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Zrr. i Zweites Blatt Donnerstag den 1. Januar L8ZL
Gießmer Anzeiger
Amts- und Anzcigeblatt für den Kreis Gießen.
««reatt: Schnlstraße 7. ®rfc$nnt täglich mit Ausnahme des MontagS. Durchs d^Post^ bezog en MnteljährNch
Amtlicher Hheil.
Die DirecLion des landwirthschaftlichen Bezirkvereins Mannheim und die Direction des Badischen Rennvereins Mannhein werden aus Anlaß des tm Mai 1885 in Mannheim abzuhaltenden Pferde- und Rindvieh-Marktes eine Berloosung von Pferden, Rindvieh, Silbergegenständen, Fahr- und Reitrequisiten und sonstigen Geräthen für Haus- und Landwirthschaft veranstalten, bei welcher 30,000 eventuell 50,000 Loose Ujt ausgegeben und Gewinne im Gesammt- werthe von 39,000, eventuell 65,000 <X verloost werden sollen.
Grobherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat den gedachten Unternehmern auf ihr Nachsuchen gestattet, die fraglichen Loose im Groß-
herzogthunr zu vertreiben.
Gießen, den 23. December 1884.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boekmann.
^KrruMeitung (Ber-. Sorgfalt, die auf das vandt ist, verdient An- Nm). -- ^Sowohl die JJÖfn und schwarzen 9 der erklärende Text Nauen höchst nützlichen llvrtrefslich.
nehmen alle Buchung Y. Gebhardi Mn Einsendung von
Bekanntmachung.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat auf Nachsuchen des Pferdemarkt-Bereins zu Darnlstadt genehmigt, daß im Frühjahre und Herbst 1885 je ein Fohlen- und Pferdemarkt zu Darmstadt abgehalten wird und mit diesen beiden Märkten Verloosungen von Fohlen und Pferden, dann von Pferde- aeschirren landwirthschaftlichen Geräthschasten, sowie sonstigen Gegenständen, nach dem vorgelegten Verloosungsplane verbunden werden. Diesem Plane gemäß sind bei jeder der zwei Verloosungen höchstens 20,000 Loose — das Loos ju 2 JL ~ auszugeben und wenigstens 65 % der Brutto-Einnahmen zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden. Zugleich ist der Vertrieb der fraglichen Loose für den Umfang des Großherzogthums gestattet worden.
Gießen, am. 29. December 1884. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann.
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Nähere- darüber berichten.
Die Bildung deutscher Colonien in der Südsee ist angezeigt mit Hinblick auf den Umstand daß der dortige, einer wett größeren Entwickelung fähige Handel fast gänzlich in Hamburg centraUstrt ist, selbst auf Inselgruppen, wie Tahiti, die unter französischer Oberhoheit stehen. Der bedeutendste Kaufmann Tahffi's, ein Schotte, arbeitet nur mit diesem Hafenplatz.
Das ganze Geschäft in den Südseetnscln, das sich bis jetzt auf den Tauschhandkl beschränkte, ist hauptsächl'ck in den Händen zweier deutscher Firmen: der Südsee-Jnsel- Handels- und Plantagengefellschaft und der Gebrüder HernShetm; nur die erstere hat bedeutendere Kulturen angelegt. Ein großes Feld ist hier noch offen für deutschm Unternebmungsgeift. Allein viel Capital ist erforderlich, denn den E ngeborrnea muß langer Credtt gewährt werden; dafür sind dann aber auch die Gewinnste entsprechend hoch. Land kann auch billig von den Häuptlingen erworben werden, und wenn durch Protektorat oder Annexion der Grundbesitz gesichert ist, steht der Anlage von Zucker-, Kaffee- rc- Plantagen kein Htnderniß mehr im Wege. Diese Industriezweige würden bald andere nach sich ziehen und die sich lebhafter gestaltenden Handelsbeziehungen mit dem Mutterlande würden dessen Production neu beleben und befruchten.
