großh. Ministerium de« Innern in mim. 12 und 110 derEntscheidungen" anerkannt, daß bet nochmaligen Wahlen nur diejenigen al« Steuerrestanten zu behandeln sind, welche schon bet Fest­stellung der Liste für die vorhergehende Wahl al« solche bezeichnet wgren und nicht in­zwischen ihre damaligen Steuerrückstände bezahlt Haden.

Genau derselbe Grund, daß nämlich die zweite Wahl auf Grund derselben Listen der Stimmberechtigten mtt denselben Bestimmungen ftattftndet, welche bet der ersten Wahl zur Anwendung gebracht wurden, ist aber auch für dte vorliegende Frage ent- schetdend. Dte Stimmsahigkett de« Heinrich Wtlker ist lediglich nach der ersten Liste zu beurteilen., und deßhalb kann nichts darauf ankommen, ob er zur Zett der zweiten Wahl feine Stimmsähigkett verloren hatte.

Daß etz sich in dem vorliegenden Falle nicht um eine auf eine GemeinderathS- wähl folgende Bürgermetsterwahl, sondern um eine auf eine Bürgermetsterwahl folgende Stichwahl handelt, kann felbstverständltch zu Gunsten der Reclamation nicht in Be­tracht kooimen. Gerade bet einer Sttchwahl gewinnen dte Gründe, welche für dte frag­lichen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend waren, doppelte« Gewicht "

In Sachen des OrtSarmenverbande« Frankfurt a. M. gegen den OrtSarmenverbaud Ulfa wegen Unterstützung der Lina Eckhardt er­kannte der Provinztalousfchuß in Erwägung,

daß nach dem Ergebnisse der eidlichen Vernehmung de« Alexander Eckhardt vor dem Amtsgerichte Bockenhetm ein Zweifel darüber nicht obwalten kann, daß der­selbe feinen UnterstützungSwohnsitz zu Bockenheim zur Zeit der eingetretenen HülfS- bedürftigkett seiner Tochter, om 14. März l. I., bereit« erworben hatte, weil er bereits Int Jahre 1875 den Mittelpunkt seiner wirthschaftltchen Thättgkeit von Ulfa nach Bocken­hetm verlegt und bis jetzt betbehalten hat;

daß tnLbesondere nach dieser Angabe der zeitwetligen Rückkehr deS Alexander Eckhardt nach Ulfa nur der Charakter eines Besuches beigelegt werden kann, weil dieselbe nur selten und immer nur für einige Tage ftattfand;

daß auch die Erwerbung deS Unterstützungswohnsitzes zu Bockenheim nicht durch den Umstand unterbrochen werden konnte, daß nach Angabe deS Klägers an dte Familie de« Alexander Eckhardt während einer so langen Zett Unterstützungen geleistet worden seien, daß hierdurch die Erwerbung deS Unterstützungswohnsitzes zu Bockenheim unmöglich geworden sei, weil nach Inhalt der requirirten Rechnungen die sraglichen Unterstützungen an Alexander Eckhardt'« Kind in den Jahren 1880 1881 und 1882 fc 5 JL nicht aus Mitteln der Gemeinde Ulfa, sondern aus Mitteln der Kirche Ulfa von dem Kirchenvorstande daselbst verwtlligt worden sind, während Verabreichungen an« milden Stiftungen nicht als öffentliche Unterstützung im Sinne de« $ 27 des UnterstützungSwohnsitzgesetzeS betrachtet werden könne (vergl. Dr. Hermann Stolp, dte deutscheStaatsangehörigkeitS- und HeimathS- Gefetzgebung pag. 31 pos. 3, Wohler«, das ReichSgesetz über den Unterstützung«- Wohnsitz, Auflage 11. pag. 19, Dr. Georg Eger, das Reichsgesetz über den Unters stützungswohnsitz, pag. 3),

zu Recht:

daß die Klage al« unbegründet abzuweisen und Kläger in die Kosten de« Verfahrens, sowie zur Zahlung eine« AverstonaldetrageS von 30 J4 tn die Provtnzialkasse zu verurtheilen ist."

