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Dienstag den 3. November

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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

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Amtlicher Höeil.

Betreffend: Die Volkszählung im Jahre 1885.

Bekanntmachung.

Zur Ausführung der am 1. December l. I. stattfindenden Volkszählung ist eine größere Anzahl qualificirter Personen, welche als Zähler fungirerr sollen, nothmendig. Es werden daher solche, welche sich dein genannten Geschäfte, sei es unentgeltlich, sei es gegen Bezahlung, unterziehen wollen, aufgefordert, sich binnen 3 Tagen auf dem Bureau Grobherzoglichen Polizeiamts, Weidengasse, zu melden.

Bemerkt wird, daß das Geschäft eine Dauer von 6 bis 8 Tagen haben wird.

Gießen, den 30. October 1885.

Der Vorsitzende der Zählungs-Commission für die Stadt Gießen.

Fresenius, Polizeirath.

Deutschland.

]f Darmstadt, 1. November. Se. Königl. Hoheit der Großherzog empfing gestern Abend kurz vor 7 Uhr in den Assemblee-Zimmern des Großh. Schlosses in besonderer Audienz den königl. preuß. außerordentlichen Gesandten am badischen Hofe, Herrn v. Eisendecher, welcher bisher und zwar seit der Ver­setzung des Legationsrathes Slumm nach Kopenhagen interimistisch die Ge­schäfte der preuß. Gesandtschaft auch hier geleitet hat. Herr v. Eisendecher überreichte dem Großherzog fein Abberufungs-Schreiben und hatte darauf die Ehre, zur Großh. Hostasel gezogen zu werden, welche um 7 Uhr im Weißen Saale des Schlosses stattsand. An derselben nahmen die Spitzen der Militär- imb Civitbehörden nebst Damen, sowie die Großh. Hosstaaten Theil; im Ganzen waren 45 Gedecke aufgelegt. Der Nachfolger des Herrn v. Eisendecher, bezw. der definitive Nachfolger des Herrn Stumm als Gesandter am hiesigen Großh. Hose ist Herr Le Maistre, welcher bisher deutscher Gesandter in Rio de Janeiro war. Dem Eintreffen des Herrn Le Maistre am hiefigen Platze wird etwa im Januar entgegenzusehen sein.

Darmstadt, 29. October. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 30 enthält:

1. Bekanntmachung Großh. Ministeriums der Finanzen, die Vorbereitung zu den Stellen des A'ifistenten und des Revioenten bei dem Oberbetriebs- Jnspector der Main-Neckar-Eisenbahn betreffend.

2. Bekanntmachung Großh. Ministeriums der Finanzen, den Locomotiv- betrieb aus der Verbindungsbahn zwischen der Actienzuckerfabrik Büdingen bei Stockheim und dem Bahnhof Stockheim betreffend.

3. Bekanntmachung Großh. Ministeriums der Finanzen, die Erbauung von Nebenbahnen in der Provinz Oberheffen betreffend.

Nachdem Se. Königl. Hoheit der Grobherzog zu genehmigen geruht haben, daß zur Leitung des Baues der in der Provinz Oberheffen zu erbauenden staatlichen Nebenbahnen vorübergehend eine Baubehörde mit dem Sitz in Nidda eingerichtet werde, welche die BenennungGroßherzogliche Baubehörde für Nebenbahnen" zu führen hat, so wird Vies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

4. Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, die Aussicht über das Landeszuchthaus Marienschloß betreffend.

