Nr. 15 L Freitag den 3. Juli 1885
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Amtlicher HHeil. •
Betreffend: Die Benutzung der Hunde als Zugthiere.
Polizei-Verordnung für den Kreis Gießen.
Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 27. Mai 1885 und unter Zustimmung des KreisauSschusseS wird hierdurch der § 5, Absatz 1 der Polizeiverordnung für den Kreis Gießen vom 19. December 1883 dahin abgeändert, daß ein Hundefuhrwerk nebst Ladung höchstens 100 Kilo und wenn es mit mehr als einem Hunde bespannt ist, höchstens 150 Kilo wiegen darf.
Gießen, den 30. Mai 1885. Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
_____________________________________________________Dr. Boekmann.__________________________________________
Nr. 25 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 29. Juni, enthält:
(Nr. 1619.) Vertrag zwischen Deutschland und Belgien, betreffend die Bestrafung der auf den beiderseitigen Gebieten begangenen Forst-, Feld-, Fischerei- und Jagdfrevel. Vom 29. April 1865.
Gießen, am 1. Juli 1885. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann.
Berichtigung. Im Reichs-Gesetzblatt für 1885, Nr. 17, Seite 112, Zelle 5 von unten ist hinter dem Worte „Maaren" einzuschalten: „sowie der unbedruckten und bedruckten Tuch- und Zeugwaaren der Tarifpositionen 41 d 5 und 6".
Politische Uebersicht.
Gießen, 2. Juli.
Der Bundesrath hat in einer seiner letzten Ausschuß-Sitzungen eine Entscheidung getroffen, welcher man namentlich in Holland und Belgien mit Spannung entgegensah. Es handelte sich um die Vergebung der subventionirten Dampferlinien an den Norddeutschen Lloyd und bildete die Frage, an welchem holländischen oder belgischen Hafen die betr. Dampfer anlegen sollen, einen Hauptpunkt der Verhandlungen. Es konnten hierbei nur drei Häfen in Betracht kommen: Für Belgien Antwerpen, für Holland Rotterdam oder Messingen und alle drei Städte hatten Deputationen nach Berlin entsendet, um für sich die Entscheidung herbeizuführen. Man konnte maßgebenden Orts in Berlin die holländischen Delegirten und ihre Collegen aus Antwerpen indeffen nur aus den Bundesrath vertrösten und derselbe hat sich bei seinen Berathungen allerdings weniger durch die Rücksicht aus die Wünsche der betr. Hafenstädte, als vielmehr durch die Frage leiten lassen, welche von den drei concurrirenden Städten am meisten den Bedingungen zum Anlegen der subventionirten Dampfer entspräche. Die Wahl der Bundesraths-Ausschüsse ist nun auf Messingen gefallen, allerdings erst nach langen und eingehenden Verhandlungen. Messingen liegt in der niederländischen Provinz Zeelano, an der Mündung der Westerschelde und hat großartige Hafenanlagen, die auch den größten Seeschiffen den Zugang bis direct an die Stadt gestatten. Dieselbe zählt ca. 15,000 Einwohner und ist ihre Zukunft als Handelshafen ersten Ranges durch den Umstand, daß sie nunmehr zum Anlegehasen für die deutschen subventionirten Dampfer erwählt worden ist, gesichert. An der Zustimmung des Plenums des Bundesrathes zu der von den Ausschüssen getroffenen Wahl Messingens ist nicht zu zweifeln.
In Frankfurt a. M. hat am Montag die gerichtliche Verhandlung über eine Frevelthat begonnen, die weit über die Grenzen Deutschlands hinaus Aussehen und Entsetzen erregte und welche noch jetzt die Gemüther in Spannung hält: Der Proceß wegen Ermordung des Polizeiraths Dr. Rumpfs in Franksurl a. M. Die nochmalige Darlegung der sensationellen Umstände, unter welchen diese That erfolgte, würde uns an dieser Stelle zu weit führen und verweisen wir auf die eingehende Berichterstattung an anderer Stelle d. Bltts.
Die Czechen haben in diesen Tagen wieder einmal ein Pröbchen von dem Fanatismus, mit dem sie Allem, was deutsch heißt, entgegentreten, gegeben. In Brünn, wo die deutsche Fahne trotz aller czechischen Bemühungen noch immer hoch gehalten wird, wurde am vergangenen Sonntag das Jubiläum des Brünner Männer-GesangvereinS gefeiert, welches sich durch die überaus zahlreiche Theilnahme sowohl deutsch-österreichischer Gesangvereine, als auch von Vereinen aus dem „Reiche" zu einer glänzenden deutsch-nationalen Kundgebung gestaltete. Czechischerseits versuchte man nun, dieselbe zu stören, indem Trupps von czechischen Studenten und Kaufleuten, Hetzlieder gegen die Deutschen singend, durch die festlich decorirten Straßen zogen und den Blumenschmuck und die Fahnen von den Häusern herabzureißen begannen. In Folge dessen kam es zwischen Deutschen und Czechen zu regelrechten Prügelscenen und wurden von der Polizei mehrere Excedenten von beiden Seiten verhaftet. Seitens der städtischen Polizei war auch Militär requirirt worden, doch kam dasselbe nicht zur Verwendung, da sich die Menge bereits von selbst zerstreut hatte.