In Sachen de« OrtüarmenverbandeL Nteder-Etsenhausen gegen den Ort «arme nöerbanb Melbach wegen Unterstützung de« Daniel Seemann resp. dessen Kinder erkannte der Provinzial- ^uvschutz nach Vernehmung einer Anzahl von Zeugen

daß Beklagter schuldig sei, an den Kläger dte eingeklagten 170 JL nebst bpCt. Verzugszinsen von Zustellnng der Klage an zu zahlen, dte Kosten des Verfahrens zu tragen und an dte Provtnztalkaffe den Averfionalbetrag von 20 ju entrichten."

Die EntscheidungSgründe lauten:

^Beklagter hat nicht in Abrede gestellt, daß Daniel Seemann zur Zett der seiner Familie vom Kläger geleisteten Unterstützung feinen UnttrstützungSwohnsttz I« Melbach hatte, unb nur behauptet, die Ehefrau deS Daniel Seemann hätte in Gemäßheit der SS 17 unb 19, Absatz 2 de« Rdchsgesetze« über den UnterstützuugS- wohnsitz In Nieder-Etsenhausen ihren selbstständigen Unterstützungswohnsitz erworben. Nach dem Ergebnisse der Verhandlungen kann diese Ausnahme von der allgemeinen Regel, nach welcher die Ehefrau dem Unter stvtzungswohnsitze deS Ehemannes folgt, nicht als vorhanden angenommen werdem Die Behauptung nämlich, Daniel Seemann habe feine Ehefrau böslich verlassen, stützt sich nur auf die Angabe der Ehefrau; dieser Angabe steht aber die Thatsache entgegen, daß Daniel Seemann am 3. October 1882 bei Großh. KretSamte Friedberg um Ermittlung deS Aufenthalts« feiner Ehefrau nachgefucht hat. Ein Grund für die Annahme, daß dieser Antrag nicht ernstlich gemeint gewesen sei, ist nicht erstchtlich. Bei der Unbescholtenheit des Daniel Seemann ist im Zweifel auf dessen Angabe mehr Gewicht zu legen, al3 auf diejenige seiner vagadundirenden, einem lüderlichen Lebenswandel ergebenen Ehefrau. Wenn auch nach dem 3. Octoder da« von der Ehefrau behauptete Verhalten de« Ehemannes eingetreten wäre und aus demselben auf eine böswillige Verlaffung geschlossen werden könnte, so würde doch die Frist zur Erwerbung des selbstständigen Uaterstützungs- wohnsitzeS in Nieder-Eisenhausen für dte Ehefrau erst von der Zeit dieses Verhalten« an laufen können und deshalb zur Zeit der eingetretenen HülfSbedürftigkett am 1. August v. I. nicht abgelaufen fein."

Vermischtes.

Darmstadt, 31. Januar. fPosiperfonalnachrichten.) 1. Ernannt ist der Telegraphenasststent Dorn in Mainz zum Ober-Telegraphenoiststenten.

2 Angestellt sind der Postasststent Do l ding er auS Freiburg (BreiSgau) bei dem Postamte tn Heppenheim (Bergstraße) unb der Postassistent Griesheimer in Viernheim, letzterer alS Postvcrwalter.

3. Versetzt sind die Telegraphendirrcioren Pahl von Mainz nach Posen und Meyer von Wiesbaden nach Mainz, die Telegrophenassistenten Werner in Mainz und Becker tn Darmstadt nach Berlin behufs ihrer Anstellung alS Telegrapheu- fecretotre unb ber Telegraphenasststent Dreser von Heppenheim (Bergstraße) nach Worm«.