Nachdem Se. Königl. Hoheit der Großherzog mittelst Allerhöchster Ent­schließung vom 16. l. Mts. in cheilweiser Abänderung der Bestimmungen der Bekanntmachung vom 1. November 1884 (Regierungsblatt Nr. 31 von 1884) zu genehmigen geruht haben, daß die unmittelbare Aussicht über das Landeszucht­haus Marienschloß unter der oberen Leitung des Oberstaatsanwalts von dem Landeszuchthaus-Director geführt werden soll, so wird diese Allerhöchste Ent­schließung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, 30. October. Die von der obersten Kriegsverwaltung für die Getreide- und ähnliche Lieferungen an die Truppen festgestellten Grundsätze werden jetzt in den einzelnen Corpsbezirken bekannt gemacht. Danach sind die Militärmagazin-Verwalrungen verpflichtet, bei Beschaffung ihres Jahresbedarss an Roggen, Hafer, Heu und Stroh in erster Reihe die Angebote der Hervor­bringer zu berücksichtigen, wenn diese das Gewünschte in vorgeschriebener Be­schaffenheit zu annehmbaren Preisen anbieten. Dabei wird gewünscht, daß die Hervorbringer unmittelbar und ohne Vermittelung von Zwischenhändlern mit den Verwaltungen in Verbindung treten. Für die Beschaffenheit des zu liefern­den Getreides u. s. w. sind genaue Bestimmungen gegeben.

Zur Fürsorge der bei Eisenbahnbauten beschäftigten Arbeiter ist eine Regierungs-Verfügung erschienen, welche auch anderwärts und für die Ansamm­lung größerer Arbeitermassen überhaupt Beachtung verdienen dürfte. So soll den sich nur zu dem bestimmten Zweck der Beköstigung der Arbeiter nieder­lassenden Scher.kwirthen die Erlaubniß zur Schenkwirthschaft oder zum Klein­handel mit Branntwein und Spiritus nur ertheilt werden, wenn durch Rückfrage an ihrem früheren Aufenthaltsorte oder sonst in geeigneter Weise festgestellt ist, daß nicht Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, der Betreffende werde das Gewerbe zur Förderung der Löllerei mißbrauchen. Auch ist die Bedürsnißfrage einer strengen Prüfung zu unterziehen. Ferner sollen die Ar- Leiter ärztlicher Obsorge unterstellt werden.

Durch die neue Maß- und Gewichts-Ordnung ist bestimmt, baß eine Reihe eingeführter oder im Verkehre zugelaffener Maße und Meßwerkzeuge nunmehr allmälig beseitigt werden soll. Die zu beseitigenden Gegenstände sind

nach der Zeit, in welcher die Beseitigung erfolgen soll, und zwar dergestalt in verschiedene Gruppen getheilt, daß für die einzelnen Gruppen Fristen bestimmt sind, an welchen die Erlaubniß zur Eichung neuer Gegenstände aushört, an welchen die im Verkehr befindlichen Gegenstände noch zur Berichtigung und Wiederholung der Eichung zuzulaffen sind, an welchen auch die Wiederholung der Eichung unzulässig ist, aber die Gegenstände, unter Voraussetzung ihrer Richtigkeit,' noch im Verkehre zu dulden sind, endlich an welchen sie überhaupt nicht mehr benutzt werden dürfen. Die Gegenstände nun, aus welche zunächst die Aufmerksamkeit zu richten ist, sind solche, welche weder zur Wiederholung der Eichung und Stempelung, also noch weniger zur ersten Eichung und Stem­pelung zuzulassen sind, aber bis zum 31. December 1888 unter Voraussetzung ihrer Vorschriftsmäßigkeit und Richtigkeit im Verkehre bleiben dürfen. Es find dies u. A. die eisernen Zmanzigpfund-Gewichtsstücke in Bombensorm u. s. w. Nach den neuen Vorschriften sind ferner Längenmaße fortan von 1 bis 10m in Abstufungen von je Im, von 10 bis 25m in Abstufungen von je 5m zu­lässig. Für größere Längen als 10m sind nur stählerne Bandmaße gestattet. Flüssigkeitsmaße können auch aus vernickeltem oder mit Nickel plattirtem Stahl­oder Eisenblech verfertigt fein; auch sind Maße aus Glas zulässig. Meßflaschen aus Glas von 1 Liter und 0,5 Liter Inhalt sind eichfähig. Trockenmaße können auch aus vernickeltem oder mit Nickel plattirtem Stahl- oder Eisenblech verfertigt sein.

