beschäftigten Arbeiter, welche nicht unter die Zwangsversicherung fallen. 3) Die von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betricbsstätten beschäftigten Personen. 4) Selbstständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschästigt sind (Hausindustrie).
Die Versicherung selbst kann dem Gesetzentwürfe gemäß erfolgen: 1) durch Gemeindekrankenoersicherung, 2) durch Ortskrankenkassen, welche von den Gemeinden für sämmtlube innerhalb des Gemeindebezirks in einem oder mehreren Gewerben beschäftigten Arbeitern zu errichten sind, 3) durch Jnnungskussen, 4) durch Fabrikkrankenkassen, 5) durch eingeschriebene Hilfskassen. Der Gemeindekrankenversicherung unterliegen alle Versicherungspflichtig-n, welche nicht den Ortskrankenkassen oder Fabrik- krankenkassen angehören. Wer eine Woche beschäfiigt ist, hat schon im Falle der durch Krankheit eingetreteiien Arbeitsunfähigkeit auf Krankenunterstützung Ansprüche. Ueber- steigt die Zahl der Veisicherungspflichtigen 50, so muß die Gemeinde eine Ortskrankenkasse errichten. Die Klassen der Arbeiter, für w lche eine Ortskrankenkaffe errichtet wird, find in dem für die Kasse zu errichtenden Statut zu bezeichnen. Befreit von der Beitrittspflicht sind nur die Arbeiter, welcher einer Junungskraiikenkaffe, einer Fabnk- krankenkafse oder emer eingeschriebenen HilsSkasse angehören Was die Jnnungskranken- faffen anbetrifft, so bleiben für sie die Vorschriften der Gewerbeordnung zu Kraft bestehen, mit der Maßgabe, daß bei den Kafsenle-stungen und Kassenbeiträgen die für die Ortskrankenkassen geltenden Vorschriften Anwendung finden. W-chtig sind noch vor Allem die Bestimmungen über die Fabrikkassen. Es,heißt da: „Die Unternehmer von Betrieben, tn welchen durchschnittlich fünfzig oder mehr Arbeiter beschäftigt werden, sind berechtigt und auf Anforderung der Behörde verpfl chtct, eine Fabrikkrankenkaffe zu errichten Unternehmer, deren Betriebe für die darin beschäftigten Arbeiter mit besonderer Krankheitsgefahr verbunden sind, können auch dann, wenn sie durchschnittlich weniger als fünfzig Arbeiter beschäftig n, zur Errichtung einer Fabrikkrankenkasfe angehalten werden. Unternehmer, welche her Verpflichtung, eine Krankenkasse zu errichten, nickt nachkommen, sind verpflichtet, für jede beschäftigte versicherungspflichtige Person ihres Betriebes Beiträge bis zu 3 pCt. des verdienten Lohnes aus eigenen Mitteln zur Gemeinde-Krankenversicherung zu leisten. Jede versicheruneispfl'chttge Person wird bei Eintritt in die Beschäftigung M tglied der Kasse". Bezüglich der eingeschriebenen H-lss- kassen findet aber das Gesetz vom 7. April 1876 auf die Ortskrankenkassen, Jnnungs- f aff en und Fabrikkrankenkaffen keine Anwendung mehr. Die Mitglieder eingeschriebener Hilfskassen bleiben jedoch vom Beitritt zu einer andern Kasse befreit, wenn die, welcher sie angehören, den neuen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die eingeschriebenen HilfS- kassen werden sich also, besonders mit Rücksicht auf die Versicherung und die Versicherungsbeiträge theilweise großen Umänderungen unterziehen müssen.