AlSfelb, 28. Januar. Se. König! Hoheit ber Großherzog hat zum wetteren Aus- unb Umbau des hiesigen Raihhauses 500M an Herrn Kreisrath Hoffmann überfanbt. Der Betrag wird zur Herstellung der Fronte de« Rathhauses verwendet. Zur Instandsetzung der beiden Thürmchen mtt den Helmspitzen soll, sobald der Kosten­überschlag von dem Techniker oorgelegt wird, eine Lotterie veranstaltet werden. Da8 Comiiü beabsichtigt dte Lotterie vorerst auf den Krei« Alsfeld zu beschränken unb im Falle die erforderlichen Mittel auf diese Weise nicht blschafft werden können, mtt Genehmigung Großh. Ministeriums den Vertrieb der Loose auf daS ganze Land auszudehnen. (D- Z.)

Den Soldaten deS 11. Armeecorps ist ein Befehl des General-CommandoS bekannt gegeben worben, wonach jeder Soldat bet Vermeidung von Disciplinarstrafen verpflichtet ist, ihm bekannt werdende Fälle von Mißhandlungen zur Kenntniß der höheren Vorgesetzten zu bringen.

Mainz. Der diesjährige Carnevalszug wird nach dem Beschlüsse deS Comltäs folgende Gruppen enthalten: 1) Gärtner. 2) Pferdebahn-Restauration. 3) Ballet. 4) Aegypter King Bell. 5) Töchterschule. 6) Glückslotterie. 7) Normal-Arbeitstag. 8) Penstonsfond. 9) Congo Conferenz 10) Prinzengarde. 11) Humoristischer Thter- kret«. 12) Klepverbuwe. 13) Die Moden. 14) Drei Gruppen Herolde. 15) Dampf­barlasse. 16) Oesterre cher. 17) Prinzenwagen. 18) Presse. 19) Angra-Pequena oder die neuen Colonien unter Einem Hut. 20) Comstä-Wagen. Hieran werden sich wahrscheinlich noch mehrere andere Gruppen reihen, Über welche noch feine definitive Entschließung gefaßt wurde. Um den Zug so glänzend wie möglich zu gestalten, wird die Kosse des Carmvalvereins den thetlnehmenben Gruppen auch diesmal namhafte Beiträge gewähren und sind hierzu insgesammt 16,000 JL bestimmt worden.

Mainz, 2. Februar. Der Sergeant der Offenbacher Garnison, welcher wegen Mißhandlung eine« Soldaten aus Kostheim zu 6 Jahren Gesängniß (nicht, wie ur­sprünglich berichtet wurde, zu einer gleich langen Zuchthausstrafe) vcrurtyellt ist, wurde demM. I." zufolge am Samstag hierher gebracht, um seine Strafe in dem hiesigen Milttürgefängniß zu verbüßen.

Frankfurt a. M, 2. Februar. Die Plakate des König!. Polizeipräsidiums, in denen auf die Entdeckung des Mörders Dr. Numpfs's eine Belohnung von 10,000 JL. gesetzt wird, sind seit vorgestern nicht nur an den Plakatsäulen, sondern auch an allen übrigen Orten von Amtswegen entfernt worden.

Frankfurt a M , 31.Januar, lieber den bei Hockenheim verhafteten I uliuS Lieske gehen demB. T." aus seiner Vaterstadt Zossen folgende Mttthttlucigen zu: Der Vater des LieSke lebt al« Arbeiter in Zossen und gilt als sparsamer und pflicht­getreuer Mann. Nachdem seine erste Frau gestorben, ve heirathete sich Lieske |en. noch einmal mit einer v-rhältnißmäßig jungen Frau, welche ihm einen Knaben unb ein Mädchen in die Ehe brachte. Non den vier Söhnen uuS dec ersten Ehe deS LieSke erlernte der älteste das Schmiedehandwerk unb soll in Brandenburg leben; der zweite ist Maurer. Der dritte Sohn ist der Attentäter Julius LieSke. Nachdem derselbe die Volksschule in Zossen mtt ziemlich geringem Erfolge besucht hatte, trat er bei dem alten Schuhmachermeistcr Steinecke, einem sehr ehrbaren Handwerker, in die Lehre und erlernte daS Schuhmacherhandwerk. Mit 19 Jahren ging Lieske auf die Wanderschaft und wendete sich nach der Schweiz, wo er sich längere Zeit in Alttorf aufhielt unb von wo er wiederholt an feine Angehörigen Briefe sendete. Diese Briefe sind bereit« vor einiger Zeit mtt Beschlag belegt worden. Der vierte Sohn des alten LieSke erlernte da« Schneiderhandwerk. Man vcrmuthet, daß Julin« fiteste diesen seinen jüngeren Bruder tn die anarchistischen Kreise, mit denen er selbst nachweislich vielfach in ber Schweiz verkehrte, mit hineingezogen habe.-