Die bulgarische Frage geht in diesem Augenblick durch dieselben Wand­lungen, durch welche die afghanische Frage bis zu ihrer Erledigung gegangen ist. Auch damals mußte man im Laufe der Woche seine Meinung verschiedene- mal wechseln, wenn man sich durch Zeitungs-Nachrichten beeinfluffen taffen ließ, und dürste heute Krieg fürchten, morgen schon wieder den Frieden als gesichert be­trachten. Schließlich nach vielen und langen Beunruhigungen hat die afghanische Frage nicht zu einem Kriege geführt, daffelbe darf wohl von der bulgarischen Frage gehofft werden. Aber dieselbe schon als erledigt betrachten wollen, weck die Conferenz sich vereinigt, weil Serbien eine friedliche Note ergehen läßt das zeugt doch von Schönseherei oder von Unkenntniß der Verhältnisse. Zu­nächst wird eine Einigung der Conferenz-Milglieder über die zu fassenden Be- schlüffe nicht ohne Schwierigkeit, jedenfalls nicht ohne Zeitverlust herbeizusühren sein. Wenn aber in dieser Beziehung Alles in befriedigender Weise geordnet sein wird wann und ob überhaupt dies geschehen wird, ist vorläufig noch eine offene Frage, dann wird es sich auch noch darum handeln, die Be- schlüffe zur Ausführung zu bringen. Auch dabei dürfte man noch auf Schwie­rigkeiten aller Art stoßen. Die an verschiedenen Stellen ausgesprochene Befrie­digung über die Lösung der bulgarischen Frage ist demnach zur Zeit noch verfrüht.

Berlin, 31. October. Der Kaiser ist mit den fürstlichen Jagdgästen Abends wohlbehalten hierher zurückgekehrt.

Straßburg, 31. October. Nach Meldung derLandes-Ztg." trifft der Statthalter hier am 5. November, Mittags, ein.

Hesterreich.

Wien, 31. October. Die Eröffnung der internationalen Conferenz zur Gewinnung eines einheitlichen musikalischen Normaltones ist auf den 16. Novem­ber festgesetzt. Die Betheiligung des Auslandes ist sehr zahlreich.

Prag, 28. October. Ter blutige Tag von Königinhof, der die böhmischen Zustände für alle Welt beleuchtet, bildet zur Zeit den Gegenstand einer aufregenden Gerichtsverhandlung in Königgrätz. Zug um Zug tritt nun das Bild der Königin- Hofer Vorgänge deutlich heraus und trotz des Versuchs der czechischen Angeklagten, ihre Schuld zu leugnen, trotz aller gefälschten Darstellungen czechischer Blätter ergibt sich aus den enthüllten Thatsachen ein überzeugender Gesammteindruck, der keines Kom­mentars bedarf. Die czechischen Angeklagten gehören keineswegs dem Pobel an. 4.er Bürgermeister von Königinhof, mit Warnen tocfyip, der Postmeister, einige Stadt­verordnete und bezeichnenderweise der Gemeindewachmann sind mitbefchuldigt, Die Aus­schreitungen gegen die deutschen Turner mitveranlaßt zu haben oder an denselben betheiligt gewesen zu sein. Fast sämmtliche czechische Angeklagte beginnen ihre Vcr- theidigung mit den Worten:Ich fühle mich nicht schuldig" aber die folgenden Verhöre bilden eine wunderliche Beleuchtung zu diesen Uuschuldsbetheuerungen. Der Bürgermeister muß selbst zugeben, daß er sich zwei Tage vor dem Feste darum be­mühte, die Versammlung der deutschen Turner in Komgmhof zu verhindern. Er über­reichte der Bezirkshauptmannschaft eine Eingabe derSeveroczeska jednota (Nord- czechifcher Verein), daß es anläßlich dieser Feier zu Ausschreitungen kommen könnte. Auf den Vorhalt des Präsidenten, daß die Staatsgrundgesetze den Deutschen so gut rote den Czechen das Recht zu solchen Versammlungen verbürgen und daß die Eichen ebensogut die Tricolore angelegt hätten wie die Deutschen ihre schroarzrothgoldenen-