Zwischen den Cabineten von Paris und Bukarest ist eine nicht unbedenkliche Spannung entstanden, deren Ursachen auf handelspolitischem Gebiete liegen. Die rumänische Regierung will den mit Frankreich abgeschlossenen Handelsvertrag nicht verlängern, da inzwischen bekanntlich in Frankrvich die Einsudrzölle auf Vieh und Getreide beträchtlich erhöht worden sind und diese Maßregel empfindet man besonders schmerzlich in Rumänien, von wo jährlich für 20 Mill. Frcs. Getreide nach Frankreich exportirt wird. Die rumänische Regierung hat daher Repressalien gegen Frankreich in AuSficht genommen, während der französische Gesandte in Bukarest, Ordega, von seiner Regierung beauftragt worden ist, im Falle, daß das Bukarester Cabinet aus seinen Beschlüssen betreffs Nichterneuerung des jetzigen Handelsvertrages mit Frankreich beharren sollte, die Anwendung des französisch-türkischen Vertrages vom Jahre |
1861 zu verlangen. Eine Mittheilung der officiösen „Bukar. Ztg." besagt nun, daß allen Drohungen Frankreichs zum Trotz Rumänien vom 1. Juli ab den autonomen Tarif in Kraft treten lassen werde, und damit französische Erzeugnisse nicht auf Umwegen eingesührt werden, müssen alle vom Auslande kommenden Maaren mit behördlich beglaubigten Ursprungs-Zeugnissen versehen sein. Somit wäre der Zollkrieg zwischen Frankreich und Rumänien regelrecht eröffnet. — Die Nachricht des „Jntranfigeant", daß Olivier Pain, der als Betrach des Mahdi geltende französische Renegat, ermordet worden sei, und zwar wahrschein- üch auf englische Veranlassung, begegnet in Paris selbst Zweifeln und wird man demnach erst bestimmtere Mitteilungen hierüber abzuwarten haben.
Das neue englische Tory-Ministerium dürste sich nunmehr mit der Ernennung Lord Bury's zum Unterstaatssecretär des Krieges und Webster's zum Attorney-General (Generalfiscal, Kronanwalt) vollständig con- solidirt haben. Es beeilt sich, nunmehr auch nach Außen festen Boden unter seine Füße zu bekommen und gedenkt offenbar, zunächst mit Frankreich wieder ein intimeres Verhältniß anzubahnen und hat Lord Salisbury selber dem französischen Botschafter in London, Mr. Waddington, sehr freundschaftliche Erklärungen gegeben, aus denen erhellt, daß er gewillt ist, die schwebenden Fragen in Übereinstimmung mit Frankreich zum Abschluß zu dringen. Bezüglich Egyptens scheint das Cabinet Salisbury gesonnen zu sein, wieder eine thatkräfligere Politik zu entfalten. Dongola soll wieder besetzt werden, was auch für die Sicherheit Ober-Egyptenö unbedingt nothwendig ist und womit für die Engländer wiederum eine sichere Basis geschaffen wäre, von welcher aus sie rasch gegen den Sudan vorgehen könnten.
Die nordamerikanische Bundesregierung hat sich eine empfindliche Lection zugezogen. Für die erledigten amerikanischen Gesandtschaftsposten in Rom und Wien hatte sie beide Male Mr. Kelley präfentirt, aber dort wie hier ist Mr. Kelley zurückgewiesen worden, und zwar weil Mr. Kelley seine ultramontanen Neigungen in einer Weise zur Schau trägt, wie es ein Diplomat nun einmal nicht thun soll. Dem Washingtoner Cabinet bleibt natürlich nichts anderes übrig, als die erfahrene doppelte Zurückweisung ruhig einzustecken.
Darmstadt, 30. Juni. Schluß des Inhalts Großh. Regierungsblattes Nr. 20, betr. den Bau und Betrieb von Nebenbahnen.
§ 21. Aus Beschädigungen und Abnutzungen der Nebenbahn, welche durch den gewöhnlichen Straßenverkehr entstehen, aus dem Zustande der Straßen und deren Kunstbauten, aus den hieraus entstehenden Einwirkungen auf die Unterhaltung und den Betrieb der Eisenbahn, aus Störungen oder Unterbrechungen des Bahnbetriebs in Ortsdurchfahrten, welche durch polizeiliche Maßregeln oder durch andere, im öffentlichen Dienst angeordnete Maßnahmen vorübergehend verursacht werden, endlich aus Hindernissen, welche durch die freie Benutzung der öffentlichen Straßen entstehen, können von dem Eisenbahn-Unternehmer Entschä- gungS-Ansprüche irgend welcher Art nicht hergeleitet werden, wie auch nicht aus Beschädigungen durch höhere Gewalt, Windfall von Bäumen, Rutschungen 2c.
§ 22. Für Beschädigungen und Demolirungen der Bahn, Wegschaffung von Betriebsmaterialien rc. im Kriege, mögen solche vom Feinde ausgehen, oder im Interesse der LanoeSvertheidigung veranlaßt werden, kann der Eisenbahn- Unternehmer einen Ersatz aus der Staatskasse nicht in Anspruch nehmen, unbeschadet jedoch der betr. Bestimmung des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873 über dw Kriegsleistungen und der dieserhalb künftig etwa ergehenden reichS- und landesrechtlichen Bestimmungen.
§ 23. Die Anstellung der leitenden Betriebsbeamten — Oberbeamten — bedarf Unserer Bestätigung.
Diejenigen Beamten und Bediensteten der Bahn, welchen bahnpolizeiliche Verrichtungen übertragen sind (§ 47 der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung), sowie die Locomotivsührer bedürfen der in den §§ 36 und 49 der genannten Bahnordnung vorgeschriebenen Befähigungs- Nachweise, welche vor dem Beginn ihrer Thätigkeit Unserem Ministerium der Finanzen vorzulegen find und wonach die eidliche Verpflichtung dieser Beamten und Bediensteten angeordnet wird.


