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1.3.1885 Drittes Blatt
 
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NI. 51 Drittrs Blatt Sonntag denM. März 1885

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

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Amtlicher HHeil.

LocalReglement.

Betreffend: Die Reinhaltung und Wegsamkeit der Stratzen und Plätze, sowie die Reinhaltung der Kanäle in der Proviozial-Hauptstadt Gießen.

Aus Grund des $ 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes, Art. 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes und Art. 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Aufhebung des mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 3. October 1878 zu Nr. M. d. I. 11509 erlassenen Localreglements vom 7. October 1878 mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 21. October 1879 zu Nr. M. d. I. u. d. I. 15757 für die Provinzial-Hauptstadt Gießen verordnet, wie folgt:

g) Beim Schneefall muß längs der Hofraithen mit Einschluß der Höse^ Gärten und sonstigen Grundstücke auf dem Banket, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dieß bei fortdauerndem Schneefall so oft, als nöthig, wiederholt werden.

h) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für die augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird.

S 1.

Das Verunreinigen der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhrleute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere ist verboten. Zuwider­handlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straße oder des Platzes nach sich. Dieser Ver­bindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren Wirtschaften die Straße oder der Platz durch die Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen ein­kehrenden Fuhrleute verunreinigt werden.

S 2.

Das Reinigen der Straßen hat Dienstag und Donnerstag im Winter (1. October bis 31. März incl.) bis 10, im Sommer (1. April bis 30. Septem­ber incl.1 bis 9 Uhr Vormittags, und Samstag im Winter von 1 bis 3 Uhr und im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags zu geschehen. Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so ist die Reinigung an dem vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfaßt die gepflasterten Bankets, die Floß- rinnen, soweit dieselben vor den Hofraithen, den an die Straße stoßenden Höfen, ©arten und sonstigen Grundstücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn. Bei warmer trockener Witterung müssen die Straßen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Wasser begossen werden.

Den Koth auf die von dem Nachbar zu reinigende Strecke zu verschieben, ist untersagt.

Der Koth ist in tragbaren wasserdichten Behältern an einer den Straßen­verkehr in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugänglichen Stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten.

§ 3.

Bei anhaltend heißer und trockener Witterung sind auf Auffordern der Polizeibehörde Banket und Straßen in der im § 2 angegebenen Ausdehnung täglich zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser zu begießen.

§ 4.

Auf Auffordern der Localpolizeibehörde ist für die Ausrottung des etwa vor den Hofraithen, Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken auf der Straße und den öffentlichen Plätzen wachsenden Grases zu sorgen.

S 5.

Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen:

a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vor­handen ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, bis V/2 Uhr Morgens gestreut sein.

b) An den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Gossensteinen und sonstigen Ableitungen des Wassers nach der Straße rc. muß das auf den Seilenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Aufforderung Großherzoglicher Polizeiverwaltung aufgehauen und weggeschafft werden.

c) Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofraithen ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floß- rinnen auf die Straße laufen kann.

d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lassen.

e) Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpolizei­behörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen rc. entfernen zu lassen.

I [ fj Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffent­lichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, fo sind Diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeibehörde ver­bunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lassen.

S 6.

Für Befolgung der vorstehenden Bestimmungen sind bei Privatgebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigenthümer derselben oder die­jenigen, welche der Polizeibehörde deßfalls als deren Stellvertreter bezeichnet wurden, bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die Reini­gung rc. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich. Die Reinigung der­jenigen Straßenecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Andern keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des Fiscus respective der Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen.

§ 7.

Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrath und der­gleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs-sFluth-)Gräben und Einlauflöcher ist untersagt, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach § 6 Verpflichteten verantwortlich.

S 8.

Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit einer Einfriedigung verschlossen zu sein, mit einer öffentlichen Straße Zusammenhängen und welche dem allgemeinem Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des § 2 dieses Reglements von den Eigenthümern der Hof­raithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, welche an diese Plätze stoßen, zu reinigen und die Gossen und Rinnen immer offen von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen, den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei zu halten.

S 9-

Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze durch die Gewerb- treibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bauhandwerker bei Bauten, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Localpolizeibehörde und sind in dieser Hinsicht die in dem Einzelfalle erlassenen Anordnungen genau zu befolgen.

S 10.

Für das Wegfahren des durch die Reinigung der Straßen rc. sich er­gebenden Koths hat die städtische Behörde nach Ablauf der in § 2 festgesetzten Zeit Sorge zu tragen.

§ 11.

Die für das Wegfahren des Koths von der Stadt angenommenen Fuhr­leute müssen sich hierzu wohlverwahrter Wagen bedienen.

S 12-

An den Reinigungstagen haben die Fuhrleute sofort nach Ablauf der in § 2 für die Reinigung festgesetzten Frist mit dem Wegfahren des Koths den Anfang zu machen und damit fortzufahren, bis der Koth weggebracht ist. Sollte sich der Koth an einem oder dem anderen Reinigungstage so angehäuft haben, daß ihn die Fuhrleute nicht am nämlichen Tage allein fortbringen können, so haben diese noch andere Fuhrleute zu Hülfe zu nehmen. Die Fuhr­leute sind gehalten, dafür zu sorgen, daß die Straßen durch herabfallenden Koth rc. nicht neuerdings verunreinigt werden.

S 13.

Die Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehricht bezw. Hausabfälle aller Art ohne Anspruch auf besondere Vergütung mitzunehmen. Dieselben sind in der in § 2 erwähnten Art aufzubewahren und zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten.

§ 14.

Tie Fuhrleute dürfen den aufgeladenen Koth rc. nur auf die ihnen dafür besonders angewiesenen Plätze bringen.