Leipzig. Nachdem ber Kaiser das TodeSurtheil gegen bte Anarchisten NeinSborff unb Genossen bestätigt hat, wird dasselbe binnen kürzester Zeit zur Vollstreckung ge­langen. Der Präsident deS Reichsgericht« ist kürzlich angewiesen worden. 2 Netch«. gerichiSräthe zu bestimmen, welche der Execution de« Urthetts, die wahrscheinlich im Zuchthause von Halle stattfinden wird, beiwohnen werden.

Bonn, 1. Februar. DerK. R.* berichtet man folgenden traurigen Vorfall: Stud. jur. Hr. Kr. aus Berlin, Sohn eines dortigen GeneralconslllS a. D., noch nicht volle 18 Jahre alt und erst feit dem vergangenen Herbst Student unb Mitglied de« hiesigen CorpSHanfea" kehrte heute gegen Morgen von einer Festlichkeit tn ber fiese- gesellschaft in seine Wohnung zurück unb etwa eine Stunde später fand man seine Leiche daselbst an der Thüre liegend vor. Eine brennende Kerze war vom Tische herunter» gefallen, hatte Teppich, Gardinen unb Bett entzünbet unb m bem dadurch entstandenen Rauch hatte der unglückliche junge Mann den Tob durch Erstickung gesunden. Vorüber­gehende, durch den hellen Feuerschein der Fenster aufmerksam gemacht, drangen tn die Wohnung ein, fanden aber bereit« die Leiche.

Köln, 28. Januar. Wohl die letzten Gefangenen au« dem Kriege 1870/71, meint dieKölnische VolkSzettung", haben das deutsche Reich verlassen. Gestern passtrten, von Wesel kommend, den hiesigen Centralbahnhof diejenigen Turkos, welche während ihrer Kriegsgefangenschaft einen Wächter ermordet hatten und deshalb zu langjähriger Festungsstrafe verurtheilt waren. Die Leute sahen recht gut auS; die französische Regierung hatte sie mtt neuer Monttrung versehen.

- iZur Warnung.j Die Angewohnheit vieler Comptoirlsten, tn der Corre- spondenz rc. die persönlichen Fürwörter auszulassen, ist neuerdings in einem Falle em­pfindlich bestraft worden. In ber Rechtssprechung deS ReichS-Oberlanbesgericht« ist nämlich vor einiger Zett ein Fall entfchieben worden, demzufolge ein an eigene Ordre gezogener und vom Bezogenen angenommener Wechsel über 9000 J4:Zahlen Sie u. f. w. an Ordre von selbst- deßhalb alS in einem wesentlichen Thetle unvoll- ständig und unverständlich für nichtig erklärt wurde, weil das Wörtchenunß* fehlte.

Folgende lustige Geschichte unbefugter Anwendung deS Nothsignal« erzählte dieser Tage ein von Eisenach kommender Reisender. Nicht weit von ber Station Eisenach ertönte bte Pfeife ber Locomotive unb da dieselbe durch die Signalleine in Thätigkeit gesetzt worden, brachte ber Locomotivsührer ben Zug so schnell als es ging zum Stehen. Darauf sah man nach, wa8 vorgefallen sei und eS stellte sich heraus, daß sich die Leine um da« Horn eine« au« dem Viehwagen schauenden Ochsen ge» schlungen hatte. Die Versuche deS Thiere«, sich wieder frei zu machen, ließen die Pfeife ertönen und den Zug anhalten. Man befreite den Ochsen von der Leine unb fofort ging tl weiter