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1.3.1885 Zweites Blatt
 
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Sonntag den 1. März

1885

Zweites Blatt

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nzerger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Bnreanr Schulstraße 7.

Gießen, den 28. Januar 1882.

von

r>e-lltung sein.

Großherzogliches Polizeiverwaltung Gießen.

Freseui«-.

Die Volksvertretungen verschiedener Mittelstaaten nehmen jetzt ebenfalls ihre Tätigkeit wieder auf. Am Dienstag ist die zweite hessische Kammer wieder zusammengetreten und in nächster Woche folgt ihr die zweite württembergische Kammer.

Herr von Nostiz-Wallwitz, der langjährige Vertreter Sachsens im Bundesrathe, ist am Dienstag in Erlangen, wo er Heilung von längeren, schweren Leiden suchte, im Alter von 59 Jahren verschieden. Der sächsische Staat ver­liert in dem Dahingeschiedenen einen seiner treuesten und besähigsten Diener und werden die Verdienste, welche sich derselbe in seiner verantwortungsreichen und wichtigen Stellung um sein engeres Vaterland erworben, daselbst stets im Andenken bleiben. m

lieber die zwischen Deutschland und England bezüglich Neu- Guineas und anderer Südsee-Jnseln gepflogenen diplomatischen Verhandlungen hat die englische Regierung soeben einBlaubuch" veröffentlicht. Dasselbe ist insofern bemerkenswerth, als aus ihm hervorgeht, daß England auch in der Frage der Tongo- und Samoa-Inseln den Rückzug angetreten hat und von der Absicht, Samoa zu annectiren, wieder zurückgekommen ist. ,

Der in Wien in dieser Woche erfolgte Wiederzusammentrrtt der österreichisch-ungarischen Zoll-Conserenz ist mit den Zoll- und Steuerdebatten im österreichischen Abgeordnetenhause zusammengefallen. Die Zoll-Conferenz hat ihre Arbeiten mit der Berathung der Maßnahmen ausgenommen, die in Folge der deutschen Zollerhöhungen auch für Oesterreich sich nothwendig machen und das­selbe Thema wurde am Mittwoch im Abgeordnetenhause behandelt. Log. Richter sprach sich für ein wirtschaftliches Bündniß zwischen Oesterreich und Deutschland, Abg. John gegen ein solches aus und schlug lchterer dafür die Einführung ausgiebiger Retorsionszölle vor. Der Antrag Richter s betr. die Erhöhung der Getreidezölle, wurde schließlich dem Ausschuß für Volkswirthschaft überwiesen. Aus Ungarn ist als ein bedeutungsvolles Ereigmß bie Annahme der die Reform des Oberhauses betreffenden Regierungs-Vorlage: Seitens des Unterhauses zu verzeichnen. Das österreichische kronprmzuche Paar hat An­fangs dieser Woche seine neue Orientreise angetreten.

Die Zolldebatten, mit denen sich die französische Deputirtenkammer seit mehr als 14 Tagen beschäftigt, haben in dieser Woche endlich zu den ersten positiven Resultaten geführt. Am Mittwoch nahm die Kammer mit 316 gegen 175 Stimmen den Zuschlagszoll aus Getreide an und beträgt sonach der Ge­treide-Importzoll im Ganzen 3 Frcs.»Weiter ist der Eingangszoll für außer-

Wochen - Ueberficht.

Gießen, 28. Februar.

Der Kaiser hat bei dem schönen Wetter der letzten Tage täglich Spa­zierfahrten unternommen, welche seinem Wohlbefinden in hohem Grade zuträglich gewesen sind; auch die regelmäßigen Vorträge und die Regierungsgeschäste über­haupt werden von dem greisen Monarchen mit gewohnter Pünktlichkeit entgegen­genommen, resp. erledigt. Der Reichskanzler, Fürst Bismarck, befindet sich ebenfalls so frisch und wohl, wie es bei seinen hohen Jahren und den außer­gewöhnlichen dienstlichen Anstrengungen, die in der letzten Zeit an ihn herange-

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dem ist auch über das ursprüngliche Programm ihrer Arbeiten noch hinausge­gangen, indem z. B. die Anerkennung des neuen Congostaates durch alle Mächte md dessen ReuLralisirung erfolgte. Vielfache und große Hindernisse galt es I fr-eUiä) zu überwinden, ehe es gelang, das Werk der Congo-Conserenz in allen I seinen Theilen durchzusühren und zu vollenden und um so größer erscheint aber h auch das Verdienst des Fürsten Bismarck, durch welchen ja erst der neueste

Diplomaten-Congreß in's Leben gerufen wurde. Durch die Congo-Conserenz ist mgleich auch der beste Weg vorgezeichnet worden, aus welchem die friedliche Regelung aller künftigen internationalen Streitigkeiten erfolgen kann und dieser Umstand wird sicherlich für die fernere Erhaltung des Weltfriedens von Be-

Loealpolizeireglemerrt

Betreffend: Den Gewerbebetrieb der Gesindeverdinger.

treten sind, nur immer möglich ist.