Wir kommen nun zum Gegenstand der Versicherung und den Versicherungsbeiträgen In dieser Hinsicht wird bestimmt: Die Gemeindekrankenkassen haben für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 13 Wochen zu gewähren: Entweder die Hälfte des ortsüblichen Tagelohns neben freier ärztlicher Behandlung und zwei Drittel der Arzneikosten oder zwei Drittel des ortsüblichen Tagelohnes An Stelle dieser Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem öffentlichen Kiankenbause gewährt werden. Die Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns geschieht nach Anhörung der Gemeinde durch die höhere Verwaltungsbehörde und zwar für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter und kann von fünf zu fünf Jahren erneuert werden. Die Versicherungsbeiträge sind auf P/2 Procent des ortsüblichen Arbeitslohnes angenommen. Reicht dieser Satz nickt aus, so kann ein höherer normirt werden, bei dauernden Uebeischüssen kann er ermäßigt werden. Für die Ortskrankenkassen >st die Krankenunterstützung dieselbe wie oben; bei Todesfall tritt ein Sterbegeld im zwanzigsachen Betrage des Krankengeldes ein. Des Weiteren ist eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen dieser Kassen (also freiwillige Versiweruiig) in Aussicht genommen, baß sie Krankeriunterstützungen bis zu zwei Jahren zahlen, Arznei ganz frei gewähren. Krankengeld bis zum vollen Tagelohn, Sterbegeld bis zum hundertfachen Krankengeld zahlen, ferner für Angehörige der Kafsenmitglieder freie ärztliche Hilfe und Mediein und Sterbegelder gewähren. Dagegen ist eine Ausdehnung auf Gewährung von Invaliden-, Witwen- und Waisen-Unterstützung ausgeschlossen, in welcher Beziehung eben die Unfallversicherung eintritt. Für Fabnkkrankenkasfen greifen die Bestimmungen Platz, daß statt des durchschnittlichen Tagelohns der Durchschnitt des wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit derselbe 3 M. pro Tag nicht übersteigt, zu Grunde gelegt wird.
Die ferneren Abschnitte des Gesetzes handeln bann von den Pflichten der Arbeitgeber, der An- und Abmeldung, der Organisation der Kassen, die zunächst jedoch hier weniger in Betracht kommen Hervorheben wollen wir nur, daß die Arbeitgeber die Beiträge, welche die Arbeiter zu zahlen haben, diesen vom Lohn abziehen können, -in
Drittel der Beitrage müssen die Arbeitgeber ans eigenen Mitteln leisten, ausgenommen sind die Betriebe, in denen weder Dampfkessel noch durch elementare Kraft bewegte -rneowerke verwendet werden. Der Gesetzentwurf hat in den E nzelbestimmungen noch Manches, was correctrirfähig ist, er hat jedoch ein großes Verdienst, nämlich das, eine einheitliche Regelung des Hilfskaffenwefcns herbeizuführen, dieverhütet, daß ein Arbeiter wie es bis jetzt möglich war, plötzlich ohne jed- Unterstütziiiig dasteht. Wie schon' Eingangs dieses Artikels mitgetheilt, wird bas Gesetz voraussichtlich m ganz kurzer Zeit bei athen werden. °
Vermischtes,
Frankfurt. Mit gegenwärtigen Zeilen wollen wir die Aufmerksamkeit unserer Leserinnen auf ein sehr nutzbringendes Institut für die weibliche Jugend lenken. . Es ist dies der seit dem Jahre 1876 bestehende Frauenbildungs-Verein zu Frankfurt a. M., der sich der regen Theilnahrne des Publikums aus der Stadt selbst sowohl als auch der Umgegenb erfreut. Aber auch in weiteren Kreisen verdient die rührige ^.hatigkeit des Vo standes Anerkennung und Unterstützung, da feit zwei Jahren die Einrichtung getroffen ist, daß junge Mädchen als Pensionärinnen aufgenommen werden, welche fick an den einzelnen, w,e auch an den gesammten Unterrichtsgegenständen be- theiligen können. Der Unterrichtsplan umfaßt für die Fortbildungsschule deutsche, sl"?.sösische und englische Sprache, kaufmännisches Rechnen, Buchführung, Zeichnen' Schönschreiben und Stenographie. In der Gewerbeschule wird Unterricht ertheilt in edmeibern, Putzmachen, Nähen, Maschinennäheti, Wäschezuschneiben, Bügeln, Frisiren und Kochen. Es ist somit den jungen Mädchen Gelegenheit geboten, sich sowohl tn nUcn 3metoen des Haushaltungswesens, als auch für einen gewerblichen Beruf heran- znbilden Der Unterricht wird von sehr guten Lehrkräften ertheilt.
Mit der feit drei Jahren bestehenden Kochfchule ist eine Speiseanstalt für Damen verbunden, die den ganzen Tag geöffnet ist und in welcher die wohlschmeckend zube- reiteten Speisen und Gettänke zu sehr mäßigen Preisen verabreicht werden.
Dieses Lokal, Töngesgasse 40 ober auch Holzgraben 11 (Eingang auch Zeil, ys-ä-™ dem Russischen Hofs ist namentlich allein reisenden Damen, Passanten und cmpfchlen" 'd) etnCr »rschästlichen Tätigkeit halber in Frankfurt aufholtcn, sehr zu ,D>e Directrice der Anstalt, Fräulein Herbst, welche im Vereinshause, Tonges- gape 40, wohnt und der auch die Ueberwachung der Pensionärinnen artoeitraut ist, ist zu schriftlicher und mündlicher Auskunft gerne bereit.
