Ausgabe 
2.4.1885 Zweites Blatt
 
Einzelbild herunterladen

srr. 78

Zweites Blatt Donnerstag den 2. April

1885

ers

vorige

:n und hch nj in

an, ilpen.

1 von Leine« P^n, in de« 0 «X an.

Corsette;

n 50,5| Qj(

r Meter not

, die übri

»ttDentten,

2293

2312

err C. G. be, nehm aation ge- it Grundes Ihof.

stck.

w

der W xn.

angen

bene»-

-s

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Drei- vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringer!öhn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 60 Vf,,

Erscheint täglich mit Abnahme deS MontlgS.

B«re-»«r Schulstraße 7.

B e k a n n t m a ch u n g.

Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1885 findet an den nachgenannten Tagen statt und zwar:

I. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen.

Montag den 20. April, Vormittags von 8 Uhr an: Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Clünbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda und Odenhausen;

Dienstag den 21. April, Vormittags von 8 Uhr an:

derjenigen der Gemeinden Queckborn, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.

11. Zu Gießen im Saale des alten Rathhauses.

Mittwoch den 22. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf a. d. Lda., Alt-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden und Daubringen;

Donnerstag den 23. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:

derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1883 und 1884);

Freitag den 24. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:

derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1885) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Groß-Buseck, Hattenrod, Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar, Mainzlar, Oppenrod und Reiskirchen;

Samstag den 25. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:

derjenigen der Gemeinden Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lda., Trohe und Wieseck.

Montag den 27. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:

Loosziehung

(auch der in Grünberg Gemusterten).

III. Zu Lich int Rathhaussaale.

Dienstag den 28. AprU, Vormittags von 9 Uhr an:

Musterung

der Mllitärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellers­heim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich, Groß-Linden, Grüningen und Hausen;

Mittwoch den 29. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Gons, Langsdorf, Leihgestern und Lich;

Donnerstag den 30. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Muschenheim, Münster, Rieder-Bessingen, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim und Röthges;

Freitag den 1. Mai, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.

Samstag den 2. Mai, Vormittags von 9 Uhr an:

Loosziehung.

Besondere Bestimmungen.

1) Zur Musterung haben sich, bei Meidung der gesetzlichen Strafen, zu stellen'

Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Mllitärpflichtigen, welche .

a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz u uno sich Nicht m einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter d) angegebenen Eigenschaften aufhalten,

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschastsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhallen, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen; . .. . . .

c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder mährend ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen, noch in einem andern deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten;

und im Jahre 1865 geboren sind;

ferner ri

Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1884 bezw. 1883 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind. , . .

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt oder Berechtigung zum einjahrig-frerwilligen Militärdienst erthellt worden ist. , r ,. , .

2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- ober drittenmale erscheinen, haben ihre Loofungsfcheine mitzuoringen.

3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, ZrrrucksteÜftrng in Anspruch genommen wird, jo ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse muffen amtlich ausgestellt oder beglaubigt fein. . c . . . . . - c> r-

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, fo hat der betreffende Familien­angehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden. . .. , fSk. _

Noch nicht eingereichte Zurücksteüungsarrsprüche find bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzubringen und die Verhandlungen baldigst unter allen Umstanden vor Beginn des Ersatzgeschäftes an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben feinen

4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B- Taubheit, Harthöri^eit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. f. w. nachzuweifen. DaS Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindesten- drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe Nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Ersatz-Commission das Loos. . , . n ~.X1.

6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtkiche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige bie vorübergehend auswärts sich aufhaltenden schriftlich auf Grund der ihnen bereits zugegangenen Stammrollen zu der Musterung vorzulaoen.

Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Mllitärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemuyen, daß die Letzteren Vs Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und wahrend des Muflerungs- 4efchästes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten. v c .. L . .x.r. v- fwfinhot

Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ift, oder wenn er sich ix gerichtlicher ^ynoer, io ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des E^ichts voMiegen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerkfam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen genchtlicher Bestraf g o dienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.

Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet m

Dienstag den 21. April im Gasthaus zum Rappen m Grunberg,

SamStag den 23. April im Saale des alten Rathhauses zu Giepe« und

die Klasfificirung der Mannschaften de/R^s«rve^der Landwehr und der Ersatz-Reserve 1. Klaffe ruckstchtüch ihrer häuslichen md geweblichen^rE^nigen^Reservisten und Landwehrmänner, sowie die Ersatz-Reservisten 1. Klaffe, welche im

Mgen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Morgens 11 Uhr zu erfchemen 9 f 4 zu begründen- Gießen, den 22. März 1885. Der Civil-Vorsitz-nde^der^