Die abgelausene Woche hat diesmal eine besondere Bedeutung erhalten, indem in ihr der definitive Abschluß des hochwichtigen Werkes erfolgte, welches die Vertreter der hervorragendsten Cultur-Nationen Monate hindurch am grünen Tisch in Berlin versammelt hielt des Werkes der afrikanischen Conserenz. Das Völkerrecht ist hier mit um ein neues bedeutsames Kapitel bereichert worden und braucht, um seinen Inhalt hervorzuheben, nur noch ein­mal auf die Einleitung zu den formulirten Beschlüssen der Conserenz hingewiesen zu werden, welche als die hauptsächlichsten Zwecke der Conserenz bezeichnet: Die Schaffung der günstigsten Bedingungen für Entwickelung des Handels und der Civilisation in gewissen Gegenden Afrikas, die Sicherung der Vortheile der freien Schifffahrt auf den beiden Hauptströmen Westafrikas für alle Völker, die Verhütung aller Mißverständnisse und Anfechtungen, welche künftighin aus den neuen Besitz-Ergreifungen an der Küste Afrikas erwachsen könnten, die Fürsorge für die Steigerung der moralischen und materiellen Wohlfahrt der eingeborenen Völkerschaften. Alle diese Ziele nun hat die Conserenz nicht nur erreicht, son-

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S 6.

Jeder Gesindeverdinger hat einen Gebührentarif aufzustellen, welcher in deutlicher und erschöpfender Weise angeben muß, für welche Leistungen, von wem und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden.

Der Gebührentarif ist bei der Ortspolizeibehörde in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen, von welchen das eine im Besitze der Behörde bleibt, während das andere von letzterer abgestempelt dem Gesindeverdinger zurück­gegeben und von diesem in seinem Geschäftslocale an einer leicht in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen bezw. aufzuhängen ist. In gleicher Weise ist im Falle einer Aenderung der Gebühren zu verfahren

Die in dem, ausgehängten Gebührentarif bestimmten Sätze dürfen von dem Gesindeverdinger nicht überschritten werden.

S 7.

Der Gesindeverdinger ist verpflichtet, die Ortspolizeibehörde und deren Voll­zugsorgane jeder Zeft in seine Geschäftsräume einzulassen und die geführten

S 1.

Jeder Gesindeverdinger ist verpflichtet, die Namen derjenigen Personen, welche sich bei ihm in der Absicht melden, um einen Dienst zu suchen, in ein Geschäftsbuch nach Formular A und die Namen derjenigen Herrschaften, welche durch seine Vermittelung Dienstboten suchen, in ein Geschäftsbuch nach Formular B nach der Rechenfolge der Meldungen einzutragen. Bei größerem Umfange des Geschäftsbetriebs steht dem Gesindeverdinger frei, beide Bücher getrennt für männliche und weibliche Dienstboten, zu führen.

Die vorstehend bezeichneten Geschäftsbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufender Seitenzahl versehen fein; sie dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis sie Seitens der Ortspolizeibehörde paginirt und sbgestempelt sind und die Seitenzahl beglaubigt ist.

Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Em- hesten neuer Blätter ist untersagt. $

Alle Meldungen der Dienstherrschaften und Dienstsuchenden sind im Laufe des Tages, an welchem sie erfolgen, gut leserlich in deutscher Sprache und mit Tinte einzutragen.

S 4.

Nach dem Abschlüsse der Geschäftsbücher sind dieselben mindestens ein Jahr lang von dem Gesindeverdinger aufzubewahren.

S 5.

Die Gesindeverdinger sind verpflichtet, über die ihre Vermittelung in Anspruch nehmenden Dienstboten alsbald bei der Ortspolizeibehörde Auszüge aus den dasäbst geführten Dienstbotenregistern und die darin eingetragenen Zeugnisse zu erheben und auf Verlangen den Dienstboten suchenden Herrschaften vorzulegen. Die Gesindeverdinger haben diese Auszüge und Zeugnisse in das Register (Formular A) in der Columne für Bemerkungen einzutragen.

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Auf Grund des $ 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und Art. 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordmten- Versammlung und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 17. Januar 1882 zu Nr. M. I. 1037 in Betreff der Führung der Bücher der Gesindevermiether, sowie bezüglich der polizeilichen Controle über den Umfang und die Art des Geschäftsbetriebes derselben für die Provinzial-Hauptstadt Gießen Nachstehendes bestimmt:

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in AchckM m .eien, Wen, Neu, WaWM unb offen eiuschlagcken Artikeln ang prompte* Bedienung. M ; Mädchen, welches in arbeiten u. in der Ache ird gesucht- i lüchtige wollen sich m bV melden.

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Register auf Erfordern vorzuzeigen.

S 8.

Gesindeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu mißbrauchen, Dienstboten zum Wechsel des Dienstes zu verleiten, werden mit einer, im Nichtzahlungs- falle in Hast zu verwandelnde Geldstrafe von 5 bis 50 Mark bestraft (Artikel 45 des Gesetzes vom 28. April 1877).

S 9.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe von Einer bis Dreißig Mark, oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Hast bestraft. Diesäbe Strafe tritt ein, wenn ein Gefinde- verdinger seine Geschäftsbücher nicht ordnungsmäßig führt, oder in dieselben, sei es absichtlich, sei es fahrlässiger Weise, unrichtige Angaben einträgt.

S 10.

Dieses Polizeireglement tritt mit 1. März 1882 in Kraft.

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