Weimar, 22. März. Die Gebächtnißseier zur 50. Wiederkehr von Göthe's Todestag ist heute in einfacher, aber würdiger Weise begangen worden. Nachdem sich gegen 10 Uhr de Vertreter der einzelnen Korporationen auf dem Friedhöfe versammelt, begaben sich dieselben, vom Hoftheater-Sängerchor mit dem Weber'schen Chorgesange „Der Du von dem H mmel bist" in dem oberen Raume der Fürstengruft empfangen, unter den feierlich verhallenden Klängen IN die Gruft selbst und nahmen am Sarge des Dichterfürsten Aufstellung, um die demselben gewidmeten Lorbeerkränze niederzulegen. Zunächst ergriff Herr Oberbürgermeister Pabst das Wort im Namen der Stadt Weimar, ihm folgte als Repräsentant des Hoftheaters Herr Generalintendant Baron von Loen. Herr Geh. Regierungsralh Genast für die Schillerstiftung und die Cottast'che Buchhandlung IN Stuttgart, Herr Rechtsanwalt Dr. Keil im Namen des Wiener Schriftstellervereins „Concordia", Herr Dr. Julius Große für den Verein „Berliner Presse", Herr Dr. Friedrich-Friedrich für den „Deutschen Schriftsteller-Verein", Herr Dr. Frankl im Namen des Leipziger Schiiftsteller-Vereins „Sisrnposion", Lorbeeren auf den Sarg Gothe's niederlegend, während Baron v. Loön im Auftrage des GioßherzogS den demselben von den „Deutschen Frauen Prags" übersandten goldenen Lorbeerkranz den übrigen Ehrenzeichen hinzufügte und das an die Geberinnen gerichtete Dankschreiben des Großherzogs verlas. Die weihevolle Feier beschloß der vom Theater-Sängerchor tntontrte Hnmmel'iche Chorgessng: „Laß fahren dahin das Allzuflüchtige."
- [8“rbe zum Signtren der Fässer, Kisten, Colis ec.] Die gewöhnlich zu dem genannten Zwecke benutzte Farbe ist eine Mischung von Kienruß und Leinöl, welche manche Uebelftänbe dadurch mit sich bringt, daß sie beim Stehen an der Luft nach und nach dicker wird, schwer trocknet, vor dem Gebrauch erst aufgerührt werben muß und dergleichen. Nach dem polytechn. Notizblalt soll man eine bessere Farbe erhalten, w-nn man Asphalt in einer Flüssigkeit löst, die sehr flüchtig ist, so daß das Geschriebene bald trocknet und dazu ist das Photogen oder gereinigtes Schiefer- ober Mineralöl vorzüglich geeignet. Diese Farbe bient auch sehr gut zum Ueberstreichen von Eisenwerk und Leder, macht es schön schwarz und glänzend und trocknet schnell; ebenso kann man diese Farbe zum Lackiren von Leder gebrauchen, wenn man reinen Leinölfirniß Msetzt, indem dieser die Eigenschaft hat, weich und elastisch zu bleiben und nicht abzu- sckuppen. (Gewerbezeitung.)
HolMrftkigrrung
im Allendorser Stadtwald.
Donnerstag den 3y. Märzl.J.,
Vormittags 8 Uhr anfangend, soll im Allendorfer Stadtwald in den Distrikten Kinn und Steinwald sowie Vordere und Hintere Mark nachverzeichnetes Holz versteigert werden: Bau-, Werk- und Nutzholz.
4 Eichen-Stämme mit 1,19 Fstm., 210 Nadel- „ „ 64,38 „
272 „ Derbstngn. „ 16,59 „
1208 „ Reisstngn. „ 21,10 „
Brennholz.
38 Rmtr. Buchen-Scheitholz,
112 „ Nadel-
3 „ Aspen-
171 „ Buchen-Knüppelholz,
13 „ Eichen- „
220 „ Nadel- „
11000 Wellen Buchen-Reisholz,
50 „ Eichen- „
11060 „ Nadel- „
450 „ Aspen- 2C. „
36 Rmtr. Buchen-Stockholz,
3 „ Nadel- „
Der Anfang wird mit dem Bau-, Werk- und Nutzholz gemacht und ist die Zusammenkunft an der fogen. Climbacher Lehmkaute.
Mendorf a. Lda., den 27. März 1882. Großh. Bürgermeisterei Mendorf a. Lda.
Bieber. 2260
Samstag den 1 April,
Vormittags 10 Uhr, sollen in dem Keck'scheu Hof auf dein Neuen-Weg etwa 100 eichene Bohlen gegen gleich baare Zahlung versteigert werden. 2261
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