NeurGuinea, diese terra incognita, deren Bodenreichthum von vielen Goldsuchern, und anderen Reisenden als erstaunlich bezeichnet wird und befftn Schätze nur wirklicher Thatkraft zu ihrer Hebung bedürf m, bietet keine Ausnahme dar. Die niedrig gelegenen Küstenstriche mit ihren Mangrove-Waldungen sind in ihrem j tz'gen versumpften Zustande allerdings wahre Fieberhöhlen; aber dasselbe war in Queensland» und ist noch jetzt in dessen nördlichem Thttle der Fall. Culttvirung und Draimrung. des Bodens verscheucht bald die Fieberpest. Der erste Schritt zur Anbahnung einer Cultur könnte von den nabe liegenden gesunden Inseln Neu - Britannien und Nev- Jrland gethan werden, die sich auch vorzüglich als Centralstellen für den Tauschhandel die Küste Neu Guineas entlang eignen. Von diesem Gesichtspunkte aus gewinnt die telegraphische Meldung, daß beide bereits unter den Schutz der deutschen Flagge gestellt sind, eine größere Bedeutung, al8 sich auf den ersten Blick vermuthen läßt, und daS System- und Planmäßige unserer dortigen Colontalpolittk zeigt sich tm günstigsten: Lichte. Port Moresby und Port Chalmrvs sind ebenfalls fast fieberfrei. Den beft ir Gehülfen zur Ueberwachung des Boden« in Neu-Guinea wird man in dem dortigen intelligenten und arbeitsamen Eingeborenen finden, der in hohem Grade civilisatlons- fähig ist.
hören, nach Anhörung der betr. Provinzial-Ausschüffe das Ministerium des Innern und der Justiz endgiltig.
Art. 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten, soweit sie sich auf die Erhebung der Gemeinde-Umlagen beziehen, mit dem 1. April 1885 in Wirksamkeit.^
Von demselben Zeitpunkt an sind die Gesetze vom 30. Juni 1827 (Reg.A Bl. Nr. &)) und vom 26. März 1872 (Reg.-Bl. Nr. 17), den Steuersuß beiw außerordentlichen Steuerausschlägen und Gemeinde-Umlagen betr., ausgehoben ur/en werden, was die Gemeinde-Umlagen anlangt, soweit sich in anderen Gesetz- auf sie berufen wird, durch vorstehende Bestimmungen ersetzt.
Urkundlich rc. r™
Aie Bedeutung der Ziidseeinseln. Mf«-
Welch großes Gewicht der australische Kaufmann auf Erwerbung der S inseln legt, in denen Übrigens deutsches Capital und deutscher Handel eine h ' * ragende Rolle spielen, lehrt eine Durchsicht der Tagespresse Englands am e Notar Der hier in den verschiedensten Artikeln entwickelte Eifer und die Gehässigkeit r unsere Bestrebungen müßte selbst den heft'gsten Gegner unserer Colonialpolstik. zeugen, daß die Inselgruppe doch nicht so ganz werthlos sein könne.
Seitdem der kleine Dampfer „Sophie Anna" von deutscher Seite erworben
in Samoa umgetauft unter deutscher Flagge mit dem berühmten Ornithologe. Dr. Finsch an Bord auf eine wissenschaftliche Forschungsreise nach der Südsee oL5^ dampfte, ist die englische Erregung immer mehr gestiegen. Jeden Augenblick erwartet man die Nachricht zu empfangen, daß dieses Fahrzeug auf dieser oder jener Inselgruppe die deutsche Flagge aufgehisit habe. Nach den neuesten amtlich beglaubigten Nachrichten sind diese englischen Befürchtungen durch die vollendeten Thatsachen weit übertroffen worden. Auf verschiedenen Inseln der Südsee flattert bereits die deutsche Flagge schirmend und beschützend. Die Aktion ist offenbar vor langer Hand vorbereitet. Drei deutsche Kriegsschiffe, die „Hyäne", die „Elisabeth" und der „Albatros" haben habet mitgewirkt und im Laufe der nächsten Tage wird uns der Telegraph gew.ß
20 „
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Darmstadt, 27. December. Mit Genehmigung Sr. König!. Hoheit öes Großherzogs ist an die Zweite Kammer der Stände nachstehender Gesetz- '.Entwurf, die Gemeinde-Umlagen betreffend, gelangt.
Ludwig IV. rc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und ver-
J(ObLPflichtiger abwechselnd Herzogtums, so wird
enthält 3
400 „
Wohnung und Kost empfangen, keine Anwendung.
- V Art. 6. In Bezug auf die Erhebung und Erledigung von Re^amationen irtpt^ gegen die Bildung der Gemeinde-Steuerkapitalien nach Maßgabe d^r Bestunmun- gen in den Art. 2, 3 und 4 dieses Gesetzes sind die bezüglich der Reclamauonen gegen die Staatssteuer in den betr. Gesetzen ertheilten Vorschriften maßgebeno.
