Ausgabe 
1.3.1885 Drittes Blatt
 
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Gießen, den 10. November 1879.

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Gießen, den 17. Februar 1881.

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Die bei Gelegenheit der in § 4 genannten Fälle zum Abholen bestimmten Wagen haben sich nicht in der Sonnenstraße, sondern in der Schulstraße auf­zustellen und nur nach Anweisung des diensthabenden Polizeibeamten vor dein Gesellschaftsgebäude vorzufahren; die Wagenführer sind verpflichtet hierin den Anordnungen des diensthabenden Polizeibeamten unweigerlich Folge zu leisten.

Das Fahren mit bespannten und unbespannten Fuhrwerken, das Reiten und Viehtreiben durch den Tiesenweg von der Bahnhofsstraße in die Neustadt und umgekehrt ist verboten.

Bei Festlichkeiten, wie bei Concerten, Bällen re., in den Räumlichkeiten des Gesellschaftsvereins haben alle Wagen beim Anfahren ihren Weg von der Schulstraße bezw. den Neuenbäuen her. zu nehmen. Die Abfahrt geschieht durch die Sonnenstraße nach dem Kreuzplatz.

Das Anfahren zu den in § 4 genannten Festlichkeiten hat hinter und nicht neben einander zu geschehen. Die Fuhrwerke haben in der Reihenfolge wie sie angefahren sind, nach dem Aussteigen der Besucher der Festlichkeiten sofort abzufahren.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. _____ Fresenius._______

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. ______Fresenius.

UttiverfitätS- Chronik.

DerStaatsanzetger" melde; amtlich, daß der bisherige außerordentliche Professor in der philosophischen Fakultät der Universität Marburg Dr. Mox Lenz zvm ordentlichen Professor tu derselben Fakultät ernannt und daß dem ordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Universität Greifswald Dr. theol. et phil, Otto Zöckler der Charakter als Consistortalrath verliehen ist.

Wie aus Wien gemeldet wird, wird Professor Bormann an der Uni­versität Marburg dem au ihn ergangenen Rufe, an der Wiener Universität als Nach­folger des nach Berlin berufenen Professors Htrschfeld den Lehrstuhl für alte Geschichte, Epigraphik und Archäologie anzunehmen, Folge leisten und alsbald nach Wien übersiedeln-

An Stelle des bisherigen akademischen Prorectors, des Professors der alt- testamentltchen Literatur Dr. Josef König in Freiburg, wird mit Beginn des Sommer-Semesters der Professor des römischen Rechts, Hofrath Dr. Fridolin Gifele^ üetlflutct, foa Professor Dr. Fischer am chemischen Laboratorium in Erlangen an Stelle des von Würzburg scheidenden Professors Dr. Wtslicenus be­rufen werden._ ___________

Eingesandt.

Dutenhofen, 25. Februar.

Nachdem durch die Emeritirung des Herrn Pfarrer Engels, welcher durch Krankheit und harte Schicksalsschläge in der Familie sehr geschwächt mit dem 1. October v. I. in den wohlverdienten Ruhestand getreten, die beiden Gemeinden Dutenhofen und Münchholzhausen um beinahe 5 Monate ihres Hirten und Seelsorgers entbehrten, wurde am verflossenen Sonntag Herr Pfarrer Arthur Geibel, bisheriger Pfarrer in Crombach, im Decanate Gladenbach, dahier in sein Amt eingeführt.

Wie die Gemeinden dem scheidenden Pfarrer Herrn Engels ihre Dankbarkeit, Liebe und ein herzliches Lebewohl in einfacher, aber ansprechender Weise bekundeten, so bereiteten sie auch ihrem neuen Pfarrer Herrn Geibel einen freundlichen Empfang und ein herzliches Willkommen und zeigten dadurch, daß sie auch ihrem neuen Hirten und Seelsorger Liebe und Vertrauen entgegenbringen.

Herr Pfarrer Geibel hielt am vorigen Mittwoch, von den Presbytern, Vor­stehern und Lehrern in Gießen abgeholt, unter Glockengeläute seinen Einzug in die Gemeinde. Vor dem mit Kränzen, Guirlanden und Inschriften geschmückten Pfarrhause von Presbyter Lehrer AlthauS im Namen der beiden Presbyterien, von Lehrer SLieferst ein Namens der Lehrer und von Vorsteher Loh im Namen der Sivil- gemeinde aufö Herzlichste begrüßt, geleiteten sie ihn in sein neues Heim. Am Nach­mittag deS folgenden Tages brachten die Lehrer die Schulkinder auf den Pfarrhof zur

§ 2-

Alle durch die Mäusburg gehenden Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren.

§ 17.

Dieses Localreglement tritt mit dem 1. December 1879 in Kraft.

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S 16.