Art. 7. Wohnt ein Einkommensteuer-Pflichtiger, bezw. Kapitalrentensteuer- Lause des Jahres an verschiedenen Orten des (srotz- 7-0-0*^»^, |V wti-u er mit seinem ganzen in Betracht kommenden Einkommen- bezw. Kapital-Rentensteuer-Kapital an seinem Hauptwohnort zugezogen. Uever oie Frage, welches der Hauptwohnort ist, entscheidet im Falle der Reclamatton Seitens der Steuerpstichtigen oder der beteiligten Gemeinden der Provmzuu- Ausschuß, und wenn die beteiligten Gemeinden verriebenen Provinzen ange-
Art. 3. Die nach Art. 35 des Gesetzes vom 8. Juli 1884, die allge-
... v meine Einkommensteuer betr., von der Staatssteuer befreiten Einkommen unter
—g-ftilhTTn 500 J6. bleiben wie bisher Der Gemeindebesteuerung unterworfen. Es findet cage des Hrn. Behufe die Einschätzung der betr. Pflichtigen in nachstehende Ein-
®r »w MeÄ geVlommens. unb (Steuertiaffen ftatt:
Scitto ' Klaffe. Einkommen. Steuerkaprtal.
! Eta A weniger als 300 M. 5 M.
m B. 300 bis weniger als
„1(tg den 5. c. 400
1. December 1884.
Dr. Gutflrlsch
ordnen hiermit, wie folgt: . • -
Art. 1. Der Ausschlag der directen Gemeindesteuern (Gemeinde-Umlagen) wird vorbehaltlich der in den folgenden Artikeln enthaltenen besonderen Bestim. mungen mit Zugrundlegnng der für den Ausschlag der directen Staatssteuern gebildeten Steuerkapitalien bewirkt.
U Die Grund-, Gewerbe- und Kapital-Rentensteuer-Kapitalien kommen in _ _ ihrem vollen Betrage, die Einkommensteuer-Kapitalien nur zur Hälfte ihres
I Betrages als Gemeinde-Steuerkapital in Ansatz.
iHllrrSlrCtjIlOV Art. 2. Wenn in einzelnen Fällen eine Verpflichtung zur Entrichtung von Gemeindesteuer, aber nicht von Staatssteuer besteht und in Folge dessen ein ttat unb Sefannten mser Staats-Steuerkapital zur Benutzung beim Ausschlag der Steuer nicht vorhanden Wckwiinsche. ift( so wird das Gemeinde-Steuerkapital nach den für die Veranlagung der
:ben, 1. Zanum Staatssteuern erlassenen bezüglichen Vorschriften besonders gebildet.
ig. Wilh- Wnoig ' " *’• "
unb Frau.
v. „ 500 „ 20 „
Auch diese Steuerkapitalien kommen wie die in Art. 1 genannten Ein- kommen-Steuerkapitalien nur mit der Hälfte ihres Betrags in Ansatz.
(llittill Art. 4. Actiengesellfchaften und Commanditgesellschasten auf Actien wer- > ben Q(g mjt i6r“m na^ Art. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1884, die all- und Dienstmabcht' gemeine Einkommensteuer betr., der Staatsbesteuerung unterliegenden Einkommen _ zur Gememdebesteuerung nicht herangezogen. Dagegen sind die Inhaber von
---T" 7^7 Actien der betr. Gesellschaften auch in Ansehung der ihnen m der Form von li/S'faC&tW9 Zinsen und Dividenden zufließenden Antheile an dem Gesellschasts-Einkommen 'V i Januar 1885 zur Gemeindesteuer beitragspflichtig. Deren Heranziehung mit den gedachten ^Abonnement. Antheilen und ihren sonstigen Einkommen zu der Gemeindesteuer hat mittelst
111 Bildung besonderer Steuerkapitalien zu erfolgen.
Art. 5. Die Befreiungen, welche das Gesetz vom 8. Juli 1884, die mit Gesang < allgemeine Einkommensteuer betr., in Art. 6 bestimmt, haben auch m Bezug (?.J JJ W o l ff- auf die Gemeindesteuer, soweit dieselbe aus dem Einkommen beruht, Geltung.
C. M- von Wevc - Die Bestimmungen in Art. 3 des gegenwärtigen Gesetzes finden auf Ge- ——-— itdr. werbsgehülsen und Dienstboten, welche von ihren Prinzipalen und Dienstherren
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ilnahme bei bem uns i innitzsten Dank-
,ie Th. Lvny.