Die Bestimmungen A. I. und B. b. II. des Loealreglements vom 8. October 1856, das Polizeistrafgesetz insbesondere Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffend (Nr. V. der Sammlung), insoweit sie sich auf die Provinzialhauptstadt Gießen beziehen, und das Localreglement vom 2. November 1867, sind aufgehoben.

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Betreffend: Vorkehrungen gegen Beschädigung durch Fuhrwerke.

Auf Grund des Art. 56 der Städteordnung, nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministerium^ des Innern und der Justiz vom 1. Februar 1881 zu Nr. M. I. 2538, wird für die Stadt Gießen verordnet wie folgt:

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4.

§ 3.

Beim Umwenden um eine Straßenecke muß im Schritt gefahren werden.

S 15.

Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unterliegen der in $ 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Art. 114 und 120 des Polizei- firafgesetzes angedrohten Strafe. Außerdem haben die Zuwiderhandelnden, wenn die von ihnen veranlaßten Mißstände auf Anordnung der Localpolizei- behörhe durch andere Personen beseitigt werden, die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kosten werden auf dem Verwaltungswege von dem Schuldigen beigetrieben.

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S 7.

Beim Anfahren und Abfahren darf in der Sonnenstraße nur im Schritt gefahren werden.

Vom Beginn der Abend-Dämmerung an bis zur Tageshelle muß jedes auf öffentlicher Straße innerhalb der bewohnten Theite der Gemarkung Gießen befindliche Fphrwerk mit alleiniger Ausnahme der Schieb- und Stoßkarren durch hellbrennende, in ordnungsmäßigem Zustande befindliche Laternen be­leuchtet sein.

§ 9.

Die Beleuchtung hat zu geschehen:

a) bei Psrsonenfuhrwerk durch zwei Laternen, welche zu beiden Seiten des Bockes bezw. des Vorderthelles des Wagens anzubringen sind;

b) bei anderem Fuhrwerk mindestens durch eine Laterne, welche in der Regel vornen so anzubringen ist, daß Bespannung und Wagen den: entgegenkommenden oder vorbei fahrenden Fuhrwerke dadurch sichtbar werden.

§ 10.

Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten so weit vorsteht, daß Fußgänger, vorbeifahrende oder entgegenkommende Fuhrwerke in der Dunkelheit dadurch gefährdet werden können, so muß dieser Theil der Ladung durch eine Laterne besonders beleuchtet sein.

§ 11.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 366, pos. 10 des Reichsstrafgesetzes mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen bestraft. \

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Begrüßung. Nach Absingung der Verse 1, 2 u. 4 von »Lobe den Herren" hielt Lehrer Eberhard die Begrüßungsrede, worauf 5 Mäochm vortraten, von denen eins ein kleines Gedicht sprach und die andern dem Herrn Pfarrer kleine Geschenke Überreichten.

Am Sonntag, nach vorhergegangener Einführung durch die Herren Superinten­denten Usener und Volker, hielt Herr Pfarrer Geibel seine AntrtttSpredtgt, in welcher er in anziehender und fesselnder Weiss nach 1 Kor. 2 15 die zahlreich ver­sammelte Gemeinde einen klaren Blick in die Empfindungen und Gefühle, welche seine Seele bei seinem Amtsantritte bewegten, thun ließ.

Am Abend brachten die beiden Krieger- und Gesangvereine von Dutenhofen und Münchholzhausen dem Herrn Pfarrer in einem Fackelzug und Ständchen ihren Will- kommsgruß. Nachdem der Gesangverein D.Der Herr ift mein Hirt" vorgetragen, hielt der Vorsitzende des Krtegervereins zu M-, Lehrer Althaus, eine Ansprache, welche mit einem Hoch aus den Herrn Pfarrer schloß, worauf der Krieger-Gesang­verein D.Holde Eintracht" anstimmte. Herr Pfarrer Geibel dankte den Vereinen und ermahnte dieselben auch ferner die schöne Kunst des Gesanges, sowie Brüderlichkeit und Kameradschaftlichkeit unter einander zu pflegen und forderte zu einem dreimaligen Hoch auf Se. Majestät Kaiser Wilhelm I. auf, in welches die Versammelten begeistert etnsttmmten undHeil Dir im Siegerkranz" folgen ließen. Schließlich wurden noch die Verse 1, 4 und 6 des LiedesAch bletd mit Deiner ®nabeJ gesungen.

Damit fand die Empfangs- und Einführungsfeterltchkett bet welcher ersichtlich, wie die einzelnen Factorev der Gemeinden bisher in Eintracht zusammen- wirkten, auch mit dem neuen Pfarrer wirken wollen einen sehr schönen und würdigen Abschluß.

Möge diese Festlichkeit, welche den Gemeinden alle Ehre macht, für Pfarrer und Gemeinden von nachhaltiger Wirkung und von großem Segen sein. DaS gebe Gott!E-

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